Vorlage - VO/22/19782/20  

 
 
Betreff: Haushaltssatzung der Stadt Regensburg für das Haushaltsjahr 2023;
Haushaltssatzung mit Haushaltsplan
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanzreferent Prof. Dr. Barfuß
Federführend:Stadtkämmerei   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen Vorberatung
19.01.2023 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
24.01.2023 
Öffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

 

 

Sachverhalt:

 

 

1.) Auf den Entwurf des Haushaltsplanes 2023 vom 28.12.2022 wird verwiesen.

 

2.) Nach § 2 der Haushaltssatzung 2023 werden für die Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt der Stadt 75.030.000 EUR festgelegt. Nach Abzug der ordentlichen und außerordentlichen Tilgung i.H.v. 2.010.000 EUR beträgt die Ermächtigung zur Nettoneuverschuldung der Stadt für das laufende Haushaltsjahr 73.020.000 EUR, d. h. der Schuldenstand der Stadt (ohne Regiebetriebe) wird um 73,02 Mio. EUR steigen.

 

Im Rahmen des Zinsmanagements kann es ferner vorteilhaft sein, Zinsgeschäfte für zukünftige Kreditaufnahmen bzw. Umschuldungen oder Prolongationen bereits im laufenden Haushaltsjahr einzugehen. In Frage kommen beispielsweise Kredite, deren Zinsbindungsfristen in den kommenden Jahren enden und dadurch Zinsanpassungen erforderlich werden. Im Finanzplanungszeitraum sind Neuaufnahmen und ggf. Umschuldungen vorgesehen. Es könnten aufgrund besonderer Umstände entsprechende Zinssicherungsgeschäfte für künftige Zeiträume notwendig sein.

 

Die Situation auf dem Kapitalmarkt ist durch äußerst rasch wechselnde Konditionen gekennzeichnet. Angebote von Kreditinstituten für aufzunehmende und umzuschuldende Kredite sind in der Regel wenige Stunden gültig, so dass zwischen der Angebotsabgabe durch die Banken und der Annahme von Seiten der Stadt eine Entscheidung durch ein Beschlussgremium nicht erfolgen kann.

 

Der Stadtrat sollte dem Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanzreferat wie bisher die Zustimmung erteilen, entsprechende Kreditverträge der Stadt abschließen zu dürfen und dem Ausschuss für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen nachträglich zur Kenntnisnahme vorzulegen. In Stellvertretung des Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanzreferenten soll für Kreditgeschäfte wie bisher die Leitung der Stadtkämmerei tätig werden dürfen, um entsprechend kurze Reaktionszeiten sicherstellen zu können.

 

3.) Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Ausgaben kann die Stadt Kassenkredite aufnehmen. Die Höhe wird eingeschränkt durch einen in der Haushaltssatzung festzusetzenden Höchstbetrag. Gemäß Art. 73 Abs. 2 GO soll der Höchstbetrag ein Sechstel der im Verwaltungshaushalt veranschlagten Einnahmen nicht überschreiten. Im Haushaltsjahr 2023 beläuft sich die gesetzliche Grenze auf 138,76 Mio. EUR. Es wird vorgeschlagen, den Höchstbetrag der Kassenkredite in § 5 Abs. 1 der Haushaltssatzung 2023 auf 120,00 Mio. EUR (dies entspricht 14,41 % der Einnahmen des Verwaltungshaushaltes von 832,56 Mio. EUR) festzusetzen.

 

4.) Es treten teilweise Verzögerungen bei Baumaßnahmen, beim Grunderwerb und bei der Rechnungsstellung auf. Gleichzeitig lassen sich (einzelne) andere Maßnahmen schneller verwirklichen als geplant. In diesen Fällen wären gemäß der Geschäftsordnung des Stadtrates für Mittelbereitstellungen gemäß Art. 66 GO über 50.000 EUR Beschlüsse des Ausschusses für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen und für solche über 500.000 EUR Beschlüsse des Stadtrates erforderlich.

