Vorlage - VO/22/19398/77  

 
 
Betreff: Änderung der Integrationsbeiratssatzung (IBS)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Oberbürgermeisterin Maltz-Schwarzfischer
Federführend:Amt für Integration und Migration   
Beratungsfolge:
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
29.09.2022 
Nichtöffentliche/öffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

In der Integrationsbeiratssitzung vom 25. Februar 2022 wurde eine Reihe von Beschlüssen gefasst, die Änderungen der Integrationsbeiratssatzung (IBS) einfordern bzw. erbeten. Die Änderungsvorschläge wurden geprüft und in die vorliegende Änderungssatzung eingearbeitet. Eine Änderung der Satzung erfordert einen Stadtratsbeschluss.

 

Zu Änderungen der Präambel: Gleichstellung, Rassismus- und diskriminierungsfreies Leitbild, Ergänzung um „Stadtverwaltung“

Durch die Änderungen der Präambel werden Standpunkte des Integrationsbeirates klargestellt und diese durch Ergänzung im Leitbild verankert. Darüber hinaus wird ergänzt, dass der Beirat mit seiner Arbeit auch die Stadtverwaltung adressiert.

 

Zur Änderung in § 2 Aufgaben: Ergänzung um „Stadtverwaltung“

Der Integrationsbeirat berät nicht nur den Stadtrat, sondern arbeitet regelmäßig mit der Stadtverwaltung an gemeinsamen Lösungen für aufkommende Themen und Probleme. Bei dieser Änderung handelt es sich deshalb um eine Anpassung an die Realität.

 

Zu Änderungen in § 3 Abs. 2 ff. Rechte und Pflichten: Einführung eines Antragsrechts für den Integrationsbeirat der Stadt Regensburg, Behandlung innerhalb von drei Monaten

Die vom Integrationsbeirat wiederholt geforderte Aufnahme eines Antragsrechts an die Stadtverwaltung in die Integrationsbeiratssatzung verfolgt vorrangig zwei Ziele: Zum einen soll dadurch die Rolle und die Bedeutung des Gremiums gestärkt und dieses auf gleiche Augenhöhe mit anderen Integrationsbeiräten in bayerischen Kommunen gehoben werden, auch weil die Begrifflichkeit „Antrag“ gegenüber „Anregung“, „Empfehlung“ oder „Stellungnahme“ eine höhere Verbindlichkeit impliziert. Zum zweiten sollen wiederkehrende Irritationen im regionalen wie überregionalen Austausch bezüglich der Rechte des Regensburger Beirats zukünftig vermieden werden. Gegen die entsprechende Änderung von § 3 Abs. 2 Satz 1 bestehen seitens der Verwaltung keine rechtlichen Bedenken. Um die Verbindlichkeit der Beschlüsse des Integrationsbeirates zu erhöhen soll eine Frist von drei Monaten festgelegt werden, innerhalb derer diese behandelt werden sollen.

 

Zur Änderung in § 4 Abs. 5 Zusammensetzung und Amtszeit des Integrationsbeirates: Ergänzung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters als beratendes Mitglied

Diese Änderung basiert nicht auf einem Beschluss des Integrationsbeirates, sondern wurde von der Verwaltung ergänzt.

Bisher hatte die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister im Integrationsbeirat keine formale Rolle, mit Ausnahme der Leitung der ersten Sitzung einer Amtsperiode bis zur Wahl einer/eines Vorsitzenden. Tatsächlich haben sich die amtierenden Oberbürgermeister und Oberbürgermeisterinnen allerdings seit Gründung des Gremiums immer darum bemüht, an den Sitzungen faktisch in beratender Funktion teilzunehmen. Dies wurde von den Beiratsmitgliedern auch gewürdigt, die Gelegenheit zur direkten Kommunikation mit dem Stadtoberhaupt gerne genutzt. Deshalb soll hier die Satzung an die Realität angepasst und damit auch die Bedeutung des Gremiums hervorgehoben werden.

