Vorlage - VO/07/2519/61  

 
 
Betreff: Aufstellung der Einbeziehungssatzung, Spitalkellerweg
- Behandlung der Anregungen § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 3 BauGB
- Satzungsbeschluss gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit § 10 BauGB
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Stadtplanungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen
17.07.2007 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg
26.07.2007 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

                                                                                                            

 

 

Sachverhalt: 

 

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen hat am 07.11.2006 die Aufstellung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den o. g. Bereich beschlossen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 BauGB) erfolgte in der Zeit vom 28.11.2006 bis 29.12.2006.

 

Den unmittelbar beteiligten Nachbarn wurde außerdem am 29.11.2006 in einem Gespräch im Planungsreferat die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Ergebnis wurde protokolliert und wird als Stellungnahme interpretiert (siehe unter Punkt 1).

Aufgrund der Anregung eines Grundstücksnachbarn wurde der ursprüngliche Plan vom 07.11.2006 geringfügig geändert (siehe unter Punkt 8).

 

Nachfolgend sind die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen zusammengestellt und mit den Stellungnahmen und Beschlussvorschlägen der Verwaltung für den Stadtrat versehen:

 


Anregungen aus der Öffentlichen Auslegung                                                                Nr. 11.1.1

§ 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 BauGB

 

Gegenstand:

Aufstellung der Einbeziehungssatzung Spitalkellerweg

___________________________________________________________________

 

 

Nr.  1.:

Antragsteller:

Herr und Frau Spalke, Eichendorffstr. 3, 85567 Grafing

Herr RA Thalhofer i. V. für Herrn Dorfmeister, Dr. Gessler Straße 16a, 93051 Regensburg

Herrn Fritz Albert Prell, Sudetendeutsche Straße 1b, 93057 Regensburg

Frau Kulzer (i. V. für Frau Fleischmann), Alte Nürnberger Straße 18, 93059 Regensburg

 

4 Grundstückseigentümer westlich des Spitalkellerweges.

 

Anregungen:

Zusammenfassend wird festgestellt, dass alle vertretenen Eigentümer der Grundstücke westlich des Spitalkellerweges ebenfalls eine bauliche Nutzungsoption für Ihre Grundstücke wünschen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Eine geringfügige Entwicklung wäre in einem eng umgrenzten Rahmen, ähnlich dem Vorhaben östlich des Spitalkellerweges jedoch mit deutlich geringerer Dichte denkbar. Grundvoraussetzung hierzu wäre aber ein Bebauungskonzept, welches eine geordnete Erschließung auf privatrechtlicher Basis usw. ermöglicht.

Hierfür müsste von einem qualifizierten Planungsbüro eine entsprechende Planung auf städtebaulicher Ebene (unter Angabe der Erschließung der geplanten Grundstücke, der Situierung der Baukörper, des geplanten Ausgleichs usw.) entwickelt und mit den städtischen Dienststellen abgestimmt werden. Dabei wären u. a. die Lärmschutzbelange, die naturschutz- und denkmalrechtlichen Anforderungen sowie die stadtgestalterische Einbindung nachzuweisen. Nach Abstimmung einer solchen Planung könnte dann ggf. ein weiteres Verfahren für eine Einbeziehungssatzung für den Bereich westlich des Spitalkellerweges dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Die beteiligten Eigentümer werden sich zur weiteren Beplanung mit einem geeigneten Entwurfsverfasser beraten und wieder auf die Stadt zukommen. Bisher fanden hierzu noch keine weiteren Gespräche statt.

 

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

Zur Kenntnis.

 

 

 

Nr.  2.:

Antragsteller:

Sammer Ludwig

Schwandorfer Str. 2 a

93059 Regensburg

Schreiben vom 29.11.2006

 

Anregungen:

Um dem Normalbürger ein Ausmaß der Bebauung zu zeigen, wäre mein Vorschlag/Anregung ein Lattengerüst aufzustellen, um die tatsächliche Höhe der geplanten Gebäude von der Kirche aus beurteilen zu können.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Mit der geplanten Einbeziehungssatzung soll der Ortsrand städtebaulich ergänzt werden.

Die verträgliche Höhe der Gebäude wurde anhand eines städtebaulichen Modells im Maßstab 1/500 geprüft. Das Modell stand auch während der öffentlichen Auslegung zur Beratung zur Verfügung. Anhand dieses Modells ist zweifelsfrei nachvollziehbar, dass die Einfügung der geplanten Gebäude in die umliegende Bestandbebauung gewährleistet wird.

