Vorlage - VO/23/19959/61  

 
 
Betreff: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 273 - Östlich der Grunewaldstraße
- Öffentliche Auslegung § 3 Abs. 2 BauGB
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Stadtplanungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen Entscheidung
18.04.2023 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt: 

 

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen hat am 06.11.2018 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 273, Östlich der Grunewaldstraße im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB beschlossen.

 

Entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB wurden die Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung der interessierten Öffentlichkeit am 23.07.2019 im Rahmen einer Informationsveranstaltung dargelegt. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit der Einsichtnahme, Erörterung und Äerung vom 22.07.2019 bis 09.08.2019 beim Stadtplanungsamt. Außerdem wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 08.07.2019 bis 13.08.2019 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB gehört.

 

Bei der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie bei der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind Äerungen und Stellungnahmen eingegangen.

 

Nachfolgend sind die während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichket und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Äerungen zusammengestellt und mit den Stellungnahmen der Verwaltung für den Ausschuss versehen:


Nr. 1.:

 

 

Äerung vom 06.08.2019:

 

Als besonderer Vertreter der Evangelischen Wohltätigkeitsstiftung in Regensburg (EWR) gemäß Art. 14 des Bayerischen Stiftungsgesetzes nehme ich zu dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 273 wie folgt Stellung:

 

Die EWR ist Eigentümerin der Grundstücke mit den Flurnummern Gemarkung Regensburg 2643/26, 2643/35, 1983, 2643/25, 2643/36, 2653, 2650, 2647, 2645 sowie Gemarkung Burgweinting 655/1. Die Stadt Regensburg plant im Bereich dieser Grundstücke die Ausweisung eines Industriegebiets (Bebauungsplan Nr. 215-I).

 

Durch das Bauleitplanverfahren für den Bebauungsplan Nr. 273 ist möglicherweise ein Immissionskonflikt zu erwarten.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Der Anregung wurde entsprochen. Der zwischenzeitlich in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 215-I wurde in der schalltechnischen Untersuchung berücksichtigt.

 


Folgende Äerungen gingen bei der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ein:

 

Nr. 1.:

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Postfach 10 02 03, 80076 München

 

Äerung vom 16.07.2019:

 

Bodendenkmalpflegerische Belange:

Im oben genannten Planungsgebiet liegen folgende Bodendenkmäler:

D-3-6938-0970 - Siedlungen der Linearbandkeramik, des Mittelneolithikums, der Münchshöfener Kultur, der Altheimer Kultur, der Frühbronzezeit, der Spätbronzezeit, der Urnenfelderzeit, der Hallstattzeit, der Laténezeit, der römischen Kaiserzeit und des Frühmittelalters.

 

Bodendenkmäler sind gem. Art. 1 BayDSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt aus Sicht des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege Priorität. Weitere Planungsschritte sollten diesen Aspekt bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken.

 

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege empfiehlt eine Umplanung des Vorhabens zu prüfen, um Eingriffe in die Denkmalsubstanz zu vermeiden oder zu verringern. Dies könnte z.B. durch Verlagerung / Umplanung des Vorhabens an einen anderen Standort geschehen. Bei der Auswahl von aus denkmalfachlicher Sicht geeigneten Standorten berät das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege gerne.

 

Eine Orientierungshilfe bietet der öffentlich unter http://www.denkmal.bayern.de zugängliche Bayerische Denkmal-Atlas. Darüber hinaus stehen die digitalen Denkmaldaten für Fachanwender als Web Map Service (WMS) zur Verfügung und können so in lokale Geoinformationssysteme eingebunden werden. Die URL dieses Geowebdienstes lautet: http://www.geodaten.bayern.de/ogc/ogc_denkmal.cgi?

Bitte beachten Sie, dass es sich bei o.g. URL nicht um eine Internetseite handelt, sondern um eine Schnittstelle, die den Einsatz entsprechender Software erfordert.

 

r Teilflächen kann eine fachgerechte, konservatorische Überdeckung Eingriffe in die Denkmalsubstanz verringern. Bei der Planung und Durchführung dieser Maßnahmen berät das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege im Einzelfall. Genauere Informationen finden Sie auf der Serviceseite des BLfD (http://www.blfd.bayern.de/bodendenkmalpflege/service/) unter dem Stichwort „Konservatorische Überdeckung: Anwendung - Ausführung - Dokumentation" oder unter dem Link: http://www.blfd.bayern.de/medien/konservatorischeueberdeckung_2016-06-28.pdf

 

Sollte nach Abwägung aller Belange im Fall der oben genannten Planung keine Möglichkeit bestehen, Bodeneingriffe durch Umplanung vollständig oder in großen Teilen zu vermeiden bzw. ist eine konservatorische Überdeckung des Bodendenkmals nicht möglich, ist als Ersatzmaßnahme eine archäologische Ausgrabung durchzuführen.

