Vorlage - VO/22/19574/63  

 
 
Betreff: Änderung der Satzung der Stadt Regensburg über örtliche Bauvorschriften zum Schutze der Altstadt von Regensburg (Altstadtschutzsatzung)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Bauordnungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen Vorberatung
15.11.2022 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
29.11.2022 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt: 

 

1. Geltende Regelung

Die Stadt Regensburg hat sich entsprechend Art. 81 (früher: Art. 91) Bayerische Bauordnung (BayBO) eine Gestaltungssatzung zum Schutze der denkmalgeschützten Altstadt gegeben.

In § 8 der Altstadtschutzsatzung sind Gestaltungsvorschriften für technische An- und Aufbauten auf Gebäuden geregelt. Beispielsweise werden Freileitungen grundsätzlich für unzulässig erklärt sowie Sende- und Empfangsanlagen hinsichtlich Lage und Gestalt geregelt. Ferner werden Solarzellen, Sonnenkollektoren und vergleichbare technische Anlagen grundsätzlich für unzulässig erklärt (§ 8 Abs. 3 Altstadtschutzsatzung).

Der Geltungsbereich der Altstadtschutzsatzung erstreckt sich auf alle baulichen Anlagen im Bereich des denkmalgeschützten Ensembles „Altstadt Regensburg mit Stadtamhof“ im Sinn von Art. 1 Abs. 3 Bayerisches Denkmalschutzgesetz.

 

2. Beschlussfassung im Ausschuss

In seiner Sitzung am 20.09.2022 wurde im Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen mit Stimmenmehrheit beschlossen, dass § 8 Abs. 3 der Altstadtschutzsatzung vom 04.12.2007 gestrichen wird.

 

3. Geplante Änderung

Aufgrund der Herausforderungen des fortschreitenden Klimawandels und bei der Sicherstellung der Energieversorgung soll eine verantwortbare Öffnung zur Nutzung erneuerbarer Energien im denkmalgeschützten Ensemble der Altstadt Regensburgs erfolgen.

Die Altstadtschutzsatzung schließt derzeit aber eine Einzelfallprüfung von Solarzellen, Sonnenkollektoren und vergleichbaren technischen Anlagen aus, weil sie solche Anlagen grundsätzlich für unzulässig erklärt. Durch eine Änderung der Altstadtschutzsatzung könnten Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien in ihrem Geltungsbereich im Einzelfall ermöglicht werden, soweit sie nach dem jeweils geltenden Denkmalschutzrecht und dessen notwendiger Prüfung durch die Denkmalbehörden denkmalverträglich sind. Auch in Zukunft können Gründe gegen die energetische Erneuerung sprechen, sei es wegen zu großer Substanzeingriffe durch die technische Ausstattung von Solaranlagen, wegen zu hoher Brandlast oder wegen zu starker Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes von Denkmälern.

 

Auch wenn der Gebäudebestand in der Altstadt am Gesamtgebäudebestand der Stadt Regensburg nur einen untergeordneten Anteil darstellt und für die Erreichung der Klimaschutzziele mengenmäßig nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein kann, kommt dem Denkmalbereich in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte und CO2-Reduzierung eine gewisse Bedeutung zu. Das gilt insbesondere mit Blick auf bisher ungenutzte Potenziale bei der CO2-Einsparung. Aufgrund des fortschreitenden Klimawandels und der stark ansteigenden Entwicklung der Energiekosten in Folge der aktuellen geopolitischen Konflikte ist das pauschale Verbot der Verwendung von Solarenergie in der Altstadt zu überprüfen. Bei Solaranlagen in der Altstadt sollte folglich die Denkmalverträglichkeit im Einzelfall von den Denkmalbehörden anhand der unterschiedlichen Anforderungen des denkmalgeschützten Bestands geprüft werden, so wie dies schon heute außerhalb der Altstadt der Fall ist.

 

Aktuell soll auch das Bayerische Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) geändert werden, um die Zulassung erneuerbarer Energien an Denkmälern zu vereinfachen. Hierbei ist beabsichtigt, den Einsatz erneuerbarer Energien und den Denkmalschutz in sinnvoller Weise miteinander zu verbinden. Insbesondere bieten neue Entwicklungen zur farblichen Gestaltung von Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie, so z. B. mittels frei gestaltbarer Folien auf Photovoltaik-Modulen, die Möglichkeit eine hohe Kompatibilität zwischen der jeweiligen Anlage und der Dachfläche, auf der diese angebracht wird, zu erreichen. Vor diesem Hintergrund hat sich das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege hier dafür ausgesprochen, die Änderung des Denkmalrechts abzuwarten, um diese einfließen lassen zu können.

 

Neben dem städtischen Amt für Archiv und Denkmalpflege (Amt 45) sowie dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) hat auch das städtische Rechtsamt (Amt 30) zur geplanten Änderung der Altstadtschutzsatzung Stellung genommen.

 

Im Ergebnis soll nun das grundsätzliche Verbot nach § 8 Abs. 3 Altstadtschutzsatzung aufgehoben und es auch in der Altstadt ermöglicht werden, Solarzellen, Solarkollektoren und vergleichbare technische Anlagen anzubringen. Um eine, dann allein denkmalrechtliche, Prüfung der Zulässigkeit einer Solaranlage vornehmen zu können, muss zunächst dieses grundsätzliche Verbot aufgehoben werden. Bei der dadurch ermöglichten, aber weiterhin in jedem Einzelfall erforderlichen denkmalrechtlichen Prüfung sind unter anderem Lage und Gestalt der Anlage, die Einsehbarkeit der Anlage vom öffentlichen Raum als auch die Dachform und Dacheindeckung des zugehörigen Gebäudes und die mit der Anlage verbundenen Substanzeingriffe zu beurteilen.

 

4. Evaluation der Änderung

Zu gegebener Zeit soll eine Evaluation darüber Aufschluss geben, ob und wie sich die Neuregelung in der praktischen Umsetzung auswirkt und ob aufgrund der künftigen Änderung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes eine weitere Anpassung der Regelung geboten ist.

 

 


 

Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

Die Stadt Regensburg erlässt eine Satzung zur Änderung der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Schutze der Altstadt von Regensburg (Altstadtschutzsatzung) gemäß dem beigefügten Entwurf vom 14. Oktober 2022, der wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist.

 

 

 


Anlagen:

  • Entwurf der Satzung zur Änderung der Altstadtschutzsatzung
  • Formblatt zum Klimavorbehalt

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Entwurf Änderungssatzung vom 14.10.2022 (103 KB)    
Anlage 2 2 Entwurf Klimavorbehalt vom 10.10.2022 (1948 KB)