Sachverhalt: Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen
hat am 07.11.2006 die Aufstellung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
BauGB für den o. g. Bereich beschlossen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung nach §
3 BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 BauGB) erfolgte in der Zeit vom 28.11.2006
bis 29.12.2006. Den unmittelbar beteiligten Nachbarn wurde außerdem am
29.11.2006 in einem Gespräch im Planungsreferat die Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben. Das Ergebnis wurde protokolliert und wird als
Stellungnahme interpretiert (siehe unter Punkt 1). Aufgrund der Anregung eines Grundstücksnachbarn wurde der
ursprüngliche Plan vom 07.11.2006 geringfügig geändert (siehe unter Punkt 8). Nachfolgend sind die während der öffentlichen Auslegung
eingegangenen Anregungen zusammengestellt und mit den Stellungnahmen und
Beschlussvorschlägen der Verwaltung für den Stadtrat versehen: Anregungen aus der Öffentlichen
Auslegung Nr.
11.1.1 § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit §
13 Abs. 2 BauGB Gegenstand: Aufstellung der Einbeziehungssatzung Spitalkellerweg ___________________________________________________________________ Nr.
1.: Antragsteller:
4 Grundstückseigentümer westlich des Spitalkellerweges. Anregungen: Zusammenfassend wird festgestellt, dass alle vertretenen
Eigentümer der Grundstücke westlich des Spitalkellerweges ebenfalls eine
bauliche Nutzungsoption für Ihre Grundstücke wünschen. Stellungnahme der Verwaltung: Eine geringfügige Entwicklung wäre in einem eng umgrenzten
Rahmen, ähnlich dem Vorhaben östlich des Spitalkellerweges jedoch mit deutlich
geringerer Dichte denkbar. Grundvoraussetzung hierzu wäre aber ein
Bebauungskonzept, welches eine geordnete Erschließung auf privatrechtlicher
Basis usw. ermöglicht. Hierfür müsste von einem qualifizierten Planungsbüro eine
entsprechende Planung auf städtebaulicher Ebene (unter Angabe der Erschließung
der geplanten Grundstücke, der Situierung der Baukörper, des geplanten
Ausgleichs usw.) entwickelt und mit den städtischen Dienststellen abgestimmt
werden. Dabei wären u. a. die Lärmschutzbelange, die naturschutz- und
denkmalrechtlichen Anforderungen sowie die stadtgestalterische Einbindung
nachzuweisen. Nach Abstimmung einer solchen Planung könnte dann ggf. ein weiteres
Verfahren für eine Einbeziehungssatzung für den Bereich westlich des
Spitalkellerweges dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Die
beteiligten Eigentümer werden sich zur weiteren Beplanung mit einem geeigneten
Entwurfsverfasser beraten und wieder auf die Stadt zukommen. Bisher fanden
hierzu noch keine weiteren Gespräche statt. Beschlussvorschlag der Verwaltung: Zur Kenntnis. Nr.
2.: Antragsteller:
Schreiben vom 29.11.2006 Anregungen: Um dem Normalbürger ein Ausmaß der Bebauung zu zeigen, wäre
mein Vorschlag/Anregung ein Lattengerüst aufzustellen, um die tatsächliche Höhe
der geplanten Gebäude von der Kirche aus beurteilen zu können. Stellungnahme der Verwaltung: Mit der geplanten Einbeziehungssatzung soll der Ortsrand
städtebaulich ergänzt werden. Die verträgliche Höhe der Gebäude wurde anhand eines
städtebaulichen Modells im Maßstab 1/500 geprüft. Das Modell stand auch während
der öffentlichen Auslegung zur Beratung zur Verfügung. Anhand dieses Modells
ist zweifelsfrei nachvollziehbar, dass die Einfügung der geplanten Gebäude in
die umliegende Bestandbebauung gewährleistet wird. Dieses Modell wurde auch dem Gestaltungsbeirat zur
Beurteilung vorgelegt. In dem Gutachten der 46. Sitzung des Gestaltungsbeirats
wurde die geplante Bebauung uneingeschränkt unterstützt und festgestellt, dass
sich die vorgeschlagenen Baukörper selbstverständlich in die benachbarte
Bebauung einfügen und die Freistellung der Dreifaltigkeitskirche in keiner
Weise beeinträchtigen. Die Aufstellung eines Lattengerüstes vor Ort wird für dieses
Projekt nicht für erforderlich erachtet. Beschlussvorschlag der Verwaltung: Der Anregung wird nicht entsprochen. Nr.
