Vorlage - VO/07/2166/031  

 
 
Betreff: Feinstaubbelastung/Errichtung einer Umweltzone
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Rechts- und Umweltreferent Dr. Rosenmeier
Federführend:Amt für Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen Entscheidung
06.03.2007 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

                                                                                                            

 

 

Sachverhalt: 

 

2006 stiegen in allen bayerischen Städten die Feinstaubwerte im Vergleich zum Jahr 2005 deutlich an. An der Regensburger Messstation wurden 2005 37 Überschreitungstage registriert, 2006 61. Nach Ansicht aller Fachleute war Ursache für diesen deutlichen Anstieg zunächst der extreme kalte und trockene Winter zu Jahresbeginn sowie der heiße und trockene Sommer. Ansonsten wäre dieser Anstieg bei gleichbleibenden Industrie- und Verkehrsdaten nicht zu erklären. Zusätzlich zu den klimatischen Verhältnissen kam im Jahr 2006 aufgrund der extremen Kälte auch ein intensives Heizen vor allem im privaten Hausbereich hinzu. Vor allem Kachel-, Kaminöfen oder ähnliche Zusatzheizungen werden zusehends von der Bevölkerung verwendet, um die hohen Gas und Ölpreise etwas aufzufangen.

 

Wie sehr diese umweltschädlichen Zusatzheizungen in Mode gekommen sind, ergibt sich aus der folgenden Tabelle über die Entwicklung der Genehmigungsverfahren in Regensburg seit Erlass der Brennstoffverordnung 1997:

 

 

 

 

Die in Regensburg genehmigten Zusatzöfen müssen dem Stand der Technik zur Schadstoffreduzierung, insbesondere der Feinstaubrückhaltung entsprechen. Betrüblich ist es allerdings, dass entsprechende Verordnungen außerhalb des Stadtgebietes von Regensburg nicht existieren. Damit kann eine wesentliche Quelle der Feinstaubbildung flächendeckend ungehindert meist nach dem Motto „Der billigste Ofen ist gut genug“ installiert werden. Das Umweltbundesamt gibt mittlerweile an, dass in Deutschland die Feinstaubmenge aus privatem Hausbrand gleich groß ist wie die verkehrsbedingte. Umso nötiger wäre es, dass Feinstaub überregional bekämpft wird. Leider sieht die Praxis anders aus, da Kommunen ohne Messstation bisher wenig Interesse zeigen, aktiv an diesem Thema mitzuarbeiten. Wir hoffen, dass es in diesem Jahr gelingt, auch die Landkreisgemeinden in den Luftreinhalteplan zu integrieren. Die Regierung der Oberpfalz hat zugesagt, weitere diesbezügliche Gespräche mit den Landkreisgemeinden zu führen.

 

Auch 2006 lagen die Feinstaubüberschreitungstage nahezu ausschließlich in den Monaten Januar bis März sowie Oktober bis Dezember. Nachfolgende Tabelle zeigt die Überschreitungstage in den Jahren 2005/2006.

 

 

 

 

Im Gegensatz zum kalten und trockenen Januar 2006 war der Januar 2007 extrem mild und feucht. Dies führte dazu, dass bei gleichbleibenden Industrie und Verkehrsdaten im Gegensatz zu 2006 im Januar 2007 kein einziger Feinstaubüberschreitungstag registriert wurde. Dieser Unterschied von 18 Tagen lässt sich nur auf Wetter, Klima  und vermindertes Heizen im Privatbereich  zurückführen.

 

Neben dem Hausbrand spielt der Fahrzeugverkehr, und hier insbesondere Fahrzeuge mit Dieselmotoren bei der Entstehung von Feinstaub eine große Rolle. Aus diesem Grunde wollen alle bayerischen Großstädte zum frühest möglichen und gleichen Termin sogenannte Umweltzonen einrichten, um eine von vielen Möglichkeiten zur Feinstaubreduzierung wahrzunehmen. In Nürnberg, Fürth, Erlangen, Augsburg, München und Regensburg sollen deshalb Umweltzonen zum 01.10.07 gebildet werden.

