Vorlage - VO/22/19757/61  

 
 
Betreff: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 257 - Gallingkofen Ost - Satzungsbeschluss -
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Stadtplanungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen Vorberatung
17.01.2023 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
24.01.2023 
Öffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt: 

 

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen hat am 19.09.2017 die Aufstellung eines Bebauungsplanes im Regelverfahren für den o.g. Bereich beschlossen. Bei der weiteren Bearbeitung des Bebauungsplanes sollte außerdem geprüft werden, ob die Voraussetzungen gegeben sind, in das beschleunigte Verfahren gem. § 13 b BauGB zu wechseln.

 

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen beschloss den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 257, Gallingkofen Ost in der Fassung vom 21.09.2021 einschließlich seiner Begründung öffentlich auszulegen. Durch diesen Beschluss wurde außerdem der Wechsel vom Regelverfahren in das beschleunigte Verfahren nach § 13 b BauGB vollzogen. Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte parallel zur Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 10.11.2021 bis 10.12.2021.

Im Zuge o.g. Beteiligungen wurden seitens der Öffentlichkeit keine Anregungen bzw. Einwände hervorgebracht. Nachfolgend sind die während der parallelen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen zusammengestellt und mit den Stellungnahmen und Beschlussvorschlägen der Verwaltung für den Stadtrat versehen:


Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB:

 

Nr.  1.:

Umweltamt, Abt. 31.2 (Umweltschutz)

 

Stellungnahme vom 01.12.2021:

1. Sachverhalt

Im Rahmen der Beteiligung wurden vorgelegt:

         Entwurf Satzungstext vom 21.09.2021

         Entwurf Planzeichnung Bebauungsplan vom 21.09.2021

         Entwurf Begründung vom 21.09.2021

         Anlagen 1 zur Begründung, Flächen für die Feuerwehr vom 14.04.2020

         zusätzlich liegt ein SaP von Juni 2019 vor

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 257 umfasst den aktuell landwirtschaftlich genutzten Bereich zwischen der Chamer Straße und der B16 und zwischen der Stichstraße „Degelgrube" und der Kleingartenanlage „Sonnenhügel".

 

In zentraler Lage ist eine große zusammenhängende Grünfläche mit öffentlichen Spielflächen („Grüne Mitte") und ein kleiner Park an der Gebietszufahrt von der Chamer Straße geplant. Flachdächer der Haupt- und Nebengebäude sind auf den jeweils obersten Dachflächen grundsätzlich extensiv zu begrünen.

 

Die zu entwickelnden Grundstücke liegen im Außenbereich gern. § 35 BauGB.

 

Da es sich um ein beschleunigtes Verfahren gemäß §13 b BauGB handelt, sind weder die Durchführung einer Umweltprüfung noch die Erstellung eines Umweltberichtes erforderlich. Der Grundsatz der Vermeidung und der Artenschutz sind zu berücksichtigen.

 

Die beplanten Grundstücke befinden sich teilweise im Geltungsbereich der Baumschutzverordnung. In der Planzeichnung sind 8 Bäume dargestellt, die für die Erschließungsmaßnahmen gefällt werden sollen. Für eine Beurteilung hinsichtlich Baumschutzverordnung fehlen allerdings die Angaben Baumart, Stammumfang in 1 m Höhe sowie der konkrete Fällgrund für die einzelnen Bäume. Geplante Baumpflanzungen wurden in Form von Standortvorschlägen in die Planzeichnung mit aufgenommen. Eine direkte Verknüpfung zu den geplanten Fällungen besteht nicht.

 

2. Beurteilung

2.1 Artenschutz

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist durch intensiven Ackerbau und einzelne Biotopflächen gekennzeichnet. Bei den Biotopen handelt es sich hierbei hauptsächlich um Gehölze an der Böschung der B16.

 

r das Plangebiet wurde ein Gutachten zur artenschutzrechtlichen Pfung vorgelegt. Untersucht wurden die Artengruppen Fledermäuse, Brutvögel und Reptilien.

 

Durch Rufe wurden drei Fledermausarten identifiziert. Der Gutachter kommt zum Schluss, dass durch die geplante Bebauung keine Quartiere beeinträchtigt werden und keine Verschlechterung des Gebiets als Nahrungshabitat zu erwarten ist. Zauneidechsen konnten keine nachgewiesen werden. In Bezug auf Vögel sind vor allem die beiden Vogelarten Goldammer und Dorngrasmücke betroffen. Sie brüten aktuell in der Hecke nördlich des Plangebiets. Es ist davon auszugehen, dass beiden Vogelarten nach Bebauung des Gebiets abwandern werden. Da der Erhaltungszustand beider Arten gut ist und genügend Ausweichquartiere auf dem angrenzenden Mühlberg vorhanden sind, sind hier keine speziellen CEF-Maßnahmen notwendig. Als Vermeidungsmaßnahme sollen Gehölze nur außerhalb der Brutzeit der Vögel, d.h. zwischen Oktober und Februar entfernt werden. Insgesamt werden im Gutachten keine negativen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der untersuchten Arten prognostiziert. Damit werden unter Beachtung der genannten Vermeidungsmaßnahme keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie bzw. Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie) berührt.

 

Mit dieser Aussage besteht Einverständnis.

 

Die Vermeidungsmaßnahme wurde in die Satzung aufgenommen (§ 20).

 

Wir weisen darauf hin, dass sich nördlich angrenzend an das Plangebiet der geschützte Landschaftsbestandteil LB-00601 „Trockenhänge bei Gallingkofen" befindet. Dieser geschützte Bereich zeichnet sich durch eine in unserer Agrarlandschaft inzwischen sehr selten gewordene kleingliedrige und extensiv bewirtschaftete Landschaft aus. Die hier vorhandenen Magerwiesen, naturnahen Hecken und Gehölze und die mageren Altgrasbestände sowie extensiv bewirtschaftete Grünland sind sehr artenreich und von hoher ökologischer Qualität und Wertigkeit. Das ABSP nennt als Ziele für den gesamten Bereich inklusive dem Planungsbereich für Bebauungsplan 257 die Nutzungsextensivierung und Strukturanreicherung.

 

Durch die zunehmende Wohnbebauung in Nachbarschaft zum Mühlberg steigt die Störungsintensität im Schutzgebiet durch Erholungssuchende, freilaufende Hunde und Katzen sowie Sportler und sonstige Nutzer der Flächen kontinuierlich an. Zur Entlastung der umgebenden Landschaft ist eine hohe Wertigkeit der geplanten Grünflächen und der Spielplätze im hier entstehenden Wohngebiet anzustreben.

 

2.2 Grünordnung und Hinweise zur Grünordnung, Baumschutzverordnung

Wir begrüßen die Festsetzung, dass Flachdächer grundsätzlich extensiv zu begrünen sind sowie den Hinweis darauf, dass Dachbegrünung und Solarenergie zu kombinieren sind. Mit den Festsetzungen und Hinweisen zu Baumpflanzungen und sonstigen Pflanzungen sowie zur Dachbegründung besteht Einverständnis.

 

Ein Teilbereich des Geltungsbereichs der Bebauungsplans 257 befindet sich im Geltungsbereich der Baumschutzverordnung. Die Aussage in der Begründung Seite 11* ist entsprechend zu ändern. (*Anmerkung der Verwaltung: Bezieht sich auf den Bearbeitungsstand vom 21.09.2021)

 

Sollten geschützte Bäume von den einzelnen Bauvorhaben betroffen sein, ist die Fällgenehmigung im jeweiligen Bauantrag zu beantragen und dabei der Ersatz nachzuweisen. Dies wurde in Punkt 7 zu den Hinweisen zur Grünordnung ausgeführt.

 

Im Süden des Plangebiets sind 8 Bäume verzeichnet, die gefällt werden sollen. Grund für die Fällungen sind die geplanten Erschließungsmaßnahmen. Weitere Informationen hierzu sind in den Unterlagen nicht vorhanden, so dass eine Beurteilung gemäß Baumschutzverordnung nicht möglich ist. Die Fällung der Bäume ist im zugehörigen Verfahren vom Eingriffsverursacher zu beantragen und der Ersatz durch den Antragsteller nachzuweisen. Dies versucht Punkt 8 in den Hinweisen zur Grünordnung darzustellen. Allerdings ist der Satz missverständlich. Um auszuschließen, dass hier zwei Verfahren (Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung und Baumschutzverordnung) miteinander vermischt werden, sollte er präzisiert werden. Vorschlag: Streichen des Satzteils „analog Punkt 7 durch eine Eingriffsbilanzierung und entsprechenden Ausgleich" (also Punkt 8 neu: „Die im Zug der Erschließung des Baugebietes bzw. der Umsetzung der Planung zum Beispiel im Zug der Erschließungsplanung und deren Umsetzung unvermeidliche Beseitigung von Straßenbäumen an der Chamer Straße ist gemäß der städtischen Baumschutzverordnung (BSchV) zu bearbeiten und umzusetzen."). Das gleiche gilt für den beinahe gleichlautenden Text auf Seite 34* der Begründung. (*Anmerkung der Verwaltung: Bezieht sich auf den Bearbeitungsstand vom 21.09.2021)

 

Dabei weisen wir darauf hin, dass die endgültige Beurteilung, ob die Entfernung tatsächlich unvermeidlich ist, vom Umweltamt anhand der vom Antragsteller vorgelegten Pläne und Angaben erfolgt.

 

Wir weisen zudem darauf hin, dass es einfacher wäre, die Baumschutzverordnung zumindest für die Bäume, die für die Erschließung gefällt werden müssen, im Bebauungsplanverfahren abzuarbeiten. Dafür müssen die Bäume in einem Baumbestandplan dargestellt werden und anhand Baumart und Stammumfang in 1 m Höhe der Ersatzbedarf festgestellt werden. Die Ersatzpflanzungen sind dann im Bebauungsplan festzusetzen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

zu 2.1

rdlich angrenzend an das Plangebiet befindet sich der geschützte Landschaftsbestandteil LB-00601 „Trockenhänge bei Gallingkofen". Die Zielformulierung der Nutzungsextensivierung und Strukturanreicherung für diesen wertvollen Bereich im Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) ist räumlich gesehen dort auch für den Planungsbereich vorgenommen. Im Rahmen des vorliegenden Bauleitplanverfahrens können Ziele und Maßnahmen nur im Geltungsbereich des Bebauungsplanes selbst verfolgt bzw. umgesetzt werden.

 

Im Bebauungsplangebiet sind insgesamt öffentliche Grünflächen mit einer Größe von 3.048 m² festgesetzt. Innerhalb dieser ist nur in einem Teilbereich eine öffentliche Spielfläche umzusetzen. Die Festsetzung der Spielplatzfläche wurde in der Planzeichnung wesentlich umfangreicher vorgenommen, um in der Umsetzung Variabilität bei der Platzierung der tatsächlichen Spielflächen zu haben. Auf den verbleibenden öffentlichen Grünflächen ist daher ausreichend Flächenpotential für die geforderte hochwertige, ökologisch wertvolle Flächengestaltung vorhanden. Weiterhin sollen die öffentlichen Grünflächen so entwickelt werden, dass die zukünftigen Bewohner bestimmte Freizeitaktivitäten (kurze Spaziergänge, Hundeausführen, Spiel) durch attraktives Angebot an Spiel und Grünflächen im Planungsgebiet selbst ausführen und so den Druck durch diese Aktivitäten auf die freie Landschaft nördlich des Planungsgebietes zu mindern.  

 

Die Hinweise der Fachstelle werden in die Begründung übernommen.

 

Die Detailplanung und Entwicklung eines stimmigen Gesamtkonzeptes für die öffentlichen Erschließungsflächen sowie für die öffentlichen Grün- und Spielflächen erfolgt unter inhaltlicher Abstimmung zwischen Projektentwickler, Freiflächenplaner und den Fachämtern zu einem späteren Zeitpunkt außerhalb des Bebauungsplanverfahrens. Der Spielplatzplanung ist dabei ein Kinderbeteiligungsverfahren vorgeschaltet.  Die Umsetzung der Zielsetzungen kann dadurch erreicht werden. Die Umsetzung der Planung und der öffentlichen Flächen ist außerdem über den städtebaulichen Vertrag sichergestellt. 

 

zu 2.2

Die Begründung des Bebauungsplanes wird dahingehend angepasst, dass die Baumschutzverordnung auf eine Teilfläche des Geltungsbereichs der Planung anzuwenden ist.

 

Aufgrund der Durchführung des Bebauungsplanverfahrens nach § 13 b BauGB ist die naturschutzfachliche Eingriffsregelung gem. Leitfaden nicht anzuwenden. Die Baumschutzverordnung der Stadt Regensburg gilt jedoch unabhängig davon.

Die Erforderlichkeit der Anwendung der aktuellen Baumschutzverordnung ist sowohl in den Hinweisen zur Satzung und in der Begründung formuliert. Die Anregungen bzw. Vorgaben der Fachstelle zur Ergänzung bzw. Änderung der Formulierung der Hinweise der Satzung (Unterpunkt Grünordnung - Punkte 7 und 8) und der Begründung werden übernommen.

In der Planzeichnung des Bebauungsplanes wurden Bäume, die im Zug der Umsetzung der Planung entfernt werden müssen (an der Chamer Straße) hinweislich dargestellt.

In der Planzeichnung sind außerdem Standortvorschläge für die Ersatzpflanzungen der zu entfernenden Bäume in den öffentlichen Grünflächen als Hinweise dargestellt.

Die Detailplanung und Umsetzung der öffentlichen Erschließungsflächen und der öffentlichen Grünflächen erfolgt wie bereits oben dargelegt. 

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird teilweise entsprochen.

 

 

Nr.  2.:

Bezirk Oberpfalz, Hauptverwaltung, Ludwig-Thoma-Str. 14, 93051 Regensburg

 

Äerung vom 02.11.2021:

Die Abwasserentsorgung aus dem Bebauungsplangebiet Gallingkofen Ost ist laut Planunterlagen über die bestehenden Mischwasserkanäle außerhalb des Geltungsbereiches gesichert. Hierbei wird das Schmutzwasser und eine begrenzte Menge des Niederschlagswassers entsorgt. Gemäß dem aktuellen Generalentwässerungsplan der Stadt Regensburg steht für die gesamten festgesetzten Grundstücksflächen eine maximale Gesamteinleitmenge (Schmutz- und Niederschlagswasser) von 100 Its und ha zur Verfügung. Dies führt dazu, dass das Niederschlagswasser der privaten Grundstücksflächen nicht ungedrosselt dem Mischwasserkanal zugeleitet werden kann; so der Tenor des Bebauungsplans.

