Vorlage - VO/23/20037/31  

 
 
Betreff: Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Bayerische Motoren Werke AG, Werk Regensburg, Herbert-Quandt-Allee
(Änderung der Anlage für den Bau und die Montage von KFZ durch die Modernisierung des Anlagenteils Energiezentrale)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Bürgermeister Artinger
Federführend:Umweltamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umweltfragen, Natur- und Klimaschutz
03.05.2023 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Umweltfragen, Natur- und Klimaschutz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt: 

 

Mit Schreiben vom 25.10.2023 beantragte die Bayerische Motoren Werke AG, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung der bestehenden Anlage für den Bau und die Montage von KFZ im Anlagenteil Energiezentrale.

 

Die Energiezentrale besteht derzeit aus 4 Heißwasserkesseln (HWK 02 – 05) und 5 Kraft – Wärme - Kopplungen (KWK). Diese 5 BHKW – Module werden für die Grundlastabdeckung des Werks benutzt, die Heißwasserkessel dienen der Mittel- und Spitzenlastabdeckung und werden bedarfsmäßig zugeschaltet. Die geplanten Umbaumaßnahmen bewirken, neben der Verbesserung der Energieeffizienz, eine Reduzierung von Schadstoffemissionen und die Optimierung der Steuerungs- und Sicherheitstechnik.

Die beantragten Maßnahmen umfassen die umfassende Sanierung des HWK 02, der eine reine Erdgasfeuerung besitzt. Darüber hinaus erfolgt die Erneuerung der Brenner der HWK 03 und 04, die mit kombinierten Erdgas - / Heizölbrennern ausgestattet werden. Die zum 01.01.2022 erfolgte Drosselung der Feuerungswärmeleistung des HWK 02 von 16 MW auf 14,7 MW bewirkte, dass die Energiezentrale nicht mehr unter den Anwendungsbereich der 13. BImSchV fällt. Sie unterliegt allerdings aufgrund der aktuellen Feuerungswärmeleistung dem Anwendungsbereich und den Anforderungen der 44. BImSchV. Daher erfolgt der Rückbau der nicht mehr erforderlichen Einrichtungen der kontinuierlichen Emissionsmessungen, die nun auf andere Weise sichergestellt wird, beispielsweise im Falle der KWK´s durch ein NOx-Monitoring. Die gesamte Energiezentrale wird außerdem zu einem Betrieb ohne Beaufsichtigung über 72 h (BOB72h) befähigt.

 

Die Betriebszeit aller Anlagen (HWK 02 – 05 und KWK 1 – 5) bleibt unverändert bei 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr an 7 Tagen pro Woche, ganzjährig. Die Gesamtleistung der Energiezentrale insgesamt wird nicht verändert und beträgt weiterhin 98,1 MW.

 

Gleichzeitig mit dem immissionsschutzrechtlichen Antrag wurde die Zulassung des vorzeitigen Beginns für die vorbereitende Maßnahmen zur Einrichtung der Baustelle, das Erstellen einer Baustelleneinrichtungsfläche außerhalb der Energiezentrale, die Demontage und Entsorgung der zu sanierenden technischen Anlagen, die Erneuerung der Medienleitungen für HWK 02, die Neuinstallation des NOx-Monitorings der 5 KWK-Anlagen, die Demontage der kontinuierlichen Emissionsmessungen, den Einbau der neuen Steuerungstechnik sowie den Test- und Probebetrieb der geänderten Anlagen beantragt.

 

Für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren hat das Umweltamt der Stadt Regensburg die Beteiligung der Regierung der Oberpfalz – Gewerbeaufsichtsamt -, des Bauordnungsamtes, des Amtes für Brand- und Katastrophenschutz, der fachkundigen Stelle der Wasserwirtschaft, des Sachgebiets Natur- und Artenschutz sowie der Abteilung Immissionsschutz und Abfall beim Umweltamt bereits in die Wege geleitet.


Das beantragte Vorhaben ist als wesentliche Änderung gem. § 16 Abs. 1 BImSchG i.V.m. Nr. 3.24, Spalte c, Buchstabe G sowie Nr. 1.1, Spalte c, Buchstabe G und Spalte d, Buchstabe E des Anhang 1 zur 4. BImSchV genehmigungspflichtig. Die Anlage ist damit als Anlage gemäß Art. 10 der Richtlinie 2010/75/EU (Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie) einzuordnen. Dabei ist das Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG als förmliches Verfahren durchzuführen. Die Anlagenbetreiberin hat beantragt, von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie von der Auslegung des Antrages und der Unterlagen abzusehen. Da durch das beabsichtigte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu befürchten sind, konnte dem Rechnung getragen werden (§ 16 Abs. 2 BImSchG). Die beantragte Zulassung des vorzeitigen Beginns wird demnächst ausgesprochen, da es sich lediglich um die Änderung einer bereits bestehenden Anlage handelt.

 

Für das Vorhaben war im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 5 Abs. 1 i.V.m. § 9 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu ermitteln, ob die Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Nach Vorliegen der erforderlichen Stellungnahmen sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu befürchten. Eine Notwendigkeit zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht. Dieses Feststellung wird im UVP-Portal der Länder (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) gemäß § 5 Abs. 2 UVPG bekannt gegeben.

 

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurden fachliche Stellungnahmen der Regierung der Oberpfalz – Gewerbeaufsichtsamt –, des Bauordnungsamtes, des Amtes für Brand- und Katastrophenschutz, der fachkundigen Stelle der Wasserwirtschaft, des Sachbereichs Natur und Artenschutz sowie der Abteilung Immissionsschutz und Abfall beim Umweltamt eingeholt.

 

Die beteiligten Fachstellen kamen nach Prüfung der Antragsunterlagen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben genehmigungsfähig ist. Dies bedeutet, dass die Erfüllung der die Errichtung und den Betrieb betreffenden Pflichten aus den speziellen Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sichergestellt ist, die Belange des Arbeitsschutzes gewahrt sind und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Da somit die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 BImSchG erfüllt sind, hat die Firma Bayerische Motoren Werke AG damit einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, da es sich hierbei um eine gebundene Entscheidung handelt. 

 

Das Umweltamt schlägt deshalb vor, die beantragte Genehmigung mit den jeweils für erforderlich gehaltenen Nebenbestimmungen zu erteilen.

 

Ein Lageplan zur Darlegung der örtlichen Situation liegt bei.

 

 

 


 

Der Ausschuss beschließt:

 

 

Die Verwaltung wird beauftragt, der Bayerischen Motoren Werke AG, Werk Regensburg, die Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Anlage für den Bau und die Montage von KFZ, Anlagenteil Energiezentrale, gemäß dem immissionsschutzrechtlichen Antrag vom 25.10.2022 zu erteilen.

 

 

 


Anlagen:

 

 

- 1 Lageplan

- Prüfschema Klimavorbehalt Stufe 3

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 VO_23_20037_31 BMW (289 KB)    
Anlage 2 2 Anlage 2 VO_23_20037_31 Prüfschema Klimavorbehalt Stufe 3 (1948 KB)