Vorlage - VO/23/20798/66  

 
 
Betreff: Erstellung eines kommunalen Wärmeplans durch die Stadtverwaltung nach dem Wärmeplanungsgesetz (WPG)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferent Plajer
Federführend:Amt für Stadtentwicklung   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen Vorberatung
06.02.2024 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
29.02.2024 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt: 

 

 

Sachverhalt und neue Gesetzeslage

Die Bundesregierung hat im November 2023 das Wärmeplanungsgesetz (WPG) verabschiedet, welches am 01.01.2024 in Kraft trat. Es verpflichtet flächendeckend alle Gemeinden in Deutschland, einen sogenannten kommunalen Wärmeplan zu erstellen. Die kommunale Wärmeplanung wird somit zu einer neuen kommunalen Pflichtaufgabe (§4 WPG). Ziel des Gesetzes ist es, im Wärmesektor konsequent Energie einzusparen sowie bis spätestens 2045 die Wärmeversorgung klimaneutral auszugestalten (§1 WPG). Dabei wird vom Gesetzgeber ganz klar der Aufbau neuer Wärmenetze zur Wärmeversorgung favorisiert. Der Bau und Betrieb neuer Wärmenetze ist planungsrechtlich im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit (§2 WPG). Somit genießen Wärmenetze und ihre Komponenten Vorrang vor anderen konkurrierenden Belangen bei öffentlichen Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Anteil an erneuerbaren Energien in neuen Wärmenetzen muss mindestens 65 Prozent betragen (§30 WPG).

 

Das Wärmeplanungsgesetz regelt sehr detailliert, wie die Planungen zum kommunalen Wärmeplan ablaufen müssen (§13 WPG) sowie Inhalt und Erscheinungsform des Wärmeplans (Anlage 2 WPG). Folgende Arbeitspakete müssen im kommunalen Wärmeplan behandelt werden:

  • Bestandsanalyse (§15 WPG)
    • Datenerhebung aller relevanter Daten im Wärmesektor und deren kartographische Darstellung (z.B. Wärmedichtekarten)
  • Potenzialanalyse (§16 WPG)
    • Ermittlung aller Potentiale erneuerbarer Energien für den Wärmesektor sowie Einsparungspotentiale
  • Zielszenario (§17 WPG)
    • Szenarienentwicklung für die Umsetzungsschritte
  • Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete (§18 WPG)
    • Festsetzung in welchem Quartier, mit welcher technischen Lösung die Wärmeversorgung klimaneutral gestaltet werden soll (Wärmenetz, Wasserstoffnetz, zentrale Quartierslösung, dezentrale Einzellösungen)
  • Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr (§19 WPG)
    • Festsetzung aufgrund der vorher durchgeführten Untersuchungsschritte, welche Versorgungsart in welchem Gebiet, wie wahrscheinlich sein wird.
  • Umsetzungsstrategie (§20 WPG)
    • Darstellung einer realistischen Umsetzungsstrategie und Beschreibung von Einzelmaßnahmen

 

Darüber hinaus ist im WPG ausführlich geregelt, wie die Öffentlichkeit beteiligt werden kann und welche Träger der öffentlichen Belange einbezogen werden müssen (u. a. §7 WPG). Im Zusammenhang mit der Erstellung des Wärmeplans müssen auch noch weitere Punkte untersucht und abgearbeitet werden, wie zum Beispiel die Transformation des bestehenden Gasverteilnetzes (§28 WPG) oder der künftige Ausbau des Stromnetzes. Da die Wärmewende ein dynamischer Prozess ist, muss auch der kommunale Wärmeplan alle fünf Jahre aktualisiert und die Maßnahmen müssen fortgeschrieben werden (§25 WPG). Der Wärmeplan hat keine rechtliche Außenwirkung und begründet keine einklagbaren Rechte oder Pflichten (§23, Abs. 4 WPG).

 

Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens des Gebäude Energie Gesetzes (GEG) wurde dieses mit dem WPG verknüpft. Die Pflicht zum Heizen mit 65 Prozent Anteil an erneuerbaren Energien in Bestandsgebäuden gilt erst ab Verabschiedung des kommunalen Wärmeplans. Während der Übergangsfrist von bis zu fünf Jahren können weiterhin fossil betriebene Heizungsanlagen eingebaut werden. Wird im kommunalen Wärmeplan das Wärmeversorgungsgebiet mit einem Wärmenetz festgesetzt, gilt eine Übergangsfrist von bis zu zehn Jahren ab Vertragsschluss, spätestens bis zum 31. Dezember 2034.

 

Aufgrund der Einwohnerzahl der Stadt Regensburg gelten einige erweiterte Vorschriften. Im Einzelnen sind dies folgende:

  • Die kommunale Wärmeplanung wird zur Pflichtaufgabe und kann nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden.
  • Der kommunale Wärmeplan muss spätestens bis zum 30.06.2026 verabschiedet werden (§4 Abs. 2,1 WPG).
  • Es gelten nach §21 WPG erweiterte Anforderungen an den rmeplan (z.B. Finanzierungskonzept einzelner Maßnahmen).

Das Wärmeplanungsgesetz des Bundes muss noch von den jeweiligen Bundesländern im Landesrecht spezifiziert und umgesetzt werden. Stand heute ist dies in Bayern noch nicht geschehen.