 

Wir wissen nicht wie der Wert von 100 I/s und ha Gesamteinleitmenge ermittelt wurde; evtl. ist dieser Wert abgestimmt auf das Volumen eines Stauraumkanals und dessen Drossel. Aufgrund der neuen Einleitmenge muss nun sichergesellt werden, dass es zu keiner negativen Beeinträchtigung eines Vorfluters kommt wie z.B. durch vermehrten Einträgen von Schmutzwasserspülstößen in einen Vorfluter. Die obig genannte Drosselung der Niederschlagswassereinleitung (aus den Grundstücken) muss natürlich auch kontrolliert und evtl. von einem Privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft (PSW) abgenommen werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die vorgegebene maximal zulässige Einleitemenge von 100 l/s*ha ergibt sich aus der Prognoseberechnung des Generalentwässerungsplanes (Stand 1998 Fortschreibung 2019) in dem die Fläche des vorliegenden Bebauungsplanes bereits im Stand 1998 berücksichtigt war.

Der Generalentwässerungsplan ist Grundlage für die bestehende wasserrechtliche Genehmigung der vorhandenen Regenüberläufe in Donau und Regen, bei dem die Einhaltung der vorgegebenen Grenzwerte nach ATV-A 128 durch entsprechende Schmutzfrachtberechnung nachgewiesen ist.

 

Die einzelnen Grundstücksentwässerungsanlagen und die Einhaltung der vorgegebenen Drosselmengen der zukünftigen Bebauung werden dann im Rahmen des Satzungsvollzuges von der Stadt Regensburg jeweils geprüft, genehmigt und abgenommen.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

Nr.  3.:

Bund Naturschutz in Bayern e. V., Dr.-Johann-Maier-Straße 4, 93049 Regensburg

 

Äerung vom 05.11.2021:

Wir hatten schon am 24.10.2017 zu einem Bebauungsplan an gleicher Stelle Stellung genommen. Diese ist auch für die aktuelle Beteiligung gültig.

 

Stellungnahme vom 24.10.2017:

 

Die Arbeiten an der Neufassung des Flächennutzungsplans und des Landschaftsplans wurden 2016 ausgesetzt. Im Rahmen einer „Wohnbauoffensive“ soll stattdessen vorrangig der Bau neuer Wohnungen ermöglicht und gefördert werden. Wir fordern die Aufstellung eines Flächennutzungsplanes wieder aufzunehmen um eine auf alle Belange abgestimmte Stadtentwicklung voranzutreiben.

 

Mobililät:

Nach rund 50 Jahre mit ständigem Wachstum funktioniert insbesondere wegen des Erreichens der Grenzen bei der Mobilitätsinfrastruktur die Region Regensburg zunehmend schlechter. In anderen Städten wird geprüft ob einschlägige „Verkehrsknotenpunkte“ neue Gewerbe- und Wohngebiete bewältigen können. In Großraum Regensburg ist so etwas kein Thema. Bei uns wird, soweit wir das erkennen können, gebaut, als wäre jedes Baugebiet eine „Insel für sich“.

 

Weitere Wohnbaugebiete müssen u.E. auch eine Prüfung durchlaufen, ob einschlägige Knotenpunkte die damit generierte zusätzliche Mobilität aufnehmen können. Zusätzlich muss Ziel sein, möglichst wenig MIV zu erzeugen.

 

Parallel zur Ausweisung neuer Wohnbau- oder Gewerbegebiete muss daher die Verbesserung des ÖPNV-Angebotes erfolgen um eine weitere Zunahme des motorisierten Individualverkehrs so gering wie möglich zu halten. Weitere Maßnahmen zur Förderung umwelt- und klimafreundlicher Mobilität können sein:

· grundstücksnahe hochwertige und überdachte Fahrradabstellplätze auch für Fahrräder mit Anhänger,

· Versorgung mit E-Bike Ladestationen,

 

Freiräume:

Um weiteren Wohnraum nachhaltig bereitstellen zu können, ist es mehr denn je notwendig Freiräume zu erhalten, aufzuwerten und auch neu zu schaffen. Es wäre bei der großen Anzahl von Bebauungsplänen dringend an der Zeit hier auch „neue Freiräume“ planerisch zu fixieren. Z.B. ist das geplante Areal „Landesgartenschau“ im Umfeld des Pürkelgutes zu größeren Teilen im Flächennutzungsplan immer noch als Gewerbefläche vorgesehen.

 

Klima:

Im Stadtklimagutachten Regensburg 2014 Seite 8 wird ausgeführt „Zu Beginn der Geraden sind es 7,8°C, 61 Jahre später liegt der Wert bei 9,4°C. Die Regression zeigt somit eine Temperaturzunahme in 1,6°C in 61 Jahren, was einer Erwärmung von 0,26°C pro Jahrzehnt oder von 2,6°C in 100 Jahren entspricht.“ Und: Am kalendarischen Sommeranfang 2017 ist es in Regensburg und Saarbrücken mit am heißesten in Deutschland gewesen (34,6 Grad). Danach folgte Trier mit 34,3 Grad.

 

Immer neue Bebauung, Nachverdichtungen und z.B. auch der Ausbau der A3 (Ausgleichflächen liegen nicht in der Stadt, sondern im südlichen Landkreis Regensburg) wirken sich bereits aktuell bzw. in naher Zukunft zusätzlich zum stattfindenden globalen Klimawandel sehr nachteilig auf die klimatischen Verhältnisse in Regensburg aus. Die Folgen für die Wohnbevölkerung werden zunehmend „belastend“ bis „stark belastend“ mit den entsprechenden Folgen sein. Regensburg braucht hier dringend ein Konzept, wie dieser Entwicklung gegengesteuert werden kann. Neue Baugebiete müssen diesbezüglich überprüft werden.

 

Das vorliegende Baugebiet liegt in der Nähe einer „Thermischen Ausgleichszone“. Es wäre zu prüfen, ob durch die Bebauung diese Funktion eingeschränkt wird.

 

Energiewende:

Immer mehr Städte und Gemeinden verfolgen das Ziel, die örtliche Energieversorgung auf heimische erneuerbare Energien umzustellen. Im Bebauungsplan sollte auch vor dem Hintergrund des Leitbildes Energie und Klima der Stadt Regensburg klare Vorgaben für die Installation von Solarwärme- und Solarstromanlagen (Dachflächen, Stellplatzflächen, ggf. Fassadenflächen <=> siehe Lukaskirche in Regensburg) enthalten sein. Auch auf begrünten Flachdächern ist eine Teil-Verschattung (analog den Freiflächen-PV-Anlagen) sicher ohne spürbare negative Auswirkungen auf die Begrünung möglich.

 

Natur und Umwelt

· Um die Luftqualität zu sichern, sollten Einzelraumfeuerungsanlagen nicht zulässig sein.

· Das Gebiet liegt im Wasserschutzgebiet Sallern und ist nur ca. 1.000 m von den Brunnen entfernt. Es ist fraglich, ob immer weitere Bebauung in diesem Bereich die Schutzfunktion des Schutzgebietes aushöhlt.

· Das amtlich kartierte Biotop entlang der B16 wird durch die hohe Bebauung stark verschattet. Hier ist zu klären, wie die nachteiligen Veränderungen für Flora und Fauna ausgeglichen werden können.

· Das Biotop entlang der B 16 stellt eine wichtige lineare Struktur dar. Es sollte nicht unterbrochen werden und es sollte nicht komplett vom südlich angrenzenden Gebiet abgeschnitten werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

zum FNP:

Bebauungspläne leiten sich generell aus der übergeordneten Planungsebene, der Flächennutzungsplanung (vorbereitende Bauleitplanung) ab.

Der Wiedereinstieg in die zwischenzeitlich ausgesetzte Flächennutzungsplanung der Stadt Regensburg wurde mit Beschluss vom 27.07.2021 in die Wege geleitet, jedoch ist die Neufassung des Flächennutzungsplanes (FNP) der Gesamtstadt nicht Bestandteil oder Voraussetzung - des gegenständlichen Bebauungsplanverfahrens.

 

Im rechtskräftigen FNP ist auf der Fläche des gegenständlichen Bebauungsplanes ein Mischgebiet (MI) dargestellt. Ziel ist es, die bisher im Flächennutzungsplan als Mischgebiet eingetragenen Flächen überwiegend der Wohnnutzung (WA) zuzuführen. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt gemäß § 13 b i.V. m. § 13 a Abs. 2 S.1 Nr. 2   BauGB. Dieses sieht die redaktionelle Anpassung des Flächennutzungsplanes in der Planungsfläche vor.

 

zu Mobilität:

Auf gesamtstädtischer Ebene wird das Thema Mobilität in dem im Juni 2022 beschlossenen „Regensburg-Plan 2040“, sowie im „Verkehrsentwicklungsplan“ bzw. in dessen Fortschreibung bearbeitet. Diese Pläne sind jedoch nicht Thema des gegenständlichen Bebauungsplanverfahrens.

Grundsätzlich ist es ein gesamtstädtisches Ziel, den motorisierten Individualverkehr zu Gunsten eines attraktiven ÖPNV-Angebotes zu reduzieren.

 

Das im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erstellte Verkehrsgutachten kommt anhand von Verkehrszählungen der bestehenden Verkehrsströme und der Verkehrsprognose unter Berücksichtigung der geplanten Entwicklung und der dadurch entstehenden zusätzlichen Verkehre zu dem Schluss, dass durch die Planung insgesamt keine kritische Zunahme oder Überlastung der bestehenden Straßen (insbesondere der Chamer Straße) entsteht.  

Auf der Nordseite der Chamer Straße, unmittelbar vor dem geplanten Baugebiet befindet sich bereits jetzt die RVV Bushaltestelle „tztinger Straße“. Sie stellt für die Wohnungen im geplanten Wohngebiet, für die geplante Kindertagesstätte und auch für die bestehende Bebauung der Umgebung sowie für die Kleingartenanlage „Sonnenhügel“ eine gut erreichbare ÖPNV-Anbindung dar.

Im Zug der Baugebietserschließung ist geplant, die Haltestelle wenige Meter nach Osten zu verschieben, sie barrierefrei zu gestalten und zusätzlich mit einer Querungshilfe aufzuwerten. Damit ist verbunden mit der gegebenen Taktung der Buslinien eine hohe Attraktivität des ÖNPV Angebotes gewährleistet.

Aus diesen Grund wurde in der Planung eine Reduzierung der erforderlichen privaten PKW-Stellplätze in Teilen des Baugebietes auf 1,5 Stellplätze je Wohnung vorgenommen. Die maximale Zahl der Wohnungen je Baugebietsteil wurde festgesetzt.

r die Kindertagesstätte wurde keine umfängliche Stellplatzanlage festgesetzt, sondern lediglich die erforderliche Zahl an Stellplätzen für Bedienstete.

Diese Maßnahmen tragen dazu bei, die Zahl der Pkws bzw. den motorisierten Individualverehr im Baugebiet zu begrenzen.

 

Die Anzahl und die Qualität der Fahrradstellplätze je Grundstück ist gemäß der städtischen Stellplatzsatzung herzustellen und im Baugenehmigungsantrag nachzuweisen.

Eine verpflichtende Überdachung der Fahrradstellplätze wurde dabei im Bebauungsplan nicht über die Stellplatzverordnung hinaus - festgesetzt.

Es ist damit zu rechnen, dass Fahrradstellplätze bei den Einfamilienhäusern und Teilen der Reihenhäuser in den Garagen untergebracht werden, in weiteren Reihenhausanlagen in den geplanten Carportanlagen. Im einzigen Baufeld des Bebauungsplanes mit Geschoßwohnungen werden die Fahrradabstellanlagen in der ebenerdigen Parkgarage untergebracht.

Durch die hohe Zahl an zu erwartenden eigentümergenutzten Einzel- und Reihenhäusern mit direkt zugeordneten Fahrradstellplätzen sowie in der Parkgarage sind hier sowohl Anlagen für Transport- und Anhängerfahrräder als auch für die Elektroversorgung von Fahrrädern zu erwarten.

Ein zentraler Fahrradstellplatz (ggf. mit Elektroversorgung) wurde demnach im Planungsgebiet nicht vorgesehen. 

 

zu Freiräume:

Die Stadt Regensburg entwickelt gemäß dem seit 2020 bestehenden Freiraumentwicklungskonzept gezielt Freiräume und deren Verknüpfung zwischen und innerhalb von Entwicklungsflächen.

Im Zug der Wiederaufnahme der Flächennutzungsplanung 2021 ist es darüber hinaus vorgesehen, neben baulichen Entwicklungsflächen bewusst städtische Freiräume in der Stadtentwicklung zu berücksichtigen.

Die erforderliche Mindestfläche von Freiräumen (öffentliche Grünflächen) innerhalb von Entwicklungsflächen wird durch die Festlegung des Baulandmodells (ständige Fortschreibungen) sichergestellt. Derzeit sind bei Wohngebieten je Einwohner 12 m² öffentliche Grünflächen zu berücksichtigen und festzusetzen.

Innerhalb des Bebauungsplanes wurden entsprechend dieser Festlegung insgesamt 3.048 m² an öffentlichen Grünflächen zum Spiel und zur Naherholung und für die Stärkung ökologischer Funktionen sichergestellt. Diese Flächen beinhalten auch öffentliche Spielflächen mit einer Größe von 500 m².

Die Freiflächengestaltungssatzung (FGS) sichert für das Stadtgebiet die Qualität der Begrünung der privaten Grundstücksflächen.

Noch intensiver als in der FGS sind Baumpflanzungen in Privatflächen vorgesehen, um die Qualität und die Durchgrünung des Plangebietes bzw. der privaten Grundstücksflächen sicherzustellen: Bereits je 75 m² unbebauter Grundstücksfläche ist die Pflanzung eines Baumes vorgesehen. Ausnahmen sind allerdings die aus lärmschutzgründen sehr dicht bebauten Grundstücke an der Nordgrenze des Plangebietes, da hier für private Durchgrünung wenig Platz ist.

 

zu Klima:

Seit 2022 wird gemäß Beschluss „Klima und Energie in der Bauleitplanung“ hoher Wert auf eine klimagerechte Stadtentwicklung gelegt.

Dem Bebauungsplan, welcher bereits seit 2017 (Aufstellungsbeschluss) erarbeitet wird, liegt die Betrachtung aus dem Stadtklimagutachten von 2014 zugrunde.

Im Bereich der Planungsfläche wird als Bestand „Dorf- und Stadtrandklima“ sowie „Freilandklima“ konstatiert. Das Planungsgebiet ist dabei nicht Teil einer Kaltluftleitbahn, die weiter südlich angegeben wird. Dennoch ist auf der Planungsfläche insbesondere nachts eine hohe Ausgleichsleitung durch Kaltluftbildung über den vorliegenden überwiegend landwirtschaftlichen Flächen gutachterlich festgehalten. Die vorliegende thermische Belastung ist gering. Die Wirkung nach außen hin ist durch eine Art „Inselbildung“ der Planungsfläche ebenfalls gering. Es liegt eine Abgrenzung durch den Damm der Bundesstraße B 16 im Norden, die nach Osten ansteigende Hangsituation mit der Kleingartenanlage sowie der westlich und südlich angrenzenden vorhandenen Bebauung vor.

