Vorlage - VO/07/2701/61  

 
 
Betreff: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 109, nördl. der Bajuwarenstraße zwischen Von-Seeckt-Str. und Schwabenstraße zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 105 sowie Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 105, südl. der Bajuwarenstraße (RVB-Gelände)
- Entscheidung/Beiträge Öffentlichkeit § 3 Abs. 1 BauGB
- Entscheidung/Behörden und Träger öffentl.Belange § 4 Abs. 1 BauGB (Scoping)
- Entscheidung/öffentl. Auslegung § 3 Abs. 2 BauGB
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Stadtplanungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen
16.10.2007 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

                                                                                                            

 

 

Sachverhalt: 

 

Der vom Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen am 07.11.2006 zur Aufstellung beschlossene Bebauungsplan Nr. 109, nördlich der Bajuwarenstraße zwischen Von-Seeckt-Straße und Schwabenstraße zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 105 sowie Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 105, südlich der Bajuwarenstraße (RVB-Gelände) wurde entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB am 12.12.2006 der interessierten Öffentlichkeit im Rahmen einer Informationsveranstaltung dargelegt. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit der Einsichtnahme, Erörterung und Äußerung vom 05.12. bis 20.12.2006 beim Stadtplanungsamt. Außerdem wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 14.12.2006 bis 12.01.2007 gem. § 4 (1) BauGB (Scoping) zum Bebauungsplan-Entwurf gehört.

 

Folgende Stellungnahmen gingen bei der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB (Scoping) ein.

 


 

 

Nr.  1.:

 

Antragsteller:

Amt für Umwelt, Natur- und Verbraucherschutz

Naturschutzfachliche Stellungnahme vom 16.01.2007

 

Anregungen:

1.      Aus dem Bereich Bajuwarenstraße 4 wurden einige Ersatzpflanzungen als ausgeführt gemeldet. Diese Bäume sind entsprechend zu kennzeichnen und vorrangig zu erhalten. Bei einer Entfernung sind sie erneut auszugleichen. Als Ersatzpflanzungen fallen sie unabhängig von Art, Alter oder Stammumfang unter die Baumschutzverordnung. Die Baumbestandsliste ist zu ergänzen, die Anzahl der zu pflanzenden Bäume wird sich aller Voraussicht nach erhöhen.

 

2.      Es sollte versucht werden, die Großbäume entlang der Bajuwarenstraße bzw. an der Kreuzung zur Von-Seeckt-Straße weitestgehend zu erhalten. Die neuen Stellplätze müssen dann auf den Bestand abgestimmt werden. Diese Maßnahme würde dem gesetzlich gebotenen Vermeidungs- und Minimierungsgebot entsprechend.

 

3.      Neue Stellplätze sind nach den Regelungen der Stellplatzsatzung zu begrünen.

 

4.      Zumindest die einsehbaren Dachflächen sind u.a. aus kleinklimatischen Gründen oder in  Hinblick auf Feinstaubbelastungen im Stadtgebiet dauerhaft extensiv zu begründen (§ 5 Satzung).

 

5.      Zum Schutz aller vorhandener und  verbleibender Gehölze gelten die Bestimmungen der DIN 18920 sowie der RAS-LP4 (§ 7 Satzung).

 

6.      Die Pflanzliste ist bezüglich der Bäume im Straßenbegleitgrün mit dem Gartenamt der Stadt abzustimmen.

 

7.      Mit den Ergebnissen des Umweltberichtes besteht bis auf die aufgeführten Anmerkungen und Ergänzungswünsche von naturschutzfachlicher Seite Einverständnis.

 

8.      Die dort genannten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind in eventuellen städtebaulichen Verträgen oder im nachfolgenden Genehmigungsverfahren verbindlich festzusetzen.

 

9.      Ausgleichsmaßnahmen und –pflanzungen sind mit Priorität bei Rechtskraft des Bebauungsplanes, und soweit das erst im Bauverlauf möglich ist, mit Fertigstellung der jeweiligen Hochbaumaßnahme zu realisieren.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

 

1.   Bei den genannten Ersatzpflanzungen handelt es sich nach Angaben des Umweltamtes um eine Eiche an der nordöstlichen Grundstücksgrenze (Pflanzung 2004). Dieser Baum bleibt erhalten, sodass kein zusätzlicher Ersatz notwendig wird. In der Baumbestandsliste ist darauf hingewiesen.

