Vorlage - VO/23/20672/61  

 
 
Betreff: 82. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich Solarpark Haslbach
- Veröffentlichung und Auslegung nach § 3 Abs.2 BauGB
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferent Plajer
Federführend:Stadtplanungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen Entscheidung
05.12.2023 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt: 

 

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen hat am 25.05.2022 die 82. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen.

 

Entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB bestand die Möglichkeit der Unterrichtung, Äerung und Erörterung vom 13.06.2022 bis 08.07.2022 beim Stadtplanungsamt.

Darüber hinaus wurden die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung der interessierten Öffentlichkeit am 21.06.2022 im Rahmen eines Onlinedialoges dargelegt und es fand ein Informationsrundgang im Planungsgebiet vor Ort am 24.06.2022 statt.

Außerdem wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 13.06.2022 bis 08.07.2023 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB gehört.

 

Bei der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie bei der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind Äerungen und Stellungnahmen eingegangen.

 

Nachfolgend sind die während der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange eingegangenen Äerungen zusammengestellt und mit den Stellungnahmen der Verwaltung für den Ausschuss versehen:

 

Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sind für die Änderung des Flächennutzungsplans keine Äerungen eingegangen.

 

 

Nr.  1.:

Untere Naturschutzbehörde, Umweltamt Stadt Regensburg, Sachgebiet Wasserrecht, Bruderwöhrdstraße 15b, 93055 Regensburg

 

Stellungnahme vom 02.03.2023:

Im Rahmen des o.g. Beteiligungsverfahrens äert sich das Sachgebiet Wasserrecht beim Umweltamt, ausgehend von den bislang vorliegenden Unterlagen, wie folgt:

Gegen die Änderung des F-Plans bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen. Auf die bereits abgegebenen Stellungnahmen in den Änderungsverfahren zum B- Plan 288 Solarpark Haslbach wird Bezug genommen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Auf die Beschlussvorlage zum Bebauungs-plan Nr. 288 wird verwiesen.

 

 

Nr. 2.:

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Postfach 10 02 03, 80076 München

 

Stellungnahme vom 14.06.2022:

(…) wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

 

Bodendenkmalpflegerische Belange:

Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen.

 

Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:

Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen.

Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.

 

Art. 8 Abs. 2 BayDSchG:

Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände. vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Meldepflicht ist bereits auf Ebene des Bebauungsplanes in den Hinweisen zur Satzung unter Punkt 3 enthalten.

Die weiteren Hinweise bzgl. der Anzeige sind gegebenenfalls im Falle eines Fundes zu beach-ten.

 

Auf Ebene der Flächennutzungsplanung entsteht kein Handlungsbedarf.

 

 

 

Nr. 3.:

LfU Bayerisches Landesamt für Umwelt, 86177 Augsburg

 

Stellungnahme vom 07.07.2022:

(…) mit Schreiben vom 10.06.2022 geben Sie dem Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen der o.g. Planänderung.

 

Als Landesfachbehörde befassen wir uns v. a. mit umweltbezogenen Fachfragen bei Planungen und Projekten mit überregionaler und landesweiter Bedeutung, mit Grundsatzfragen von besonderem Gewicht sowie solchen Fachbelangen, die von örtlichen oder regionalen Fach-stellen derzeit nicht abgedeckt werden (z. B. Rohstoffgeologie, Geotopschutz, Geogefahren).

 

Von den o.g. Belangen werden die Geogefahren berührt. Dazu geben wir folgende Stellungnahme ab:

 

Im Planungsgebiet sind keine konkreten Geogefahren bekannt. Der Untergrund der Franken-alb besteht allerdings aus verkarsteten Karbonatgesteinen der Weißjura- Gruppe, die von unterschiedlich mächtigen Deckschichten überlagert werden. Es besteht ein Restrisiko für die Entstehung weiterer Dolinen und Erdfälle, vor allem durch das Nachsacken von Deckschichten in unterlagernde Hohlräume. Bei weiteren Fragen zu Geogefahren wenden Sie sich bitte an Frau Susanne Bonitz (Tel. 09281/1800-4723. Referat 102).