Die geplante Bebauung von bisher weitestgehend unversiegelten Flächen (durch Gebäude und Erschließungsflächen) wirkt sich klimatisch insbesondere durch zu erwartende erhöhte Temperaturspitzen am Tag und etwas reduzierte Kaltluftregeneration nachts aus.

Um dem entgegenzuwirken und damit die klimatische Qualität für die Bewohner sowie auch für Pflanzen und Tiere im Planungsgebiet möglichst wenig zu beeinträchtigen, wurden planerische Maßnahmen im Bebauungsplan festgelegt:

Mit Ausnahme einer zur Schallabwehr von der B 16 her stark verdichteten Bauzeile an der Nordgrenze des Planungsbereichs weist der Bebauungsplan insbesondere im Übergang zur bestehenden Bebauung an der Chamer Straße Reihen- und auch Einzelhäuser auf, die über ausreichend zu begrünenden Freiflächen verfügen, die durch die Festsetzungen zur flächenbezogenen Baumpflanzung intensiv mit schattenbildenden und Verdunstungskälte erzeugenden Pflanzen überstellt werden. 

Zwei öffentliche Grünflächen mit insgesamt ca. 3.050 m² Größe, insbesondere die zentrale öffentliche Grünfläche, mindern durch geplante Baum- und Wiesenflächen die negativen klimatischen Auswirkungen, die in den bebauten Bereichen entstehen, ab.

Teile der Dachflächen der Gebäude sind verpflichtend mit einer extensiven, klimapositiven Dachbegrünung zu versehen.

 

zu Energiewende:

Der Bebauungsplan sieht durch seine Festsetzungen eine flächensparende, in Teilbereichen des Planungsgebietes (Nordbereich) verdichtete Bauweise, die jedoch mit Rücksicht auf die Art der vorhandenen Bebauung an der Chamer Straße überwiegend auf flächige und hohe Bauformen verzichtet.

Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie sind grundsätzlich zulässig, allerdings sind sie auf Flachdächern unter 5° Dachneigung als Kombisysteme zusammen mit der festgesetzten Dachbegrünung auszuführen. Die Platzierung der Baukörper und auch die Festsetzung der Dachformen gestaltet den Einsatz dieser Anlagen überwiegend günstig. Diese sind nicht zwingend festgesetzt, jedoch grundsätzlich möglich und erwünscht. Die (teilweise) Energieeigenversorgung durch PV-Anlagen wird somit ermöglicht.

Eine festgesetzte Energiezentrale auf der Westseite der zentralen öffentlichen Grünfläche ermöglicht eine effiziente und schadstoffarme Energieerzeugung an deren Nahwärmenetz überwiegende Teile des Planungsgebietes angeschlossen werden.

 

zu Natur und Umwelt

Einzelraumfeuerungsanlagen:

Die Zulässigkeit von Einzelraumfeuerungsanlagen ist durch den Gesetzgeber in der ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes geregelt. Durch den Bebauungsplan sind keine weiteren Regelungen notwendig.

Auf der Westseite der zentralen öffentlichen Grünfläche ist eine Energiezentrale vorgesehen, die wesentliche Teile des Planungsgebietes mit Wärme versorgt. Dies lässt erwarten, dass Einzelraumfeuerungsanlagen einschränkt attraktiv sind.

 

zu Natur und Umwelt

Wasserschutzgebiet:

Das Planungsgeiet liegt innerhalb der Schutzzone IIIA3 des Wasserschutzgebietes Sallern.

Eine entsprechende Erläuterung und Darstellung ist im Bebauungsplan enthalten.

Der Bebauungsplan berücksichtigt Verbote und beschränkt zulässige Handlungen der „Verordnung der Stadt Regensburg über das Wasserschutzgebiet Sallern“.

Ein Bebauungsverbot liegt nicht vor.

Eine Verschlechterung der Funktion des Wasserschutzgebiets kann ausgeschlossen werden.

 

zu Natur- und Umwelt

Biotop entlang der B16:

Das Gehölzbiotop an der Böschung südlich der B 16 liegt außerhalb des Geltungsbereichs der Planung. Es handelt sich um eine aus Sträuchern und Bäumen bestehende feldgehölzartige Hecke, die nicht wertgebend auf vollsonnige Bedingungen angewiesen ist. In der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (SaP) werden keine Hinweise hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung durch eine mögliche Verschattung durch die im Norden des Planungsberichts vorgesehene, aus schallschutzgründen 4- bis teilweise 5-geschossige Bebauung gegeben. Die SaP stellt in der Struktur geschützte Vogelarten fest, stellt aber keine durch die Planungsabsicht bedingte Verschlechterung der Standortbedingungen fest. 

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird teilweise entsprochen.

 

 

Nr.  4.:

Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH, Südwestpark 15, 90449 Nürnberg

 

Äerung vom 08.12.2021:

Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens, deren Lage auf den beiliegenden Bestandsplänen dargestellt ist. Wir weisen darauf hin, dass unsere Anlagen bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen.

 

Sollte eine Umverlegung oder Baufeldfreimachung unserer Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, benötigen wir mindestens drei Monate vor Baubeginn Ihren Auftrag an TDR-S-Bayern.de@vodafone.com, um eine Planung und Bauvorbereitung zu veranlassen sowie die notwendigen Arbeiten durchführen zu können.

 

Wir weisen Sie ebenfalls darauf hin, dass uns ggf. (z.B. bei städtebaulichen Sanierungsmnahmen) die durch den Ersatz oder die Verlegung unserer Telekommunikationsanlagen entstehenden Kosten nach § 150 (1) BauGB zu erstatten sind.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Im Zuge der Umsetzung der Erschließungsplanung werden grundsätzlich sämtliche Spartenträger rechtzeitig informiert. In den Hinweisen zur Satzung wird zusätzlich unter dem Punkt Abstimmung Spartenträger darauf hingewiesen.

Die Hinweise zur Satzung werden vom derzeitigen Bezug „Telekom“ auf „mtliche Sparten“ ausgeweitet.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme.

 

 

Nr.  5.:

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Lechstraße 50, 93057 Regensburg

 

Äerung vom 09.12.2021:

Bei dem gegenständlichen Bebauungsplangebiet handelt es sich um eine ca. 2,63 ha große Fläche im nördlichen Stadtgebiet von Regensburg im Stadtbezirk 04, Sallern/Gallingkofen. Der überwiegende Teil der Fläche wurde bis dato landwirtschaftlich als Ackerfläche genutzt. Südlich der Planungsfläche an der Chamer Straße befinden sich Einfamilienhäuser. Im Norden wird die Fläche durch Böschungs- und Heckenstrukturen entlang der Bundesstraße B16 gefasst.

Das Planungsgebiet grenzt im Südwesten und Westen an bestehende Wohnbebauung.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst folgende Flurstücke der Gemarkung Sallern: Fl. Nr. 348, 348/3, 349, 349/8, 349/9, 349/3, 299/1, 285, 285/8, 285/7, 285/9, 285/11, 285/10, 285/12, 285/14, 285/15, 285/16, 298/8, 347 (Tlf.), 283/2 (Tlf.) - Chamer Str. und 284 (Tlf.).

 

Bereich Landwirtschaft:

Die Planungsflächen sollen überwiegend als allgemeines Wohngebiet entwickelt werden. Im Bebauungsplangebiet sind auf einer Gesamtfläche von circa 2,63 Hektar insgesamt 15 allgemeine Wohngebietsteile sowie eine Gemeinbedarfsfläche vorgesehen.

 

Der Landwirtschaft gehen 2,63 ha Ackerland durch diese Maßnahme verloren.

Laut Bodenschätzung handelt es sich um stark lehmigen Sand bis sandigen Lehm bei einer durchschnittlichen Ackerzahl von 48.

 

Bereich Forsten:

Forstliche Belange sind von den vorliegenden Planungen nicht betroffen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

zu Bereich Landwirtschaft:

Aufgrund des dringend benötigen Wohnraumes in Regensburg werden vorrangig Flächen, mit ungünstigeren landwirtschaftlichen Nutzungsperspektiven für die Wohnlandentwicklung herangezogen. Die vorliegende Fläche weist eine gewisse Verinselung und eine zunehmende schlechte Erreichbarkeit für landwirtschaftliche Geräte auf. Die Ackerzahl ist in etwa durchschnittlich.

Zudem ist die Fläche in der vorbereitenden Bauleitplanung (FNP) bereits seit 1983 für eine bauliche Entwicklung (bisher Mischgebiet, künftig Wohnnutzng) vorgesehen.

Aus diesen Gründen ist der Vorrang einer baulichen Entwicklung vor Beibehaltung landwirtschaftlicher Nutzung zu rechtfertigen.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme.

 

 

Nr.  6.:

Wasserwirtschaftsamt Regensburg, Landshuter Str. 59, 93053 Regensburg

 

Äerung vom 10.12.2021:

Das Planungsgebiet liegt nicht in vorläufig gesicherten oder festgesetzten Überschwemmungsgebieten und sog. wassersensiblen Bereichen. Das Gebiet liegt allerdings in der Zone IIIA3 des Wasserschutzgebietes Sallern. Die entsprechende Verordnung vom 22.01.1996 ist zu beachten.

 

Zum Schutz vor Wassereinbrüchen und Starkregenereignissen empfehlen wir die dichte und auftriebssichere Ausführung der Kellergeschosse. Auf DIN 18533 Bauwerksabdichtungen wird hingewiesen.

 

Ebenso wird zum Schutz gegen Starkregenniederschläge bei Gebäudeöffnungen (wie Kellerschächte, Eingänge) empfohlen, die Unterkante der Öffnung mit einem Sicherheitsabstand von 25 cm über Geländehöhe bzw. Straßenoberkante zu legen.

 

Im Bereich des geplanten Bebauungsplanes der Stadt Regensburg sind keine Grundstücks-flächen im Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) aufgeführt, für die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen besteht. Ob geplant ist, bei der Fortschreibung des Katasters Flächen aufzunehmen, die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen, ist beim Umweltamt der Stadt Regensburg zu erfragen. Grundsätzlich sind hier auch Erkundungen einzuholen, inwieweit der Stadt nähere Erkenntnisse zu eventuellen Altlasten vorliegen, welche nicht im gesetzlich vorgeschriebenen Altlastenkataster erfasst sind.

 

Sollten bei den Aushubarbeiten organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich das Landratsamt zu benachrichtigen (Mitteilungspflicht gem. Art. 1 BayBodSchG). Der Aushub ist z.B. in dichten Containern mit Abdeckung zwischenzulagern bzw. die Aushubmaßnahme ist zu unterbrechen bis der Entsorgungsweg des Materials geklärt ist.

 

Bezüglich der Niederschlagswasserbeseitigung ist nochmal zu prüfen, inwieweit eine Versickerung bzw. Verdunstung möglich ist. Der Anschluss an ein neues Baugebiet entspricht grundsätzlich nicht mehr den wasserwirtschaftlichen und wasserrechtlichen Anforderungen. In den Unterlagen wird darauf hingewiesen, dass eine Versickerung grundsätzlich eine Befreiung von der Wasserschutzgebietsverordnung nötig machen würde. Diese Ansicht kann von uns nicht geteilt werden. Eine Versickerung ist nach unserem Kenntnisstand in der Zone IIIA3 nach der eingangs genannten Verordnung nicht verboten.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Wasserschutzgebiet:

Die Lage des Planungsgebietes innerhalb der Schutzzone IIIA3 des Wasserschutzgebietes Sallern ist sowohl in der Planzeichnung (Hinweise) als auch in der Satzung (Festsetzungen und Hinweise) enthalten. In der Satzung enthalten ist auch die Einhaltung der Verbote und Beschränkungen der Schutzgebietsverordnung. Die Planung berücksichtigt die in der Schutzgebietsverordnung enthaltenen Regelungen.

 

Die Empfehlungen des Wasserwirtschaftsamtes hinsichtlich der Thematiken „Wassereinbrüche“, „Starkregenereignisse“ und zur „Bauwerksabdichtung“ sind teilweise bereits in den Hinweisen zur Satzung enthalten. Die Hinweise werden neu geordnet und insbesondere zum Thema „Starkregenereignisse“ erweitert.

 

Die Hinweise des Wasserwirtschaftsamtes zu Altlastenflächen werden zur Kenntnis genommen. Die Aussage, dass die Planungsfläche nicht im Altlastenkataster aufgeführt ist, ist in den Hinweisen zur Satzung bereits enthalten. Das Umweltamt der Stadt Regensburg hat im Rahmen des Bauleitplanverfahrens keine davon abweichenden oder ergänzenden Hinweise gegeben.

 

Hinweise des Wasserwirtschaftsamtes zu organoleptischen Bodenveränderungen werden zur Kenntnis genommen. Das Vorgehen bei Auftreten von Bodenveränderungen im Rahmen von Erdarbeiten ist im Bodenschutzgesetz geregelt. Eine Behandlung in der Satzung oder durch Hinweise zur Satzung ist nicht erforderlich.

 

Niederschlagswasserbeseitigung:

In der Planung sind Maßnahmen zur Minimierung und zur natürlichen Rückhaltung des Niederschlagswassers enthalten: Für Teile der Dachflächen ist die Umsetzung einer extensiven Dachbegrünung verpflichtend festgesetzt. Weiterhin wurden die versiegelten Flächen minimiert. Die Festsetzung öffentlicher, weitgehend unversiegelter Grünflächen für Spiel, Naherholung und Natur ermöglicht die Weitergabe des Niederschlags in die natürlichen Bodenschichten und das Grundwasser und fördert die Grundwasserneubildung.

 

Aufgrund der Hinweise des Wasserwirtschaftsamtes wurde der Umgang mit Niederschlagswasser nochmals intensiv geprüft.

Dabei wurde anhand des im Rahmen des Verfahrens erstellten umfangreichen Bodengutachtens festgestellt, dass die Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser in Versickerungsanlagen aufgrund der Bodenverhältnisse bzw. der inhomogenen Untergrundverhältnisse fachlich nicht angezeigt ist. Zudem liegt das Planungsgebiet in der Zone IIIA3 des Wasserschutzgebietes Sallern. Die Schutzgebietsverordnung untersagt im Bereich der Planung die Versickerung von Abwasser, wozu auch gesammeltes Niederschlagswasser von Dach,- Park oder sonstigen befestigten Hofflächen von privaten und öffentlichen Flächen gehören.