 

Im Gegensatz zu den anderen Städten hat die Stadt Regensburg den entsprechenden Grundsatzbeschluss noch nicht in der ersten Jahreshälfte des Jahres 2006 gefasst. Wir haben zunächst ein Gutachten durch einen anerkannten Sachverständigen, den TÜV SÜD München für die Regensburger Verhältnisse erarbeiten lassen. Dieses Gutachten wurde im Frühjahr 2006 nach VOL ordnungsgemäß ausgeschrieben und der Verwaltung im November 2006 übergeben. Im Rahmen der Sitzung wird das Gutachten vom TÜV SÜD mündlich vorgestellt und erläutert. Eine Kurzfassung des Gutachtens liegt dieser Vorlage als Anlage bei. Im Ergebnis zeigt das Gutachten sehr deutlich, dass man die Erwartungen an die Schaffung von Umweltzonen nicht all zu hoch schrauben sollte. Mit ihnen kann ein kleiner Schritt zur Feinstaubreduzierung unternommen werden, die Umweltzone wird allerdings das Problem im Grundsatz nicht lösen können.

 

Die Verwaltung hat mit dem Gutachter mehrere Varianten von Umweltzonen und Fahrbeschränkungen geprüft. Dabei sind wir im Ergebnis zu der Auffassung gelangt, uns schrittweise mit einer wissenschaftlichen Begleitung und entsprechenden Erfahrungswerten vorzuarbeiten. Die Überschreitung der Messwerte tritt in der Altstadt messbar zutage. Aus diesem Grunde bietet es sich an, zunächst eine Umweltzone in der Altstadt zu installieren und diesen Versuch mit einem wissenschaftlichen Begleitprogramm zu analysieren und auszuwerten. Nach einer Phase von mindestens 2 Jahren sollte der Stadtrat dann darüber beschließen, ob die Umweltzone beibehalten oder modifiziert wird. Entscheidend für den Erfolg einer Umweltzone ist insbesondere auch die Akzeptanz bei der Bevölkerung, da heute schon klar ist, dass eine polizeiliche Überwachung nur sehr bedingt möglich sein wird. Außerdem ist ein immenser Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen, da mobiler Lieferverkehr sowie Anwohner Ausnahmegenehmigungen beantragen werden.

 

Es sollte weiterhin im Hinblick auf die Praktikabilität einer solchen Regelung angestrebt werden, zumindest in bayerischen Großstädten vergleichbare Zonen mit gleichen Regelungen zu schaffen. Ansonsten droht ein konfuses Durcheinander für den Autofahrer, der sich zu Recht nicht mehr auskennen würde, ob, wo und wann er nicht oder unter welchen Bedingungen er fahren dürfte.

 

Die rechtlichen Voraussetzungen für die Schaffung von Umweltzonen hat der Bundesgesetzgeber durch die sogenannte Kennzeichnungsverordnung vom 10.10.2006 geschaffen. Erst seit diesem Zeitpunkt ist eine reale Betrachtungsweise über evtl. Fahrbeschränkungen möglich. In Vollzug dieser Verordnung hat die Bundesregierung Mitte Dezember 2006 sogenannte Emmissionsschlüsselnummern herausgegeben. Danach ergibt sich folgende Einteilung der Fahrzeuge:

 

Schadstoffgruppe 1

Keine Plakette Dieselfahrzeuge: EURO 1 und schlechter

Benzinfahrzeuge ohne geregelten Katalysator und alle, die die Schadstoffgruppe 4 nicht erfüllen; das können auch Fahrzeuge mit geregeltem Katalysator sein, sofern sie die Schadstoffnormen der EURO 2-Norm nicht erreichen.

 

Schadstoffgruppe 2

Rote Plakette

mit Ziffer  Dieselfahrzeuge, die die Norm EURO 2 einhalten

 

Schadstoffgruppe 3

Gelbe Plakette

mit Ziffer 3 Dieselfahrzeuge, die die Norm EURO 3 einhalten oder die durch Partikelminderungssysteme nachgerüstet sind

 

Schadstoffgruppe 4

grüne Plakette

mit Ziffer 4 Benzinfahrzeuge mit geregeltem Katalysator; schadstoffarm

 

 

Alle bayerischen Großstädte hatten bisher geplant, zunächst zum 01.10.2007 Umweltzonen so einzurichten, dass alle Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 nicht einfahren dürfen. Dieses Einfahrverbot gilt ganzjährig. Aufgrund der geschilderten gesetzlichen Lage wären damit allerdings auch Benzinfahrzeuge mit geregeltem Katalysator (G-KAT) betroffen, sofern sie die Schadstoffwerte der   EURO-2-Norm nicht erreichen.