Dieses Modell wurde auch dem Gestaltungsbeirat zur Beurteilung vorgelegt.

In dem Gutachten der 46. Sitzung des Gestaltungsbeirats wurde die geplante Bebauung uneingeschränkt unterstützt und festgestellt, dass sich die vorgeschlagenen Baukörper selbstverständlich in die benachbarte Bebauung einfügen und die Freistellung der Dreifaltigkeitskirche in keiner Weise beeinträchtigen.

Die Aufstellung eines Lattengerüstes vor Ort wird für dieses Projekt nicht für erforderlich erachtet.

 

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

Der Anregung wird nicht entsprochen.

 

 

 

Nr.  3.:

Antragsteller:

Amt für Landwirtschaft und Forsten

Regensburg

Im Gewerbepark A 10

93059 Regensburg

Schreiben vom 04.12.2006

 

Anregungen:

Die Einbeziehung „Spitalkellerweg“ berührt aus der Sicht unserer Fachbehörde keine übergeordneten landwirtschaftlichen Belange. Einwendungen zur Einbeziehungssatzung sind deshalb nicht zu erheben.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Zur Kenntnis.

 

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

Zur Kenntnis.

 

 

 

Nr.  4.:

Antragsteller:

Deutsche Telekom AG T-Com

Siemensstr. 9

93055 Regensburg

Schreiben vom 07.12.2006

 

Anregungen:

Im Planbereich befinden sich noch keine Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom AG.

Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen beim zuständigen Ressort Produktion Technische Infrastruktur Regensburg, Siemensstr. 9, 93055 Regensburg, (Tel. 707-6012) so früh wie möglich mindestens drei Monate vor Baubeginn schriftlich angezeigt werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Diese Stellungnahme wurde dem Bauherrn und dem Entwurfsverfasser weiter geleitet mit der Bitte um entsprechende Berücksichtigung.

 

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

Der Anregung wird entsprochen.

 

 

 

Nr.  5.:

Antragsteller:

E.ON Netz

Betriebszentrum Bamberg

Luitpoldstr. 51

96052 Bamberg

Schreiben vom 05.12.2006

 

Anregungen:

Die übergebenen Planungsunterlagen haben wir von Seiten der E.ON Netz GmbH überprüft. Da sich innerhalb des angegebenen Bereiches „Steinweg/Spitalkellerweg“ der Stadt Regensburg keine Hochspannungsanlagen (zuständig für 110-kV-, 220-kV-, 380-kV- und Fernmeldeanlagen) der E.ON Netz GmbH befinden, bestehen seitens unserer Gesellschaft keine Einwände gegen die vorgenannte Bauleitplanung.

Da eventuell Mittel- und Niederspannungsleitungen den Planungsbereich berühren, bitten wir, falls noch nicht geschehen, den örtlichen Versorger um zusätzliche Beteiligung.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Der örtliche Versorger (REWAG) wurde im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 20.11.2006 beteiligt und gebeten eine Stellungnahme bis zum 29.12.2006 abzugeben. In dem Schreiben wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Verwaltung davon ausgeht, dass die von der REWAG wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch die geplante Satzung nicht berührt werden, wenn bis zu o. g. Datum keine Stellungnahme vorliegt.

Eine Stellungnahme wurde nicht vorgelegt.

 

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

Zur Kenntnis.

 

 

Nr.  6.:

Antragsteller:

Bayer. Landesamt für Umwelt

86177 Augsburg

Schreiben vom 12.12.2006

 

Anregungen:

Mit Schreiben vom 20.11.2006 bitten Sie das Bayerische Geologische Landesamt um Stellungnahme bis zum 29.12.2006. das ehemalige Geologische Landesamt ist seit dem 01.08.2005 mit dem bayerischen Landesamt für Wasserwirtschaft und dem Bayerischen Landesamt für Umweltschutz nun Teil des neuen Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU). Bitte aktualisieren Sie Ihren Postverteiler dementsprechend.

Als Landesfachbehörde befassen wir uns v. a. mit umweltbezogenen Fachfragen bei Planungen und Projekten mit überregionaler Bedeutung sowie mit Grundsatzfragen. Das LfU nimmt daher derzeit in Verfahren der Bauleitplanung auf kommunaler Ebene regelmäßig nur zu einigen besonderen öffentlichen Belangen (z.B. Rohstoffgeologie, Geotopschutz) Stellung, die im vorliegenden Fall jedoch nicht berührt werden.