3.: Antragsteller: Amt für Landwirtschaft und Forsten Regensburg Im Gewerbepark A 10 93059 Regensburg Schreiben vom 04.12.2006 Anregungen: Die Einbeziehung „Spitalkellerweg“ berührt aus der Sicht
unserer Fachbehörde keine übergeordneten landwirtschaftlichen Belange.
Einwendungen zur Einbeziehungssatzung sind deshalb nicht zu erheben. Stellungnahme der Verwaltung: Zur Kenntnis. Beschlussvorschlag der Verwaltung: Zur Kenntnis. Nr.
4.: Antragsteller: Deutsche Telekom AG T-Com Siemensstr. 9 93055 Regensburg Schreiben vom 07.12.2006 Anregungen: Im Planbereich befinden sich noch keine
Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom AG. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes
sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen
Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der
Erschließungsmaßnahmen beim zuständigen Ressort Produktion Technische
Infrastruktur Regensburg, Siemensstr. 9, 93055 Regensburg, (Tel. 707-6012) so
früh wie möglich mindestens drei Monate vor Baubeginn schriftlich angezeigt
werden. Stellungnahme der Verwaltung: Diese Stellungnahme wurde dem Bauherrn und dem
Entwurfsverfasser weiter geleitet mit der Bitte um entsprechende
Berücksichtigung. Beschlussvorschlag der Verwaltung: Der Anregung wird entsprochen. Nr.
5.: Antragsteller: E.ON Netz Betriebszentrum Bamberg Luitpoldstr. 51 96052 Bamberg Schreiben vom 05.12.2006 Anregungen: Die übergebenen Planungsunterlagen haben wir von Seiten der
E.ON Netz GmbH überprüft. Da sich innerhalb des angegebenen Bereiches
„Steinweg/Spitalkellerweg“ der Stadt Regensburg keine Hochspannungsanlagen
(zuständig für 110-kV-, 220-kV-, 380-kV- und Fernmeldeanlagen) der E.ON Netz
GmbH befinden, bestehen seitens unserer Gesellschaft keine Einwände gegen die
vorgenannte Bauleitplanung. Da eventuell Mittel- und Niederspannungsleitungen den
Planungsbereich berühren, bitten wir, falls noch nicht geschehen, den örtlichen
Versorger um zusätzliche Beteiligung. Stellungnahme der Verwaltung: Der örtliche Versorger (REWAG) wurde im Rahmen der
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit
Schreiben vom 20.11.2006 beteiligt und gebeten eine Stellungnahme bis zum
29.12.2006 abzugeben. In dem Schreiben wurde insbesondere darauf hingewiesen,
dass die Verwaltung davon ausgeht, dass die von der REWAG wahrzunehmenden
öffentlichen Belange durch die geplante Satzung nicht berührt werden, wenn bis
zu o. g. Datum keine Stellungnahme vorliegt. Eine Stellungnahme wurde nicht vorgelegt. Beschlussvorschlag der Verwaltung: Zur Kenntnis. Nr.
6.: Antragsteller: Bayer. Landesamt für Umwelt 86177 Augsburg Schreiben vom 12.12.2006 Anregungen: Mit Schreiben vom 20.11.2006 bitten Sie das Bayerische
Geologische Landesamt um Stellungnahme bis zum 29.12.2006. das ehemalige
Geologische Landesamt ist seit dem 01.08.2005 mit dem bayerischen Landesamt für
Wasserwirtschaft und dem Bayerischen Landesamt für Umweltschutz nun Teil des
neuen Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU). Bitte aktualisieren Sie Ihren
Postverteiler dementsprechend. Als Landesfachbehörde befassen wir uns v. a. mit
umweltbezogenen Fachfragen bei Planungen und Projekten mit überregionaler
Bedeutung sowie mit Grundsatzfragen. Das LfU nimmt daher derzeit in Verfahren
der Bauleitplanung auf kommunaler Ebene regelmäßig nur zu einigen besonderen
öffentlichen Belangen (z.B. Rohstoffgeologie, Geotopschutz) Stellung, die im
vorliegenden Fall jedoch nicht berührt werden. Wir entnehmen Ihrem Verteiler, dass Sie für die Planänderung
auch die entsprechende städtische Dienststelle Ihres Hauses als Untere
Naturschutzbehörde und Untere Immissionsschutzbehörde jedoch nicht das
Wasserwirtschaftsamt Regensburg als Träger öffentlicher Belange beteiligt
haben. Diesen Ämtern steht das LfU bei besonderem fachspezifischem
Klärungsbedarf im Einzelfall beratend zur Seite Stellungnahme der Verwaltung: Der entsprechende Postverteiler wurde von der Verwaltung
bereits aktualisiert. Die Beteiligung des Wasserwirtschaftsamtes war aufgrund der
fehlenden Betroffenheit (Hanglage ohne Beeinträchtigung wasserwirtschaftlicher
Belange) nicht erforderlich. Beschlussvorschlag der Verwaltung: Zur Kenntnis. Nr.
