Vorlage - VO/23/19799/20  

 
 
Betreff: Verlängerung des Optionszeitraumes im Rahmen des § 2b Umsatzsteuergesetzes
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanzreferent Prof. Dr. Barfuß
Federführend:Stadtkämmerei   
Beratungsfolge:
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
24.01.2023 
Öffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt: 

 

Verlängerung des Optionszeitraumes im Rahmen des § 2b Umsatzsteuergesetzes gemäß § 27 Abs. 22a UStG

 

Im Zuge der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand durch das Jahressteuergesetz 2015 wurde § 2 Abs. 3 UStG a. F. durch den neu eingeführten § 2b UStG abgelöst.

 

Das neue Umsatzsteuerrecht sollte ursprünglich zum 01.01.2021 eingeführt werden.

 

Die Anwendung des § 2b UStG hat zur Folge, dass viele städtische Leistungen, die auf privat-rechtlicher aber auch öffentlich-rechtlicher Grundlage erbracht werden, für die Bürger, Vereine, Stiftungen u.v.a.m. um die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % teurer werden (z. B. Bestattungsleistungen, Raumüberlassungen, Beglaubigungen, Kostenersätze usw.).

 

Zur Abmilderung der damit für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts einhergehenden tiefgreifenden, umsatzsteuerrechtlichen Änderungen mit einer massiven Ausweitung umsatzsteuerrelevanter Sachverhalte hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung – bis zum 31.12.2022 – vorgesehen. Die Stadt Regensburg hat diese Übergangsregelung und somit die bisherige Rechtslage weiter angewendet.  

 

Völlig überraschend hat der Finanzausschuss des Bundestages Mitte November 2022 im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum Jahressteuergesetz 2022 über eine erneute Verlängerung der optionalen Übergangsregelung um zwei Jahre diskutiert, mit dem Ergebnis, dass eine weitere Verlängerung der Übergangsregelung vom Bund beabsichtigt wird.

 

Die Verlängerung der Übergangsregelung wurde mit Aufnahme des § 27 Abs. 22a UStG in das Jahressteuergesetzes 2022 am 02.12.2022 im Bundestag und letztlich am 16.12.2022   im Bundesrat final beschlossen.

 

Eine Videokonferenz des Bayerischen Städtetags hat gezeigt, dass ca. 95 % der bayerischen Städte und Gemeinden die alte Rechtslage weiterhin anwenden.

 

Auch die Stadt Regensburg macht von der Fortführung des Optionszeitraums des § 2b UStG bis zum 31.12.2024 Gebrauch.

 

Die kurzfristige Weiterführung der bisherigen umsatzsteuerlichen Rechtslage ist der unerwarteten Gesetzesinitiative Ende letzten Jahres geschuldet. Die weitere Verlängerung der Option wird finanzielle Entlastungen in Höhe von rund 1,3 Mio. Euro für die Stadt und die Bürger zur Folge haben.

 

 

 

 


 

Der Stadtrat beschließt:

 

Der Stadtrat nimmt die Verlängerung des Optionszeitraumes im Rahmen des § 2b Umsatzsteuergesetzes (UStG) gemäß dem Sachverhalt zur Kenntnis.