Es wurde jedoch nachgewiesen, dass in der Ausführungsplanung (öffentliche Erschließung, Umsetzung der öffentlichen Grünflächen) eine breitflächige Versickerung des (nicht gesammelten) oberflächlich zulaufenden Niederschlagswassers von Teilen der Planstraße A2 und deren öffentlichen Stellplatzflächen in der unmittelbar südlich gelegenen öffentlichen Grünfläche (Nordseite) umsetzbar ist. Die öffentliche Grünfläche wird dazu an deren Nordrand leicht gemuldet modelliert um Niederschlagswasser zu sammeln und breitflächig in tieferliegende Bodenschichten abzugeben. Die Wasserschutzgebietsverordnung lässt dieses Vorgehen zu.

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird entsprochen.

 

 

Nr.  8.:

Umweltamt, Abt. 31.1 (Immissionsschutz)

 

Äerung vom 11.11.2021:

1. Sachverhalt:

Zur Prüfung wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

         Begründung vom 21.09.21

         Planzeichnung vom 21.09.21

         Satzungstext vom 21.09.21

         schalltechnische Untersuchung C. Hentschel Consult Projekt-Nr. 1494-2019_V08 vom  17.04.20

 

2. Beurteilung:

 

2.1 Satzung:

Die Satzung beinhaltet mit § 19 Abs. 3 eine Regelung, die im Abstimmungsprozess abgelehnt wurde:

 >70 dB(A) am Tag und > 60 dB(A) nachts

 beträgt, sind Fenster von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen, die dem Wohnen dienen unzulässig. Ausnahmsweise sind an den betroffenen Fassaden schutzbedürftige Aufenthaltsräume mit reiner Tagnutzung* ohne öffenbares Fenster mit der in Absatz d) aufgeführten Maßnahme zulässig. Ausnahmsweise sind an den betroffenen Fassaden auch Fenster von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen zulässig, sofern die Fassade über einen verglasten Laubengang abgeschirmt wird und es sich um durchgesteckte Aufenthaltsräume handelt oder um Wohnungen, bei denen mindestens die Hälfte der schutzbedürftigen Aufenthaltsräume über Fenster an der lärmabgewandten Seite belüftet werden können. Der Laubengang..“

 

Hier handelt es sich um eine Festsetzung, die das Bauen an einer Fassade mit Schallpegeln regelt, die die Schwelle der Gesundheitsgefährdung überschreiten. Dieser Bereich bedingt ein hohes Abwägungserfordernis und einen sehr geringen Abwägungsspielraum.

 

Nach der formulierten Festsetzung sind ausnahmsweise bei einer Zweischaligkeit (Laubengang)

 

Fenster von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen, die in den Laubengang lüf­ten, auch bei Pegel von > 70 dB (A) am Tag und > 60 dB (A) nachts glich. Das kann dazu führen, dass Schlaf- oder Kinderzimmer an der lärmzugewandten Seite situiert werden.

 

Dies entspricht nicht der gängigen Verwaltungspraxis der Stadt Regensburg und wurde im November 2019 abgelehnt. Alle nichtstädtischen Akteure, die die erforderlichen Unterlagen für den Bebauungsplan erstellen, wurden darüber im November 2019 informiert.

Es ist nicht nachzuvollziehen, aus welchen Gründen dies nicht umgesetzt wurde und die Festsetzung weiterhin im Satzungstext vorhanden ist.

 

Hinweise zur Satzung Schallschutz:

zu Nr. 2:

Der Verweis auf § 17 Punkt 2 ist widersprüchlich zur Satzung. Schallschutzfestsetzungen sind in § 19 der Satzung geregelt.

 

zu Nr. 3:

Mittlerweile gelten die neuen BayTB Stand April 2021 mit entsprechenden Änderungen.

 

zu Nr. 4:

Anmerkungen zu Nr. 3 sind zu beachten. Der Bearbeitungsstand der schalltechnischen Untersuchung ist nicht korrekt.

 

2.2 Planzeichnung:

Die Legende „pink gezackelt" und „orange" Lärmschutzeinrichtung ist nicht korrekt. Diese verweist auf den Satzungstext § 17. Es handelt sich jedoch um den Satzungstext § 19. Die Kennzeichnung „pink gezackelt" ist im Bereich der KITA-Fläche an der Westseite und Nordseite nicht nachvollziehbar. Sie steht im Widerspruch zu den Festsetzungen § 19 Abs. 6 und 7 der Satzung.

 

2.3 schalltechnische Untersuchung:

Die schalltechnische Untersuchung ist hinsichtlich der o.g. Bedenken in Nr. 2.2 Satzung anzupassen. Einige Abbildungen (Abb. 2/Abb. 14) weisen eine nicht korrekte Bezeichnung der Wohngebiete auf.

Abschließend wird Amt 61 nochmals um sorgfältige Prüfung der Satzung, Planzeichnung und Begründung gebeten.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

zu 2.1 Satzung:

In § 19 Abs. 3 wird die Festsetzung entsprechend der Anregung des Umweltamtes korrigiert.

Die Formulierung des Satzes lautet nun:

 

„… Ausnahmsweise sind an den betroffenen Fassaden auch Fenster von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen zulässig, sofern das Fenster über einen verglasten Laubengang abgeschirmt wird und es sich um durchgesteckte Aufenthaltsräume handelt…“

 

Hinweis:

Diese Änderung im Satzungstext bedeutete eine inhaltliche Änderung des Bebauungsplanes. Die erneute Auslegung gem. § 4a Abs. 3 BauGB wurde damit erforderlich.

 

zu Hinweise zu Satzung: Schallschutz: 

-          In Nr. 2 der Hinweise zum Schallschutz wird der Verweis auf § 17 Abs. 2 der Satzung gegen „§ 19, Abs. 2“ ersetzt.

-          In Nr. 3 der Hinweise zum Schallschutz wird die Nennung von Normen mit den jeweiligen Ständen entfernt.

-          In Nr. 4 der Hinweise zum Schallschutz wird die Nennung des Fassungsdatums der maßgeblichen DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ gegen die Formulierung ..in der zum Zeitpunkt der Schalltechnischen Untersuchung baurechtlich eingeführten Fassung…“ geändert.

-          Der Bearbeitungsstand der Schalltechnischen Untersuchung wird korrigiert.

 

zu 2.2 Planzeichnung:

-          Der Verweis in der Legende der beiden Planzeichen „pink gezackelt“ (Fassadenabschnitte mit zusätzlichen Anforderungen bezüglich Schallschutz) und „orange“ (Lärmschutzeinrichtung) „siehe § 17 der Satzung“ wird korrigiert auf jeweils „siehe § 19 der Satzung“

-          Die Kennzeichnung „pink gezackelt“ wird an der Westseite und an der Nordseite der Fläche für Gemeindebedarf (Kita) korrigiert, der Widerspruch zu den Festsetzungen in § 19 Abs. 6 und 7 der Satzung damit aufgelöst.  

 

zu 2.3 Schalltechnische Untersuchung:

-          Die Schalltechnische Untersuchung wird entsprechend der in 2.1 der Stellungnahme geäerten Bedenken hinsichtlich der Festsetzungsempfehlungen, welche in § 19 Abs. 3 formuliert sind, abgeändert.

-          Die Benennung der Wohngebiete in den Abbildungen wird wo erforderlich aktualisiert bzw. korrigiert. 

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird entsprochen.

 

 

Nr.  9.:

Umweltamt, Abt. 31.1 (Abfallentsorgung)

 

Äerung vom 13.12.2021:

Im Bebauungsplangebiet werden sechs Einzelhäuser, 50 Reihenhäuser sowie ein Mehrfamilienhaus mit 48 Wohneinheiten erreichtet.

 

Allgemein: Gemäß §12 Abfallwirtschaftssatzung (AbfS) werden von die der Stadt zu entsorgenden Abfälle im Rahmen des Bringsystems (§§ 13 15) oder im Rahmen des Holsystems (§§ 16- 20) entsorgt.

 

Die Grundstücke unterliegen der Anschlusspflicht an die städtische Abfallentsorgungsein­richtung (§ 7 Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Regensburg).

 

Restmüll- und Papierentsorgung

Gemäß §§ 17 - 18 Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Regensburg sind folgende Volumen für Restmüll und Papier einzuplanen:

         Restmüll: 30 l pro Person, Leerungsturnus 14 Tage

         Papier: 120 l pro Person, Leerungsturnus vier Wochen

 

Auf Grundstücken, auf denen gemäß den vorhandenen Wohneinheiten üblicherweise mehr als 25 Personen wohnen, sind Restmüllbehälter ab 770 l einzuplanen. Es sind Gefäßvolu­men zu wählen, welche die Anzahl der Restmüllbehälter so gering wie möglich hält (§17 Abs. 5 Satz).

 

Es wird auf die grundstücksbezogene Anschlusspflicht hingewiesen, für jedes eigenständige Anwesen bzw. Grundstück ist ein eigener Stellplatz für Restmüll- und Papierbehälter einzuplanen.

 

Gemäß § 17 Abs. 9 AbfS sind die Restmüllbehälter an einem geeigneten und gut zugänglichen Platz des Grundstücks aufzustellen. Das bedeutet:

         Der Abstellplatz der Restmülltonnen darf nicht mehr als 10 m Weglänge vom regelmäßigen Halteort des Müllfahrzeugs entfernt sein, wobei der Transportweg frei von Treppen und Stufen sein muss.

         Auf Anfahrbarkeit und technische Voraussetzungen für die Leerung der Abfallbehälter ist zu achten.

         Der Transportweg muss so befestigt sein (berollbarer Belag), dass der Transport der Abfallbehälter nicht erschwert wird. Es wird ausdrücklich auf die Arbeitsschutzregeln in den DGUV-Vorschriften 43 und 44 sowie die DGUV-Regel 114-601 hingewiesen.

 

Bioabfälle

Die Nahrungs- und Küchenabfälle aus Privathaushalten werden gemäß § 15 AbfS im Bringsystem erfasst. Hierbei werden 240 l MGB-Gefäße verwendet. Bewohner sollen maximal 100 Meter zum nächsten Behälterstandort gehen müssen.

 

Bei Wohnanlagen mit mehr als 20 bzw. 30 Wohneinheiten werden Nahrungs- und Küchenabfälle im Holsystem entsorgt (§ 16 Abs. 2 Satz 2). Wohnanlagen mit mehr als 20 Wohneinheiten können auf Wunsch einen eigenen Behälter bekommen, Wohnanlagen mit mehr als 30 Wohneinheiten müssen einen Stellplatz für Biotonnen bereitstellen.

         Die Biotonnen werden wöchentlich geleert. Auf Anfahrbarkeit und technische Voraussetzungen für die Leerung der Abfallbehälter ist zu achten.

         Der Transportweg muss so befestigt sein (berollbarer Belag), dass der Transport der Abfallbehälter nicht erschwert wird. Es wird ausdrücklich auf die Arbeitsschutzregeln in den DGUV-Vorschriften 43 und 44 sowie die DGUV-Regel 114-601 hingewiesen.

 

Es sind geeignete Stellplätze einzuplanen, gemäß den Standortkriterien (s. Anlage).

 

Verpackungsabfälle

Leichtverpackungsabfälle werden in den gelben Wertstoffsäcken der Dualen Systeme gesammelt (§ 20 AbfS). Die Wertstoffsäcke fassen jeweils 90 l und werden 14-täglich abgeholt.

 

Altglas wird nach Farben getrennt in drei 1,5 m3-Depotcontainern pro Standort gesammelt. Pro 1000 Bewohner ist ein Containerstandort einzuplanen.

         Es ist daher ein Platz für Altglassammelcontainer einzuplanen (s.a. § 16, Abs. 8 AbfS).

 

Grünabfälle

Kompostierbare Grün- und Gartenabfälle werden in Grünabfallsammelstellen gesammelt, die Größe dieser Sammelstellen ist mit Amt 70 abzustimmen.

         Es ist eine Grünabfallsammelstelle einzuplanen.

 

Auf Anfahrbarkeit und technische Voraussetzungen für die Leerung der Container und Anfahrbarkeit der Sammelstellen ist zu achten.

 

r Grünabfälle und Altglas kann der vorhandene Standort genutzt werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Entsprechende Sammelstellen für Abfallentsorgung (Altglas, Altkleider, Grüngut sowie Biotonnen) sind in der Planung mit Verortung festgesetzt.

In den Hinweisen zur Satzung sind die wesentlichen Aussagen der Fachstelle zur Restmüll- und Papierentsorgung enthalten. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass östlich der Gemeindebedarfsfläche zusätzlich zur bereits bestehenden Grüngutsammelstelle eine Wertstoffsammelstelle errichtet wird. Diese Anlagen zur Entsorgung sind in der Planung (Planzeichnung) enthalten.

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird entsprochen.

 

 

Nr.  10.:

REWAG Regensburger Energie- und Wasserversorgung AG & Co KG, Greflingerstraße 26, 93055 Regensburg

 

Äerung vom 17.11.2021:

Sparten Erdgas und Trinkwasser

Ohne Einwände! Die Erschließungsplanungen sind bereits angestoßen. Die REWAG plant eigenwirtschaftlich keine Gaserschließung.

 

Sparte Strom

Die Erschließung des aufgezeigten Planungsbereiches mit elektrischer Energie ist durch die Erweiterung der bestehenden Netze sichergestellt. Eine Abstimmung hinsichtlich der Trassenführung sowie der notwendigen Leistungsbereitstellungen fand bereits mit allen Projektbeteiligten statt. Vor Beginn von Baumaßnahmen sind aktuelle Planunterlagen einzuholen und gegebenenfalls eine örtliche Einweisung anzufordern.

Sparte Telekommunikation

Die Erschließung des Planungsbereiches mit Lichtwellenleitern ist durch die Erweiterung bestehender Netze nach noch offener Wirtschaftlichkeitsprüfung möglich. Bitte beteiligen Sie uns an weiteren Planungen der Maßnahme, um die Rahmenbedingungen für eine Erschließung detailliert zu prüfen. Vor Beginn der Maßnahme sind aktuelle Planunterlagen einzuholen und gegebenenfalls eine örtliche Einweisung anzufordern.

 

Das Versorgungsnetz der REWAG KG und der Regensburg Netz GmbH verändert sich stetig. Somit verändern sich auch die Netzparameter, wie z. B. Leistung, Spannung, Druck und Fließgeschwin­digkeit. Diese Gegebenheit erfordert immer wieder neue Strategien in der Netzplanung und Netzberechnung. Folglich ist diese Stellungnahme nur zeitlich begrenzt gültig!

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Im Zuge der Umsetzung der Erschließungsplanung werden grundsätzlich sämtliche Spartentger rechtzeitig informiert. In den Hinweisen zur Satzung wird zusätzlich unter dem Punkt Abstimmung Spartenträger darauf hingewiesen.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme.