 

Wir bitten Sie folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:

r Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gern. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.

 

 

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren die fachlichen Anforderungen formulieren.

 

Wir weisen darauf hin, dass qualifizierte Ersatzmaßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Hierbei sind Vor- und Nachbereitung der erforderlichen Arbeiten zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Sollte eine archäologische Ausgrabung nicht zu vermeiden sein, soll bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).

 

Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage:

http://www.blfd.bayern.de/medien/rechtliche grundlagen bodendenkmal.pdf

(Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).

 

In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens"]) vorzunehmen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Den Anregungen wurde entsprochen.

 

 

Nr. 2.:

Umweltamt, Sachgebiet Immissionsschutz, Bruderwöhrdstraße 15 b, 93055 Regensburg

 

Äerung vom 19.07.2019:

 

rmschutz:

Das Planungsgebiet befindet sich im Einwirkungsbereich von lauten Verkehrswegen und von Gewerbebetrieben in der Umgebung.

 

Es ist davon auszugehen, dass die Orientierungswerte nach dem Beiblatt 1 zur DIN 18005 von tags 60 dB (A) und nachts 45 dB (A) bzw. 50 dB (A) nachts für Verkehrslärm erheblich überschritten werden. Außerdem werden Teilflächen des Planungsgebietes mit Lärm oberhalb der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung belastet. Diese sind bei Gebieten, die auch zum Wohnen bestimmt sind, bei tagsüber 70 dB (A) und 60 dB (A) markiert.

 

Zur Beurteilung, der auf das Planungsgebiet einwirkenden Lärmimmissionen und der vom Planungsgebiet ausgehenden Emissionen ist eine schalltechnische Untersuchung durch eine Messstelle nach § 29 b BlmSchG erforderlich.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Der Anregung wurde entsprochen. Es wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt, welche die Grundlage für entsprechende Festsetzungen zum Immissionsschutz in Satzung und Planzeichnung des Bebauungsplanes bildet.

 

 

Nr. 3.:

LfU Bayerisches Landesamtr Umwelt, 86177 Augsburg

 

Äerung vom 23.07.2019:

 

Als Landesfachbehörde befassen wir uns v.a. mit umweltbezogenen Fachfragen bei Planungen und Projekten mit überregionaler und landesweiter Bedeutung, mit Grundsatzfragen von besonderem Gewicht sowie solchen Fachbelangen, die von örtlichen oder regionalen Fachstellen derzeit nicht abgedeckt werden (z.B. Rohstoffgeologie, Geotopschutz, Geogefahren).

 

Von diesen Belangen wird die Rohstoffgeologie zwar nicht unmittelbar berührt. Vor der Ausweisung ggf. notwendiger Ausgleichsflächen ist die Rohstoffgeologie jedoch erneut zu beteiligen um potenzielle Konflikte frühzeitig zu vermeiden.

 

(…) Kontaktangaben sind herausgenommen (…)

 

Zu den örtlich und regional zu vertretenden Belangen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des technischen Umweltschutzes verweisen wir auf die Stellungnahmen des Umwelt-und Rechtsamts in Ihrem Hause (Untere Naturschutzbehörde und Untere Immissionsschutzbehörde). Die Belange der Wasserwirtschaft und des vorsorgenden Bodenschutzes werden vom Wasserwirtschaftsamt Regensburg wahrgenommen. Diese Stellen beraten wir bei besonderem fachspezifischem Klärungsbedarf im Einzelfall.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Nr. 4.:

Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz, Greflinger Straße 105, 94469 Deggendorf

 

Äerung vom 24.07.2019:

 

Dem Planungsanlass können wir grundsätzlich folgen. Das Handwerk begrüßt Maßnahmen zur Förderung der Innenentwicklung und zur Unterstützung des Wohnungsbaus, die auch durch die neue Baugebietskategorie Urbanes Gebiet (MU) unterstützt werden sollen. Außerdem wird generell begrüßt, eine entsprechende Nutzungsmischung im Plangebiet herstellen zu wollen.

