Vorlage - VO/07/2477/31  

 
 
Betreff: Verordnung zur Änderung der Verordnungen zur Sicherung von Naturschutzdenkmalen im Stadtbezirk Regensburg
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Rechts- und Umweltreferent Dr. Rosenmeier
Federführend:Amt für Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen
03.07.2007 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg
26.07.2007 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

                                                                                                             

 

 

Sachverhalt: 

 

Seit Erlass des Reichsnaturschutzgesetzes im Jahre 1935 wurden im Stadtgebiet Regensburg bisher insgesamt 56 Einzelschöpfungen der Natur, sei es als Einzelbäume, Baumgruppen oder Alleen, als Naturdenkmale durch Verordnung geschützt.

 

  • Die ersten 43 Naturdenkmale wurden mit Verordnungen zur Sicherung von Naturschutzdenkmalen im Stadtbezirk Regensburg vom 27.10.1937 und vom 05.10.1938 sowie mit jeweils nachfolgenden Nachtragsbekanntmachungen bis einschließlich 28.03.1963 ausgewiesen. Diese Naturdenkmale sind im Naturdenkmalsbuch der Stadt Regensburg eingetragen. Eine Veröffentlichung im Stadtrecht ist bislang nicht erfolgt, da eine „lesbare“ Darstellung aufgrund der Vielzahl der Nachtragsbekanntmachungen nicht möglich war. Eine Übersicht über diese 43 Naturdenkmale wurde nun erstellt und ist als Gesamtliste, Anlage 3 beigefügt.

 

  • Für die zeitlich nachfolgenden Naturdenkmale Nr. 44 bis einschließlich Nr. 56 wurden jeweils Einzelverordnungen erlassen, welche die Unterschutzstellung beinhalten. Ausgenommen die Verordnung Nr. 44, die noch einem separaten Änderungsverfahren zu unterziehen ist, sind all diese Verordnungen auch in der Online-Version unter „Stadtrecht der Stadt Regensburg“ eingestellt.

 

Gegenstand der aktuell zum Beschluss anstehenden Änderungsverordnung sind die derzeit bestehenden Regelungen betreffend die ersten 43 Naturdenkmale. Als Gründe für das Änderungsverfahren sind zu nennen

  • der Wegfall der Schutzwürdigkeit eines Naturdenkmals
  • die Wiederaufnahme einer Bußgeldbewehrung
  • die Ermächtigung zum Erlass einer Neubekanntmachung.

Im Einzelnen seien die vorgenannten Aspekte im Detail wie folgt erläutert:

 

 

Zu § 1 Nr. 1 der Änderungsverordnung (Anlage 1):

Das Naturdenkmal Nr. 24 „2 Linden mit Wegkapelle“ wurde durch die Nachtragsbekanntmachung vom 27.01.1951, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 5 am 02.02.1951, ausgewiesen. Die Lage des Naturdenkmals ist dem in der Anlage 4 beigefügten Lageplan zu entnehmen. Eine Anhörung des Grundstückseigentümers ist erfolgt. Der Eigentümer äußerte sich nicht. Von den beiden als Naturdenkmal ausgewiesenen Linden musste eine im Jahre 2001 wegen Befalls mit Lackporling und Brandkrustenpilz aus Sicherheitsgründen entfernt werden. Die verbleibende Linde alleine rechtfertigt nun aus fachlichen Gründen hinsichtlich ihrer Wertigkeit und Größe nicht mehr den Status eines Naturdenkmals.

Die Festsetzung der Unterschutzstellung als Naturdenkmal ist daher aufzuheben.

 

 

Zu § 1 Nr.2 und Nr. 3 der Änderungsverordnung (Anlage 1):

Durch das am 01.01.1975 in Kraft getretene 2.Gesetz zur Bereinigung des Landesrechts und zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften an das Bundesrecht vom 24.07.1974 wurde bewirkt, dass Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften im Range unter dem Gesetz nur dann mit Geldbuße geahndet werden können, wenn die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf die zugrunde liegende gesetzliche Bußgeldvorschrift verweist. Gemäß Art. 35 Abs. 2 dieses v.g. Gesetzes traten zugleich alle Ahndungsvorschriften, die nicht diesem Grundsatz entsprachen, ab 01.01.1977 automatisch außer Kraft. Dies ist hinsichtlich der hier zur Änderung anstehenden Naturdenkmalsverordnungen erfolgt, da sich deren Ahndungsvorschriften auf das Reichsnaturschutzgesetz stützten. Eine Anpassung an die aktuelle Rechtslage war bislang nicht vorgenommen worden, was im Rahmen eines naturschutzrechtlichen Verfahrens festgestellt worden war.

