Vorlage - VO/23/20049/31  

 
 
Betreff: Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Firma Grau Recycling GmbH in Regensburg, Werner-Heisenberg-Str. 6
(wesentliche Änderung der Anlage zur Lagerung und Behandlung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen; Abbruch einer Recyclinghalle und Ersatzneubau von 4 Recyclinghallen mit Anpassung des Betriebsablaufs)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Bürgermeister Artinger
Federführend:Umweltamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umweltfragen, Natur- und Klimaschutz
03.05.2023 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Umweltfragen, Natur- und Klimaschutz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt: 

 

Mit Schreiben vom 03.02.2022 beantragte das Ingenieurbüro Stadlbauer GmbH für die Firma Meindl OHG die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die wesentliche Änderung der seit Jahren bestehenden Anlage zum Lagern und Behandeln von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen auf dem Grundstück Werner-Heisenberg-Str. 6 in Regensburg (Recycling Zentrum Regensburg). Betreiber dieser Anlage ist weiterhin die Firma Grau Recycling GmbH, die als Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zertifiziert ist. 

Es soll die durch ein Brandereignis zerstörte Sortierhalle rückgebaut werden. Das Gelände wurde neu überplant und wird nun angepasst an optimierte Betriebsabläufe wieder neu bebaut mit den vier neuen Hallen H2 bis H5. Darüber hinaus werden die Freilagerflächen Nord und Süd, Bereitstellungsflächen für vorgeladene Container und die zugehörige Entwässerung (Niederschlags- und Schmutzwasser) umgesetzt. Das Verwaltungsgebäude und die bereits bestehende Halle 1 bleiben unverändert.

 

Die angelieferten Abfälle werden in den Hallen H1 bis H5 abgekippt, sortiert oder direkt zu größeren Transporteinheiten zusammengestellt, oder einer Behandlung in der Anlage zugeführt. Die Sortierung erfolgt entweder manuell oder mittels Bagger. Bestimmte Abfälle, wie z. B. Papier/ Pappe, Kunststoffe und Metallverpackungen werden nach der Aussortierung von Störstoffen in der Kanalballenpresse behandelt. Dies reduziert das Volumen und erhöht damit die Effizienz des Abtransports. Aus diesem Grund soll auch angenommenes Altholz der Kategorien AI bis AIII über einen Altholzshredder zerkleinert werden. Bis zum Erreichen von wirtschaftlich sinnvollen Transporteinheiten werden die Abfälle zwischengelagert.

Es ist beabsichtigt, zukünftig als Erfassungsstelle von Elektro- und Elektronikaltgeräten zu fungieren, d. h. die Tätigkeit ist beschränkt auf die Annahme der Geräte und deren Transportzusammenstellung. Es erfolgt keine selektive Erstbehandlung.

Abfälle die der Gewerbeabfallverordnung unterliegen werden getrennt von den übrigen Abfällen sortiert, gelagert und entsprechend den Vorgaben im Rahmen einer Kaskade weiterbehandelt, so dass die Sortier- und Recyclingquote eingehalten wird.

 

Die bisherige Höchstlagermenge für gefährliche Abfälle von maximal 150 Tonnen und für Schrotte und Metalle von 700 Tonnen bleibt unverändert. Um die betriebswirtschaftlich verstärkt geforderte Flexibilität bei der Planung von Abfuhrterminen sicherstellen zu können, soll die maximale Lagermenge für nicht gefährliche Abfälle von bisher 1.000 t sicherheitshalber auf 10.000 t erhöht werden. Die Erfahrungen aus der Corona-Pandemie und auch Annahmestopps der Müllverwerter wegen Reparaturarbeiten haben gezeigt, dass in derartigen Situationen die zeitnahe Abfuhr und Entsorgung der vorhandenen Abfälle nicht immer bei allen Abfallarten gewährleistet ist. Daher ist es erforderlich die rechtliche Möglichkeit zu schaffen, bei Bedarf die Abfälle längerfristig am Standort zu lagern. Die entsprechenden Kapazitäten stehen durch die Errichtung der neuen Hallen und der Bereitstellungsflächen für vorgeladene Container zur Verfügung.

Eine Zusatzbelastung im Lärmbereich ergibt sich dadurch nicht, da die Erhöhung der Lagermengen nicht zu einer Steigerung des Fahrverkehrs insgesamt führen. Der bisherige arbeitstägliche Fahrverkehr von ca. 150 LKW-Anlieferungen bzw. Abholungen bleibt auch nach der Änderung gleich. Zukünftig sollen 18 Mitarbeiter am Standort beschäftigt werden. Die genehmigten Betriebszeiten der Anlage sind Montag bis Samstag von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Das Vorhaben wird auf dem bestehenden bisherigen Betriebsgelände umgesetzt.