 

Darüber hinaus möchten wir folgende Anmerkungen und Hinweise zum Immissionsschutz abgeben.

 

Im Zuge der Entwicklung von sogenannten Urbanen Gebieten ist generell zu vermeiden, dass durch eine Herabsetzung des Schutzniveaus von Wohnnutzungen in einem MU gelten andere Immissionsschutzvorgaben als in sonstigen Mischbebauungen mittelfristig Konflikte entstehen, die zu Verdrängungen oder Einschränkungen von bestehenden gewerblichen Nutzungen führen können.

 

Wir möchten in diesem Zuge auch darauf hinweisen, dass wie auch aus dem Flächennutzungsplan ersichtlich ist in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet gewerbliche Nutzungen vorgesehen sind. Nach unserem Kenntnisstand befinden sich außerdem in unmittelbarerer Nähe zum Geltungsbereich des Plangebietes bereits gewerbliche Nutzungen, darunter auch Handwerksbetriebe, deren Bestandsschutz es ausreichend zu sichern gilt.

 

Durch die Schaffung neuer und zusätzlicher schützenswerter Immissionsorte (neue Wohnnutzung) können der Bestandsschutz betroffener Betriebe sowie deren Entwicklungsmöglichkeiten gefährdet sein.

 

Eine heranrückende Wohnbebauung an bestehende Gewerbebetriebe ist besonders dann kritisch zu bewerten, wenn keine ausreichenden Abstände eingehalten werden, da bei der Aufstellung der Bauleitpläne die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen sind.

 

Um den Bestand (genehmigte Nutzung von Gewerbebetrieben) sowie in Bezug auf zukünftige Entwicklungsmöglichkeiten von bereits bestehenden und formell genehmigten Gewerbestandorten zu wahren, sind Emissionen, die auf die neu geplante Nutzung einwirken können, bei den Planungen zu bewerten und ausreichend zu berücksichtigen

 

In den Planunterlagen finden sich bislang nach unserem Kenntnisstand jedoch noch keine Hinweise bzw. abschließende Bewertung zum Immissionsschutz. Wir regen eine dahingehende Überprüfung sowie das Festhalten der Ergebnisse in den Planunterlagen an.

 

Wir können der Aufstellung des Bebauungsplanes zustimmen, insofern sich die Standortqualität für bestehende Gewerbebetriebe nicht verschlechtert.

 

Eine Zustimmung setzt auch voraus, dass seitens betroffener Betriebe sowie zuständiger Fachstellen keine Einwände bezüglich der Planungen vorhanden sind.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Den Anregungen wurde entsprochen. Emissionen der bestehenden Gewerbebetriebe wurden in der schalltechnischen Untersuchung berücksichtigt. Durch planzeichnerische und textliche Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 273 Östlich der Grunewaldstraße wird sichergestellt, dass in den durch bestehende Gewerbebtriebe emissionsbelasteten Bereichen keine maßgeblichen Immissionsorte im Sinne der TA Lärm entstehen.

 

 

Nr. 5.:

IHK Regensburg für Oberpfalz/Kelheim, D.-Martin-Luther-Straße 12, 93047 Regensburg

 

Äerung vom 29.07.2019:

 

Grundsätzlich bestehen keine Einwände, allerdings verweisen wir auf das dem überplanten Gebiet gegenüber liegende Stern-Center in der Benzstraße. Das Unternehmen genießt Bestandsschutz. Durch die Umwidmung des bisherigen Gewerbegebietes in ein Urbanes Gebiet ergeben sich neue lmmissionsrichtwerte, diese dürfen das Unternehmen nicht beeinträchtigen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Emissionen der bestehenden Gewerbebetriebe wurden in der schalltechnischen Untersuchung berücksichtigt. Durch planzeichnerische und textliche Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 273 Östlich der Grunewaldstraße wird sichergestellt, dass in den durch bestehende Gewerbebtriebe emmissionsbelasteten Bereichen keine maßgeblichen Immissionsorte im Sinne der TA Lärm entstehen.

 

 

Nr. 6.:

REWAG & Co KG, Postfach 11 05 55, 93018 Regensburg

 

Äerung vom 20.07.2019:

 

  •                   Sparte Erdgas und Trinkwasser

Ohne Einwände, Versorgung aus bestehendem Netz, möglich.