 

Zu den örtlich und regional zu vertretenden Belangen des Naturschutzes. der Landschafts-pflege und des technischen Umweltschutzes verweisen wir auf die Stellungnahmen des Umweltamtes in Ihrem Hause (Untere Naturschutzbehörde und Untere Immissionsschutzbehörde).

 

Die Belange der Wasserwirtschaft und des vorsorgenden Bodenschutzes werden vom Wasserwirtschaftsamt Regensburg wahrgenommen. Diese Stellen beraten wir bei besonderem fachspezifischem Klärungsbedarf im Einzelfall.

 

Bei der Planung der Anlage sollten die Empfehlungen des "Praxis-Leitfaden für die ökologische Gestaltung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen" des LfU berücksichtigt werden (Download unter http://www.bestellen.bayern.de/shoplink/lfunat00209.htm).

Der Leitfaden zeigt, wie man PV-Freiflächenanlagen so in die Landschaft einbindet, dass sie nicht störend wirken. Es werden Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt, um auch positive Aspekte für Flora und Fauna zu erzielen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Hinweise werde zur Kenntnis genommen und sind im Rahmen der Ausführungsplanung/ Bauausführung zu beachten.

Die Stellungnahmen der Naturschutzbehörde, Immissionsschutzbehörde sowie des Wasserwirtschaftsamtes wurden eingeholt.

 

 

Nr. 4.:

REWAG & Co KG, Postfach 11 05 55, 93018 Regensburg

 

Stellungnahme vom 07.07.2022:

(…) wir danken für Ihr Email zur 82. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich nördlich des Gewerbegebietes Haslbach, womit Sie uns als Träger öffentlicher Belange frühzeitig am Verfahren der kommunalen Bauleitplanung beteiligen und nehmen wie folgt Stellung:

 

Sparten Erdgas und Trinkwasser

Ohne Einwände!

Ihr Ansprechpartner für Rückfragen: Herr Egersdörfer (0941 601-3472)

Sparte Strom

Ohne Einwände!

Ihr Ansprechpartner für Rückfragen: Herr Pfeifer (0941 601-3405)

Sparte Telekommunikation

Ohne Einwände.

Vor Beginn der Maßnahme sind aktuelle Planunterlagen einzuholen und ggfs. eine örtliche Einweisung anzufordern.

Ihr Ansprechpartner für Rückfragen: Herr Zweckerl (0941 601-3419)

 

Das Versorgungsnetz der REWAG KG und der Regensburg Netz GmbH verändert sich stetig. Somit verändern sich auch die Netzparameter, wie z. B. Leistung, Spannung, Druck und Fließgeschwindigkeit. Diese Gegebenheit erfordert immer wieder neue Strategien in der Netzplanung und Netzberechnung. Folglich ist diese Stellungnahme nur zeitlich begrenzt gültig!

Wir bitten Sie deshalb, uns weiterhin zeitnah an Ihren Planungen zu beteiligen und stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.“

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Hinweise werde zur Kenntnis genommen und sind im Rahmen der Ausführungsplanung/ Bauausführung zu beachten

 

 

 

Nr. 5.:

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Regensburg-Schwandorf, Lechstraße 50, 93057 Regensburg

 

Stellungnahme vom 08.07.2022:

(…) zur Aufstellung der 82. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich nördlich des Gewerbegebietes Haslbach nehmen wir aufgrund Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB Stellung:

 

Bereich Landwirtschaft:

Im aktuell rechtsgültigen Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1983 ist der Änderungsbereich als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Konkret handelt es sich um die Grundstücke mit den Flurnummern 756 und 763 der Gemarkung Sallern.

Das Ziel ist den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 288 „Solarpark Haslbach“ umsetzen zu können.

Das Flächennutzungsplanänderungsverfahren wird im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 S.1 BauGB mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren Nr. 288 „Solarpark Haslbach“ durchgeführt

 

Durch diese Planung gehen der landwirtschaftlichen Nutzung eine Ackerfläche von 3,9 ha mit mittlerer Bonität verloren.

