Vorlage - VO/23/20420/31  

 
 
Betreff: Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Bayerische Motoren Werke AG, Werk Regensburg, Herbert-Quandt-Allee
(Änderung der Anlage für den Bau und die Montage von KFZ im Anlagenteil Lackiererei; Umbau und Betrieb der Decklacklinien 3 und 4 mit Trockenabscheidung im Basislackbereich im Gebäude 41.5)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Bürgermeister Artinger
Federführend:Umweltamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umweltfragen, Natur- und Klimaschutz
27.09.2023 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Umweltfragen, Natur- und Klimaschutz geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt: 

 

Mit Schreiben vom 08.05.2023 beantragte die Bayerische Motoren Werke AG die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung der bestehenden Anlage für den Bau und die Montage von KFZ im Anlagenteil Lackiererei. Die bisher verwendete Anlagentechnik zur Nassauswaschung in den beiden Hauptlackierstraßen Decklacklinie 3 und Decklacklinie 4, im Basislackbereich im Gebäude 41.5 wird durch eine Trockenabscheidung mit Steinmehl ersetzt.

 

In den Lackierstraßen wird die Decklackierung in geschlossenen Kabinen mit Robotertechnik mittels Wasserbasis- und Zweikomponenten-Klarlack aufgesprüht. Das beim Auftragen des Wasserbasislacks entstehende „Overspray“ wird abgesaugt und einer Abluftreinigung zugeführt. Die bisher verwendeten Nassabscheidesysteme werden komplett stillgelegt und demontiert. Weitere Anlagenteile in den Lackierstraßen werden nicht verändert.

 

Zukünftig wird der Bereich Basislack weitgehend im Umluftbetrieb gefahren. Die aus der Kabine abströmende Luft gelangt zusammen mit den feuchten Lackoverspraypartikeln zu den modular aufgebauten Trocken-Filtereinheiten. Diese sind mit einer Schicht aus Kalksteinmehl bedeckt, an der sich die klebrigen Lackpartikel ablagern. Die dann gereinigte Luft wird als Umluft wieder der Lackierkabine zugeführt. Durch die geplanten Umbaumaßnahmen entfällt die bisherige Direktbefeuerung mit Erdgas und führt daher zu einer wesentlichen Energieeinsparung und CO2 -Reduzierung, da sich die Gesamtfeuerungsleistung der Lackiererei am Standort um 15 Megawatt (MW) verringert. Darüber hinaus werden Strom, Wasser, Lösemittel und gefährlicher Abfall, d.h. die bisher anfallenden Farb- und Lackschlämme, in nicht unerheblicher Menge eingespart. Die Betriebszeit bleibt unverändert bei 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr an 7 Tagen pro Woche und der maximale Durchsatz der gesamten Lackieranlage beträgt weiterhin 65 Karossen je Stunde.

 

Das beantragte Vorhaben ist als wesentliche Änderung gem. § 16 Abs. 1 BImSchG i.V.m. Nr. 3.24, Spalte c, Buchstabe G sowie Nr. 5.1.1.1, Spalte c, Buchstabe G und Spalte d, Buchstabe E des Anhang 1 zur 4. BImSchV genehmigungspflichtig. Die Anlage ist damit als Anlage gemäß Art. 10 der Richtlinie 2010/75/EU (Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie) einzuordnen. Dabei ist das Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG als förmliches Verfahren durchzuführen. Die Anlagenbetreiberin hat beantragt, von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie von der Auslegung des Antrages und der Unterlagen abzusehen und dies auch ausführlich begründet. Da durch das beabsichtigte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu befürchten sind, konnte dem Rechnung getragen werden (§ 16 Abs. 2 BImSchG). Die beantragte Zulassung des vorzeitigen Beginns gemäß § 8a BImSchG wurde bereits ausgesprochen, da es sich um die Änderung einer bereits bestehenden Anlage handelt.

 

r das Vorhaben war im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) i.V.m. dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu ermitteln, ob die Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Nach Vorliegen der erforderlichen Stellungnahmen sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu befürchten. Eine Notwendigkeit zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht.

 

Die Genehmigungsbehörde hat für das Genehmigungsverfahren fachliche Stellungnahmen der Regierung der Oberpfalz – Gewerbeaufsichtsamt –, des Bauordnungsamtes, des Amtes für Brand- und Katastrophenschutz, der fachkundigen Stelle der Wasserwirtschaft, des Sachbereichs Naturschutz sowie des Sachbereichs technischer Umweltschutz beim Umweltamt eingeholt.

 

Die beteiligten Fachstellen kamen nach Prüfung der Antragsunterlagen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben genehmigungsfähig ist. Dies bedeutet, dass die Erfüllung der die Errichtung und den Betrieb betreffenden Pflichten aus den speziellen Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sichergestellt ist, die Belange des Arbeitsschutzes gewahrt sind und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Da somit die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 BImSchG erfüllt sind, hat die Firma Bayerische Motoren Werke AG damit einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, da es sich hierbei um eine gebundene Entscheidung handelt. 

 

Das Umweltamt beabsichtigt daher die beantragte Genehmigung mit den jeweils für erforderlich gehaltenen Nebenbestimmungen zu erteilen.

 

Ein Lageplan zur Darlegung der örtlichen Situation liegt bei.

 


Der Ausschuss beschließt:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, der Bayerischen Motoren Werke AG, Werk Regensburg, die Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Anlage für den Bau und die Montage von KFZ im Anlagenteil Lackiererei, durch den Umbau und den Betrieb der Decklacklinien 3 und 4 mit Trockenabscheidung im Basislackbereich im Gebäude 41.5 zu erteilen.

 


Anlagen:

 

1 Lageplan

1 Klimavorbehalt Stufe 3

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Lageplan (282 KB)    
Anlage 2 2 Klimavorbehalt Stufe 3 (1948 KB)