Sachverhalt:
Gemäß § 83 c Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist das Grundstockvermögen einer Stiftung ungeschmälert zu erhalten. Dies legt auch die Satzung der Regensburger Wohltätigkeitsstiftung vom 28. November 2018 in § 3 Satz 1 fest, wonach das Grundstockvermögen der Stiftung in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten ist.
Weder der Gesetzgeber noch die Satzung haben Regelungen getroffen, ob das Vermögen in seinem nominalen oder realen Wert zu erhalten ist. Bei einem nominalen Werterhalt wird das Grundstockvermögen ohne Berücksichtigung eines möglichen Wertverlustes z.B. durch Inflation erhalten, während dieser Verlust bei einem realen Kapitalerhalt zu berücksichtigen ist.
Auch das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht enthält hierzu keine konkreten Vorgaben. § 62 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) sieht vor, dass lediglich 1/3 des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 Prozent der sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel der sog. freien Rücklage zugeführt werden können.
Um die Verwirklichung des Vermögenserhaltungsgebots transparent zu machen, empfiehlt der Bayerische Kommunale Prüfungsverband daher die Erstellung eines Kapitalerhaltungskonzeptes.
Zielsetzung: Mit einem Kapitalerhaltungskonzept soll der Erhalt des Stiftungsvermögens gewährleistet und die dazu notwendigen Maßnahmen dargestellt werden.
Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:
1. Das als Anlage beigefügte Kapitalerhaltungskonzept der Regensburger Wohltätigkeitsstiftung wird beschlossen.
2. Eine Beschlussnachverfolgung findet nicht statt.
Anlagen:
Kapitalerhaltungskonzept der Regensburger Wohltätigkeitsstiftung
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