 

Mit dieser Regelung hat der Bundesgesetzgeber auch Fahrzeuge mit geregeltem Katalysator zu Feinstaubsündern erklärt, obwohl nach der Einschätzung der Fachwelt, diese Fahrzeuge zur Feinstaubbelastung nichts beitragen, da vor allem ältere Dieselfahrzeuge als die eigentlichen Feinstaubverursacher zu benennen sind. Dementsprechend heftig waren die Reaktionen der Kommunen auf die von der Bundesregierung geschaffene Rechtslage. Sowohl der Bayerische Städtetag, als auch der Deutsche Städtetag und der Bayerische Umweltminister haben postwendend gegen die neue Regelung protestiert und fordern vom Gesetzgeber, dass Fahrzeuge mit geregeltem Katalysator aus der Schadstoffklasse 1 entfernt werden. Auch die Verwaltung ist der Auffassung, dass den Bürgerinnen und Bürgern ein Fahrverbot für Benzinfahrzeuge mit G-KAT nicht zu vermitteln wäre. Wir sind auch der Auffassung, dass eine derartig einschneidende Maßnahme jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Feinstaubreduzierung bei diesen Fahrzeugen nicht vertretbar wäre. In Regensburg sind derzeitig im Altstadtgebiet 361 Kraftfahrzeuge mit Benzinmotor und G-KAT registriert, in der Gesamtstadt sind es derzeitig 4954 Fahrzeuge mit G-KAT.

 

Wie die aktuelle Entwicklung in Berlin weitergeht, ist schwer zu prognostizieren. Auf erste Kritik hin hat die Bundesregierung zunächst ihre Vorgehensweise nachdrücklich verteidigt. Trotzdem ist zu erwarten, dass die vorliegende Konzeption nochmals eingehend diskutiert werden wird.

 

Trotz allem schlägt die Verwaltung zunächst einen Grundsatzbeschluss zur Einführung der Umweltzone für das in der Anlage gekennzeichnete Gebiet der Regensburger Altstadt vor. Es soll einer von vielen möglichen Schritten sein, das Problem der Feinstaubreduzierung zu bewältigen. Dieser Beschluss sollte mit der Bedingung versehen werden, dass er nur in Kraft tritt, wenn die Bundesregierung zuvor Benzinfahrzeuge mit geregeltem Katalysator aus der Schadstoffgruppe 1 entfernt. Gleichzeitig schlägt die Verwaltung vor, in Fortsetzung des bestehenden Gutachtens des TÜV SÜD ein wissenschaftliches Begleitprogramm beginnend vom Zeitpunkt der Einführung der Umweltzone für 2 Jahre vorzusehen. Ein halbes Jahr nach Beendigung des wissenschaftlichen Begleitprogrammes soll dem Ausschuss wieder berichtet und eine Entscheidung über eine Fortführung bzw. Erweiterung einer Umweltzone herbeigeführt werden.

 

Die Umweltzone soll zunächst so gestaltet werden, dass Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 ab 01.10.07 nicht einfahren dürfen. Sie soll zunächst für die Dauer von 3 Jahren installiert werden mit der Einschränkung, dass spätestens ein halbes Jahr vor Beendigung der Befristung der Stadtrat mit der Weiterführung bzw. Modifizierung der Zone und deren Nutzerkreis entscheiden muss.

 

Derzeitig gehören im Stadtgebiet 9070 Fahrzeuge (8194 Pkw und 876 Lkw) zur Schadstoffgruppe 1, wie die nachfolgende Tabelle zeigt:

 

 

 

Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1

 

Gesamtbestand in Regensburg

 

 

 

 

 

Diesel

Benzin (davon G-KAT)

PKW

1248

6946 (4954)

 

LKW

809

67

 

 

Summe PKW Gesamtstadt                                                        8194

 

Summe LKW Gesamtstadt                                                           876

 

 

 

Summe PKW Umweltzone                                                          654

 

Summe LKW Umweltzone                                                             53

 

Bei den PKW mit G-KAT kann nur die Zahl der Fahrzeuge mit dem Emissionsschlüssel 0401 angegeben werden, da nur hier sicher auf die Ausrüstung mit G-KAT geschlossen werden kann. Die Zahl der Fahrzeuge mit G-KAT könnte deshalb tatsächlich noch höher liegen.

 

 

Ausnahmeregelungen

 

Die Plaketten-Verordnung sieht eine Reihe von gesetzlichen Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht für folgende Kraftfahrzeuge vor:

 

  • mobile Maschinen und Geräte
  • Arbeitsmaschinen
  • land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
  • zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
  • Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen Betreuung der Bevölkerung
  • Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies in ihrem Ausweis nachweisen mit den Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“
  • Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch genommen werden können, dies sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei, , der Zolldienst, Fahrzeuge des Rettungsdienstes, Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß - rot - weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sindFahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden,zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt.