 

Zur Änderung in § 4 Abs. 7 Zusammensetzung und Amtszeit des Integrationsbeirates: Änderung der Besetzung von Mitgliedern des Integrationsbeirates aus der Gruppe der Aussiedlerinnen und Aussiedler und Eingebürgerten

Bisher wurden die stimmberechtigten Mitglieder aus der Gruppe der Aussiedlerinnen und Aussiedler sowie der Eingebürgerten zunächst aus den Reihen des Stadtrats gewählt, soweit sich darunter Aussiedlerinnen und Aussiedler bzw. Eingebürgerte befanden. Erst wenn unter den Stadträtinnen und Stadträten keine oder nicht genug entsprechende Personen vorhanden waren, wurden weitere stimmberechtigte Mitglieder aus den beiden genannten Gruppen aus der Allgemeinbevölkerung vom Stadtrat berufen. Eine Abschaffung dieser Unterscheidung zwischen Stadtratsmitgliedern und weiteren Bürgerinnen und Bürgern wird vom Beirat seit längerem gefordert. Auch im Stadtrat sorgte das bisherige Verfahren in der Vergangenheit für Irritationen. Zukünftig sollen deshalb alle potenziellen Kandidatinnen und Kandidaten nach einem einheitlichen Prozedere berufen werden.


Zu Änderungen in § 6 Vorsitz und Vorstand: Amtszeit von drei Jahren, Einrichtung eines Vorstands

Die Amtszeit der Vorsitzenden und stellv. Vorsitzenden soll auf drei Jahre reduziert werden. Bisher war deren Amtszeit grundsätzlich identisch mit der Amtszeit des Gesamtbeirats, betrug also in der Regel sechs Jahre. Eine Verkürzung der Amtszeit der Vorsitzenden war bereits ein Anliegen des letzten Beirats und wurde nun vom amtierenden Beirat erneut bekräftigt. Einerseits sollen sich die Personen nicht für sechs Jahre binden müssen, andererseits soll der Beirat eine Gelegenheit zur Neuwahl oder Bestätigung der Vorsitzenden bekommen, ohne dies aktiv herbeiführen zu müssen.

Die Einrichtung eines Vorstands – bestehend aus der/dem Vorsitzenden, den beiden Stellvertretungen und den Sprecherinnen/Sprechern der Ausschüsse/Arbeitsgruppen – soll zum einen die Reaktionsfähigkeit des Integrationsbeirates bei dringenden Angelegenheiten erhöhen, zum anderen soll so die Arbeit der Untergremien des Beirates stärker in die laufenden Geschäfte einbezogen werden. Vergleichbare Regelungen finden sich in den Satzungen anderer bayerischer kreisfreier Städte.

Durch die Einführung eines Vorstands sollen die Rechte der übrigen Beiratsmitglieder nicht untergraben werden, weshalb die Aufgaben dieses zusätzlichen Gremiums konkret definiert und auf Angelegenheiten beschränkt werden, die das Gesamtplenum tatsächlich nicht oder kaum bearbeiten kann.

 

Zur Änderungen in § 11 Abs. 4 Ehrenamt: Nachteilsausgleich für Sitzungsteilnahmen

Für verschiedene Beiratsmitglieder wurde die Teilnahme an Sitzungen insbesondere durch Kinderbetreuungspflichten regelmäßig erschwert. Der Integrationsbeirat hat deshalb die Stadt aufgefordert, die Möglichkeit einer Kinderbetreuung in die Satzung aufzunehmen. Stimmberechtigten Mitgliedern, denen im häuslichen Bereich durch die notwendige Teilnahme an Sitzungen ein Nachteil entsteht, soll deshalb zukünftig in Anlehnung an § 2 Abs. 9 der Rechtsstellungs- und Entschädigungssatzung eine Pauschalentschädigung zustehen.

 

Anlagen:

Entwurf der Änderungssatzung (Anlage 1)

Synopse (Anlage 2)

 


 

Der Stadtrat beschließt:

 

Die Stadt Regensburg erlässt eine Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Regensburg für den Integrationsbeirat (Integrationsbeiratssatzung – IBS) vom 24.07.2014 laut beigefügtem Entwurf vom 20. September 2022 (Anlage 1), der wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist.

 


Anlagen:

 

Entwurf der Änderungssatzung (Anlage 1)

 

Synopse (Anlage 2)

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 2 1 2022-09-19 Änderungssatzung_IBR_ENTWURF (121 KB)    
Anlage 3 2 2022-09-19 Änderungssatzung_IBR_SYNOPSE (154 KB)