Laut Bodenschätzung handelt es sich um Böden mit sandigem Lehm und Ackerzahlen von durchschnittlich 44. Dies entspricht einer durchschnittlichen Bodengüte des Landkreises Regensburg.

Die Ackerfläche ist auf drei Seiten von Wald umgeben und auf einer Seite von Wohnbebauung.

 

Bereich Forsten:

Das Bauvorhaben grenzt im Westen, Norden und Osten unmittelbar an Wald i.S.d. Art. 2 Bayerisches Waldgesetz BayWaldG) an.

 

Bei den im Norden und Osten angrenzenden Beständen ist das Baumfallrisiko aufgrund des Alters bzw. der Hauptwindrichtung von Westen eher gering, Hier ist dennoch ein Abstand von rund 1/2 Baumlänge von dem Zaun bzw. den Solaranlagen zur Waldgrenze wünschenswert, damit Sachschäden durch herabfallende Äste vermieden werden und die Waldränder ent-sprechend gepflegt werden können.

 

Bei dem im Westen vorgelagerten Wald handelt es sich um einen mittelalten, 18 bis 25 Meter hohen Kiefernbestand mit mehreren Eichen im Unter- und Zwischenstand. Zwei weit ausladende Randeichen ragen über den Weg und teils in die beplante Fläche hinein. Einzelne Kiefern sind abgestorben. Verjüngung aus Edellaubhölzern (insbesondere Bergahorn), Aspen und Sträuchern (insb. Spätblühende Traubenkirsche) ist vorhanden. Hier jedoch befindet sich das Bauvorhaben trotz des geplanten Saumbereichs im Fallbereich der einzelnen abgestorbenen Kiefern, die eine konkrete Gefahr darstellen.

 

Außerdem ist dieser Waldbestand dem Solarpark in der Hauptwindrichtung vorgelagert, wodurch sich das Risiko für Schäden durch umstürzende Bäume hier erhöht.

 

Um diesem Risiko für Schäden an Zaun und Solaranlagen zu entgehen, könnte der Abstand um die Anlage hier so verbreitert werden, dass ein Abstand von möglichst einer Baumlänge (ca. 30 m) zwischen dem Waldrand und dem Zaun bzw. den Solarmodulen geschaffen wird. Vielleicht biete sich hier die Möglichkeit, evtl. notwendige Ausgleichsmaßnahmen zu realisieren. Von einem Baumbestand in direkter Nähe zu baulichen Anlagen geht grundsätzlich immer eine abstrakte Gefahr aus, da ein Umstürzen oder Abbrechen von Baumteilen nie aus-geschlossen werden kann. Es ist zu erwarten, dass in diesem Wald im Laufe der nächsten Jahre immer wieder Kiefern oder Aspen absterben werden und potentielle Gefahren darstellen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Zu Bereich Landwirtschaft:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Zu Bereich Forsten:

Die Hinweise zum Risiko von Schäden am Zaun und der Solaranlage durch Baumfall werden zur Kenntnis genommen. Auf Ebene des Bebauungsplanes werden Abstände von mindestens 10 m vorgesehen.

Das Risiko ist vom Vorhabenträger zu tragen. Bezüglich der Haftung möglicher Schäden ist im Rahmen der Umsetzung vom Vorhabenträger eine Haftungsfreistellungserklärung vorzulegen.

 

 

Nr. 6.:

Regionaler Planungsverband, Ägidienplatz 1, 93047 Regensburg

 

Stellungnahme vom 08.07.2022:

(…) Dem Grunde nach entspricht das Vorhaben dem Kapitel X Energieversorgung des Regionalplans der Region Regensburg, wonach der weitere Ausbau der Energieversorgung in allen Teilräumen der Region ein ausreichendes, möglichst vielfältiges, preisgünstiges und umweltverträgliches Energieangebot sicherstellen soll.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

Nr. 7.:

Untere Naturschutzbehörde, Umweltamt der Stadt Regensburg, Sachgebiet Natur- und Artenschutz, Bruderwöhrdstraße 15b, 93055 Regensburg

 

Stellungnahme vom 19.07.2022:

 

1. Sachverhalt:

Auf den Flächen mit den Flurnummern 756 und 763 der Gemarkung Sallern soll entgegen der Darstellungen des Flächennutzungsplanes ("Fläche für Landwirtschaft') ein Sondergebiet für regenerative Energien entstehen.