Wir entnehmen Ihrem Verteiler, dass Sie für die Planänderung auch die entsprechende städtische Dienststelle Ihres Hauses als Untere Naturschutzbehörde und Untere Immissionsschutzbehörde jedoch nicht das Wasserwirtschaftsamt Regensburg als Träger öffentlicher Belange beteiligt haben. Diesen Ämtern steht das LfU bei besonderem fachspezifischem Klärungsbedarf im Einzelfall beratend zur Seite

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Der entsprechende Postverteiler wurde von der Verwaltung bereits aktualisiert.

Die Beteiligung des Wasserwirtschaftsamtes war aufgrund der fehlenden Betroffenheit (Hanglage ohne Beeinträchtigung wasserwirtschaftlicher Belange) nicht erforderlich.

 

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

Zur Kenntnis.

 

 

Nr.  7.:

Antragsteller:

Bayer. Landesamt für Denkmalpflege

Keplerstr. 1

93047 Regensburg

Schreiben vom 15.12.2006

 

Anregungen:

Unmittelbar neben dem o. g. Planungsgebiet liegen folgende Bodendenkmäler:

 

Mehrere keltische Körpergräber der Mittellatènezeit auf Flurnr. 222 und 222/3, entdeckt beim Bau der Schule und im Garten der Schule. Inv.Nr. 6938/0058

 

Nach der bundesgesetzlichen und bayerischen Rechtslage sowie der aktuellen oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entsprechend, hat die Gemeinde vorrangig alles zu tun, um eine Beeinträchtigung, Veränderung resp. Zerstörung der Bau- und Bodendenkmale im Planungsgebiet aktiv zu verhindern. Das kommunale Selbstverwaltungsrecht (vgl. Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 Bay Verf.) ist hier durch die vorhandenen natürlichen und rechtlichen Gegebenheiten („Vorbelastungen“) eingeschränkt (vgl. bereits BayVG München, Urteil vom 14. September 2000, Az. M 29 K 00.838). „Es ist einerseits ortsbedingt möglich, dass die gemeindliche Planungshoheit an natürlichen Baugrenzen wie Seeufern oder Hanglagen, andererseits aber auch an bestehenden rechtlichen Grenzen, wie etwa Naturschutzgebieten enden kann. Einschränkungen des kommunalen Selbstverwaltungsrechts sind bis in diesen Kernbereich hinzunehmen, insbesondere wenn nicht jegliche Art der Bauleitplanung ausgeschlossen bleibt (... BayVerfGH, NuR 86, 167). Dies wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn zumindest im Innenbereich (§§ 30, 34 BauGB) eine weitere Ortsentwicklung möglich bleibt.“ (Vgl. BayVG München, a.a.O.).

 

Die Bau- und Bodendenkmäler im Planungsgebiet müssen sowohl vom Vorhabensträger als auch von der planenden Gemeinde bereits im Verfahren der Bebauungsplanaufstellung „als eine rechtliche Gegebenheit angesehen werden, d.h., dass die dort vorgesehene Bebauung von vornherein unter dem Vorbehalt vorheriger Sicherung“ der Bau- und Bodendenkmäler stand resp. steht (vgl. BayVG München, a.a.O.).

 

Betreibt die Gemeinde in Kenntnis eines durch natürliche und rechtliche Gegebenheiten eingeschränkten Selbstverwaltungsrechtes die Bauleitplanung für dieses Gebietes weiter, so ist es sachgerecht, sie jedenfalls im Rahmen der Kostenverteilung als Verursacherin der Grabungen durch diese Bauleitplanung anzusehen mit der Folge, dass auch Ansprüche auf weitere, auch nur teilweise Kostenerstattung ausscheiden müssen. (Vgl. BayVG München, a.a.O.). Die Überplanung des bekannten und für die bayerische Geschichte nicht hoch genug einzuschätzenden Denkmals wäre nur in dem einzig denkbaren Fall überhaupt zulässig, wenn die geplante Bebauung. erstens nur in der vorgelegten Planungsversion, zweitens nur im Planungsgebiet möglich und drittens jegliche anderweitige gemeindliche Planung definitiv ausgeschlossen wäre. Ein dennoch aufgestellter Bebauungsplan wäre daher  wegen Verstoßes gegen geltendes Recht nichtig.