 

 

Nr.  11.:

Bayerisches Landesamt für Umwelt, 86177 Augsburg

 

Äerung vom 23.11.2021:

Als Landesfachbehörde befassen wir uns v.a. mit umweltbezogenen Fachfragen bei Planungen und Projekten mit überregionaler und landesweiter Bedeutung, mit Grundsatzfragen von besonderem Gewicht sowie solchen Fachbelangen, die von örtlichen oder regionalen Fachstellen derzeit nicht abgedeckt werden (z.B. Rohstoffgeologie, Geotopschutz, Geogefahren).

 

Von den o.g. Belangen werden die Geogefahren berührt. Dazu geben wir folgende Stellungnahme ab:

 

Im Planungsgebiet sind keine konkreten Geogefahren bekannt. Der Untergrund der Frankenalb besteht allerdings aus verkarsteten Karbonatgesteinen der Weißjura-Gruppe, die von unterschiedlich mächtigen Deckschichten überlagert werden. Es besteht ein Restrisiko für die Entstehung weiterer Dolinen und Erdfälle, vor Allem durch das Nachsacken von Deckschichten in unterlagernde Hohlräume.

 

Zu den örtlich und regional zu vertretenden Belangen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des technischen Umweltschutzes verweisen wir auf die Stellungnahmen des Umweltamtes in Ihrem Hause (Untere Naturschutzbehörde und Untere Immissionsschutzbehörde).

 

Die Belange der Wasserwirtschaft und des vorsorgenden Bodenschutzes werden vom Wasserwirtschaftsamt Regensburg wahrgenommen. Diese Stellen beraten wir bei besonderem fachspezifischem Klärungsbedarf im Einzelfall.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Das im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung erstellte, umfangreiche Bodengutachten sagt aus, dass eine Bebauung der Planungsfläche in der vorgesehenen Art grundsätzlich möglich ist.

In dem zum Bebauungsplan erstellten Baugrundgutachten von 2016 werden angesichts der Erkundungen des heterogenen Bodenaufbaus und zur Begegnung von Geogefahren verschiedene bodenmechanische Maßnahmen zur Gründung der Baukörper, d.h. deren Fundamente, Bodenplatten, und Kellergeschosse empfohlen, um einen Grundbruch und/oder Setzungen auszuschließen.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

 

Nr.  12.:

Deutsche Telekom GmbH, Süd PTI 12, Bajuwarenstr. 4, 93053 Regensburg

 

Äerung vom 08.11.2021:

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets einer Prüfung vorbehalten.

Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Bereich des Plangebietes stattfinden werden.

 

Bei positivem Ergebnis der Prüfung machen wir darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom Deutschland GmbH nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher, sicherzustellen, dass

 r den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Erschließungsgebiet die ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftig gewidmeten Verkehrswege möglich ist,

 auf Privatwegen (Eigentümerwegen) ein Leitungsrecht zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH als zu belastende Fläche festgesetzt und entsprechend § 9 Abs. 1 Ziffer 21 BauGB eingeräumt wird,

 eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt, wie ausdrücklich im Telekommunikationsgesetz § 68 Abs. 3 beschrieben,

 die geplanten Verkehrswege nach der Errichtung der Telekommunikationsinfrastruktur in Lage und Verlauf nicht mehr verändert werden.

 dem Erschließungsträger auferlegt wird, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und bei Bedarf verpflichtet ist, in Abstimmung mit uns im erforderlichen Umfang Flächen für die Aufstellung von oberirdischen Schaltgehäusen auf privaten Grundstücken zur Verfügung zu stellen und diese durch Eintrag einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH im Grundbuch kostenlos zu sichern.

 Das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen ist zu beachten.

 

Wir machen besonders darauf aufmerksam, dass eine Erweiterung unserer Telekommunikationsinfrastruktur außerhalb des Plangebietes aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus auch in oberirdischer Bauweise erfolgen kann.

 

Zur Abstimmung der Bauweise und für die rechtzeitige Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen sowie zur Koordinierung mit Straßenbau- bzw. Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger, ist es dringend erforderlich, dass Sie sich rechtzeitig, mindestens jedoch 3 Monate vor Baubeginn, mit dem zuständigen Ressort in Verbindung setzen:

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Im Zuge der Umsetzung der Erschließungsplanung werden grundsätzlich sämtliche Spartenträger rechtzeitig informiert. In den Hinweisen zur Satzung wird zusätzlich unter dem Punkt Abstimmung Spartenträger darauf hingewiesen.

Die Hinweise zur Satzung werden vom derzeitigen Bezug „Telekom“ auf „mtliche Sparten“ ausgeweitet.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme.

 

 

 

 

Nach Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der parallel durchgeführten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 4 Abs. 2 und 4 a Abs. 2 BauGB vom 10.11.2021 bis 10.12.201 wurden die Satzungsbestimmungen des Entwurfs des Bebauungsplanes geändert und zudem redaktionelle Änderungen vorgenommen.

 

Dies sind insbesondere folgende Änderungen / Ergänzungen:

 

  • Anpassung der festgesetzten Grundrissorientierungen für Aufenthalts- und Schlafräume im Bereich von hochbelasteten Fassadenabschnitten
  • ergänzte Festsetzungen zu Terrassenüberdachungen
  • ergänzte Festsetzungen zu Dachaufbauten

 

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen beschloss daraufhin, den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 257, Gallingkofen Ost in der Fassung vom 10.03.2022 einschließlich seiner Begründung gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich auszulegen. Nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Regensburg Nr. 13 vom 28.03.2022 lag der Bebauungsplan-Entwurf in der Zeit vom 05.04.2022 bis 29.04.2022 erneut öffentlich aus.

Parallel dazu erfolgte die erneute Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange.

Die vorgenommenen Änderungen waren in den ausgelegten Unterlagen kenntlich gemacht.

Stellungnahmen konnten nur zu den geänderten Teilen abgegeben werden.

 

Im Zuge der erneuten öffentlichen Auslegung sind seitens der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen eingetroffen. Nachfolgend sind die während der erneuten Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen zusammengestellt und mit den Stellungnahmen und Beschlussvorschlägen der Verwaltung für den Stadtrat versehen:


Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB:

 

Nr.  1.:

Bund Naturschutz, Kreisgruppe Regensburg, Dr.-Johann-Maier-Str. 4, 93049 Regensburg

 

Stellungnahme vom 24.10.2017:

Die Arbeiten an der Neufassung des Flächennutzungsplans und des Landschaftsplans wurden 2016 ausgesetzt. Im Rahmen einer „Wohnbauoffensive“ soll stattdessen vorrangig der Bau neuer Wohnungen ermöglicht und gefördert werden. Wir fordern die Aufstellung eines Flächennutzungsplanes wieder aufzunehmen um eine auf alle Belange abgestimmte Stadtentwicklung voranzutreiben.

 

Mobililät:

Nach rund 50 Jahre mit ständigem Wachstum funktioniert insbesondere wegen des Erreichens der Grenzen bei der Mobilitätsinfrastruktur die Region Regensburg zunehmend schlechter. In anderen Städten wird geprüft ob einschlägige „Verkehrskotenpunkte“ neue Gewerbe- und Wohngebiete bewältigen können. In Großraum Regensburg ist so etwas kein Thema. Bei uns wird, soweit wir das erkennen können, gebaut, als wäre jedes Baugebiet eine „Insel für sich“.

 

Weiterer Wohnbaugebiete müssen u.E. auch eine Prüfung durchlaufen, ob einschlägige Knotenpunkte die damit generierte zusätzliche Mobilität aufnehmen können. Zusätzlich muss Ziel sein, möglichst wenig MIV zu erzeugen.

 

Parallel zur Ausweisung neuer Wohnbau- oder Gewerbegebiete muss daher die Verbesserung des ÖPNV-Angebotes erfolgen um eine weitere Zunahme des motorisierten Individualverkehrs so gering wie möglich zu halten. Weitere Maßnahmen zur Förderung umwelt- und klimafreundlicher Mobilität können sein:

· grundstücksnahe Hochwertige und überdachte Fahrradabstellplätze auf für Fahrräder mit Anhänger,

· Versorgung mit E-Bike Ladestationen,

 

Freiräume:

Um weiteren Wohnraum nachhaltig bereitstellen zu können, ist es mehr denn je notwendig Freiräume zu erhalten, aufzuwerten und auch neu zu schaffen. Es wäre bei der großen Anzahl von Bebauungsplänen dringend an der Zeit hier auch „neue Freiräume“ planerisch zu fixieren. Z.B. ist das geplante Areal „Landesgartenschau“ im Umfeld des Pürkelgutes zu größeren Teilen im Flächennutzungsplan immer noch als Gewerbefläche vorgesehen.

 

Klima:

Im Stadtklimagutachten Regensburg 2014 Seite 8 wird ausgeführt „Zu Beginn der Geraden sind es 7,8°C, 61 Jahre später liegt der Wert bei 9,4°C. Die Regression zeigt somit eine Temperaturzunahme in 1,6°C in 61 Jahren, was einer Erwärmung von 0,26°C pro Jahrzehnt oder von 2,6°C in 100 Jahren entspricht.“ Und: Am kalendarischen Sommeranfang 2017 ist es in Regensburg und Saarbrücken mit am heißesten in Deutschland gewesen (34,6 Grad). Danach folgte Trier mit 34,3 Grad.

 

Immer neue Bebauung, Nachverdichtungen und z.B. auch der Ausbau der A3 (Ausgleichflächen liegen nicht in der Stadt, sondern im südlichen Landkreis Regensburg) wirken sich bereits aktuell bzw. in naher Zukunft zusätzlich zum stattfindenden globalen Klimawandel sehr nachteilig auf die klimatischen Verhältnisse in Regensburg aus. Die Folgen für die Wohnbevölkerung werden zunehmend „belastend“ bis „stark belastend“ mit den entsprechenden Folgen sein. Regensburg braucht hier dringend ein Konzept, wie dieser Entwicklung gegengesteuert werden kann. Neue Baugebiete müssen diesbezüglich überprüft werden.

 

Das vorliegende Baugebiet liegt in der Nähe einer „Thermischen Ausgleichszone“. Es wäre zu prüfen, ob durch die Bebauung diese Funktion eingeschränkt wird.

 

Energiewende:

Immer mehr Städte und Gemeinden verfolgen das Ziel, die örtliche Energieversorgung auf heimische erneuerbare Energien umzustellen. Im Bebauungsplan sollte auch vor dem Hintergrund des Leitbildes Energie und Klima der Stadt Regensburg klare Vorgaben für die Installation von Solarwärme- und Solarstromanlagen (Dachflächen, Stellplatzflächen, ggf. Fassadenflächen <=> siehe Lukaskirche in Regensburg) enthalten sein. Auch auf begrünten Flachdächern ist eine Teil-Verschattung (analog den Freiflächen-PV-Anlagen) sicher ohne spürbare negative Auswirkungen auf die Begrünung möglich.

 

Natur und Umwelt

· Um die Luftqualität zu sichern, sollten Einzelraumfeuerungsanlagen nicht zulässig sein.

· Das Gebiet liegt im Wasserschutzgebiet Sallern und ist nur ca. 1.000 m von den Brunnen entfernt. Es ist fraglich, ob immer weitere Bebauung in diesem Bereich die Schutzfunktion des Schutzgebietes aushöhlt.

· Das amtlich kartierte Biotop entlang der B16 wird durch die hohe Bebauung stark verschattet. Hier ist zu klären, wie die nachteiligen Veränderungen für Flora und Fauna ausgeglichen werden können.

· Das Biotop entlang der B 16 stellt eine wichtige lineare Struktur dar. Es sollte nicht unterbrochen werden und es sollte nicht komplett vom südlich angrenzenden Gebiet abgeschnitten werden.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

zum FNP:

Bebauungspläne leiten sich generell aus der übergeordneten Planungsebene, der Flächennutzungsplanung (vorbereitende Bauleitplanung) ab.

Der Wiedereinstieg in die zwischenzeitlich ausgesetzte Flächennutzungsplanung der Stadt Regensburg wurde mit Beschluss vom 27.07.2021 in die Wege geleitet, jedoch ist die Neufassung des Flächennutzungsplanes (FNP) der Gesamtstadt nicht Bestandteil oder Voraussetzung - des gegenständlichen Bebauungsplanverfahrens.

 

Im rechtskräftigen FNP ist auf der Fläche des gegenständlichen Bebauungsplanes ein Mischgebiet (MI) dargestellt. Ziel ist es, die bisher im Flächennutzungsplan als Mischgebiet eingetragenen Flächen überwiegend der Wohnnutzung (WA) zuzuführen. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt gemäß § 13 b i.V. m. § 13 a Abs. 2 S.1 Nr. 2   BauGB. Dieses sieht die redaktionelle Anpassung des Flächennutzungsplanes in der Planungsfläche vor.

 

zu Mobilität:

Auf gesamtstädtischer Ebene wird das Thema Mobilität in dem im Juni 2022 beschlossenen „Regensburg-Plan 2040“, sowie im „Verkehrsentwicklungsplan“ bzw. in dessen Fortschreibung bearbeitet. Diese Pläne sind jedoch nicht Thema des gegenständlichen Bebauungsplanverfahrens.

Grundsätzlich ist es ein gesamtstädtisches Ziel, den motorisierten Individualverkehr zu Gunsten eines attraktiven ÖPNV-Angebotes zu reduzieren.

 

Das im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erstellte Verkehrsgutachten kommt anhand von Verkehrszählungen der bestehenden Verkehrsströme und der Verkehrsprognose unter Berücksichtigung der geplanten Entwicklung und der dadurch entstehenden zusätzlichen Verkehre zu dem Schluss, dass durch die Planung insgesamt keine kritische Zunahme oder Überlastung der bestehenden Straßen (insbesondere der Chamer Straße) entsteht.  

Auf der Nordseite der Chamer Straße, unmittelbar vor dem geplanten Baugebiet befindet sich bereits jetzt die RVV Bushaltestelle „tztinger Straße“. Sie stellt für die Wohnungen im geplanten Wohngebiet, für die geplante Kindertagesstätte und auch für die bestehende Bebauung der Umgebung sowie für die Kleingartenanlage „Sonnenhügel“ eine gut erreichbare ÖPNV-Anbindung dar.

Im Zug der Baugebietserschließung ist geplant, die Haltestelle wenige Meter nach Osten zu verschieben, sie barrierefrei zu gestalten und zusätzlich mit einer Querungshilfe aufzuwerten. Damit ist verbunden mit der gegebenen Taktung der Buslinien eine hohe Attraktivität des ÖNPV Angebotes gewährleistet.