Dafür wurden eine textliche Beschreibung und ein Lageplan für den Solarpark zur Verfügung gestellt. Weitere naturschutzfachlich relevante Unterlagen liegen nicht vor.

 

Es handelt sich um ein insgesamt ca. 4 ha großes Grundstück mit Hanglage und Exposition nach Süden bzw. Südsüdost. Es ist von drei Seiten von Bannwald umgeben, im Westen und Osten befinden sich ältere Waldbestände gemischter Zusammensetzung („Brunnholz“, bestockt v.a. mit Kiefern und verschiedenen Laubhölzern, darunter Eichen, Buchen, Hainbuchen, Ebereschen), im Norden eine Aufforstungsfläche, die ab 2013 im Zusammenhang mit einem Eingriff in den Bannwald durch die Erweiterung der Firma MR hergestellt wurde.

Der Wald ist bewohnt von verschiedenen Wald-Vogelarten wie z.B. Schwarzspecht, Sing-drossel, Kleiber, Tannenmeise, Waldbaumläufer sowie Waldlaubsänger und Fichtenkreuz-schnabel (Artenaufnahme von 2013). Damals wurden zudem fünf Fledermausarten in dem Gebiet nachgewiesen. Südwestlich angrenzend innerhalb des Bannwaldes gibt es einen Tümpel mit Sumpfschwertlilie und Binsen. Vorkommen von Amphibien (Kröten) sind sehr wahrscheinlich, ein Vorkommen der Ringelnatter kann nicht ausgeschlossen werden. Im Süden schließt ein Graben mit Feuchtvegetation und südlich daran Gewerbe und Wohnen an. Nördlich angrenzend befinden sich aktuell Bienenscke sowie eine Aufwertungsmaßnahme für Zauneidechsen, die im Zuge der Planungen für die Verlegung der Weidener Straße erstellt wurde. Unabhängig davon ist in Haslbach erfahrungsgemäß immer mit Vorkommen der Zauneidechse zu rechnen. Auf den Blühflächen nördlich angrenzend an das Plangebiet gibt es zahlreiche Schmetterlings- und Heuschreckenarten.

Augenscheinlich ist kein kartiertes Biotop betroffen, allerdings grenzen die drei Biotope R-1004-007, R-1004-013 und R-1004-015 direkt an das Plangebiet an.

 

2. Beurteilung:

2.1 Flächennutzungsplan

Mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplans besteht Einverständnis.

 

2.2 Artenschutz

Das Planungsgebiet wird aktuell als Acker bewirtschaftet.

Es handelt sich hier um einen bedeutenden Übergangsbereich zwischen dem besiedelten Bereich, offenen Landschaften und Wald. Die südexponierte Lage macht sie besonders interessant für wärmeliebende Arten und Insekten.

Auf dem Acker selbst ist nicht mit dem Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten zu rechnen. Allerdings grenzen direkt an das Plangebiet wertvolle und artenreiche Gebiete an. So befindet sich direkt nördlich angrenzend eine CEF-Fläche, auf die im Zusammenhang mit Baumaßnahmen in der Weidener Straße Zauneidechsen verbracht wurden. Es ist davon auszugehen, dass durch die Brachlegung des Ackers und ggf. Baumaßnahmen, die zu Ruderalisierung oder dem Ablegen von Stein-, Sand- oder Erdhaufen führen, Betroffenheiten beispielsweise der Zauneidechse oder von Offenlandbrütern entstehen. Das bedeutet, es ist sehr wahrscheinlich, dass bei entsprechenden Bedingungen auf dem Baufeld Zauneidechsen zuwandern oder Offenlandbrüter die Flächen zur Brut nutzen. Zu diesen baubedingten Betroffenheiten kommen betriebsbedingte Betroffenheiten beispielsweise durch Spiegelwirkung der PV-Anlagen.