 

Gleichzeitig mit dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag wurde die Zulassung des vorzeitigen Beginns für den Rückbau der Recyclinghalle aus dem Brandschaden, die Errichtung der neu geplanten Hallen H2 bis H5, die Erstellung der Freilagerflächen Nord und Süd sowie aller sonst erforderlichen Flächenbefestigungen beantragt. Diese Zulassung wurde mit Bescheid vom 13.03.2023 erteilt.

 

Das beantragte Vorhaben ist als wesentliche Änderung gemäß § 16 Abs.1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) genehmigungspflichtig. Dabei handelt es sich um eine Anlage

  • zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 50 Tonnen oder mehr

(Nummer 8.12.1.1 des Anhang 1 zur 4. BImSchV, Buchstaben G und E),

 

  • zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr

(Nummer 8.12.2 des Anhang 1 zur 4. BImSchV, Buchstaben V),

  • zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrotten mit einer Gesamtlagerfläche von 1.000 bis weniger als 15.000 m² oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 bis weniger als 1.500 Tonnen

(Nummer 8.12.3.2 des Anhang 1 zur 4. BImSchV, Buchstaben V),

  • zur sonstigen Behandlung mit einer Durchsatzkapazität von nicht gefährlichen Abfällen, soweit diese für die Verbrennung oder Mitverbrennung vorbehandelt werden oder es sich um Schlacken oder Aschen handelt, von 50 Tonnen oder mehr je Tag
    (Nummer 8.11.2.3 des Anhang 1 zur 4. BImSchV, Buchstaben G und E),
  • zur sonstigen Behandlung mit einer Durchsatzkapazität von nicht gefährlichen Abfällen, soweit nicht durch die Nummer 8.11.2.3 erfasst, von 10 Tonnen oder mehr je Tag
    (Nummer 8.11.2.4 des Anhang 1 zur 4. BImSchV, Buchstabe V)

 

Die Anlage ist als Anlage gemäß Art. 10 der Richtlinie 2010/75/EU (Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie) einzuordnen. Dabei ist das Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG als förmliches Verfahren durchzuführen. Die Anlagenbetreiberin hat beantragt, von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie von der Auslegung des Antrages und der Unterlagen abzusehen. Da durch das beabsichtigte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu befürchten sind, konnte dem Rechnung getragen werden (§ 16 Abs. 2 BImSchG).

 

Für das Vorhaben war im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß Nr. 8.7.1.2 Anlage 1 des Gesetzes über Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. § 5 Abs. 1, § 9 (UVPG) zu ermitteln, ob die Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Nach Vorliegen der erforderlichen Stellungnahmen sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu befürchten. Eine Notwendigkeit zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht. Dieses Feststellung wird im UVP-Portal der Länder (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) gemäß § 5 Abs. 2 UVPG bekannt gegeben.

 

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurden fachliche Stellungnahmen der Regierung der Oberpfalz – Gewerbeaufsichtsamt –, des Wasserwirtschaftsamtes Regensburg, des Bauordnungsamtes, des Tiefbauamtes, des Amtes für Brand – und Katastrophenschutz, sowie der fachkundigen Stelle der Wasserwirtschaft, des Sachbereichs Abfallwirtschaft und Bodenschutz, des Sachbereichs Naturschutz und des Sachbereichs Immissionsschutz beim Umweltamt eingeholt.

 

Die beteiligten Fachstellen kamen nach Prüfung der Antragsunterlagen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben genehmigungsfähig ist. Dies bedeutet, dass die Erfüllung der die Errichtung und den Betrieb betreffenden Pflichten aus den speziellen Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sichergestellt ist, die Belange des Arbeitsschutzes gewahrt sind und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Da somit die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 BImSchG erfüllt sind, hat die Firma Grau Recycling  GmbH damit einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, da es sich hierbei um eine gebundene Entscheidung handelt. 

 

Das Umweltamt beabsichtigt daher die beantragte Genehmigung, mit den jeweils für erforderlich gehaltenen Nebenbestimmungen, zu erteilen.

 

Ein Lageplan zur Darlegung der örtlichen Situation liegt bei.


 

Der Ausschuss beschließt:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, der Firma Grau Recycling GmbH in Regensburg, Werner-Heisenberg-Str. 6, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung der bestehenden Anlage zur Lagerung und Behandlung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen durch den Abbruch einer Recyclinghalle und den Ersatzneubau von 4 Recyclinghallen mit gleichzeitiger Anpassung des Betriebsablaufs zu erteilen.


Anlagen:

 

- 2 Lagepläne

- Prüfschema Klimavorbehalt Stufe 3

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 VO_23_20049_31 Grau Recycling Anlage 1 (271 KB)    
Anlage 2 2 VO_23_20049_31 Grau Recycling Anlage 2 (422 KB)    
Anlage 3 3 VO_23_20049_31 Grau Recycling Prüfschema Klimavorbehalt Stufe 3 (1948 KB)