 

      Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme

 

2.   Die Festsetzungen zur Gestaltung der Zone zwischen Baulinie und Bajuwarenstraße sind im Zusammenhang mit dem nordöstlich angrenzenden Bebauungsplan Nr. 59 „Bajuwarenstraße“ zu sehen. Es soll mit einer gemeinsamen Bauflucht und einer Anordnung von Stellplätzen in diesem Bereich ein gestalterischer Zusammenhang über die von Seeckt-Str. hinweg erreicht werden.

Bei den entlang der bestehenden Einfriedung im nordöstlichen Grundstückseck vorhandenen Bäumen handelt es sich um Wildlinge (Acer platanoides) mit Stammumfängen zwischen 40 und 50 cm, häufig mehrstämmig. Ein Erhalt dieser Gehölzgruppe ist in Abwägung mit dem o.a. städtebaulichen Anforderungen nicht sinnvoll.

Durch die Zurücknahme der Baulinie entlang der Bajuwarenstraße gegenüber dem Bestand entsteht zum einen die gemeinsame Bauflucht mit der im Bebauungsplan Nr. 59 vorgesehenen Baulinie, zum anderen wird eine Vorzone für oberirdische Stellplätze in ausreichender Zahl geschaffen, die eine Ansiedlung von gewerblicher Nutzung mit Kunden- und Besucherverkehr erst ermöglicht.

Die zwischen Gebäudebestand und Bajuwarenstraße vorhandenen Acer saccharinum (häufig mehrstämmig) liegen teilweise in der neu anzuordnenden Fahrgasse zwischen den Stellplätzen. Ein Erhalt der Bäume würde die Stellplatzanzahl deutlich reduzieren, da sich aufgrund des unregelmäßigen Abstands, und der oberflächennahen Wurzeln keine Stellplätze realisieren lassen.

     

      Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme

 

3.   Die Stellplatzsatzung der Stadt Regensburg sieht die Pflanzung eines Baums mind. II. Wuchsordnung für je 5 Stellplätze vor. Bei den vorgesehenen 108 STP ergibt das 22 Bäume. Die vorgesehenen Pflanzbindung sieht im Parkplatzbereich 28 Bäume I. Wuchsordnung (Acer platanoides) in Pflanzquartieren von 12,5 qm Fläche vor(s. §8(4) des Satzungsentwurfs). Da als Straßenbegleitgrün entlang der Bajuwarenstraße bereits Acer platanoides gepflanzt wurden, ist es sinnvoll, diese Baumart auch weiterhin zu verwenden.

 

      Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme

 

4.   In die Satzung wird folgende Festsetzung aufgenommen: „Flachdächer und flach geneigte Dächer bis 10° von Gebäuden mit bis zu drei Vollgeschossen sind ab einer Fläche von 100 qm zu begrünen sofern dem technische Gründe nicht entgegen stehen. Dabei ist eine durchwurzelbare Substratstärke von mind. 10 cm vorzusehen.“

 

      Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme

 

5.   Die Vorlage eines qualifizierten Freiflächengestaltungsplans sowie der Schutz der Gehölze nach der DIN 18920 sowie der RAS-LP4 sind in den Hinweisen zur Satzungen unter Punkt 4 bzw. 14 enthalten.

 

      Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme

 

6.   Die Baumpflanzungen im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen sind im Bebauungsplan als Hinweis eingetragen. Die endgültige Entscheidung zu diesen Pflanzungen erfolgt in Abstimmung mit dem Stadtgartenamt im Zusammenhang mit dem Straßenausbau.

 

      Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme

 

7.   --

 

8.   Die im Umweltbericht genannten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen (Zurücknahme der bisher möglichen Tiefgaragenkanten, Erhalt von wertvollem, vitalen Baumbestand, ausreichende Substratüberdeckung der unterbauten Flächen in begrünten Bereichen, Begrünung und Bepflanzung der Freiflächen usw.) sind durch Festsetzung im Bebauungsplan gesichert. Der zusätzliche Abschluss von städtebaulichen Verträgen ist deshalb nicht erforderlich.

 

      Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme

     

9.   Ausgleichsmaßnahmen im Sinne der naturschutzrechtlichem Eingriffsregelung sind nicht erforderlich (siehe Umweltbericht). Notwendige Ersatzpflanzungen für die Beseitigung von Bäumen werden im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren geregelt. Die Ersatzpflanzungen sind im Bebauungsplan festgesetzt.