 

Dies ist insbesondere durch eine entsprechende Bauzeitenplanung und geeignete Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Die Erstellung eines Gutachtens zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung wird daher empfohlen, um keine Aspekte zu vergessen, die ggf. zu Verzögerungen im Bau und Betrieb führen könnten.

 

2.3 Umweltbericht

Gemäß Schreiben des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 13.12.2021 ist im Rahmen der für die flächenhafte PV-Anlage erforderlichen Bauleitplanung ein Umweltbericht zu erstellen. Dabei ist zu allererst zu prüfen, ob durch angepasste Planung Eingriffe vermieden werden können.

Der Ausgleich für den durch die PV-Anlage entstehenden Eingriff soll möglichst vollständig innerhalb der Anlage realisiert werden. Daher ist bereits bei der Planung genügend Platz für den notwendigen Ausgleich vorzuhalten. Dabei ist der gesamte Platzbedarf des geplanten Ausgleichs inklusive Verschattung zu berücksichtigen. Beispiel: Wenn Hecken oder Bäume gepflanzt werden, dürfen diese nicht durch regelmäßigen Schnitt "klein gehalten" werden, sondern der Pflanzort ist so zu wählen, dass ein natürliches Wachstum möglich ist: ohne dass die PV-Anlage erheblich beeinträchtigt wird.

Bei der Einzäunung ist wegen der Durchgängigkeit für Tiere ein Abstand von 15 cm vom Bo-den einzuhalten. Auf Zaunsockel ist zu verzichten.

Eine Beleuchtung der Anlage ist nicht gestattet.

Die geplante Beweidung der Fläche wird positiv gesehen.

 

Zudem sind die Maßgaben in oben genanntem Schreiben zu berücksichtigen:

 

 Bei Zäunung Abstand des Zauns vom Boden mindestens 15 cm (Durchlässigkeit für Klein- und Mittelsäuger)

 Grundflächenzahl <= 0,5

 mind. 3 m breite besonnte Streifen zwischen den Modulreihen

 Modulabstand zum Boden mind. 0,8 m

 Begrünung der Anlagenfläche unter Verwendung von Saatgut aus gebietseigenen Arten bzw. lokal gewonnenem Mahdgut

 keine Düngung

 kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln

 falls keine Beweidung möglich sein sollte: 1-2 schürige Mahd mit insektenfreundlichem Mähwerk, Schnitthöhe 10 cm mit Entfernung des Mähguts; kein Mulchen

 

2.4 Bäume

Das Planungsgebiet befindet sich nicht im Geltungsbereich der Baumschutzverordnung. Die angrenzenden Wälder bzw. die Aufforstungsfläche sind als Bannwald geschützt. Ein Eingriff ist zu vermeiden. Die Verschattung durch Bäume ist bereits bei der Planung zu berücksichtigen, idealerweise durch ein ausreichendes Abrücken der PV-Anlagen vom Baumbestand. Wir empfehlen eine frühzeitige Information des AELF (Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten)

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Zu 1. Sachverhalt:

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

 

Zu 2. Beurteilung:

Zu 2.1 Flächennutzungsplan

Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.

 

Zu 2.2 Artenschutz

Die Einschätzungen zum geringen Habitatpotential der Ackerflächen werden zur Kenntnis genommen.

Die benannten angrenzenden Habitatstrukturen werden durch die Planung nicht beeinträchtigt, da ausreichend Abstand gehalten wird. Für die Zauneidechsen entstehen nach Bau der Anlage zusätzliche Strukturen in den Randbereichen. Die Flächen werden bis zum Bau weiter als Ackerfläche genutzt, so dass ein Habitatpotenzial nur an den Randstreifen der Flurstücke zu erwarten ist, die von der Planung nicht tangiert werden. Ein Gutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung wurde erstellt und ist Teil der Begründung zum parallel in Auf-stellung befindlichen Bebauungsplan, da die Auswirkungen sowie Vermeidungsmaßnahmen erst auf Ebene des Bebauungsplanes konkretisiert werden.

