Sachverhalt: Anlagen: 1
Vereinbarungsentwurf 1 Lageplan 2 Regelquerschnitte Ausgangssituation Entwicklungsmaßnahme Burgweinting: Das neue Siedlungsgebiet Burgweinting Nordwest liegt südlich
der Bundesautobahn A3 zwischen der Obertraublinger Straße und dem Unterislinger
Weg innerhalb der Entwicklungsmaßnahme Burgweinting. In schalltechnischer
Hinsicht liegt es im Einflussbereich der BAB A3 und muss deshalb vor dem
Verkehrslärm der Autobahn geschützt werden. Dies soll in erster Linie durch
eine aktive Lärmschutzanlage unmittelbar südlich der BAB A3 erreicht werden. Im Rahmen der Bebauungsplanerstellung für den ersten Teil
des Siedlungsgebietes – Bebauungsplan Nr. 231 Burgweinting Nordwest I – wurde
eine rd. 1700 m lange Lärmschutzanlage an der BAB A3 zwischen der
Markomannenstraße und der Bahnlinie nach München konzipiert und lagemäßig im
Bebauungsplan festgelegt. Der Bebauungsplan Nr. 231 ist seit dem 07.01.2003
rechtskräftig. Schallschutzkonzeption Burgweinting Nordwest I Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 231
Burgweinting Nordwest I wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt,
um die Einhaltung der maßgeblichen Orientierungswerte der DIN 18005 zu prüfen.
Die Untersuchung kam zu dem Ergebnis, dass durch die geplante Lärmschutzwand
auf der Südseite der A 3 in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen an den Gebäuden
die Lärmschutzanforderungen für das Baugebiet eingehalten werden können. Die aktive Lärmschutzanlage an der BAB A3 wurde wegen der
unterschiedlichen baulichen Gegebenheiten in drei Bauabschnitte unterteilt, von
denen die ersten beiden bereits ausgeführt wurden bzw. derzeit im Bau sind.
Bauabschnitt 1 (Maßnahmenbeschluss 07./09.06.2005) ist rund 880 m lang und
verläuft von der Markomannenstraße bis zur Anschlussstelle Burgweinting,
während der anschließende 2. Bauabschnitt (Maßnahmenbeschluss 21./23.02.2006)
von der Anschlussstelle Burgweinting bis zur Unterführung der Landshuter Straße
reicht und ca. 250 m lang ist. Für beide Abschnitte wurden Vereinbarungen mit
der Autobahndirektion Südbayern abgeschlossen. Diese datieren vom
12./27.07.2005 bzw. 16.03./13.04.2006. Die zu errichtende Lärmschutzwand des 3. Bauabschnittes schließt
im Westen unmittelbar an den 2., derzeit im Bau befindlichen Bauabschnitt an
und gliedert sich im Wesentlichen in die Bereiche Bauwerk „Unterführung der
Landshuter Straße“ und die anschließende Strecke südlich der Autobahn. Wegen der geringen Belastbarkeit der Unterführung der
Landshuter Straße wird dort lediglich eine 3 m hohe Lärmschutzwand (über OK
Kappe) errichtet. Daran anschließend verläuft die Lärmschutzwand mit einer Höhe
von 7 m über dem äußeren Rand der bestehenden Fahrbahn bis auf Höhe des
westlichen Widerlagers der Bahnunterführung. Aus wirtschaftlichen Gründen wird
darauf verzichtet, die Lage der Lärmschutzwand in diesem Bauabschnitt auf den
im gültigen Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen enthaltenen 6-streifigen
Ausbau der BAB A3 auszurichten. Aus statischen Gründen wird die Wandhöhe im Brückenbereich
auf 3 m begrenzt. Eine Lärmberechnung ergab aber keine dadurch verursachte
signifikante Verschlechterung der Lärmimmissionen. Bei einer durchgehend 7 m