7.: Antragsteller: Bayer. Landesamt für Denkmalpflege Keplerstr. 1 93047 Regensburg Schreiben vom 15.12.2006 Anregungen: Unmittelbar neben dem o. g.
Planungsgebiet liegen folgende Bodendenkmäler: Mehrere keltische Körpergräber der
Mittellatènezeit auf Flurnr. 222 und 222/3, entdeckt beim Bau der Schule und im
Garten der Schule. Inv.Nr. 6938/0058 Nach der bundesgesetzlichen und
bayerischen Rechtslage sowie der aktuellen oberverwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung entsprechend, hat die Gemeinde vorrangig alles zu tun, um eine
Beeinträchtigung, Veränderung resp. Zerstörung der Bau- und Bodendenkmale im
Planungsgebiet aktiv zu verhindern. Das kommunale Selbstverwaltungsrecht (vgl.
Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 Bay Verf.) ist hier durch die vorhandenen
natürlichen und rechtlichen Gegebenheiten („Vorbelastungen“) eingeschränkt
(vgl. bereits BayVG München, Urteil vom 14. September 2000, Az. M 29 K 00.838).
„Es ist einerseits ortsbedingt möglich, dass die gemeindliche Planungshoheit an
natürlichen Baugrenzen wie Seeufern oder Hanglagen, andererseits aber auch an
bestehenden rechtlichen Grenzen, wie etwa Naturschutzgebieten enden kann.
Einschränkungen des kommunalen Selbstverwaltungsrechts sind bis in diesen
Kernbereich hinzunehmen, insbesondere wenn nicht jegliche Art der
Bauleitplanung ausgeschlossen bleibt (... BayVerfGH, NuR 86, 167). Dies wird
regelmäßig anzunehmen sein, wenn zumindest im Innenbereich (§§ 30, 34 BauGB)
eine weitere Ortsentwicklung möglich bleibt.“ (Vgl. BayVG München, a.a.O.). Die Bau- und Bodendenkmäler im
Planungsgebiet müssen sowohl vom Vorhabensträger als auch von der planenden
Gemeinde bereits im Verfahren der Bebauungsplanaufstellung „als eine rechtliche
Gegebenheit angesehen werden, d.h., dass die dort vorgesehene Bebauung von
vornherein unter dem Vorbehalt vorheriger Sicherung“ der Bau- und
Bodendenkmäler stand resp. steht (vgl. BayVG München, a.a.O.). Betreibt die Gemeinde in Kenntnis
eines durch natürliche und rechtliche Gegebenheiten eingeschränkten
Selbstverwaltungsrechtes die Bauleitplanung für dieses Gebietes weiter, so ist
es sachgerecht, sie jedenfalls im Rahmen der Kostenverteilung als Verursacherin
der Grabungen durch diese Bauleitplanung anzusehen mit der Folge, dass auch
Ansprüche auf weitere, auch nur teilweise Kostenerstattung ausscheiden müssen.