 

Um diesen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, wird vorgeschlagen, das Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanzreferat wie bisher zu ermächtigen, in diesen Fällen Mittelbereitstellungen unter folgenden Bedingungen zu genehmigen:

- die Ausgaben sind in einem gültigen (beschlossenen) Investitionsprogramm (einschl. deren Fortschreibung in Nachtragshaushaltsplänen) enthalten und damit finanziert

- es treten keine Änderungen der Kosten oder der Ausführung ein, die von einem Stadtratsgremium zu beschließen sind

- der höhere Mittelbedarf im jeweiligen Haushaltsjahr der einen Maßnahme kann durch einen geringeren Mittelbedarf der anderen Maßnahme ausgeglichen werden (saldoneutrale Korrektur des Mittelabflusses).

 

Dies gilt analog bei Vorliegen der o.g. Voraussetzungen auch für die über- oder außerplanmäßige Bereitstellung von Verpflichtungsermächtigungen gem. Art. 67 Abs. 5 GO.

 

5.) In einzelnen Fällen sind nach Vorlage des Verwendungsnachweises Zuschüsse für Investitionen an die Zuschussgeber zurückzuzahlen, weil die zuwendungsfähigen Kosten unterschritten wurden. Tritt die Zahlungspflicht noch in dem Jahr ein, in dem die Förderung einging, kann die Rückzahlung nach § 70 Abs. 1 KommHV – Kameralistik - von den Einnahmen abgesetzt werden. Steht die Rückforderung in einem anderen Jahr an, so ist eine Veranschlagung im Nachtragshaushaltsplan erforderlich. Die Rückforderung ist zu verzinsen. Um Zinszahlungen zu vermeiden, wird vorgeschlagen, das Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanzreferat wie bisher zu ermächtigen, Mittel für die Rückzahlungen von zu viel erhaltenen Zuschüssen auf dem Verwaltungsweg bereitzustellen. Außerdem wird angeregt, das Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanzreferat zu ermächtigen, ebenso Mittel für die Zahlung von nicht fristgerecht verwendeten und für zu viel erhaltene Zuschüsse bereitzustellen. In analoger Anwendung des § 11 Abs. 6 der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg wird in diesen Fällen der Ausschuss für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen und bei Mittelbereitstellungen über 500.000 EUR auch das Stadtratsplenum informiert.

 

6.) Es wird vorgeschlagen, das Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanzreferat wie bisher zu ermächtigen, bei Bedarf Haushaltsmittel über- und außerplanmäßig in 2023 (wieder) bereitzustellen, die entweder bereits in 2022 bewilligt, aber nicht bzw. nicht in vollem Umfang kassenwirksam geworden sind, oder die in Folge von in 2022 über- und außerplanmäßig bereitgestellten Verpflichtungsermächtigungen, in 2023 kassenwirksam werden. In beiden Fällen stellt dies keine neue Entscheidung in der Sache, sondern lediglich einen formalen Vollzug einer bereits getroffenen Entscheidung dar. Die (Wieder-)Bereitstellung setzt die Verfügbarkeit von Deckungsmitteln, insb. Minderausgaben, voraus.

 

7.) Für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung „Arena Regensburg – Regiebetrieb der Stadt Regensburg“, einem Sondervermögen, wird ein Wirtschaftsplan aufgestellt.
Dieser wird in einer eigenen Vorlage zur Beschlussfassung vorgeschlagen. Die Daten des Wirtschaftsplanes sind in die Haushaltssatzung aufzunehmen (siehe jeweilige Absätze 2).

 

8) Für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung „Amt für Stadtbahnneubau – Regiebetrieb der Stadt Regensburg“, einem Sondervermögen, wird ein Wirtschaftsplan aufgestellt.
Dieser wird in einer eigenen Vorlage zur Beschlussfassung vorgeschlagen; diese wird auch im fachlich zuständigen Ausschuss für den Neubau einer Stadtbahn vorberaten. Die Daten des Wirtschaftsplanes sind in die Haushaltssatzung aufzunehmen (siehe jeweilige Absätze 3).

 

9.) Die kaufmännische Leitung des Regiebetriebes „Arena Regensburg – Regiebetrieb der Stadt Regensburg“ benötigt die gleichen Ermächtigungen für den Vollzug des Wirtschaftsplanes wie das Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanzreferat für den Vollzug des Haushaltsplanes. Es wird vorgeschlagen, analog den in den vorstehenden Absätzen aufgeführten Befugnissen den kaufmännischen Leiter des Regiebetriebes zu ermächtigen.