Nachdem die Verordnungen als solche jedoch weiter gelten, wird die Notwendigkeit einer Verordnungsänderung dahingehend gesehen, erneut eine Regelung über die Bußgeldbewehrung einzufügen. Damit wird sichergestellt, dass etwaige Verstöße gegen die Verbotsvorschriften der Verordnungen wieder geahndet werden können. Zudem erfolgt eine Gleichstellung mit dem Regelungsinhalt der zeitlich nachfolgenden Naturdenksmalsverordnungen Nr. 44 bis 56; diese enthalten alle die entsprechende Bußgeldregelung. Insofern entspricht der Wortlaut des nun neu eingefügten

§ 4 Abs. 1 der Änderungsverordnung der in den neueren Naturdenkmalsverordnungen enthaltenen Regelung.

Der bisherige § 4 der alten Verordnungen wird aus formellen Gründen aufgehoben.

 

 

Zu § 3 der Änderungsverordnung (Anlage 1):

Mit den Verordnungen zur Sicherung von Naturschutzdenkmalen im Stadtbezirk Regensburg vom 27.10.1937 und vom 05.10.1938 sowie den jeweilig nachgefolgten Nachtragsbekanntmachungen bis einschließlich 28.03.1963 wurden im Stadtgebiet Regensburg insgesamt 43 Naturdenkmale ausgewiesen. Sämtliche Naturdenkmale wurden unter genauer Namens- und Lagebezeichnung in das Naturdenkmalbuch der Stadt Regensburg eingetragen.

 

Von diesen 43 Naturdenkmalen existieren jedoch tatsächlich nur mehr 20. Die restlichen Naturdenkmale wurden zum Teil durch Einzelverordnung wieder aufgehoben bzw. gelöscht oder sind laut Eintrag im Naturdenkmalbuch nicht mehr vorhanden, da sie z.B. durch Kriegseinwirkungen oder Naturereignisse zerstört wurden.

 

Um die zukünftige Arbeit der Fachabteilung in Bezug auf die Naturdenkmale zu erleichtern und eine fundierte Arbeitsgrundlage zu schaffen sowie auch den Bürgern eine übersichtliche Darstellung zu bieten, erscheint es sinnvoll, einen Verordnungstext mit einer Liste der tatsächlich noch existierenden Naturdenkmale zur Verfügung zu haben. Zu diesem Zweck ist es aber notwendig, die Verwaltung zu ermächtigen, die Verordnungen vom 27.10.1937 und vom 05.10.1938 geändert bzw. ergänzt durch die jeweiligen Nachtragsbekanntmachungen bis einschließlich 28.03.1963, inklusive der aktuellen Änderungsverordnung (Entwurf vom 25.04.2007) neu bekannt zu machen. Dies soll unter der Bezeichnung „Verordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen im Stadtgebiet Regensburg (ND-Sicherungsverordnung)“ zusammen mit der Liste der tatsächlich noch bestehenden Naturdenkmale geschehen (siehe Anlage 2). Gleichzeitig sollen mit der Neubekanntmachung Unstimmigkeiten im Wortlaut beseitigt werden.

 

 

 

 

 

Anlagen:

1)    Entwurf der Änderungsverordnung vom 25.04.2007

2)    Entwurf der Verordnung der Sicherung von Naturdenkmalen im Stadtgebiet von Regensburg (ND-Sicherungsverordnung) vom 02.05.2007

3)    Gesamtliste der im Stadtgebiet Regensburg bis einschließlich 1963 ausgewiesenen Naturdenkmale

4)    Lageplan

 

 

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen empfiehlt / der Stadtrat beschließt:

 

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen empfiehlt / der Stadtrat beschließt:

 

Die Stadt Regensburg erlässt die Verordnung zur Änderung der Verordnungen zur Sicherung von Naturschutzdenkmalen im Stadtbezirk Regensburg vom 27.10.1937 und vom 05.10.1938 in der Fassung der jeweilig nachgefolgten Nachtragsbekanntmachungen bis einschließlich 28.03.1963 laut beigefügtem Entwurf vom 25.04.2007, der wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist.