Sachverhalt: Seit Erlass des
Reichsnaturschutzgesetzes im Jahre 1935 wurden im Stadtgebiet Regensburg bisher
insgesamt 56 Einzelschöpfungen der Natur, sei es als Einzelbäume, Baumgruppen
oder Alleen, als Naturdenkmale durch Verordnung geschützt.
Gegenstand der aktuell
zum Beschluss anstehenden Änderungsverordnung sind die derzeit bestehenden
Regelungen betreffend die ersten 43 Naturdenkmale. Als Gründe für das
Änderungsverfahren sind zu nennen
Im Einzelnen seien die
vorgenannten Aspekte im Detail wie folgt erläutert: Zu § 1 Nr. 1 der Änderungsverordnung
(Anlage 1): Das Naturdenkmal Nr. 24
„2 Linden mit Wegkapelle“ wurde durch die Nachtragsbekanntmachung vom
27.01.1951, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 5 am 02.02.1951, ausgewiesen. Die
Lage des Naturdenkmals ist dem in der Anlage 4 beigefügten Lageplan zu
entnehmen. Eine
Anhörung des Grundstückseigentümers ist erfolgt. Der Eigentümer äußerte sich
nicht. Von den beiden als Naturdenkmal ausgewiesenen
Linden musste eine im Jahre 2001 wegen Befalls mit Lackporling und
Brandkrustenpilz aus Sicherheitsgründen entfernt werden. Die verbleibende Linde
alleine rechtfertigt nun aus fachlichen Gründen hinsichtlich ihrer Wertigkeit
und Größe nicht mehr den Status eines Naturdenkmals. Die Festsetzung der
Unterschutzstellung als Naturdenkmal ist daher aufzuheben. Zu § 1 Nr.2 und Nr. 3 der Änderungsverordnung
(Anlage 1): Durch das am 01.01.1975
in Kraft getretene 2.Gesetz zur Bereinigung des Landesrechts und zur
Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften an das Bundesrecht vom
24.07.1974 wurde bewirkt, dass Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften im
Range unter dem Gesetz nur dann mit Geldbuße geahndet werden können, wenn die
Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf die zugrunde liegende
gesetzliche Bußgeldvorschrift verweist. Gemäß Art. 35 Abs. 2 dieses v.g.
Gesetzes traten zugleich alle Ahndungsvorschriften, die nicht diesem Grundsatz
entsprachen, ab 01.01.1977 automatisch außer Kraft. Dies ist hinsichtlich der
hier zur Änderung anstehenden Naturdenkmalsverordnungen erfolgt, da sich deren
Ahndungsvorschriften auf das Reichsnaturschutzgesetz stützten. Eine Anpassung an die aktuelle
Rechtslage war bislang nicht vorgenommen worden, was im Rahmen eines
naturschutzrechtlichen Verfahrens festgestellt worden war. Nachdem die Verordnungen
als solche jedoch weiter gelten, wird die Notwendigkeit einer Verordnungsänderung
dahingehend gesehen, erneut eine Regelung über die Bußgeldbewehrung einzufügen.
Damit wird sichergestellt, dass etwaige Verstöße gegen die Verbotsvorschriften
der Verordnungen wieder geahndet werden können. Zudem erfolgt eine Gleichstellung
mit dem Regelungsinhalt der zeitlich nachfolgenden Naturdenksmalsverordnungen
Nr. 44 bis 56; diese enthalten alle die entsprechende Bußgeldregelung. Insofern
entspricht der Wortlaut des nun neu eingefügten § 4 Abs. 1 der
Änderungsverordnung der in den neueren Naturdenkmalsverordnungen enthaltenen
Regelung. Der bisherige § 4 der
alten Verordnungen wird aus formellen Gründen aufgehoben. Zu § 3 der Änderungsverordnung
(Anlage 1): Mit den Verordnungen zur
Sicherung von Naturschutzdenkmalen im Stadtbezirk Regensburg vom 27.10.1937 und
vom 05.10.1938 sowie den jeweilig nachgefolgten Nachtragsbekanntmachungen bis
einschließlich 28.03.1963 wurden im Stadtgebiet Regensburg insgesamt 43
Naturdenkmale ausgewiesen. Sämtliche Naturdenkmale wurden unter genauer Namens-
und Lagebezeichnung in das Naturdenkmalbuch der Stadt Regensburg eingetragen. Von diesen 43
Naturdenkmalen existieren jedoch tatsächlich nur mehr 20. Die restlichen
Naturdenkmale wurden zum Teil durch Einzelverordnung wieder aufgehoben bzw.
gelöscht oder sind laut Eintrag im Naturdenkmalbuch nicht mehr vorhanden, da
sie z.B. durch Kriegseinwirkungen oder Naturereignisse zerstört wurden. Um die zukünftige Arbeit
der Fachabteilung in Bezug auf die Naturdenkmale zu erleichtern und eine
fundierte Arbeitsgrundlage zu schaffen sowie auch den Bürgern eine
übersichtliche Darstellung zu bieten, erscheint es sinnvoll, einen
Verordnungstext mit einer Liste der tatsächlich noch existierenden
Naturdenkmale zur Verfügung zu haben. Zu diesem Zweck ist es aber notwendig,
die Verwaltung zu ermächtigen, die Verordnungen vom 27.10.1937 und vom
05.10.1938 geändert bzw. ergänzt durch die jeweiligen Nachtragsbekanntmachungen
bis einschließlich 28.03.1963, inklusive der aktuellen Änderungsverordnung (Entwurf vom 25.04.2007) neu bekannt zu machen. Dies soll unter der Bezeichnung
„Verordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen im Stadtgebiet Regensburg
(ND-Sicherungsverordnung)“ zusammen mit der Liste der tatsächlich noch
bestehenden Naturdenkmale geschehen (siehe Anlage 2). Gleichzeitig sollen mit
der Neubekanntmachung Unstimmigkeiten im Wortlaut beseitigt werden.
Anlagen: 1) Entwurf
der Änderungsverordnung vom 25.04.2007 2) Entwurf
der Verordnung der Sicherung von Naturdenkmalen im Stadtgebiet von Regensburg
(ND-Sicherungsverordnung) vom 02.05.2007 3) Gesamtliste
der im Stadtgebiet Regensburg bis einschließlich 1963 ausgewiesenen
Naturdenkmale 4) Lageplan Der
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen empfiehlt / der
Stadtrat beschließt: Die
Stadt Regensburg erlässt die Verordnung zur Änderung der Verordnungen zur
Sicherung von Naturschutzdenkmalen im Stadtbezirk Regensburg vom 27.10.1937 und
vom 05.10.1938 in der Fassung der jeweilig nachgefolgten
Nachtragsbekanntmachungen bis einschließlich 28.03.1963 laut beigefügtem
Entwurf vom 25.04.2007, der wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist. |
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