Vorlage - VO/22/19765/33  

 
 
Betreff: Bestellung der Bürgermeisterin Dr. Astrid Freudenstein zur Standesbeamtin mit der Beschränkung des Aufgabenbereiches auf die Vornahme von Eheschließungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Rechts- und Regionalreferent Dr. Boeckh
Federführend:Bürgerzentrum   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen Entscheidung
19.01.2023 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt: 

 

Gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AGPStG) können Oberbürgermeister oder weitere Bürgermeister von kreisfreien Gemeinden zu Standesbeamten bestellt werden, deren Aufgabenbereich auf die Vornahme von Eheschließungen beschränkt ist, wenn sie mit personenstandsrechtlichen Geschäften der unteren Aufsichtsbehörde nicht befasst werden.

 

Die Bestellung zum Standesbeamten erfolgt gemäß §§ 2, 74 Personenstandsgesetz (PStG) i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AVPStG) durch den Rechtsträger des Standesamts.

 

Frau Bürgermeisterin Dr. Astrid Freudenstein erfüllt zwar nicht die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 AVPStG genannten Bestellungsvoraussetzungen. Gleichwohl kann die Stadt Regensburg ihre Bürgermeisterin zur Standesbeamtin bestellen, sofern deren Aufgabenbereich als Standesbeamtin auf die Vornahme von Eheschließungen beschränkt wird (§ 2 Abs. 3 Satz 1 AVPStG).

 

Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 AVPStG ist sie im Rahmen ihres eingeschränkten Aufgabenbereiches befugt, im Zusammenhang mit der Eheschließung sowohl erforderliche Beurkundungen und Eintragungen im Eheregister vorzunehmen als auch erstmals Personenstandsurkunden auszustellen sowie Namenserklärungen anlässlich der Eheschließung und darauf bezogene Anschlusserklärungen zu beglaubigen oder zu beurkunden.

Frau Bürgermeisterin Dr. Astrid Freudenstein soll zeitnah zu ihrer Bestellung eine personenstandsrechtliche Kurzschulung besuchen (§ 2 Abs. 3 Satz 3 AVPStG).

 

Es wird vorgeschlagen, durch Beschluss des Ausschusses für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen Frau Bürgermeisterin Dr. Astrid Freudenstein ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt bzw. ab Aushändigung der Bestellungsurkunde bis zum Ablauf ihrer Amtszeit zur Standesbeamtin für den Standesamtsbezirk Regensburg zu bestellen. Ihr Aufgabenbereich als Standesbeamtin ist auf die Vornahme von Eheschließungen beschränkt.

 


 

Der Ausschuss beschließt:

 

Frau Bürgermeisterin Dr. Astrid Freudenstein wird ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt bzw. ab Aushändigung der Bestellungsurkunde bis zum Ablauf ihrer Amtszeit zur Standesbeamtin für den Standesamtsbezirk Regensburg bestellt. Ihr Aufgabenbereich als Standesbeamtin ist auf die Vornahme von Eheschließungen beschränkt.

 

Während der Dauer ihrer Bestellung darf sie nicht mit personenstandsrechtlichen Geschäften der unteren Aufsichtsbehörde befasst werden.