 

Die schutzlose Preisgabe des kulturellen Erbes „Bodendenkmal“ würde den besonderen verfassungsmäßigen Schutz der Denkmäler der bayerischen Kunst und Geschichte missachten. Die Zerstörung von Bodendenkmälern ohne vorherige fachkundige Grabung ist im Ergebnis ausnahmslos unzulässig, diejenige nach vorheriger fachkundiger Grabung im Ausnahmefall hingegeben nur zulässig als milderes Mittel im Vergleich zur Versagung. Nachdem die Denkmalfachbehörde kein Interesse an der Zerstörung von Bodendenkmälern und damit an Ausgrabungen haben kann, liegt es, unbeschadet von personellen, sächlichen oder finanziellen Beteiligungen des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege oder von öffentlichen Zuwendungen, vorrangig im Interesse der Planenden und der Investoren – im vorliegenden Fall der Gemeinde und dem privaten Vorhabensträger (je nach Vorgang einzusetzen)-, die geforderte fachkundige (Rettungs-) Grabung durchführen zu lassen. Die hierfür erforderlichen Kosten hat derjenige zu tragen, der seine Interessen zum Schaden des archäologischen Erbes Bayerns verfolgt. Die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde weist hierauf im Erlaubnisbescheid hin und sieht die im Sinne von Art. 7 BayDSchG erforderlichen Auflagen und Nebenbestimmungen vor (Art. 36 BayVwVfG).

 

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies nun in seinem Urteil vom 4. Juni 2003, Az. 26 B 00.3584, die Berufung gegen ein Urteil des BayVG München vom 14. September 2000, Az. M 29 K 00.838, zurück. Nach diesem Urteil, das dem Tenor und der Begründung der aktuellen Rechtsprechung aus dem Jahre 2003 in anderen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland entspricht (vgl. u. a. BayVGH, Urteil vom 4. Juni 2003, n. v.; OVG Koblenz, Urteil vom 5. Februar 2003, DVBI 2003, 811-816), ist dann, wenn jemand in Kenntnis des Vorhandenseins von Bodendenkmälern die Planung für eine Fläche, in der Bodendenkmäler vermutet werden, betreibt, dieser als Veranlasser der Grabungen anzusehen mit der Folge, dass Ansprüche auf auch nur teilweise Kostentragung durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege nicht bestehen. Es bestehen ferner auch keine Ansprüche auf Bezuschussung, staatlichen Personaleinsatz, Erstattung oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag.

 

Letztlich hat der Vorhabensplanende als Veranlasser die fachkundigen (Rettungs-) Grabungen sowie die erforderlichen wissenschaftlichen Vor-, Begleit- und Nacharbeiten entsprechend dem (verbindlichen Bundes-) Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 16. Januar 1992 zum Schutz des archäologischen Erbes (sog. „Charta von La Valletta“, BGBl 2002 II, 2709 ff.) durchführen zu lassen, die jeweiligen Kosten in den jeweiligen Vorhabenshaushalt einzustellen und zu tragen.

 

Folgende Nebenbestimmungen wären bei zulässiger Überplanung der Bodendenkmäler für eventuelle Einzelvorhaben festzusetzen:

 

Der Antragsteller hat vor Beginn der Erdarbeiten eine sachgerechte archäologische Sondierung im Einvernehmen und unter der fachlichen Aufsicht des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege (BLfD) im Bereich der geplanten Baufläche durchzuführen.

Nach Ergebnis der Sondierungen hat der Antragsteller eine sachgerechte archäologische Ausgrabung im Einvernehmen und unter der fachlichen Aufsicht des BLfD zur Sicherung und Dokumentation aller von der geplanten Maßnahme betroffenen Bodendenkmäler durchzuführen nach den Grabungsrichtlinien und dem Leistungsverzeichnis des BLfD.

Der Antragsteller hat alle Kosten der Sondierungen und der Ausgrabungen zu tragen.

Mit den Erdarbeiten für die geplante Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn die vorhandenen Bodendenkmäler sachgerecht freigelegt, dokumentiert und geborgen wurden.

Die Untere Denkmalschutzbehörde behält sich ausdrücklich vor, weitere Bestimmungen nachträglich aufzunehmen, zu ändern oder zu ergänzen sowie den Bescheid jederzeit zu widerrufen.