 

10.) Die Leitung des Regiebetriebes „Amt für Stadtbahnneubau – Regiebetrieb der Stadt Regensburg“ benötigt die gleichen Ermächtigungen für den Vollzug des Wirtschaftsplanes wie das Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanzreferat für den Vollzug des Haushaltsplanes. Es wird vorgeschlagen, analog den in den vorstehenden Absätzen aufgeführten Befugnissen den Leiter des Regiebetriebes, d.h. die Amtsleitung des Amtes für Stadtbahnneubau, zu ermächtigen.

 

 

Der Verwaltungs- und Finanzausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

Der Ausschuss für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen empfiehlt /

Der Stadtrat beschließt:

 

1. Der Haushaltsplan 2023 wird mit den in dem Entwurf vom 28.12.2022 genannten Beträgen festgestellt.

 

2. Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird mit den Abschlusssummen des Verwaltungs- und Vermögenshaushaltes beschlossen.

 

3. Der Entwurf der Haushaltssatzung ist wesentlicher Bestandteil des Beschlusses.

 

4.  Der Stadtrat stimmt der Ermächtigung des Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanzreferates zum Abschluss der erforderlichen Vereinbarungen über Kreditaufnahmen und Umschuldungen bzw. Prolongationen im Haushaltsjahr 2023 nach Maßgabe der Berichtsvorlage zu.

 Ferner wird das Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanzreferat ermächtigt, Zinsgeschäfte für Umschuldungen bzw. Prolongationen zukünftiger Haushaltsjahre abzuschließen.

 In Stellvertretung des Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanzreferenten wird zum Abschluss von Kreditgeschäften die Leitung der Stadtkämmerei ermächtigt.

 

5. Das Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanzreferat wird ermächtigt, bei Bedarf saldoneutrale Mittelabflusskorrekturen bei Maßnahmen des Investitionsprogrammes vorzunehmen.

 

6. Das Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanzreferat wird ermächtigt, über- und außerplanmäßige Mittel bereitzustellen für die Rückzahlung von zu viel erhaltenen Zuschüssen für Investitionen sowie für die Zahlung von Zinsen für nicht fristgerecht verwendete und für zu viel erhaltene Zuschüsse.

 

7. Das Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanzreferat wird ermächtigt, bei Bedarf Haushaltsmittel über- und außerplanmäßig in 2023 (wieder) bereitzustellen, die entweder bereits in 2022 bewilligt, aber nicht bzw. nicht in vollem Umfang kassenwirksam geworden sind, oder die in Folge von in 2022 über- und außerplanmäßigen bereitgestellten Verpflichtungsermächtigungen, in 2023 kassenwirksam werden.

 

8. Die kaufmännische Leitung des Regiebetriebes eigenbetriebsähnliche Einrichtung „Arena Regensburg – Regiebetrieb der Stadt Regensburg“ wird für den Vollzug des Wirtschaftsplanes analog den in den Ziffern 4 mit 7 genannten Befugnissen ermächtigt.

 

9. Die Leitung des Regiebetriebes eigenbetriebsähnliche Einrichtung „Amt für Stadtbahnneubau – Regiebetrieb der Stadt Regensburg“ wird für den Vollzug des Wirtschaftsplanes für die analog den in den Ziffern 4 mit 7 genannten Befugnissen ermächtigt.

 

Anlagen: Haushaltssatzung der Stadt Regensburg für das Haushaltsjahr 2005

 

Anlage:

 

Haushaltssatzung der Stadt Regensburg für das Haushaltsjahr 2023

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 HAUSHALT 2023 - Satzung - Anlage (452 KB)    
Anlage 2 2 HAUSHALT 2023 (1289 KB)    
Anlage 3 3 HAUSHALT 2023 TEIL A 'SATZUNG - VORBERICHT' (5798 KB)    
Anlage 4 4 HAUSHALT 2023 TEIL B 'WIRTSCHAFTSPLÄNE' (4801 KB)    
Anlage 5 5 HAUSHALT 2023 TEIL I 'HAUSHALTSPLAN 2023' (5653 KB)    
Anlage 6 6 HAUSHALT 2023 TEIL II 'ERLÄUTERUNGEN' (727 KB)    
Anlage 7 7 HAUSHALT 2023 TEIL III 'STELLENPLAN' (912 KB)    
Anlage 8 8 HAUSHALT 2023 TEIL IV 'INVESTITIONSPROGRAMM 2022 bis 2026' (4922 KB)