Aus diesen Grund wurde in der Planung eine Reduzierung der erforderlichen privaten PKW-Stellplätze in Teilen des Baugebietes auf 1,5 Stellplätze je Wohnung vorgenommen. Die maximale Zahl der Wohnungen je Baugebietsteil wurde festgesetzt.

r die Kindertagesstätte wurde keine umfängliche Stellplatzanlage festgesetzt, sondern lediglich die erforderliche Zahl an Stellplätzen für Bedienstete.

Diese Maßnahmen tragen dazu bei, die Zahl der Pkws bzw. den motorisierten Individualverehr im Baugebiet zu begrenzen.

 

Die Anzahl und die Qualität der Fahrradstellplätze je Grundstück ist gemäß der städtischen Stellplatzsatzung herzustellen und im Baugenehmigungsantrag nachzuweisen.

Eine verpflichtende Überdachung der Fahrradstellplätze wurde dabei im Bebauungsplan nicht über die Stellplatzverordnung hinaus - festgesetzt.

Es ist damit zu rechnen, dass Fahrradstellplätze bei den Einfamilienhäusern und Teilen der Reihenhäuser in den Garagen untergebracht werden, in weiteren Reihenhausanlagen in den geplanten Carportanlagen. Im einzigen Baufeld des Bebauungsplanes mit Geschoßwohnungen werden die Fahrradabstellanlagen in der ebenerdigen Parkgarage untergebracht.

Durch die hohe Zahl an zu erwartenden eigentümergenutzten Einzel- und Reihenhäusern mit direkt zugeordneten Fahrradstellplätzen sowie in der Parkgarage sind hier sowohl Anlagen für Transport- und Anhängerfahrräder als auch für die Elektroversorgung von Fahrrädern zu erwarten.

Ein zentraler Fahrradstellplatz (ggf. mit Elektroversorgung) wurde demnach im Planungsgebiet nicht vorgesehen. 

 

zu Freiräume:

Die Stadt Regensburg entwickelt gemäß dem seit 2020 bestehenden Freiraumentwicklungskonzept gezielt Freiräume und deren Verknüpfung zwischen und innerhalb von Entwicklungsflächen.

Im Zug der Wiederaufnahme der Flächennutzungsplanung 2021 ist es darüber hinaus vorgesehen, neben baulichen Entwicklungsflächen bewusst städtische Freiräume in der Stadtentwicklung zu berücksichtigen.

Die erforderliche Mindestfläche von Freiräumen (öffentliche Grünflächen) innerhalb von Entwicklungsflächen wird durch die Festlegung des Baulandmodells (ständige Fortschreibungen) sichergestellt. Derzeit sind bei Wohngebieten je Einwohner 12 m² öffentliche Grünflächen zu berücksichtigen und festzusetzen.

Innerhalb des Bebauungsplanes wurden entsprechend dieser Festlegung insgesamt 3.048 m² an öffentlichen Grünflächen zum Spiel und zur Naherholung und für die Stärkung ökologischer Funktionen sichergestellt. Diese Flächen beinhalten auch öffentliche Spielflächen mit einer Größe von 500 m².

Die Freiflächengestaltungssatzung (FGS) sichert für das Stadtgebiet die Qualität der Begrünung der privaten Grundstücksflächen.

Noch intensiver als in der FGS sind Baumpflanzungen in Privatflächen vorgesehen, um die Qualität und die Durchgrünung des Plangebietes bzw. der privaten Grundstücksflächen sicherzustellen: Bereits je 75 m² unbebauter Grundstücksfläche ist die Pflanzung eines Baumes vorgesehen. Ausnahmen sind allerdings die aus lärmschutzgründen sehr dicht bebauten Grundstücke an der Nordgrenze des Plangebietes, da hier für private Durchgrünung wenig Platz ist.

 

zu Klima:

Seit 2022 wird gemäß Beschluss „Klima und Energie in der Bauleitplanung“ hoher Wert auf eine klimagerechte Stadtentwicklung gelegt.

Dem Bebauungsplan, welcher bereits seit 2017 (Aufstellungsbeschluss) erarbeitet wird, liegt die Betrachtung aus dem Stadtklimagutachten von 2014 zugrunde.

Im Bereich der Planungsfläche wird als Bestand „Dorf- und Stadtrandklima“ sowie „Freilandklima“ konstatiert. Das Planungsgebiet ist dabei nicht Teil einer Kaltluftleitbahn, die weiter südlich angegeben wird. Dennoch ist auf der Planungsfläche insbesondere nachts eine hohe Ausgleichsleitung durch Kaltluftbildung über den vorliegenden überwiegend landwirtschaftlichen Flächen gutachterlich festgehalten. Die vorliegende thermische Belastung ist gering. Die Wirkung nach außen hin ist durch eine Art „Inselbildung“ der Planungsfläche ebenfalls gering. Es liegt eine Abgrenzung durch den Damm der Bundesstraße B 16 im Norden, die nach Osten ansteigende Hangsituation mit der Kleingartenanlage sowie der westlich und südlich angrenzenden vorhandenen Bebauung vor.

Die geplante Bebauung von bisher weitestgehend unversiegelten Flächen (durch Gebäude und Erschließungsflächen) wirkt sich klimatisch insbesondere durch zu erwartende erhöhte Temperaturspitzen am Tag und etwas reduzierte Kaltluftregeneration nachts aus.

Um dem entgegenzuwirken und damit die klimatische Qualität für die Bewohner sowie auch für Pflanzen und Tiere im Planungsgebiet möglichst wenig zu beeinträchtigen, wurden planerische Maßnahmen im Bebauungsplan festgelegt:

Mit Ausnahme einer zur Schallabwehr von der B 16 her stark verdichteten Bauzeile an der Nordgrenze des Planungsbereichs weist der Bebauungsplan insbesondere im Übergang zur bestehenden Bebauung an der Chamer Straße Reihen- und auch Einzelhäuser auf, die über ausreichend zu begnenden Freiflächen verfügen, die durch die Festsetzungen zur flächenbezogenen Baumpflanzung intensiv mit schattenbildenden und Verdunstungskälte erzeugenden Pflanzen überstellt werden. 

Zwei öffentliche Grünflächen mit insgesamt ca. 3.050 m² Größe, insbesondere die zentrale öffentliche Grünfläche, mindern durch geplante Baum- und Wiesenflächen die negativen klimatischen Auswirkungen, die in den bebauten Bereichen entstehen, ab.

Teile der Dachflächen der Gebäude sind verpflichtend mit einer extensiven, klimapositiven Dachbegrünung zu versehen.

 

zu Energiewende:

Der Bebauungsplan sieht durch seine Festsetzungen eine flächensparende, in Teilbereichen des Planungsgebietes (Nordbereich) verdichtete Bauweise, die jedoch mit Rücksicht auf die Art der vorhandenen Bebauung an der Chamer Straße überwiegend auf flächige und hohe Bauformen verzichtet.

Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie sind grundsätzlich zulässig, allerdings sind sie auf Flachdächern unter 5° Dachneigung als Kombisysteme zusammen mit der festgesetzten Dachbegrünung auszuführen. Die Platzierung der Baukörper und auch die Festsetzung der Dachformen gestaltet den Einsatz dieser Anlagen überwiegend günstig. Diese sind nicht zwingend festgesetzt, jedoch grundsätzlich möglich und erwünscht. Die (teilweise) Energieeigenversorgung durch PV-Anlagen wird somit ermöglicht.

Eine festgesetzte Energiezentrale auf der Westseite der zentralen öffentlichen Grünfläche ermöglicht eine effiziente und schadstoffarme Energieerzeugung an deren Nahwärmenetz überwiegende Teile des Planungsgebietes angeschlossen werden.

 

zu Natur und Umwelt

Einzelraumfeuerungsanlagen:

Die Zulässigkeit von Einzelraumfeuerungsanlagen ist durch den Gesetzgeber in der ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes geregelt. Durch den Bebauungsplan sind keine weiteren Regelungen notwendig.

Auf der Westseite der zentralen öffentlichen Grünfläche ist eine Energiezentrale vorgesehen, die wesentliche Teile des Planungsgebietes mit Wärme versorgt. Dies lässt erwarten, dass Einzelraumfeuerungsanlagen einschränkt attraktiv sind.

 

zu Natur und Umwelt

Wasserschutzgebiet:

Das Planungsgeiet liegt innerhalb der Schutzzone IIIA3 des Wasserschutzgebietes Sallern.

Eine entsprechende Erläuterung und Darstellung ist im Bebauungsplan enthalten.

Der Bebauungsplan berücksichtigt Verbote und beschränkt zulässige Handlungen der „Verordnung der Stadt Regensburg über das Wasserschutzgebiet Sallern“.

Ein Bebauungsverbot liegt nicht vor.

Eine Verschlechterung der Funktion des Wasserschutzgebiets kann ausgeschlossen werden.

 

zu Natur- und Umwelt

Biotop entlang der B16:

Das Gehölzbiotop an der Böschung südlich der B 16 liegt außerhalb des Geltungsbereichs der Planung. Es handelt sich um eine aus Sträuchern und Bäumen bestehende feldgehölzartige Hecke, die nicht wertgebend auf vollsonnige Bedingungen angewiesen ist. In der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (SaP) werden keine Hinweise hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung durch eine mögliche Verschattung durch die im Norden des Planungsberichts vorgesehene, aus schallschutzgründen 4- bis teilweise 5-geschossige Bebauung gegeben. Die SaP stellt in der Struktur geschützte Vogelarten fest, stellt aber keine durch die Planungsabsicht bedingte Verschlechterung der Standortbedingungen fest. 

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird teilweise entsprochen.

 

 

Nr.  2.:

Polizeiinspektion Regensburg Nord, Am Protzenweiher 19, 93059 Regensburg

 

Stellungnahme vom 05.04.2022:

Von Seiten der Polizeiinspektion Regensburg Nord bestehen grundsätzlich keine Einwände bzgl. des Bauvorhabens Gallingkofen Ost.

Lediglich wäre anzumerken, dass aufgrund des zu erwartenden Zuzugs eine Querungshilfe von der Nordseite der Chamer Straße (kein Gehweg vorhanden) auf den Gehweg Südseite zu überdenken wäre. Eine Querung der Straße könnte in diesem Bereich vor allem für Kinder eine Gefahr darstellen (sicherer Schulweg).

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Es ist geplant die bestehende Bushaltestelle „tztinger Straße“ an der Chamer Straße barrierefrei umzubauen und den Straßenraum zusätzlich mit einer Querungshilfe für Fußnger auszustatten. In der Planzeichnung wird die Querungshilfe durch die schematische Straßenraumgestaltung hinweislich dargestellt und in der Begründung an mehreren Stellen beschrieben. Die Umsetzung ist durch den städtebaulichen Vertrag fixiert.

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird entsprochen.

 

 

Nr. 3.:

Umweltamt, Abt. 31.1.2 Wasserrecht

 

Stellungnahme vom 08.04.2022:

Im Rahmen des o.g. Beteiligungsverfahrens äert sich das Sachgebiet Wasserrecht beim Umweltamt, ausgehend von den bislang vorliegenden Unterlagen, wie folgt:

 

1.  Das Planungsgebiet befindet sich in der weiteren Schutzzone W III a 3 des Wasserschutzgebietes Sallern.

 Die entsprechenden Verbote und Beschränkungen der Wasserschutzgebietsverordnung Sallern sind zu beachten. Warum der entsprechende Passus (§ 21 der Satzung) in der überarbeiteten Fassung nun entfallen soll, erschließt sich der Wasserrechtsbehörde nicht. Zumindest ein Hinweis wäre aus unserer Sicht sinnvoll.

 

2.  Das Durchleiten von Abwasser ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3.5 der Wasserschutzgebiets-VO Sallern in Zone W III a 3 grundsätzlich verboten, sofern nicht die Dichtheit der Kanäle vor Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewiesen und wiederkehrend alle 5 Jahre durch geeignete Verfahren überprüft wird. Dies ist bei der Errichtung der Entwässerung/Abwasserbeseitigung zu beachten.

 

 Die übrigen Wasserrechtlichen Themen sind aus unserer Sicht durch die Stellungnahme und Hinweise des Wasserwirtschaftsamts Regensburg bereits abgedeckt.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

zu 1.:

Die Lage des Planungsgebietes innerhalb der Schutzzone IIIa3 des Wasserschutzgebietes Sallern ist sowohl in der Planzeichnung als auch in der Satzung hinweislich enthalten. In den Hinweisen zur Satzung wird auch auf die Einhaltung der Verbote und Beschränkungen der Schutzgebietsverordnung verwiesen.

Die Planung berücksichtigt die in der Schutzgebietsverordnung enthaltenen Regelungen. Damit kann der Passus aus § 21 der Satzung entfallen.

 

zu 2.:

Zur Klarstellung wird ein zusätzlicher Hinweis zur Satzung Unterpunkt „Ver- und Entsorgungsleitungen“ Punkt 4 aufgenommen:

Die Dichtigkeit der Kanäle ist vor Inbetriebnahme durch Druckprobe nachzuweisen und

wiederkehrend alle 5 Jahre durch geeignete Verfahren zu prüfen.“

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme.

 

 

Nr. 4.:

Bayerisches Landesamt für Umwelt, 86177 Augsburg

 

Stellungnahme vom 08.04.2022:

Von den vom LfU zu vertretenden Fachbelangen (z. B. Rohstoffgeologie, Geotop-schutz, Geogefahren) werden die Geogefahren berührt. Dazu geben wir folgende Stellungnahme ab:

 

Im Planungsgebiet sind keine konkreten Geogefahren bekannt. Der Untergrund der Frankenalb besteht allerdings aus verkarsteten Karbonatgesteinen der Weißjura-Gruppe, die von unterschiedlich mächtigen Deckschichten überlagert werden. Es besteht ein Restrisiko für die Entstehung weiterer Dolinen und Erdfälle, vor Allem durch das Nachsacken von Deckschichten in unterlagernde Hohlräume.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Das im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung erstellte, umfangreiche Bodengutachten sagt aus, dass eine Bebauung der Planungsfläche in der vorgesehenen Art grundsätzlich möglich ist.

In dem zum Bebauungsplan erstellten Baugrundgutachten von 2016 werden angesichts der Erkundungen des heterogenen Bodenaufbaus und zur Begegnung von Geogefahren verschiedene bodenmechanische Maßnahmen zur Gründung der Baukörper, d.h. deren Fundamente, Bodenplatten, und Kellergeschosse empfohlen, um einen Grundbruch und/oder Setzungen auszuschließen.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

 

Nr. 5.:

REWAG & Co KG, Postfach 11 05 55, 93018 Regensburg

 

Stellungnahme vom 12.04.2022:

Sparten Erdgas und Trinkwasser

Die Stellungnahme vom 17.11.2021 hat weiterhin Gültigkeit.