 

(…) Kontaktangaben sind herausgenommen (…)

 

  •                   Sparte Strom

In dem aufgezeigten Planungsbereich befindet sich eine öffentliche Trafostation (Flurnummer 403/40 der Gemarkung Burgweinting). Diese Trafostation versorgt die umliegenden Bereiche mit elektrischer Energie. Für eine Stilllegung oder Auflösung der Trafostation sind Ersatzmaßnahmen notwendig, für deren Planung und Umsetzung mindestens 6 Monate Vorlaufzeit benötigt wird.

 

(…) Kontaktangaben sind herausgenommen (…)

 

r die Erschließung des Quartierszentrums ist mindestens eine öffentliche Bedarfsfläche von ca. 40m2 vorzusehen. Eine genaue Planung kann erst erfolgen wenn nähere Angaben für den benötigten Leistungsbedarf vorliegen. Ist die Integration der Elektromobilität in besonderen Umfang zu berücksichtigen, so bitten wir ebenfalls um frühzeitige Beteiligung. Vor Beginn der Maßnahme sind aktuelle Planunterlagen einzuholen und eine örtliche Einweisung anzufordern.

 

(…) Kontaktangaben sind herausgenommen (…)

 

  •                   Sparte Telekommunikation

Ohne Einwände, Versorgung aus bestehendem Netz, möglich.

 

Das Versorgungsnetz der REWAG KG und der Regensburg Netz GmbH, verändert sich stetig. Somit verändern sich auch die Netzparameter, wie z.B. Leistung, Spannung, Druck und Fließgeschwindigkeit.

 

Diese Gegebenheit erfordert immer wieder neue Strategien in der Netzplanung und Netzberechnung. Folglich ist diese Stellungnahme nur zeitlich begrenzt gültig!

 

Stellungnahme der Verwaltung:

In der Planzeichnung wurden die erforderlichen Flächen für die Trafostationen in Abstimmung mit der REWAG & Co KG festgesetzt.

 

 

Nr. 7.:

Umweltamt, Sachgebiet Natur- und Artenschutz, Bruderwöhrdstraße 15 b, 93055 Regensburg

 

Äerung vom 30.07.2019:

 

1. Sachverhalt:

Die vorgelegten überarbeiteten Wettbewerbsunterlagen beinhalten keine Aussagen zum Artenschutz. Grundsätzlich bestehen keine Einwände gegen die Planung, sofern im Bebauungsplan das Thema Artenschutz, wie bereits gefordert noch abgearbeitet wird und vorab mit dem Umweltamt abgestimmt wird.

 

2. Beurteilung:

Baumschutzverordnung:

Das Gelände befindet sich im Geltungsbereich der Baumschutzverordnung. Im Rahmen des Planungsverfahrens ist die Baumschutzverordnung abzuarbeiten. Es ist der Baumbestand mit Baumarten und Stammumfang in einem Meter Höhe aufzunehmen und der notwendige Ersatz für zu fällende Bäume zu ermitteln. Vorabrodungen werden damit nicht genehmigt. Der Ersatz ist im Bebauungsplan festzusetzen und in der Pflanzperiode nach Baufertigungsstellung nachzuweisen. Der Seite 31 aus dem Bericht zum Wettbewerbssieger kann entnommen werden, dass der Baumbestand bereits aufgenommen wurde und dass zwei von 4 geschützten Bäumen erhalten werden sollen. Unterlagen hierzu liegen aber nicht vor.

 

Artenschutz:

Auf der Fläche sind weder biotopkartierte Flächen noch Flächen, die gemäß §30 BNatSchG geschützt sind, vorhanden. Aufgrund des längeren Leerstandes und der Vernetzung der Fläche über die Grünstrukturen entlang der BAB A3 und der räumlichen Nähe zu den wertvollen Feuchtflächen zwischen Pürkelgut und Autobahn auf der anderen Seite der Landshuter Straße können Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten im Geltungsbereich nicht ausgeschlossen werden. Eine Vorabschätzung im Zusammenhang mit dem Architektenwettbewerb hat ergeben, dass der Geltungsbereich einen potentiellen Lebensraum für Vögel der Gilden Gebäudebrüter und Gehölzbrüter sowie für Fledermausarten darstellt.

 

Als Grundlage für die Bewertung des Schutzgutes Tiere und Pflanzen ist daher eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung auf der Grundlage von faunistischen Untersuchungen durchzuführen. Der Umfang ist mit dem Umweltamt abzustimmen. Entsprechend den Ergebnissen der saP sind ggfs. Festsetzungen zum Artenschutz notwendig.