 

Wir bitten das Vorstehende in den Erläuterungsbericht aufzunehmen und weisen gleichzeitig darauf hin, dass derartige Untersuchungen einen größeren Umfang annehmen können, die eine längere Planungsphase erfordern. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme ist nötig, um Organisationsfragen zu klären. Nur so lassen sich Verzögerungen und Probleme bei der Abwicklung der Maßname vermeiden.

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält einen Abdruck dieses Schreibens mit der Bitte um Kenntnisnahme und gegebenenfalls entsprechende Veranlassung.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die o. gen. Nebenbestimmungen/Auflagen wurden in die Hinweise zur Satzung aufgenommen und dem Planfertiger sowie dem Bauherrn schriftlich mitgeteilt.

 

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

Der Anregung wird entsprochen.

 

 

 

Nr.  8.:

Antragsteller:

Herr Peter Gigglberger

Brandweg 2

93164 Brunn

Schreiben vom 23.12.2006

 

Anregungen:

Als Eigentümer des Grundstücks Dreifaltigkeitsbergweg 1 bin ich direkter Nachbar zum geplanten Bebauungsgrundstück. Auch bin ich Eigentümer des nördlich anschließenden unbebauten Grundstücks Flurnummer 224/2.

Nach unserem Wissen besteht für mich ein Zufahrtsrecht über das zu bebauende Grundstück zu dieser Flurnummer. Ein anderer Zufahrtsweg ist hier nicht möglich.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Überprüfung durch die Verwaltung hat ergeben, dass dieses Recht tatsächlich gemäß Bewilligung vom 08.09.1938/12.04.1939 im Grundbuch eingetragen und damit rechtlich gesichert ist. Durch die im bisherigen Entwurf der Einbeziehungssatzung geplante Errichtung der Gebäude/Stützmauern wäre die Ausübung dieses Rechtes nur mehr sehr eingeschränkt möglich gewesen. Nach Abstimmung mit den beteiligten Grundstückseigentümern wurde der Entwurf der Einbeziehungssatzung hinsichtlich der vorgesehenen Baugrenzen in diesem Bereich geringfügig abgeändert (Verschiebung der Häuser A + B + C 1,75 m nach Norden, EG Haus A 1,25 m nach Westen, Häuser B + C 1,25 m nach Westen), um das bestehende grundbuchrechtlich gesicherte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht weiter uneingeschränkt zu ermöglichen. In dem Plan zur Einbeziehungssatzung vom 17.07.2007 wurde eine Trasse für die Ausübung dieses Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes berücksichtigt.

 

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

Der Anregung wird durch die geringfügige Verschiebung der Baukörper entsprochen und die Ausübung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes ist dadurch weiterhin uneingeschränkt möglich (siehe Lageplan Einbeziehungssatzung vom 17.07.2007).

 

 

Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

Der Stadtrat beschließt:

 

 

1.       Die bei der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen zur Einbeziehungssatzung Spitalkellerweg werden gemäß dem Vorschlag der Verwaltung (siehe Bericht), der insoweit Bestandteil dieses Beschlusses ist, behandelt.

 

2.       Die Einbeziehungssatzung Spitalkellerweg bestehend aus der Planzeichnung vom 07.11.2006 in der Fassung vom 17.07.2007 und dem Satzungstext vom 07.11.2006 in der Fassung vom 17.07.2007 für den Bereich östlich des Spitalkellerweges wird gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Ziffer 3 BauGB in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern als Satzung zusammen mit der Planbegründung beschlossen.

 

3        Die Verwaltung wird beauftragt die Rechtskraft der Einbeziehungssatzung Spitalkellerweg durch die Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Regensburg herbeizuführen.

 

Anlagen:

 

Anlagen:

 

Satzung

Hinweise zur Satzung

Plan M 1:1000

Begründung

Anlage 1 zur Begründung

Plan zur Anlage 1 der Begründung

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Satzung (1591 KB)    
Anlage 2 2 Hinweise zur Satzung (75 KB)    
Anlage 3 3 Begründung (141 KB)    
Anlage 4 4 Anlage 1 zur Begründung (128 KB)    
Anlage 5 5 Anlage 1 zur Begründung-Plan.doc (131 KB)    
Anlage 6 6 Spitalkellerweg_Plan 1-1000_EBZ-Satzung_17-07-2007 (323 KB)