 

Sparte Strom

Die Erschließung des aufgezeigten Planungsbereiches mit elektrischer Energie ist durch die

Erweiterung der bestehenden Netze sichergestellt. Unsere Stellungnahme vom 17.11.2021 besitzt weiterhin Gültigkeit.

 

Sparte Telekommunikation

Entsprechend Stellungnahme vom 17.11.2021:

Die Erschließung des Planungsbereiches mit Lichtwellenleitern ist durch die Erweiterung bestehender Netze nach noch offener Wirtschaftlichkeitsprüfung möglich. Bitte beteiligen Sie uns an weiteren Planungen der Maßnahme um die Rahmenbedingungen für eine Erschließung detailliert zu prüfen. Vor Beginn der Maßnahme sind aktuelle Planunterlagen einzuholen und gegebenenfalls eine örtliche Einweisung anzufordern.

 

Das Versorgungsnetz der REWAG KG und der Regensburg Netz GmbH verändert sich stetig. Somit vendern sich auch die Netzparameter, wie z.B. Leistung, Spannung, Druck und Fließgeschwindigkeit.

 

Diese Gegebenheit erfordert immer wieder neue Strategien in der Netzplanung und Netzberechnung. Folglich ist diese Stellungnahme nur zeitlich begrenzt gültig!

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Im Zuge der Umsetzung der Erschließungsplanung werden grundsätzlich sämtliche Spartenträger rechtzeitig informiert. In den Hinweisen zur Satzung wird zusätzlich unter dem Punkt Abstimmung Spartenträger darauf hingewiesen.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme.

 

 

Nr. 6.:

Umweltamt, Abt. 31.2 (Umweltschutz)

 

Stellungnahme vom 25.04.2022:

Aus naturschutzfachlicher Sicht besteht mit den markierten Änderungen Einverständnis. Für alles Weitere gilt weiterhin die Stellungnahme vom 01.12.2021.

Stellungnahme vom 01.12.2021:

1. Sachverhalt

Im Rahmen der Beteiligung wurden vorgelegt:

         Entwurf Satzungstext vom 21.09.2021

         Entwurf Planzeichnung Bebauungsplan vom 21.09.2021

         Entwurf Begründung vom 21.09.2021

         Anlagen 1 zur Begründung, Flächen für die Feuerwehr vom 14.04.2020

         zusätzlich liegt ein SaP von Juni 2019 vor

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 257 umfasst den aktuell landwirtschaftlich genutzten Bereich zwischen der Chamer Straße und der B16 und zwischen der StichstraßeDegelgrube" und der Kleingartenanlage „Sonnenhügel".

 

In zentraler Lage ist eine große zusammenhängende Grünfläche mit öffentlichen Spielflächen („Grüne Mitte") und ein kleiner Park an der Gebietszufahrt von der Chamer Straße geplant. Flachdächer der Haupt- und Nebengebäude sind auf den jeweils obersten Dachflächen grundsätzlich extensiv zu begrünen.

 

Die zu entwickelnden Grundstücke liegen im Außenbereich gern. § 35 BauGB.

 

Da es sich um ein beschleunigtes Verfahren gemäß §13 b BauGB handelt, sind weder die Durchführung einer Umweltprüfung noch die Erstellung eines Umweltberichtes erforderlich. Der Grundsatz der Vermeidung und der Artenschutz sind zu berücksichtigen.

 

Die beplanten Grundstücke befinden sich teilweise im Geltungsbereich der Baumschutzverordnung. In der Planzeichnung sind 8 Bäume dargestellt, die für die Erschließungsmaßnahmen gefällt werden sollen. Für eine Beurteilung hinsichtlich Baumschutzverordnung fehlen allerdings die Angaben Baumart, Stammumfang in 1 m Höhe sowie der konkrete Fällgrund für die einzelnen Bäume. Geplante Baumpflanzungen wurden in Form von Standortvorschlägen in die Planzeichnung mit aufgenommen. Eine direkte Verknüpfung zu den geplanten Fällungen besteht nicht.

 

2. Beurteilung

2.1 Artenschutz

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist durch intensiven Ackerbau und einzelne Biotopflächen gekennzeichnet. Bei den Biotopen handelt es sich hierbei hauptsächlich um Gehölze an der Böschung der B16.

 

r das Plangebiet wurde ein Gutachten zur artenschutzrechtlichen Prüfung vorgelegt. Untersucht wurden die Artengruppen Fledermäuse, Brutvögel und Reptilien.

 

Durch Rufe wurden drei Fledermausarten identifiziert. Der Gutachter kommt zum Schluss, dass durch die geplante Bebauung keine Quartiere beeinträchtigt werden und keine Verschlechterung des Gebiets als Nahrungshabitat zu erwarten ist. Zauneidechsen konnten keine nachgewiesen werden. In Bezug auf Vögel sind vor allem die beiden Vogelarten Goldammer und Dorngrasmücke betroffen. Sie brüten aktuell in der Hecke nördlich des Plangebiets. Es ist davon auszugehen, dass beiden Vogelarten nach Bebauung des Gebiets abwandern werden. Da der Erhaltungszustand beider Arten gut ist und genügend Ausweichquartiere auf dem angrenzenden Mühlberg vorhanden sind, sind hier keine speziellen CEF-Maßnahmen notwendig. Als Vermeidungsmaßnahme sollen Gehölze nur außerhalb der Brutzeit der Vögel, d.h. zwischen Oktober und Februar entfernt werden. Insgesamt werden im Gutachten keine negativen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der untersuchten Arten prognostiziert. Damit werden unter Beachtung der genannten Vermeidungsmaßnahme keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie bzw. Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie) berührt.

 

Mit dieser Aussage besteht Einverständnis.

 

Die Vermeidungsmaßnahme wurde in die Satzung aufgenommen (§ 20).

 

Wir weisen darauf hin, dass sich nördlich angrenzend an das Plangebiet der geschützte Landschaftsbestandteil LB-00601 „Trockenhänge bei Gallingkofen" befindet. Dieser geschützte Bereich zeichnet sich durch eine in unserer Agrarlandschaft inzwischen sehr selten gewordene kleingliedrige und extensiv bewirtschaftete Landschaft aus. Die hier vorhandenen Magerwiesen, naturnahen Hecken und Gehölze und die mageren Altgrasbestände sowie extensiv bewirtschaftete Grünland sind sehr artenreich und von hoher ökologischer Qualität und Wertigkeit. Das ABSP nennt als Ziele für den gesamten Bereich inklusive dem Planungsbereich für Bebauungsplan 257 die Nutzungsextensivierung und Strukturanreicherung.

 

Durch die zunehmende Wohnbebauung in Nachbarschaft zum Mühlberg steigt die Störungsintensität im Schutzgebiet durch Erholungssuchende, freilaufende Hunde und Katzen sowie Sportler und sonstige Nutzer der Flächen kontinuierlich an. Zur Entlastung der umgebenden Landschaft ist eine hohe Wertigkeit der geplanten Grünflächen und der Spielplätze im hier entstehenden Wohngebiet anzustreben.

 

2.2 Grünordnung und Hinweise zur Grünordnung, Baumschutzverordnung

Wir begrüßen die Festsetzung, dass Flachdächer grundsätzlich extensiv zu begrünen sind sowie den Hinweis darauf, dass Dachbegrünung und Solarenergie zu kombinieren sind. Mit den Festsetzungen und Hinweisen zu Baumpflanzungen und sonstigen Pflanzungen sowie zur Dachbegründung besteht Einverständnis.

 

Ein Teilbereich des Geltungsbereichs der Bebauungsplans 257 befindet sich im Geltungsbereich der Baumschutzverordnung. Die Aussage in der Begründung (S. 11) ist entsprechend zu ändern.

 

Sollten geschützte Bäume von den einzelnen Bauvorhaben betroffen sein, ist die Fällgenehmigung im jeweiligen Bauantrag zu beantragen und dabei der Ersatz nachzuweisen. Dies wurde in Punkt 7 zu den Hinweisen zur Grünordnung ausgeführt.

 

Im Süden des Plangebiets sind 8 Bäume verzeichnet, die gefällt werden sollen. Grund für die Fällungen sind die geplanten Erschließungsmaßnahmen. Weitere Informationen hierzu sind in den Unterlagen nicht vorhanden, so dass eine Beurteilung gemäß Baumschutzverordnung nicht möglich ist. Die Fällung der Bäume ist im zugehörigen Verfahren vom Eingriffsverursacher zu beantragen und der Ersatz durch den Antragsteller nachzuweisen. Dies versucht Punkt 8 in den Hinweisen zur Grünordnung darzustellen. Allerdings ist der Satz missverständlich. Um auszuschließen, dass hier zwei Verfahren (Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung und Baumschutzverordnung) miteinander vermischt werden, sollte er präzisiert werden. Vorschlag: Streichen des Satzteils „analog Punkt 7 durch eine Eingriffsbilanzierung und entsprechenden Ausgleich" (also Punkt 8 neu: „Die im Zug der Erschließung des Baugebietes bzw. der Umsetzung der Planung zum Beispiel im Zug der Erschließungsplanung und deren Umsetzung unvermeidliche Beseitigung von Straßenbäumen an der Chamer Straße ist gemäß der städtischen Baumschutzverordnung (BSchV) zu bearbeiten und umzusetzen."). Das gleiche gilt für den beinahe gleichlautenden Text auf Seite 34 der Begründung.

 

Dabei weisen wir darauf hin, dass die endgültige Beurteilung, ob die Entfernung tatsächlich unvermeidlich ist, vom Umweltamt anhand der vom Antragsteller vorgelegten Pne und Angaben erfolgt.

 

Wir weisen zudem darauf hin, dass es einfacher wäre, die Baumschutzverordnung zumindest für die Bäume, die für die Erschließung gefällt werden müssen, im Bebauungsplanverfahren abzuarbeiten. Dafür müssen die Bäume in einem Baumbestandplan dargestellt werden und anhand Baumart und Stammumfang in 1 m Höhe der Ersatzbedarf festgestellt werden. Die Ersatzpflanzungen sind dann im Bebauungsplan festzusetzen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

zu 2.1

rdlich angrenzend an das Plangebiet befindet sich der geschützte Landschaftsbestandteil LB-00601 „Trockenhänge bei Gallingkofen". Die Zielformulierung der Nutzungsextensivierung und Strukturanreicherung für diesen wertvollen Bereich im Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) ist räumlich gesehen dort auch für den Planungsbereich vorgenommen. Im Rahmen des vorliegenden Bauleitplanverfahrens können Ziele und Maßnahmen nur im Geltungsbereich des Bebauungsplanes selbst verfolgt bzw. umgesetzt werden.

 

Im Bebauungsplangebiet sind insgesamt öffentliche Grünflächen mit einer Größe von 3.048 m² festgesetzt. Innerhalb dieser ist nur in einem Teilbereich eine öffentliche Spielfläche umzusetzen. Die Festsetzung der Spielplatzfläche wurde in der Planzeichnung wesentlich umfangreicher vorgenommen, um in der Umsetzung Variabilität bei der Platzierung der tatsächlichen Spielflächen zu haben. Auf den verbleibenden öffentlichen Grünflächen ist daher ausreichend Flächenpotential für die geforderte hochwertige, ökologisch wertvolle Flächengestaltung vorhanden. Weiterhin sollen die öffentlichen Grünflächen so entwickelt werden, dass die zukünftigen Bewohner bestimmte Freizeitaktivitäten (kurze Spaziergänge, Hundeausführen, Spiel) durch attraktives Angebot an Spiel und Grünflächen im Planungsgebiet selbst ausführen und so den Druck durch diese Aktivitäten auf die freie Landschaft nördlich des Planungsgebietes zu mindern.  

 

Die Hinweise der Fachstelle werden in die Begründung übernommen.

 

Die Detailplanung und Entwicklung eines stimmigen Gesamtkonzeptes für die öffentlichen Erschließungsflächen sowie für die öffentlichen Grün- und Spielflächen erfolgt unter inhaltlicher Abstimmung zwischen Projektentwickler, Freiflächenplaner und den Fachämtern zu einem späteren Zeitpunkt außerhalb des Bebauungsplanverfahrens. Der Spielplatzplanung ist dabei ein Kinderbeteiligungsverfahren vorgeschaltet.  Die Umsetzung der Zielsetzungen kann dadurch erreicht werden. Die Umsetzung der Planung und der öffentlichen Flächen ist außerdem über den städtebaulichen Vertrag sichergestellt. 

 

zu 2.2

Die Begründung des Bebauungsplanes wird dahingehend angepasst, dass die Baumschutzverordnung auf eine Teilfläche des Geltungsbereichs der Planung anzuwenden ist.

 

Aufgrund der Durchführung des Bebauungsplanverfahrens nach § 13 b BauGB ist die naturschutzfachliche Eingriffsregelung gem. Leitfaden nicht anzuwenden. Die Baumschutzverordnung der Stadt Regensburg gilt jedoch unabhängig davon.

Die Erforderlichkeit der Anwendung der aktuellen Baumschutzverordnung ist sowohl in den Hinweisen zur Satzung und in der Begründung formuliert. Die Anregungen bzw. Vorgaben der Fachstelle zur Ergänzung bzw. Änderung der Formulierung der Hinweise der Satzung (Unterpunkt Grünordnung - Punkte 7 und 8) und der Begründung werden übernommen.

In der Planzeichnung des Bebauungsplanes wurden Bäume, die im Zug der Umsetzung der Planung entfernt werden müssen (an der Chamer Straße) hinweislich dargestellt.

In der Planzeichnung sind außerdem Standortvorschläge für die Ersatzpflanzungen der zu entfernenden Bäume in den öffentlichen Grünflächen als Hinweise dargestellt.

Die Detailplanung und Umsetzung der öffentlichen Erschließungsflächen und der öffentlichen Grünflächen erfolgt wie bereits oben dargelegt. 

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird teilweise entsprochen.

 

Nr. 7.:

WWA Regensburg, Postfach 20 04 28, 93063 Regensburg

 

Stellungnahme vom 26.04.2022:

Mit Schreiben vom 14.12.2017 und 10.12.2021 hat das Wasserwirtschaftsamt Regensburg zu o.g. Vorhaben bereits Stellung genommen. Die dort aufgeführten Punkte haben nach wie vor ihre Gültigkeit.

 

Hiermit nutzen wir erneut die Gelegenheit wasserwirtschaftliche Punkte in die Planung mit einfließen zu lassen.

 

1.  Vorhaben

 Die Stadt Regensburg beabsichtigt den „Bebauungsplan Nr. 257, Gallingkofen Ost“ aufzustellen. Die zu bebauende unversiegelte Grünfläche wird durch die Flurstücke 348/7 und 285/19 der Gemarkung Sallern abgegrenzt.

 

 Mit der vorliegenden Planung besteht grundsätzlich Einverständnis.