 

Architektenkonzept/ Grünordnung:

Beim Konzept des Wettbewerbssiegers ist aus naturschutzfachlicher Sicht Folgendes zu berücksichtigen:

- Um die geplanten Baumpflanzungen in den Innenhöfen und auf den Freiflächen realisieren zunnen sind die Decken der Tiefgaragen außerhalb der überbaubaren Grundstücks-flächen mit einem vegetationsgerechten Bodenaufbau von mindestens 80 cm vollflächig zu überdecken.

- Die geplanten Verglasungen zum Schallschutz sind so auszuführen, dass sie keine Falle für Vögel werden: Stichwort Vogelschlag an Glas. Es müssen Festsetzungen formuliert werden gegen Spiegelung und Durchsicht.

-  Klimaschutz: Flachdächer sind grundsätzlich zu begrünen und mit einer durchwurzelbaren Mindestgesamtschichtdecke von 10 cm (einschließlich Dränschicht) vorzusehen. Davon ausgenommen sind Flächen für notwendige technische Anlagen, für Erholungszwecke nutzbare Freibereiche auf den Dächern (z.B. Dachgärten, Terrassen, Außenbereich KiTa).

- Im öffentlichen Raum (Quartiersplatz, Quartierseingänge und Foren) ist für ausreichend Begrünung zu sorgen. Ist die Begrünung nicht in der Fläche möglich, so sollte der Aspekt Fassadenbegrünung in Betracht gezogen werden.

-  Bei geplanten Baumstandorten ist die Mindestgröße der offenen Pflanzfläche 12 m². Für Bäume II. WO ist darüber hinaus ein durchwurzelbarer Raum von mindestens 12 m³ und für Bäumen I. WO mindestens 24 m³ vorzusehen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Den Anregungen wurde entsprochen.

 

 

Nr. 8.:

Telefonica Germany GmbH & Co. OHG, Südwestpark 38, 90449 Nürnberg 

 

Äerung vom 06.08.2019:

 

Aus Sicht der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG sind nach den einschlägigen raumordnerischen Grundsätzen die folgenden Belange bei der weiteren Planung zu berücksichtigen, um erhebliche Störungen bereits vorhandener Telekommunikationslinien zu vermeiden:

- durch das Plangebiet führen zwei Richtfunkverbindungen hindurch

- die Fresnelzone der Richtfunkverbindungen befindet sich in einem vertikalen Korridor zwischen 29 m und 59 m über Grund

 

Zur besseren Visualisierung erhalten Sie beigefügt zur E-Mail ein digitales Bild, welches den Verlauf unserer Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindung verdeutlichen sollen.

 

 

Die farbigen Linien verstehen sich als Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG. Das Plangebiet ist im Bild mit einer dicken roten Linie eingezeichnet.

 

Man kann sich diese Telekommunikationslinie als einen horizontal über der Landschaft verlaufenden Zylinder mit einem Durchmesser von rund 30 60 m (einschließlich der Schutzbereiche) vorstellen (abhängig von verschiedenen Parametern). Bitte beachten Sie zur Veranschaulichung die beiliegenden Skizzen mit Einzeichnung des Trassenverlaufes. Alle geplanten Konstruktionen und notwendigen Baukräne dürfen nicht in die Richtfunktrasse ragen. Wir bitten um Berücksichtigung und Übernahme der o.g. Richtfunktrasse in die Vorplanung und in die zukünftige Bauleitplanung bzw. den zukünftigen Flächennutzungsplan. Innerhalb der Schutzbereiche (horizontal und vertikal) sind entsprechende Bauhöhenbeschränkungen festzusetzen, damit die raumbedeutsame Richtfunkstrecke nicht beeinträchtigt wird.

Es muss daher ein horizontaler Schutzkorridor zur Mittellinie der Richtfunkstrahlen von mindestens +/- 30 m und einem vertikalen Schutzabstand zur Mittellinie von mindestens
+/-15 m einhalten werden.

