Vorlage - VO/23/20794/50  

 
 
Betreff: Betrieb einer Unterkunft für obdachlose Frauen mit Tagesaufenthalt und Sozialberatung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Bürgermeisterin Dr. Freudenstein
Federführend:Amt für Soziales   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales und allgemeine Stiftungsangelegenheiten Entscheidung
07.02.2024 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales und allgemeine Stiftungsangelegenheiten ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt: 

 

Im Grundsatzbeschluss zum Konzept zur Obdachlosen- und Wohnungslosenhilfe (VO/22/18714/50) wurde eine differenzierte Unterbringung der Zielgruppen festgelegt, darunter in Ziffer 7.3 auch die gesonderte Unterbringung von obdachlosen Frauen.

Bisher sind obdachlose Frauen in Regensburg räumlich getrennt, jedoch gemischtgeschlechtlich in der Einrichtung TagNachtHalt NOAH des DiCV (Landshuter Str. 49) sowie in den Obdachlosenunterkünften Am Kreuzhof 9 und Taunusstr. 3 untergebracht.

In den genannten bestehenden Unterkünften ist allgemein eine hohe Auslastung zu verzeichnen, die durch zusätzliche Kapazitäten an anderer Stelle verringert werden kann. Gleichzeitig würde eine separate Unterbringung die Empfehlungen der BAG Wohnungslosenhilfe e.V. berücksichtigen, die über den reinen sicherheitsrechtlichen Aspekt hinaus, die Bereitstellung von Einrichtungen ausschließlich für Frauen vorsehen, die klein und überschaubar sein sollen, einen geschützten Raum bieten und sozialpädagogisch betreut sind.

 

1.

Ab dem 2. Quartal 2024 sollen daher entsprechend zusätzliche Kapazitäten zur Unterbringung von obdachlosen Frauen geschaffen werden, die von einem Träger betrieben und betreut werden.

Nach den bisherigen Erfahrungen wäre zunächst eine Zahl von 15 bis 20 Schlafplätzen zur Unterbringung von Frauen erforderlich, um den aktuellen Bedarf abzudecken. Es ist davon auszugehen, dass das Angebot einer solchen speziellen Unterbringung den tatsächlichen Bedarf erst deutlich machen wird.

Vorzugsweise soll mit einem Träger der Abschluss einer Leistungsvereinbarung für die Unterbringung mit Betreuung nach § 75 Abs. 3 SGB XII i. V. m. § 67 SGB XII mit Abrechnung auf Tagessatzbasis erfolgen. Im Vorfeld soll ein Verfahren zur Interessenbekundung nach § 77 Abs.1 Satz 3 SGB XII durchführt werden.

Bei der Verhandlung der Leistungs- und Vergütungsvereinbarung für Unterkunft und Betreuung sind die wesentlichen Angebote und Merkmale der Einrichtung festzulegen. Maßgeblich ist ein niedrigschwelliger Zugang für jede volljährige Leistungsberechtigte, auch unter Einfluss von Medikamenten, Drogen, Alkohol und anderen vergleichbaren Substanzen oder mit Hunden, an sieben Tagen der Woche rund um die Uhr mit Unterbringung und Sozialberatung. Auf diese Weise soll die sicherheitsrechtliche Verpflichtung der Stadt Regensburg, Unterbringung und Schutz für Obdachlose zu gewährleisten, erfüllt werden.

Die rechtliche Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine (mehrtägige) Unterbringung vorliegen, verbleibt beim Amt für Soziales. Bei positiver Prüfung können Berechtigungsscheine ausgestellt werden, die zur Nutzung der Obdachlosenunterkunft legitimieren. Gleichzeitig dienen die Berechtigungsscheine als Nachweis und Sicherstellung für die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung.

Der alleinige Kostenträger ist die Stadt Regensburg. Die jährlichen Kosten wurden in der gültigen Haushalts- und Finanzplanung noch nicht berücksichtigt und werden durch Umschichtungen in Form von Mittelbereitstellungsanträgen bereitgestellt.

 

An die Eignung möglicher Träger sind hohe Anforderungen zu stellen. Da gemäß § 5 SGB XII die Träger der freien und öffentlichen Wohlfahrtspflege im Rahmen der vorgeschriebenen Zusammenarbeit mit den Sozialhilfeträgern eine gesetzlich subventionierte Sonderstellung einnehmen, wenn es um die Übernahme von Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch geht, ist der Status als anerkannter Träger der freien und öffentlichen Wohlfahrtspflege obligatorisch. Außerdem sind geeignete Referenzprojekte zu benennen, mit denen Träger ihre Erfahrungen in der sozialarbeitenden und einrichtungsverwaltenden Betreuung von obdachlosen Menschen oder einem ähnlichen Personenkreis in einer deutschen Einrichtung nachweisen.

Erfüllt ein möglicher Träger die Eignungsvoraussetzungen, richtet sich die Verhandlung der Entgeltvereinbarung neben dem Preis nach weiteren Qualitätskriterien wie z. B. Hygienekonzept, Hausordnung sowie der Benennung einer qualifizierten Einrichtungsleitung und dem Zeitpunkt der Leistungsbereitstellung.

 

2.

Eine gesonderte Beschlussnachverfolgung findet nicht statt, da die Verwaltung im Ausschuss jährlich über den Umsetzungsstand des Obdachlosenkonzeptes 2022 berichtet. Unter der Ziffer 7.3 erfolgt demnach auch eine Information zum Inhalt dieser Vorlage.

 


 

Der Ausschuss beschließt:

 

 

1. Die Verwaltung wird beauftragt, für den Betrieb einer Unterkunft für obdachlose Frauen ein Verfahren zur Interessensbekundung durchzuführen sowie Verhandlungen aufzunehmen, um einen Träger mit dem Betrieb samt Sozialberatung zu beauftragen.

 

2. Eine Beschlussnachverfolgung findet nicht statt.


Anlagen:

 

Formular Stufe 3 Klimavorbehalt

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 BV Betrieb einer separaten Unterkunft für obdachlose Frauen mit Tagesaufenthalt und Sozialberatung formular-stufe-3-pruefschema-klimavorbehalt (1948 KB)