 

2.  Wasserwirtschaftliche Belange

2.1  Vorsorgender Bodenschutz

 Im Rahmen des vorsorgenden Bodenschutzes wird dem Mutterboden großes Gewicht beigemessen. So ist nach § 202 BauGB bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen der Mutterboden in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen.

 

 Folgende Festsetzung wird daher für erforderlich gehalten:

 Beim Erdaushub ist der wertvolle Mutterboden seitlich zu lagern und abschließend wieder als oberste Schicht einzubauen bzw. einer geeigneten Verwendung zuzuführen (Rekultivierung, Bodenverbesserung in der heimischen Landwirtschaft) (§ 202 BauGB).“

 

2.2  Niederschlagswasserbeseitigung

 Aufgrund der zu geringen Niederschläge der letzten Jahre weist die Grundwasserneubildung in Bayern bereits seit 2003, und somit seit fast 20 Jahren, ein Defizit auf. Diese Situation hat sich durch das insgesamt durchschnittlich feuchte Jahr 2021 nicht geändert. Die Anzahl der als niedrig und sehr niedrig klassifizierten Grundwassermessstellen liegt derzeit bei rd. 71 %!

 

 Mit Blick auf den stetig voranschreitenden Klimawandel und die kontinuierliche Flächenversiegelung sehen wir in der Bauleitplanung großes Potential den neuen Bedingungen, wie fortlaufend sinkenden Grundwasserständen, heftigeren Regenfällen und dem Verlust von Grünflächen, entgegenwirken zu können. Die Rechtgrundlage bildet § 1a Abs. 5 BauGB.

 

 Nach dem Prinzip der „Schwammstadt“ stehen hier drei Punkte im Fokus:

· Niederschlagswasser in der Siedlung halten und für Trockenperioden speichern.

· So viel geeignetes Niederschlagswasser wie möglich in das Grundwasser versickern.

· Durch einen hohen Grünanteil die Verdunstung fördern und somit das Mikroklima verbessern.

 

Unter den Punkten 3.9 und 3.11 der Begründung wird angeführt, dass eine Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser nicht weiterverfolgt wird, da mit unsicheren Untergrund-verhältnissen zu rechnen ist. Angesichts der oben aufgezeigten Lage bedarf es einer stichhaltigen Begründung um sich gänzlich von der Niederschlagswasserspeicherung abzuwenden. Diese wurde im Rahmen des Verfahrens erbracht. Die inhomogenen Bodenverhältnisse im Zusammenhang mit der Hanglage in Richtung Regen, sowie der Lage im Wasserschutzgebiet begründen die Ableitung des Niederschlagswassers in den Mischkanal ausreichend. Als Kompensationsmaßnahmen wurde auf eine möglichst geringe Versiegelung in Kombination mit Gründächern, sowie die flächige Ableitung des Niederschlagswassers der Straßen zurückgegriffen. Dies ist aus fachlicher Sicht zu begrüßen.

 

Aus fachlicher Sicht wären noch folgende Punkte zu prüfen und festzusetzen:

- Bevor das anfallende Niederschlagswasser direkt abgeleitet wird, ist eine Speicherung in Zisternen vorzusehen. Mit Blick auf die große Grünfläche ist in den künftig immer trockener werdenden Sommermonaten mit einem nicht unerheblichen Bewässerungsbedarf zu rechnen. Hierdurch kann der Bezug von Wasser aus der Wasserleitung (wertvolles Grundwasser) erheblich reduziert werden.

- mtliche Verkehrsflächen, welche keiner nennenswerten Verkehrsbelastung ausgesetzt sind ( F3), sind wasserdurchlässig zu gestalten.

- Um die Ableitung von Niederschlagswasser weiter zu reduzieren, sollte überlegt werden, ob die Vorgabe einer Dachbegrünung (3.4.2, 3.5) stärker reglementiert wird (z.B. Vorgabe von ausschließlich begrünbaren Dachformen/Dachneigungen)

- Auch, wenn eine Entwässerung im Trennsystem zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich / unwirtschaftlich ist, sollte sich im Sinne einer zukunftsfähigen Planung dennoch an den aktuellen Regeln der Technik orientiert werden. Wir raten daher dringend an, neben dem Mischwasserkanal bereits einen Regenwasserkanal zu verbauen, welcher bei der künftigen Siedlungsentwicklung in Richtung Regen verlängert werden kann.

 

Folgende Festsetzungsvorschlag möchten wir als Anregung anbringen:

Anfallendes Niederschlagswasser ist in Zisternen zu speichern, um es in Trockenperioden für die Gartenbewässerung und/oder als Brauchwasser (z.B. Toilettenspülung) nutzen zu können.“

 

Stellplätze, Zufahrten und Wege sind entweder wasserdurchlässig zu gestalten (Rasenfugenpflaster, Schotterrasen) oder so zu befestigen, dass eine seitliche Versickerung über die belebte Bodenzone gewährleistet ist. Im Zuge von Baumaßnahmen an bestehenden Stellplätzen, Zufahrten oder Wegen sind diese zu entsiegeln (Art. 7 BayBO).“

 

Stellungnahme der Verwaltung:

zu 1.:

Es wird darauf hingewiesen, dass die Planungsfläche („unversiegelte Grünfläche“) von wesentlich mehr Flurstücken als den in der Stellungnahme genannten abgegrenzt wird.

 

Im Vorgriff auf den künftigen Bebauungsplan wurden die Grundstücke bereits gemäß zukünftiger Planung geteilt. Dies ist jedoch irrelevant für die Festsetzungen des Bebauungsplanes.

 

zu 2.1. vorsorgender Bodenschutz:

Von einer Festsetzung zum Umgang mit Mutterboden / Oberboden wird abgesehen. Der Schutz des Mutterbodens ist bereits über § 202 BauGB von Gesetzes wegen geregelt. Der Bebauungsplan verweist zudem in den Hinweisen zur Satzung unter dem Punkt „Grünordnung“, Punkt 2 auf die Bedeutung und den Schutz des Mutterbodens.

 

 

2.2.

zu Zisternen:

Der Bebauungsplan sieht hinsichtlich der ordnungsgemäßen Entsorgung keine verpflichtende vollständige Einleitung des Niederschlagswassers in den Kanal vor: Es gibt die Vorgabe im gesamten Planungsgebiet maximal (in der Summe aller Einzel-Einleitungen) 100 l/sec x ha Abwasser (Schmutzwasser und gesammeltes Niederschlagswasser) in den Mischwasserkanal einzuleiten. Dies hat zur Folge, dass die einzelnen Baugebietsteile das Abwasser zur Übergabe in den Kanal drosseln müssen.

Eine Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser ist zwar aufgrund der inhomogenen Bodenverhältnisse und der Lage im Wasserschutzgebiet nicht möglich, eine Speicherung des Niederschlagswassers in Pufferzisternen oder in Drosselräumen mit Pufferanteil ist jedoch möglich. Es ist nach aller Erfahrung damit zu rechnen, dass insbesondere in den Grundstücken mit Einfamilien- oder Doppelhaus- und Reihenhausbebauung Brauchwasserzisternen zur Gartenbewässerung oder Toilettenspülung errichtet werden.

Eine Festsetzung zum verpflichtenden Einsatz von Zisternen, die Niederschlagswasser für eine Brauchwasserverwendung speichern, wie vom Wasserwirtschaftsamt angeregt, soll jedoch nicht (zusätzlich) in den Bebauungsplan aufgenommen werden:

Eine Festsetzung zum „ob“ einer Speicherzisterne zieht automatisch die Frage nach sich, welche Größe (Mindestgröße pauschal, Größe in Abhängigkeit von der Grundstücksgröße / dem Anteil versiegelter Fläche?) festgesetzt werden müsste. Dies wäre unter Umständen machbar.

Allerdings hängt der Nutzen einer Zisterne wesentlich von der Verwendung des gespeicherten Niederschlagswassers ab: Wenn das gespeicherte Wasser nicht verwendet wird, ist der Nutzeffekt der Entlastung des Kanalsystems, der Rückgabe an das Grundwasser und der Ersparnis von Leitungswasser nicht gegeben: Alles der (gefüllten) Zisterne zulaufende Niederschlagswasser wird über den Überlauf direkt dem Kanal zugeleitet. Eine Verpflichtung zum Verbrauch gespeicherten Niederschlagswassers (und in welcher Menge) dürfte nicht möglich sein.

 

Es wird in den Hinweisen zur Satzung unter dem Punkt „Wasserwirtschaft“ einen zusätzlichen Punkt (hier Punkt 3) mit folgendem Text aufgenommen: Die Errichtung von Speicherräumen (Zisternen) für Niederschlagswasser zur Grünflächenbewässerung oder für die Toilettenspülung wird empfohlen“.

 

zu wasserdurchlässige Beläge:

Der Bebauungsplan setzt in § 7 der Satzung fest, dass Zufahrten und Zuwegungen auf das nötige Mindestmaß begrenzt werden müssen. Dies stellt sicher, dass versiegelte, abflussrelevante Belagsflächen auf das erforderliche Minimum reduziert bleiben.

Eine Festsetzung, wie vom Wasserwirtschaftsamt angeregt, Stellplätze, Zufahrten und Wege entweder wasserdurchlässig zu gestalten (Rasenfugenpflaster, Schotterrasen) oder so zu befestigen, dass eine seitliche Versickerung über die belebte Bodenzone gewährleistet ist, soll nicht in den Bebauungsplan aufgenommen werden.

Im vorliegenden Fall eines Gebietes mit inhomogenen, teilweise nicht versickerungshigen Bodenschichten würden verpflichtend auszuführende durchlässige Oberflächen von befahrenen Belägen zu einer Durchnässung der ungebundenen Belagstragschicht bzw. der Forstschutzschicht führen, welches zu Schäden (Instabile Beläge, Verdrückung, Frostschäden) im Belag führt. Gleiches gilt für seitliche Versickerung, da nicht überall ausreichend unbefestigte, sickerfähige Seitenflächen zur Verfügung stehen. Konsequenz einer Festsetzung wären bei Schadensfällen rechtliche Probleme und Ausnahmeregelungen.

Untergeordnete, lediglich dem Fußverkehr dienende Belagsflächen in Privatgrundstücken werden erfahrungsgemäß auch ohne Verpflichtung seitlich in Grünflächen entwässert.

Wegeflächen in öffentlichen Grünflächen werden ebenfalls in aller Regel seitlich in Grünflächen entwässert.

 

zu stärkerer Reglementierung von Dachbegrünung:

Extensive Dachbegrünung wurde im Bebauungsplan wie folgt berücksichtigt: Für Hauptgebäude in WA 4 und in der Gemeindebedarfsfläche (Kita) sowie Teile der Nebengebäude (WA 1 WA 5) sind Flachdächer mit extensiver Dachbegrünung festgesetzt. Für die weiteren Hauptgebäude insbesondere für die vorgesehene Reihen- und Einfamilienhausbebauung im Übergang zum Baubestand an der Chamer Straße wurden aus städtebaulichen Gründen klassische Dachformen (ohne verpflichtende Dachbegrünung) festgelegt.

Von der Festsetzung weiterer Flächen mit verpflichtenden Flachdächern mit Dachbegrünung soll daher abgesehen werden.

 

zu Trennsystem für Regen- und Schmutzwasser:

Der Bau eines Regenwasserkanals („Trennsystem“) ist im vorliegenden Fall aufgrund beengter Platzverhältnisse im Bereich der tangierten Bestandsbebauung überwiegend nicht möglich. Eine komplette Kanaltrasse bis zum Regen ist darüber hinaus absehbar nicht realisierbar, sodass der Bau von Entwässerungskanälen, die absehbar nicht genutzt werden, in vorliegendem Fall wirtschaftlich nicht darstellbar und aus bachfachlicher Sicht (u.a. ungenutzte Hohlräume, Bauunterhalt) aus unserer Sicht nicht sinnvoll ist.

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird teilweise entsprochen

 

 

Nr. 8.:

Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH, Südwestpark 15, 90449 Nürnberg

 

Stellungnahme vom 27.04.2022:

Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens, deren Lage auf den beiliegenden Bestandsplänen dargestellt ist. Wir weisen darauf hin, dass unsere Anlagen bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen.

 

Sollte eine Umverlegung oder Baufeldfreimachung unserer Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, benötigen wir mindestens drei Monate vor Baubeginn Ihren Auftrag an TDR-S-Bayern.de@vodafone.com, um eine Planung und Bauvorbereitung zu veranlassen sowie die notwendigen Arbeiten durchführen zu können.

 

Wir weisen Sie ebenfalls darauf hin, dass uns ggf. (z.B. bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen) die durch den Ersatz oder die Verlegung unserer Telekommunikationsanlagen entstehenden Kosten nach § 150 (1) BauGB zu erstatten sind.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Im Zuge der Umsetzung der Erschließungsplanung werden grundsätzlich sämtliche Spartenträger rechtzeitig informiert. In den Hinweisen zur Satzung wird zusätzlich unter dem Punkt Abstimmung Spartenträger darauf hingewiesen.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme.

 

 


 

Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

 

1. Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der parallel durchgeführten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 i. V .m § 4 a Abs. 2 BauGB vorgebrachten Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 257, Gallingkofen Ost werden gemäß dem Vorschlag der Verwaltung (siehe Bericht), der insoweit Bestandteil dieses Beschlusses ist, behandelt.

 

2.  Die bei dem Verfahren gemäß § 4 a Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vorgebrachten Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 257, Gallingkofen Ost werden gemäß dem Vorschlag der Verwaltung (siehe Bericht), der insoweit Bestandteil dieses Beschlusses ist, behandelt.

 

3. Der Bebauungsplan Nr. 257, Gallingkofen Ost bestehend aus der Planzeichnung vom 19.09.2017 mit Ergänzung vom 10.03.2022 und dem Satzungstext vom 17.01.2023 für den Bereich südlich der B 16 und nördlich der Chamer Straße, im Kreuzungsbereich Rodinger Straße wird gemäß § 10 BauGB als Satzung zusammen mit der Begründung beschlossen.

 

4.  Die Verwaltung wird beauftragt, die Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 257, Gallingkofen Ost durch Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplanes im Amtsblatt der Stadt Regensburg herbeizuführen.

 


Anlagen:

 

- BP 257 Planzeichnung

- BP 257 Satzungstext

- BP 257 Begründung + Anlage

- Klimavorbehalt

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 01_BP 257 Planzeichnung 230117 (596 KB)    
Anlage 2 2 02_BP 257 Satzung 230117 (837 KB)    
Anlage 3 3 03_BP 257 Begründung 230117 (6417 KB)    
Anlage 4 4 04_BP 257 Anlage zur Begründung (1173 KB)    
Anlage 5 5 05_BP 257- Klimavorbehalt (35 KB)