 

Wir bitten um Berücksichtigung und Übernahme der o.g. Richtfunktrassen einschließlich der geschilderten Schutzbereiche in die Vorplanung und in die zukünftige Bauleitplanung bzw. den zukünftigen Flächennutzungsplan. Innerhalb der Schutzbereiche (horizontal und vertikal) sind entsprechende Bauhöhenbeschränkungen s.o. festzusetzen, damit die raumbedeutsamen Richtfunkstrecken nicht beeinträchtigt werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Den Anregungen wurde entsprochen. Die genaue Lage der Fresnelzone wurde in Abstimmung mit der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG nochmals geprüft. Durch die planzeichnerischen und textlichen Festsetzungen (Baugrenzen, Baulinien sowie Maß der baulichen Nutzung) wird sichergestellt, dass die Richtfunkstrecke samt dem erforderlichen Schutzkorridor nicht beeinträchtigt wird. Zudem wurde die bestehende Richtfunktrasse hinweislich in der Planzeichnung dargestellt und in den Hinweisen der Satzung aufgenommen. Es wird darin darauf hingewiesen, dass auch die notwendigen Baukräne und sonstige Konstruktionen nicht in die Richtfunktrassen ragen dürfen.

 

Nr. 9.:

Regierung der Oberpfalz, 93039 Regensburg

 

Äerung vom 07.08.2019:

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt im süstlichen Stadtgebiet im Bereich der Anschlussstelle Burgweinting und umfasst insgesamt ca. 1,64 ha. Mit dem Urbanen Gebiet, in dem ein Nutzungsmix von Wohnen, Gewerbe und sozialen Einrichtungen vorgesehen ist, soll eine sinnvolle städtebauliche Nachnutzung des Areals um das ehemalige Möbelhaus Wagner erreicht werden.

 

Das Vorhaben dient der Innenentwicklung im Sinne des Ziels 3.2 des Landesentwicklungsprogramms Bayern, wonach in den Siedlungsgebieten die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen sind. Aus landesplanerischer Sicht werden daher keine Bedenken gegen den Bebauungsplan erhoben.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Nr. 10

Deutsche Telekom Technik GmbH, Bajuwarenstr. 4, 93053 Regensburg

 

Äerung vom 08.08.2019:

 

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i.S.v. §.68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

 

Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets einer Prüfung vorbehalten.

 

Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Bereich des Plangebietes stattfinden werden.

 

Bei positivem Ergebnis der Prüfung machen wir darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom Deutschland GmbH nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher, sicherzustellen, dass

- r den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Erschließungsgebiet die ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftig gewidmeten Verkehrswege möglich ist,

- auf Privatwegen (Eigentümerwegen) ein Leitungsrecht zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH als zu belastende Fläche festgesetzt und entsprechend § 9 Abs. 1 Ziffer 21 BauGB eingeräumt wird,

- eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt, wie ausdrücklich im Telekommunikationsgesetz § 68 Abs. 3 beschrieben,

 die geplanten Verkehrswege nach der Errichtung der Telekommunikationsinfrastruktur in Lage und Verlauf nicht mehr verändert werden.

- dem Erschließungsträger auferlegt wird, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und bei Bedarf verpflichtet ist, in Abstimmung mit uns im erforderlichen Umfang Flächen für die Aufstellung von oberirdischen Schaltgehäusen auf privaten Grundstücken zur Verfügung zu stellen und diese durch Eintrag einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH im Grundbuch kostenlos zu sichern.

- Das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen ist zu beachten.

 

Wir machen besonders darauf aufmerksam, dass eine Erweiterung unserer Telekommunikationsinfrastruktur außerhalb des Plangebietes aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus auch in oberirdischer Bauweise erfolgen kann.

 

Zur Abstimmung der Bauweise und für die rechtzeitige Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen sowie zur Koordinierung mit Straßenbau- bzw. Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger, ist es dringend erforderlich, dass Sie sich rechtzeitig, mindestens jedoch 3 Monate vor Baubeginn, mit dem zuständigen Ressort in Verbindung setzen:

 

In den Randzonen des Planbereiches befinden sich Telekommunikationsanlagen der Telekom Deutschland GmbH.

 

Vor Tiefbauarbeiten über oder in unmittelbarer Nähe unserer Anlagen ist es erforderlich, dass sich die Bauausführenden vorher vom zuständigen Ressort, in die genaue Lage dieser Anlagen einweisen lassen.

 

Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen Telekommunikationslinien der Telekom Deutschland GmbH muss weiterhin gewährleistet bleiben. Wir bitten, die Verkehrswege so an die vorhandenen Telekommunikationslinien anzupassen, dass diese nicht verändert oder verlegt werden müssen.