 

Zu 2.3 Umweltbericht

Der konkrete Ausgleichsbedarf wird erst auf Ebene des Bebauungsplanes benannt, auf die entsprechende Beschlussvorlage wird verwiesen.

 

Zu 2.4 Bäume:

In die angrenzenden Wälder wird nicht eingegriffen.

Das AELF wurde am Verfahren beteiligt, die Stellungnahme wird im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplanes entsprechend berücksichtigt.

 

 

Nr.8.:

Staatliches Bauamt Regensburg, Postfach 101041, 93010 Regensburg

 

Stellungnahme vom14.06.2022:

(…) mit o. g. Flächennutzungsplanänderung besteht von Seiten des Staatlichen Bauamtes Regensburg grundsätzlich Einverständnis.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Das grundsätzliche Einverständnis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Nr. 9.:

Deutscher Wetterdienst, Postfach 200620, 80006 München

 

Stellungnahme vom 01.07.2022:

(...) im Namen des Deutschen Wetterdienstes bedanke ich mich für die Beteiligung bei der 82. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich nördlich des Gewerbegebietes Haslbach.

Die zur Verfügung gestellten Unterlagen wurden durch unsere Fachbereiche geprüft.

Das geplante Vorhaben beeinträchtigt nicht den öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereich des Deutschen Wetterdienstes. Es werden keine Einwände erhoben.

r Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Nr. 10.:

Vodafone GmbH, Südwestpark 15, 90449 Nürnberg

 

Stellungnahme vom 06.07.2022:

(…) wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 10.06.2022.

Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH gegen die von

Ihnen geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden sich

keine Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Eine Neuverlegung von

Telekommunikationsanlagen ist unsererseits derzeit nicht geplant.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Nr. 11.:

M-net Telekommunikations GmbH, Frankfurter Ring 158, 80807 München

 

Stellungnahme vom 10.06.2022:

(…) bezüglich Ihrer Spartenanfrage teilen wir Ihnen hiermit mit, dass M-net KEINE Versorgungsleitungen im betroffenen Bereich verlegt hat und derzeit KEINE Baumaßnahmen in diesem Gebiet plant.

Falls Sie diesbezüglich noch Rückfragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Nr. 12.:

Bayernets GmbH, Poccistraße 7, 80336 München

 

Stellungnahme vom 13.06.2022:

(…) im Geltungsbereich Ihres o. g. Verfahrens wie in den von Ihnen übersandten Planunter-lagen dargestellt liegen keine Anlagen der bayernets GmbH. Aktuelle Planungen der bayer-nets GmbH werden hier ebenfalls nicht berührt.

Aufgrund noch nicht festgesetzter externer Ausgleichsflächen, bitten wir um weitere Beteiligung am

Verfahren.

Sollten Sie noch Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Externe Ausgleichsflächen werden für die vorliegende Planung nicht benötigt. Die bayernets GmbH wird dennoch weiterhin am Verfahren beteiligt.


 

Der Ausschuss beschließt:

 

  1. Der Entwurf der 82. Änderung des Flächennutzungsplanes ist in seiner Fassung vom 05.12.2023 mit der Begründung einschließlich Umweltbericht und den wesentlichen, vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Internet zu veröffentlichen und zusätzlich öffentlich auszulegen.

 

2. Die Veröffentlichung im Internet und öffentliche Auslegung des Planes ist ortsüblich im Amtsblatt der Stadt Regensburg bekanntzumachen. Neben der Bekanntmachung im Amtsblatt soll auch eine Information der Öffentlichkeit über die örtliche Presse erfolgen.

 


Anlagen:

 

82. FNP Änderung Entwurf - Planzeichnung

82. FNP Änderung Entwurf - Begründung mit Umweltbericht

Klimavorbehalt

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 2 1 Begründung 82. FNP-Änderung-Solarpark Haslbach (2851 KB)    
Anlage 1 2 82. FNP-Änderung-Plan FNP_LP_VP_ (160 KB)    
Anlage 3 3 formular-stufe-3-pruefschema-klimavorbehalt (1951 KB)