Sachverhalt: Der Ausschuss für
Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen hat am 11.05.2004 die
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 91 für ein Gebiet an der Wernerwerkstraße/
Ecke Hermann- Köhl- Straße beschlossen. Das ca. 1,3 ha große Plangebiet umfasst
die Fl.Nr. 3827/8, 3827/10 und 3827/14. Auf dem Gelände war zum Zeitpunkt des
Aufstellungsbeschlusses ein Eisenwarenhandel mit diversen Hallen und
Nebengebäuden untergebracht. Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan sind die
Grundstücke als Gewerbegebiet dargestellt. Anlass für die damalige Einleitung eines
Bebauungsplanverfahrens war die Absicht des Grundstückseigentümers, den Betrieb
und das Grundstück umzustrukturieren. Der Grundstückseigentümer hatte bei der Stadt
Regensburg angefragt, ob auf einem Teil des Grundstücks die Ansiedlung eines
Einzelhandelsbetriebes möglich sei. Die damals bestehende gewerbliche Nutzung
wurde zwischenzeitlich aufgegeben. Mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes sollte die
Einzelhandelsentwicklung und damit die Nahversorgung der Bevölkerung in diesem
Stadtteil auf der Grundlage des beschlossenen Rahmenkonzeptes zur Entwicklung
des Einzelhandels in Regensburg in geordnete Bahnen gelenkt werden. Die damalige Überprüfung ergab, dass zur Sicherung
der Nahversorgung keine weiteren Einzelhandelsbetriebe aus dem
Grundversorgungsbereich an diesem Standort angesiedelt werden sollten. Es wurde
davon ausgegangen, dass eine Gefährdung bestehender Nahversorgungszentren
(Rennplatz, Agnesstraße, Roter-Brach-Weg) sowie des damals geplanten
Quartierszentrums Hochweg-Süd eintreten könnte und die städtischen
Zielsetzungen zur Entwicklung des Einzelhandels in Frage gestellt werden könnten.
Es wurde deshalb beschlossen, einen einfachen Bebauungsplan gemäß § 30 BauGB
aufzustellen, der als einzige Festsetzung Einzelhandelsnutzungen für
zentrenrelevante Sortimente (z. B. Nahrungs- und Genussmittel, Reformwaren, Papier-
und Schreibwaren, Bekleidung, Schuhe, usw.) ausschließt. Gegenüber dem Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses
haben sich zwischenzeitlich einige Rahmenbedingungen geändert:
Damit läuft die mit dem Aufstellungsbeschluss
ursprünglich verfolgte Zielsetzung teilweise ins Leere bzw. die
Schutzgegenstände, deretwegen der Bebauungsplan aufgestellt werden sollte, sind
teilweise nicht mehr vorhanden. Vor diesem Hintergrund sind neue Überlegungen
anzustellen, ob und unter welchen Bedingungen sich das Plangebiet für
Ansiedlungen aus dem Einzelhandelsbereich eignet. Die Standortanforderungen für neue Betriebskonzepte
aus dem Lebensmittel-Einzelhandel sind weitgehend identisch: gesucht werden
Betriebsgrößen ab etwa 700 m² Verkaufsfläche mit einer Stellplatzanzahl, die
sich meist im dreistelligen Bereich bewegt. Damit sind solche Konzepte meist
mit einem hohen Verkehrsaufkommen verbunden, das zu Störungen einer unmittelbar
angrenzenden Wohnbebauung führen kann. Um das grundsätzliche Ziel, nämlich die
Sicherung eines ausreichenden Angebots an Gütern der Grundversorgung in
fußläufiger Entfernung zu den Wohngebieten, nicht in Frage zu stellen und um
gleichzeitig den Belangen der Betreiber und der Anwohner Rechnung zu tragen,
hat die Verwaltung in der Vergangenheit an einigen Standorten, an denen keine
sonstigen Hinderungsgründe vorlagen, Baugenehmigungen für nicht-großflächige
Einzelhandelsbetriebe der Grundversorgung in Gewerbegebieten erteilt, wenn
dadurch keine wesentlichen Auswirkungen auf städtebaulich integrierte
Nahversorgungsstandorte zu erwarten waren (z.B. in der Balwinusstraße oder in
der Prüfeninger Schloßstraße). Eine ähnliche Konstellation trifft auch auf den
Standort Wernerwerkstraße zu, der nicht unmittelbar an ein Wohngebiet angrenzt,
jedoch durchaus von einigen umliegenden Wohngebieten fußläufig erreichbar ist.
Hinzu kommt, dass sich in unmittelbarer Nähe eine Bushaltestelle befindet, so
dass auch eine gute Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln
gewährleistet ist. Da im Äußeren Stadtwesten die
Versorgung mit Gütern der Grundversorgung relativ gut ist, jedoch gleichzeitig
in erheblichem Umfang neue Wohngebiete entstehen, wurde in einer
Verträglichkeitsanalyse geprüft, ob die Ansiedlung eines nicht-großflächigen
Lebensmittelmarktes mit einem Getränkemarkt am Standort Wernerwerkstraße
wesentliche negative städtebauliche Auswirkungen auf bestehende
Nahversorgungszentren, in diesem Fall insbesondere auf jene in der Agnesstraße
und am Rennplatz, haben würde bzw. unter
welchen Voraussetzungen eine Ansiedlung an diesem Standort städtebaulich
verträglich wäre. Diese Untersuchung, die von der Verwaltung auf Plausibilität
und Nachvollziehbarkeit geprüft wurde, kommt zu dem Schluss, dass bei einer
Verlagerung des REWE-Marktes mit einer Verkaufsfläche von ca. 800 m² und
der Neuerrichtung eines Getränkemarktes mit einer Verkaufsfläche von ca.
700 m² an der Wernerwerkstraße Umlenkungsquoten von weniger als 5 %
auf die beiden Nahversorgungszentren Agnesstraße sowie Rennplatz wahrscheinlich
sind. Damit sind keine gravierenden städtebaulichen Folgen durch
Geschäftsaufgaben zu erwarten. Selbst wenn die dann frei werdende Fläche an der
Puricellistraße durch einen Lebensmitteldiscounter belegt werden sollte,
bewegen sich die Umlenkungsquoten unter dem Abwägungsschwellenwert von
10 %, ab dem mit Geschäftsaufgaben bislang vorhandener Anbieter gerechnet
werden muss. Das Gutachten der BBE-Handelsberatung kommt daher zu dem Schluss,
dass die Umsatzumlenkungen in einem Rahmen bleiben, der „keine gravierenden
Auswirkungen im Sinne negativer städtebaulicher Folgen für zentrale
Versorgungsbereiche erwarten lässt.“ Aufgrund des Ergebnisses der aktuellen
Studie ist der bisher angestrebte Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen mit
zentrenrelevanten Sortimenten nicht mehr
notwendig, so dass die Voraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungsplanes
zur Steuerung der Einzelhandelsentwicklung an diesem Standort nicht mehr
gegeben sind. Der
Ausschuss beschließt: Der
Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen vom 11.05.2004 zur Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr. 91 für ein Gebiet an der Wernerwerkstraße wird aufgehoben. Der
räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus beiliegendem
Lageplan (M. 1 : 1000), der Bestandteil dieses Beschlusses ist.
Anlagen:
Bebauungsplangebiet Lageplan M 1: 1000
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