 

WICHTIG:

Bitte senden Sie uns schnellstmöglich Informationen zu den vorgesehenen Straßennamen und Hausnummern im geplanten Neubaugebiet zu. Diese Angaben sind unbedingt notwendig, um zu gewährleisten, dass ein Kunde rechtzeitig Telekommunikationsprodukte buchen kann.

 

Um eine fristgerechte Bereitstellung des Telekommunikations-Anschlusses für den Endkunden zur Verfügung stellen zu können, bitten wir um Mitteilung des bauausführenden Ingenieurbüros, um den Bauzeitenplan termingerecht abgleichen zu können.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Nr. 11:

Umweltamt

 

Äerung vom 08.08.2019

 

Sachverhalt:

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll entsprechend der Darstellung im Flächennutzungsplan ein Urbanes Gebiet (MU) festgesetzt werden.

 

I. Klimabestandkarte

In der Klimabestandskarte ist der Bereich des BP 273, östlich der Grundewaldstraße als Gewerbe-/Industrieklima (hohe bis sehr hohe Belastung) eingestuft.

 

Il. Planhinweiskarte

Laut Planhinweisekarte ist das Gebiet als Gewerbe- und Industriebereich mit erhöhter thermischer und lufthygienischer Belastung eingestuft.

Vertiefende Detailfragen im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan sollten durch ein gesondertes Gutachten erarbeitet werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Es wurden sowohl eine lufthygienische als auch eine klimatische Untersuchung durchgeführt.

 

 

Nr. 12.:

Autobahndirektion Südbayern, Dienststelle Regensburg, Alemannenstraße 9, 93053 Regensburg

 

Äerung vom 19.08.2022:

 

Die Zustimmung zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 273, östlich der Grunewaldstraße wird in Aussicht gestellt, wenn die nachfolgenden Auflagen im weiteren Verfahren berücksichtigt werden:

 

Anbaugrenzen nach Fernstraßengesetz

Gemäß § 9 Abs. 1 FStrG dürfen längs der Autobahn in einem Abstand von 40 m, gemessen vom äeren Rand der befestigten Fahrbahn der Autobahn keine Hochbauten, Abgrabungen und Aufschüttungen größeren Umfanges errichtet werden. Darüber hinaus ist innerhalb der „Bauverbotszone" die Errichtung jeglicher Art von baulichen Anlagen wie Umfahrungen, Stellplätze, Tiefgaragen, Zufahrten, Entwässerungseinrichtungen usw. unzulässig.

 

Abstandsflächen

Einer Übernahme von Abstandsflächen auf dem Grundstück Flurnummer 403/54 Gemarkung Burgweinting wird nicht zugestimmt.

 

rm

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist von Lärmimmissionen infolge des Autobahnverkehrs betroffen. Sind für das Planungsgebiet Lärmschutzmaßnahmen erforderlich, so können diesbezüglich keinerlei Ersatzansprüche oder sonstige Forderungen gegenüber der Bundesrepublik, dem Freistaat Bayern oder deren Bediensteten geltend gemacht werden.

 

Beleuchtung:

Außenbeleuchtungen und auch Beleuchtungselemente, die während der Bauzeit errichtet werden, sind so anzuordnen, dass sie den Verkehrsablauf auf der A 3 nicht gefährden oder beeinflussen. Jegliche Blendwirkung des Autobahnverkehrs ist auszuschließen.

 

Entwässerung:

Oberflächenwasser und Abwasser dürfen nicht in Autobahngrund eingeleitet oder zugeführt werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Aufgrund der Stellungnahme gab es einen Besprechungstermin am 13.11.2019 zwischen der Autobahndirektion Südbayern und dem Stadtplanungsamt. Dabei wurden die Baugrenzen, Feuerwehrumfahrung und Tiefgarage im südlichen Bereich des Bebauungsplanes sowie die Abstandsflächenverkürzung zur Grundstücksgrenze des Flurstücks 517/1 abgestimmt.

 

 

 

Nr. 13.:

Wasserwirtschaftsamt Regensburg, Postfach 20 04 28, 93063 Regensburg

 

Äerung vom 22.08.2019:

 

Der Planungsumgriff liegt außerhalb von Trinkwasserschutzgebieten und vorläufig gesicherten oder festgesetzten Überschwemmungsgebieten.

 

Im Bereich des geplanten Bebauungsplanes der Stadt Regensburg sind keine Grundstücksflächen im Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) aufgeführt, für die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen besteht. Ob geplant ist, bei der Fortschreibung des Katasters Flächen aufzunehmen, die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen, ist beim Umweltamt der Stadt Regensburg zu erfragen.