(Vgl. BayVG München, a.a.O.). Die Überplanung des bekannten und für die
bayerische Geschichte nicht hoch genug einzuschätzenden Denkmals wäre nur in
dem einzig denkbaren Fall überhaupt zulässig, wenn die geplante Bebauung.
erstens nur in der vorgelegten Planungsversion, zweitens nur im Planungsgebiet
möglich und drittens jegliche anderweitige gemeindliche Planung definitiv
ausgeschlossen wäre. Ein dennoch aufgestellter Bebauungsplan wäre daher wegen Verstoßes gegen geltendes Recht
nichtig. Die schutzlose Preisgabe des
kulturellen Erbes „Bodendenkmal“ würde den besonderen verfassungsmäßigen Schutz
der Denkmäler der bayerischen Kunst und Geschichte missachten. Die Zerstörung
von Bodendenkmälern ohne vorherige fachkundige Grabung ist im Ergebnis
ausnahmslos unzulässig, diejenige nach vorheriger fachkundiger Grabung im
Ausnahmefall hingegeben nur zulässig als milderes Mittel im Vergleich zur
Versagung. Nachdem die Denkmalfachbehörde kein Interesse an der Zerstörung von
Bodendenkmälern und damit an Ausgrabungen haben kann, liegt es, unbeschadet von
personellen, sächlichen oder finanziellen Beteiligungen des Bayerischen
Landesamts für Denkmalpflege oder von öffentlichen Zuwendungen, vorrangig im
Interesse der Planenden und der Investoren – im vorliegenden Fall der Gemeinde
und dem privaten Vorhabensträger (je nach Vorgang einzusetzen)-, die geforderte
fachkundige (Rettungs-) Grabung durchführen zu lassen. Die hierfür
erforderlichen Kosten hat derjenige zu tragen, der seine Interessen zum Schaden
des archäologischen Erbes Bayerns verfolgt. Die zuständige Untere
Denkmalschutzbehörde weist hierauf im Erlaubnisbescheid hin und sieht die im
Sinne von Art. 7 BayDSchG erforderlichen Auflagen und Nebenbestimmungen vor
(Art. 36 BayVwVfG). Der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof wies nun in seinem Urteil vom 4. Juni 2003, Az. 26 B
00.3584, die Berufung gegen ein Urteil des BayVG München vom 14. September
2000, Az. M 29 K 00.838, zurück. Nach diesem Urteil, das dem Tenor und der
Begründung der aktuellen Rechtsprechung aus dem Jahre 2003 in anderen Ländern
in der Bundesrepublik Deutschland entspricht (vgl. u. a. BayVGH, Urteil vom 4.
Juni 2003, n. v.; OVG Koblenz, Urteil vom 5. Februar 2003, DVBI 2003, 811-816),
ist dann, wenn jemand in Kenntnis des Vorhandenseins von Bodendenkmälern die
Planung für eine Fläche, in der Bodendenkmäler vermutet werden, betreibt,
dieser als Veranlasser der Grabungen anzusehen mit der Folge, dass Ansprüche
auf auch nur teilweise Kostentragung durch das Bayerische Landesamt für
Denkmalpflege nicht bestehen. Es bestehen ferner auch keine Ansprüche auf
Bezuschussung, staatlichen Personaleinsatz, Erstattung oder aus
Geschäftsführung ohne Auftrag. Letztlich hat der Vorhabensplanende
als Veranlasser die fachkundigen (Rettungs-) Grabungen sowie die erforderlichen
wissenschaftlichen Vor-, Begleit- und Nacharbeiten entsprechend dem
(verbindlichen Bundes-) Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 16. Januar
1992 zum Schutz des archäologischen Erbes (sog. „Charta von La Valletta“, BGBl
2002 II, 2709 ff.) durchführen zu lassen, die jeweiligen Kosten in den
jeweiligen Vorhabenshaushalt einzustellen und zu tragen. Folgende Nebenbestimmungen wären bei
zulässiger Überplanung der Bodendenkmäler für eventuelle Einzelvorhaben festzusetzen: Der Antragsteller hat vor Beginn der
Erdarbeiten eine sachgerechte archäologische Sondierung im Einvernehmen und
unter der fachlichen Aufsicht des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege
(BLfD) im Bereich der geplanten Baufläche durchzuführen. Nach Ergebnis der Sondierungen hat
der Antragsteller eine sachgerechte archäologische Ausgrabung im Einvernehmen
und unter der fachlichen Aufsicht des BLfD zur Sicherung und Dokumentation
aller von der geplanten Maßnahme betroffenen Bodendenkmäler durchzuführen nach
den Grabungsrichtlinien und dem Leistungsverzeichnis des BLfD. Der Antragsteller hat alle Kosten
der Sondierungen und der Ausgrabungen zu tragen. Mit den Erdarbeiten für die geplante
Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn die vorhandenen Bodendenkmäler
sachgerecht freigelegt, dokumentiert und geborgen wurden. Die Untere Denkmalschutzbehörde
behält sich ausdrücklich vor, weitere Bestimmungen nachträglich aufzunehmen, zu
ändern oder zu ergänzen sowie den Bescheid jederzeit zu widerrufen. Wir bitten das Vorstehende in den
Erläuterungsbericht aufzunehmen und weisen gleichzeitig darauf hin, dass
derartige Untersuchungen einen größeren Umfang annehmen können, die eine
längere Planungsphase erfordern. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme ist nötig, um
Organisationsfragen zu klären. Nur so lassen sich Verzögerungen und Probleme
bei der Abwicklung der Maßname vermeiden. Die Untere Denkmalschutzbehörde
erhält einen Abdruck dieses Schreibens mit der Bitte um Kenntnisnahme und
gegebenenfalls entsprechende Veranlassung. Für Rückfragen stehen wir gerne zur
Verfügung. Stellungnahme der Verwaltung: Die o. gen. Nebenbestimmungen/Auflagen wurden in die
Hinweise zur Satzung aufgenommen und dem Planfertiger sowie dem Bauherrn
schriftlich mitgeteilt. Beschlussvorschlag der Verwaltung: Der Anregung wird entsprochen. Nr.