 

 

Vorgehen der Stadtverwaltung Regensburg

Die Stadt Regensburg hat sich im Green Deal die Selbstverpflichtung auferlegt, gesamtstädtisch bis 2035 klimaneutral zu sein. Die Wärmewende ist dabei einer der wichtigsten Bausteine bei der Energiewende. So entfallen rund 60 Prozent des Endenergieverbrauchs auf den Wärmesektor, der aktuell zu knapp 90 Prozent mit fossilen Energieträgern gespeist wird. Ein zügiges Vorankommen in der Wärmewende ist daher unabdingbar, damit die gesamtstädtische Energiewende gelingen kann. Die Wärmewende besitzt darüber hinaus eine sehr hohe gesellschaftliche Relevanz, da alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt hiervon betroffen sind.

 

Aus diesem Grund hat sich die Stadtverwaltung dazu entschieden, den kommunalen Wärmeplan in Eigenregie und in enger Kooperation mit der Energieagentur Regensburg sowie ggf. weiteren Projektpartnern zu erstellen. Dieses Vorgehen stellt sicher, dass am Ende ein unabhängiger und gemeinwohlorientierter kommunaler Wärmeplan entsteht, der auf die Bedürfnisse der Stadtgesellschaft genau zugeschnitten ist. Da es sich bei der Wärmewende um einen langen und dynamischen Prozess handelt und der Wärmeplan alle fünf Jahre fortgeschrieben werden muss, wird durch dieses Vorgehen auch sichergestellt, dass innerhalb der Stadtverwaltung das Knowhow aufgebaut wird, welches langfristig benötigt wird. Auch wird gewährleistet, dass die Datenunabhängigkeit und die Datenhoheit langfristig innerhalb der Stadtverwaltung gegeben sind.

 

Federführend wird das Amt für Stadtentwicklung die kommunale Wärmeplanung beziehungsweise mittelfristig das Themenfeld Wärmewende bearbeiten. Dieses Amt hat auch das Endprodukt, den kommunalen Wärmeplan, zu verantworten. Hierfür sind im Entwurf des Haushaltsplanes 2024 bei der HHST 0.6106.6360 für die Jahre 2024/2025 insgesamt 250.000,00 EURO an Planungsmitteln eingestellt. Außerdem ist im Stellenplan eine Sachbearbeiterstelle vorgesehen, die nach Rechtskraft des Haushaltsplanes besetzt werden kann. Die Höhe der beantragten Planungsmittel orientiert sich in etwa an der Größenordnung, die der bayerische Städtetag im Rahmen einer Recherche bei betroffenen Kommunen ermittelt hat.

 

Im Zuge des bestehenden Beratungsvertrags mit der Energieagentur Regensburg im Rahmen des Green Deals wird die Energieagentur auf Augenhöhe beim kommunalen Wärmeplan mitwirken. Die Energieagentur unterstützt vor allem bei den Arbeitspaketen Bestandsanalyse, Potentialanalyse, Zielszenarios, bei der Festlegung von Wärmeversorgungsgebieten sowie bei der Öffentlichkeitsarbeit. Des Weiteren wird sie bei ingenieur-technischen Fragestellungen der Stadtverwaltung zur Seite stehen. Für vertiefende Betrachtungen einzelner Quartiere werden, je nach Bedarf, einzelne Ingenieurbüros beauftragt werden, da dieses Spezialwissen in dieser Tiefe nicht bei der Stadtverwaltung vorhanden ist.

 

Organisation und Ablauf des Prozesses

Da es sich um ein komplexes Themenfeld handelt, welches mehrere Ämter berührt, wird innerhalb der Stadtverwaltung ein interdisziplinäres Projektteam gegründet werden. Im engeren Team werden vor allem Mitarbeitende aus dem Amt für Stadtentwicklung, dem Amt für Stadtplanung sowie der Energieagentur Regensburg tätig sein. Dieses wird dann, je nach Bedarf, alle anderen Ämter (z.B. Liegenschaftsamt, Amt für Wirtschaft und Wissenschaft, Gartenamt, Denkmalpflege, Tiefbauamt, etc.) mit einbinden. Es ist eine breite Beteiligung aller Stakeholder (Netzbetreiber, Energieversorgern, Erzeuger von erneuerbarer Energie, einzelne Großverbraucher, Wohnungswirtschaft etc.) sowie eine umfangreiche Bürgerinformation geplant. Bis zum vierten Quartal des Jahres 2024 sollen die beiden Arbeitspakete Bestands- und Potentialanalyse abgeschlossen sein. Darauf aufbauend werden alle anderen Arbeitspakete erstellt. Bis zum Ende des ersten Quartals 2026 soll der Endbericht des kommunalen Wärmeplans vorliegen und dem Stadtrat präsentiert werden.

 


 

Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

 

1. Der Stadtrat nimmt von dem Sachverhalt und dem Vorgehen der Stadtverwaltung

    bezüglich Durchführung der kommunalen Wärmeplanung Kenntnis.

 

2. Eine Beschlussnachverfolgung findet nicht statt.

 


Anlagen:

 

Anlage 1: Formular zum Klimavorbehalt Stufe 3

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Klimavorbehalt (1947 KB)