Sollten bei den Aushubarbeiten organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich das Landratsamt zu benachrichtigen (Mitteilungspflicht gem. Art. 1 BayBodSchG). Der Aushub ist z.B. in dichten Containern mit Abdeckung zwischenzulagern bzw. die Aushubmaßnahme ist zu unterbrechen bis der Entsorgungsweg des Materials geklärt ist.

 

Bezüglich der Altlastenthematik ist in jedem Fall das Umweltamt der Stadt Regensburg zu beteiligen, da für das Stadtgebiet im Wasserwirtschaftsamt Regensburg nicht alle relevanten Daten zur Verfügung stehen.

 

Zum Schutz vor Wassereinbrüchen und Starkregenereignissen empfehlen wir die dichte und auftriebssichere Ausführung der Kellergeschosse. Auf DIN 18195 Bauwerksabdichtungen wird hingewiesen.

Ebenso wird zum Schutz gegen Starkregenniederschläge bei Gebäudeöffnungen (wie Kellerschächte, Eingänge) empfohlen, die Unterkante der Öffnung mit einem Sicherheitsabstand von 20 cm über Geländehöhe bzw. Straßenoberkante zu legen.

 

Auf die Anzeigepflicht gemäß § 49 Wasserhaushaltsgesetz i.V.m. Art. 30 Bayerisches Wassergesetz bei der Freilegung von Grundwasser bzw. die Erlaubnispflicht von Bauwasserhaltungen gemäß Art. 70 Abs.1 Nr. 3 Bayerisches Wassergesetz wird hingewiesen.

 

Gemäß § 55 WHG darf Niederschlagswasser grundsätzlich nicht mit Schmutzwasser vermischt werden. Aus diesem Grund ist eine entsprechende Niederschlagswasserbeseitigung nach den anerkannten Regeln der Technik zu planen. Grundsätzlich sollte folgende Priorisierung vorgenommen werden:

- Vermeidung von gesammelten Niederschlagswasser, z.B. Minimierung der versiegelten Flächen

- Verdunstung, z.B. Gründächer

- Dezentrale breitflächige Versickerung über die belebte Oberbodenzone

- Ableitung in einen geeigneten Vorfluter

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Den Empfehlungen wurde entsprochen.

 

 

 

 

Nach Durchführung der oben genannten Beteiligungen wurden außerdem folgende Änderungen am Bebauungsplan vorgenommen:

 

Der Geltungsbereich wurde in einem kleinen Teilbereich geändert. Ursprünglich sollte entlang der Westseite der Grunewaldstraße ein schmaler Streifen (2 m) der Flurstücke Fl.Nr. 403/36 und 403/37, beide Gemarkung Burgweinting, als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt werden mit dem Ziel, hier einen öffentlichen Gehweg ausbilden zu können. Aufgrund fehlender Grundstücksverfügbarkeit wurde der Geltungsbereich entsprechend um diesen 2 m breiten Streifen verkleinert. Die Ausbildung eines öffentlichen Gehwegs an der Westseite der Grunewaldstraße soll im Zuge von zukünftigen Baugenehmigungen erreicht werden.

 


 

Der Ausschuss beschließt:

 

1. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 273 – Östlich der Grunewaldstraße in seiner Fassung vom 18.04.2023 ist einschließlich seiner Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

 

2. Die öffentliche Auslegung erfolgt jedoch erst nach Abschluss des städtebaulichen Vertrages (einschließlich der erforderlichen Grundstücksabtretungen und Dienstbarkeiten) und Vorlage der entsprechenden Sicherungen.

 

3. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes ist ortsüblich im Amtsblatt der Stadt Regensburg bekanntzumachen. Neben der Bekanntmachung im Amtsblatt soll auch eine Information der Öffentlichkeit über die örtliche Presse erfolgen.

 


Anlagen:

 

 

- BP 273 Entwurf Satzungstext

- BP 273 Entwurf Planzeichnung

- BP 273 Entwurf - Begründung

- BP 273 Klimavorbehalt

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 2 1 BP273 Entwurf - Satzungstext (630 KB)    
Anlage 3 2 BP273 Entwurf - Planzeichnung (6844 KB)    
Anlage 4 3 BP273 Entwurf - Begründung (2615 KB)    
Anlage 1 4 BP 273Klimavorbehalt (35 KB)