 

Ergänzend zu diesen gesetzlichen Ausnahmeregelungen sollte die Stadt Regensburg – wie es auch bei den anderen Großstädten vorgesehen ist -  für ihre Umweltzone in folgenden Fällen kostenpflichtige Einzelausnahmen auf Antrag erteilen:

 

  • für Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs (Linienbusverkehre, Taxen), wobei diesen Fahrzeugen eine zügige Nachrüstungsverpflichtung auferlegt werden sollte,
  • für Bewohner- und Lieferfahrzeuge in begründeten Einzelfällen aus wirtschaftlichen, sozialen und technischen Gründen
  • für Oldtimerfahrzeuge im Zusammenhang mit Veranstaltungen

 

Für die Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung wird bei einer Rahmengebühr von 10,20 € bis 767,00 € die geringstmögliche Gebühr von 10,20 € angesetzt.

 

Über die Anträge auf Ausnahmegenehmigungen entscheidet im Einzelfall die Straßenverkehrsabteilung im Amt für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr.

 

 

Rechtsgrundlage für die Einführung einer Umweltzone ist nicht die Straßenverkehrsordnung, sondern § 40 BimSchG. Danach müssen Umweltzonen in Luftreinhalteplänen vorgesehen werden. Mit Einstellung der Umweltzone in den Luftreinhalteplan entsteht die Rechtsgrundlage für die Beschilderung einer Zone als Umweltzone. Die Stadt Regensburg kann deshalb die vorgesehene Regelung nur als Vorschlag dem Freistaat Bayern antragen. Umgesetzt werden kann sie erst dann, wenn der Freistaat Bayern diese Regelung in einen Luftreinhalteplan für das Gebiet von Regensburg aufnimmt. Mit der Regierung der Oberpfalz wurden diesbezüglich Vorgespräche geführt. Es ist zu erwarten, dass der Freistaat Bayern alle Beschlüsse der Bayerischen Großstädte zur Einführung von Umweltzonen in die entsprechenden Luftreinhaltepläne aufnehmen wird.

 

Der Stadtrat beschließt:

 

Der Stadtrat beschließt:

 

 

 

-                      Die Schaffung einer Umweltzone gem. beiliegenden Lageplan für die Regensburger Altstadt soll bei der Regierung der Oberpfalz zur Aufnahme in den Luftreinhalteplan beantragt werden;

-                      die Umweltzone soll zunächst für die Dauer von 3 Jahren, beginnend ab 01.10.2007 eingeführt werden und zwar in der Gestalt, dass Fahrzeuge der Schadstoffklasse 1 die entsprechende Zone nicht befahren dürfen. Die Einführung der Umweltzone steht zudem unter der Bedingung, dass zuvor die Bundesregierung Fahrzeuge mit geregeltem Katalysator aus dem Kreis der Schadstoffklasse 1 herausnimmt.

-                      Die Umweltzone soll vorbehaltlich der genannten Bedingung bis zum 1.10.2010 befristet sein; sie muss durch ein wissenschaftliches Begleitprogramm während der ersten 2 Jahre ihrer Gültigkeit auf ihre Wirksamkeit untersucht werden. Spätestens im März 2010 ist dem Stadtrat über das Ergebnis des wissenschaftlichen Begleitprogrammes zu berichten, damit dieser über die weitere Aufrechterhaltung einer oder mehrerer Umweltzonen und deren inhaltlicher Ausgestaltung erneut entscheiden kann.

-                      Ausnahmen vom Verbot des Einfahrens in die Umweltzone sollen gem. dem Verwaltungsvorschlag in begründeten Einzelfällen, für den ÖPNV (Linienbusse, Taxen) sowie für Veranstaltungen mit Oldtimerfahrzeugen erteilt werden.

-                      Sollte bis zum 01.10.2007 eine gesetzliche Änderung der Plakettenverordnung nebst den dazugehörigen Emmissionsschlüsselnummern nicht erfolgt sein, so erledigt sich dieser Beschluss zunächst; dem Stadtrat ist jedoch unverzüglich nach einer evtl. Änderung der Gesetzeslage zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu berichten, damit dieser über die Einführung einer Umweltzone gem. den dann geltenden gesetzlichen Bestimmungen erneut beschließen kann.

 


 

Anlagen:

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Ausführung 270.1 .2 (38 KB)    
Anlage 2 2 Kurzfassung zum Gutachten Umweltzone (167 KB)    
Anlage 3 3 Umweltzone Altstadt1 (189 KB)