8.: Antragsteller:
Schreiben vom 23.12.2006 Anregungen: Als Eigentümer des Grundstücks Dreifaltigkeitsbergweg 1 bin
ich direkter Nachbar zum geplanten Bebauungsgrundstück. Auch bin ich Eigentümer
des nördlich anschließenden unbebauten Grundstücks Flurnummer 224/2. Nach unserem Wissen besteht für mich ein Zufahrtsrecht über
das zu bebauende Grundstück zu dieser Flurnummer. Ein anderer Zufahrtsweg ist
hier nicht möglich. Stellungnahme der Verwaltung: Die Überprüfung durch die Verwaltung hat ergeben, dass
dieses Recht tatsächlich gemäß Bewilligung vom 08.09.1938/12.04.1939 im
Grundbuch eingetragen und damit rechtlich gesichert ist. Durch die im
bisherigen Entwurf der Einbeziehungssatzung geplante Errichtung der
Gebäude/Stützmauern wäre die Ausübung dieses Rechtes nur mehr sehr
eingeschränkt möglich gewesen. Nach Abstimmung mit den beteiligten
Grundstückseigentümern wurde der Entwurf der Einbeziehungssatzung hinsichtlich
der vorgesehenen Baugrenzen in diesem Bereich geringfügig abgeändert
(Verschiebung der Häuser A + B + C 1,75 m nach Norden, EG Haus A 1,25 m nach
Westen, Häuser B + C 1,25 m nach Westen), um das bestehende grundbuchrechtlich
gesicherte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht weiter uneingeschränkt zu ermöglichen.
In dem Plan zur Einbeziehungssatzung vom 17.07.2007 wurde eine Trasse für die
Ausübung dieses Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes berücksichtigt. Beschlussvorschlag der Verwaltung: Der Anregung wird durch die
geringfügige Verschiebung der Baukörper entsprochen und die Ausübung des Geh-,
Fahr- und Leitungsrechtes ist dadurch weiterhin uneingeschränkt möglich (siehe
Lageplan Einbeziehungssatzung vom 17.07.2007). Der Stadtrat
beschließt: 1. Die bei der öffentlichen Auslegung
vorgebrachten Anregungen zur Einbeziehungssatzung Spitalkellerweg werden gemäß
dem Vorschlag der Verwaltung (siehe Bericht), der insoweit Bestandteil dieses Beschlusses
ist, behandelt. 2. Die Einbeziehungssatzung Spitalkellerweg
bestehend aus der Planzeichnung vom 07.11.2006 in der Fassung vom 17.07.2007
und dem Satzungstext vom 07.11.2006 in der Fassung vom 17.07.2007 für den
Bereich östlich des Spitalkellerweges wird gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Ziffer 3
BauGB in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
als Satzung zusammen mit der Planbegründung beschlossen. 3 Die Verwaltung wird beauftragt die
Rechtskraft der Einbeziehungssatzung Spitalkellerweg durch die Veröffentlichung
im Amtsblatt der Stadt Regensburg herbeizuführen.
Anlagen:
Satzung Hinweise zur Satzung Plan M 1:1000 Begründung Anlage 1 zur Begründung Plan zur Anlage 1 der Begründung
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