hohen Wand würden sich die Immissionen um max. 0,3 dB(A) reduzieren. Von Bau-km 0+057,50 bis 0+512 (Bauende) wird eine 7 m hohe
(über dem äußeren Fahrbahnrand) Lärmschutzwand aus Holz (hochabsorbierend) in
der bestehenden Böschung errichtet. Der Abstand von Vorderkante Lärmschutzwand
zum Fahrbahnrand beträgt mindestens 4,00 m. Rückseitig wird ein 1 m breiter
Unterhaltsweg angelegt. Die Lärmschutzanlagen werden auf dem Grundstück der
Bundesstraßenverwaltung errichtet und gehen nach der Abnahme in die Bau- und
Unterhaltungslast der Autobahndirektion Südbayern über. Die der ABD dadurch
entstehenden Kosten (Erhaltungskosten) werden von der Stadt getragen und durch
einen einmaligen Ablösungsbetrag erstattet. Die vorhandene Autobahnentwässerung wird durch die Maßnahme
nicht beeinträchtigt und muss deshalb nicht angepasst werden. Umweltbelange Die bis zu 10 m hohen Böschungen wurden beim Bau der
Bundesautobahn mit Bäumen und Sträuchern bepflanzt und durch natürliche
Sukzession ergänzt. Diese Flächen wurden als Biotop 0111-04 in die
Biotopkartierung aufgenommen. Für den Bau der Lärmschutzwand musste die Böschung in einer
Breite von 9 m ab Fahrbahnrand vollständig gerodet werden. Der landschaftspflegerische Begleitplan sieht vor, die
Flächen zwischen Fahrbahnrand und Lärmschutzwand nur anzusäen. Die übrigen
Flächen sollen nur zu einem geringen Teil bepflanzt, ansonsten aber der
natürlichen Sukzession überlassen werden. Dies gleicht den Eingriff zum Teil
aus. Der restliche Eingriff in den Naturhaushalt kann durch
vegetationstechnische Maßnahmen in den Bauabschnitten 1 und 2 ausgeglichen
werden. Vereinbarung für den 3. Bauabschnitt Über Planung, Baudurchführung, Unterhaltung und die Regelung
der Eigentumsverhältnisse ist zwischen der Stadt und dem Bund
(Autobahndirektion Südbayern) eine Vereinbarung abzuschließen. Ein wesentlicher
Gesichtspunkt der Vereinbarung ist, dass die Stadt die jetzige Wand als
Provisorium bis zum 6-streifigen Ausbau der BAB A 3 errichtet. Die Wand wird
vom Bund übernommen, die Erneuerungs- und Unterhaltskosten werden von der Stadt
abgelöst. Sobald die A 3 6-streifig
ausgebaut wird, errichtet die Autobahndirektion eine neue Wand vollständig auf
eigene Kosten. Weitere Verpflichtungen der Stadt ergeben sich dann zukünftig nicht
mehr. Diese Vereinbarung liegt der Beschlussvorlage im Entwurf bei. Baudurchführung Für den 3. Bauabschnitt sind Planungs- und Baumittel in Höhe
von ca. 1.150.000,- € erforderlich. Für die Ablösung der Erhaltungskosten fällt zudem ein Mittelbedarf
in Höhe von ca. 733.000.- € an. Die Planungs- und Baumittel stehen im Haushalt 2007
(Entwurf) bei Haushaltsstelle 1.6157.9463, der Ablösebetrag bei Haushaltsstelle
0.6157.6709 zur Verfügung. Der
Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt: 1. Der 3. Bauabschnitt der
Lärmschutzanlage südlich der BAB A 3 zwischen der Unterführung der Landshuter Straße und der Bahnunterführung ist
auf Grundlage des vorliegenden
Berichtes und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel zu errichten. 2. Für die Planung, Baudurchführung und
Unterhaltung der Lärmschutzanlage sowie die Regelung
der Eigentumsverhältnisse ist zwischen der Stadt und dem Bund die im Entwurf beiliegende Vereinbarung
abzuschließen.
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