Vorlage - VO/23/20666/61  

 
 
Betreff: Aktualisierung der Strategie "Großflächige Photovoltaik-Anlagen im Stadtgebiet" und weitere gesetzliche Neuerungen im Bereich Energie
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferent Plajer
Federführend:Stadtplanungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen Entscheidung
05.12.2023 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt: 

 

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen hat in der Sitzung vom 25. Mai 2022 (VO/22/19009/61) die Strategie „Großflächige Photovoltaik-Anlagen im Stadtgebiet“ beschlossen. Darin wurde ein Handlungsrahmen definiert, um die Errichtung von großflächigen PV-Anlagen im Stadtgebiet zu steuern und über entsprechende Bauleitplanverfahren zu ermöglichen.

 

Mit dem „Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht“ wurde zum 1. Januar 2023 auch das Baugesetzbuch (BauGB) in Teilen geändert. In Bezug auf großflächige PV-Anlagen ist insbesondere die Einfügung des Paragraphen 35 Abs. 1 Nr. 8 lit. b BauGB relevant. Es bedarf deshalb der Aktualisierung der städtischen Strategie.

 

Nach der neuen gesetzlichen Regelung ist ein Vorhaben (großflächige PV-Anlage) unter anderem dann zulässig, wenn es der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und auf einer Fläche längs von Autobahnen oder Schienenwegen des übergeordneten Netzes mit mindestens zwei Hauptgleisen und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, liegt.

 

Diese Regelung ist in ähnlicher Form auch in der aktuellen städtischen Strategie enthalten. Allerdings ist durch die gesetzliche Neuerung nun grundsätzlich kein Bauleitplanverfahren mehr notwendig. Somit sind solche Vorhaben entlang von Autobahnen und Schienen vom Bundesgesetzgeber nun teilprivilegiert und könnten beschleunigt umgesetzt werden. Dieser Beschleunigung trägt auch der Freistaat Bayern durch die Änderung der Bayerischen Bauordnung (BayBO) Rechnung, die mit Wirkung zum 1. August 2023 in Kraft getreten ist. Darin werden solche Vorhaben genehmigungsfrei gestellt (Art. 58 Abs. 2 S. 1 BayBO).

 

Diese Beschleunigungen schließen aber nicht immer aus, dass Umstände dazu führen könnten, dass dennoch ein Bauleitplanverfahren notwendig würde. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn die Erschließung nur über einen Bebauungsplan gesichert werden könnte, Nutzungskonflikte auftreten würden oder andere öffentliche Belange (Natur-, Umwelt- und Artenschutz) betroffen sein könnten.

 

In der Strategie „Großflächige PV-Anlagen im Stadtgebiet“ sind deshalb die nachfolgenden Passagen zu streichen:

 

[…]

Vorrangig sollen großflächige Photovoltaik-Anlagen ermöglicht werden, wenn

 

  • die Errichtung entlang von Bundesautobahnen in einem Korridor zwischen 40 Metern und 200 Metern oder
  • entlang von Bundesstraßen in einem Korridor zwischen 20 Metern und 200 Metern oder
  • bei Schienentrassen in einem Korridor von bis zu 200 Metern

ab äußerem Rand der Verkehrsflächen geplant ist

[…]

 

Von weiteren Korrekturen des Beschlusses aus 2022 wird abgesehen bzw. die neue Rechtslage ersetzt die Begründungen in der damaligen Beschreibung des Sachverhaltes entsprechend.

 

 

Mit dieser Beschlussvorlage wird zudem die Möglichkeit ergriffen, weitere gesetzliche Änderungen zum Thema erneuerbare Energie – in Bezug auf das öffentliche Baurecht – mitzuteilen.

 

Mit Änderungen der Bayerischen Bauordnung (BayBO) wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2023 Solaranlagen auf Gebäuden neu geregelt.

 

Neu in die BayBO wurde Artikel 44 a BayBO eingefügt. An dieser Stelle wird auf die Grundsätze der Regelungen eingegangen, Details ergeben sich aus dem Gesetzestext.

 

Zunächst verpflichtet sich der Freistaat Bayern auf eigenen (geeigneten) Dachflächen und soweit möglich Solaranlagen zu errichten und zu betreiben.

Gleichzeitig verpflichtet die Novelle aber auch private Gebäudeeigentümer zum Handeln.

 

Bei Bauanträgen für Nichtwohngebäude, die ab dem 1. März 2023 bzw. 1. Juli 2023 gestellt werden, müssen in angemessener Dimension und auf geeigneten Dachflächen Solaranlagen errichtet und betrieben werden. Ab dem 1. Januar 2025 gilt dies auch für Bauanträge bei Wohngebäuden.

 

Ergänzt mit dem Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen „Energie und Klima in der Bauleitplanung“ vom 22.03.2022 (VO/21/18589/61) können noch stärker bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Maßnahmen und Instrumente effektiv im Rahmen der Bauleitplanung und im Sinne der Energiewende und des Klimaschutzes bzw. der Klimaanpassung angewendet werden.

 


Der Ausschuss beschließt:

 

Der im Bericht dargestellte Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Die Strategie „Großflächige Photovoltaik-Anlagen im Stadtgebiet“ wird aktualisiert und als Handlungsrahmen für laufende und zukünftige Anträge beschlossen.


Anlagen:

 

1 Klimavorbehalt

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Photovoltaikanlagen-Klimavorbehalt (1953 KB)