 

      Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme

 

 

 

Nr.  2.:

 

Antragsteller:

Wasserwirtschaftsamt, Landshuter Straße 59, 93053 Regensburg

Schreiben vom 04.01.2007

 

Anregungen:

Versickerung von Niederschlagswasser:

Soweit es die vorhandenen Bodenverhältnisse zulassen, sollte gering verschmutztes Niederschlagswasser möglichst dezentral und breitflächig (oder über Sickermulden) über eine 20 cm dicke bewachsene Oberbodenschicht versickert werden.

 

Bei der Versickerung von Niederschlagswasser sind die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) vom 01.01.2000 und die hierzu eingeführten Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten (TRENGW) in das Grundwasser zu beachten. Eine erlaubnisfreie Einleitung ist nach § 2 der NWFreiV z.B. nicht für Dachflächen in Gewerbe-/Industriegebieten gegeben, ebenfalls nicht für Pkw-Stellflächen, privaten Hof- und Verkehrsflächen von gewerblich und industriell genutzten Grundstücken. für nicht erlaubnisfreie Einleitungen sind Anträge bei der Stadt Regensburg/Umweltamt zu stellen.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Aufgrund der nahezu vollständigen Unterbauung des Grundstücks mit einer Tiefgarage bzw. des vorhandenen zu schützenden Baumbestand ist eine dauerhaft funktionsfähige oberflächliche Versickerung von Niederschlagswasser flächenmäßig nicht sicherzustellen. Um trotzdem das Maß der Retention, Versickerung und direkten Verdunstung zu erhöhen sind folgende Maßnahmen festgesetzt:

1. Überdeckung und Begrünung von unterbauten Flächen mit mind. 60 cm Substrat.

2. Flachdächer und flach geneigte Dächer bis 10° von Gebäuden mit bis zu drei Vollgeschossen sind ab einer Fläche von 100 qm zu begrünen sofern dem technische Gründe nicht entgegen stehen. Dabei ist eine durchwurzelbare Substratstärke von mind. 10 cm vorzusehen.

3. Oberirdischen Parkierungsflächen sind mit versickerungsfähigem Belag auszuführen

 

Beschlussvorschlag. Kenntnisnahme

 

 

Nr.  3.:

 

Antragsteller:

Landratsamt Regensburg, Gesundheitsamt, Postfach 120329, 93025 Regensburg

Schreiben vom 28.12.2006

 

Anregungen:

Gegen die geplante Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 109 sowie 37. Änderung des Flächennutzungsplanes nördlich der Bajuwarenstraße bestehen von Seiten des Gesundheitsamtes keine Bedenken.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

--

Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme

 

Nr.  4.:

 

Antragsteller:

Bundesnetzagentur, Fehrbelliner Platz 3, 10707 Berlin

Schreiben vom 19.12.2006

 

Anregungen:

Richtfunkstrecken im Bereich der Stadt Regensburg, Schwabenstraße

 

Ihr Schreiben bezieht sich auf das Verfahren der Bauleit- oder Flächennutzungsplanung bzw. auf das Genehmigungsverfahren nach dem BlmSchG. Die von Ihnen hiermit veranlasste Beteiligung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) steht auch im Zusammenhang mit der Problemstellung, ob durch die Planungen der Betrieb von Richtfunkstrecken beeinflusst wird. Dazu, wie auch zu dem angefragten Bebauungsplan Nr. 109 für den Bereich der Stadt Regensburg, Schwabenstraße, teile ich Ihnen folgendes mit:

 

-    Die BNetzA teilt gemäß § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22.06.2004 die Frequenzen für das Betreiben von Richtfunkanlagen zu. Selbst betreibt sie keine Richtfunkstrecken. Die BNetzA kann aber in Planungs- und Genehmigungsverfahren im Rahmen des Baurechts bzw. zum Schutz vor Immissionen einen Beitrag zur Störungsvorsorge leisten, indem sie Namen und Anschriften der für das Baugebiet in Frage kommenden Richtfunkbetreiber identifiziert und diese den anfragenden Stellen mitteilt. Somit werden die regionalen Planungsträger in die Lage versetzt, die evtl. betroffenen Richtfunkbetreiber frühzeitig über die vorgesehenen Baumaßnahmen bzw. Flächennutzungen zu informieren.

 

-    Angaben zum geografischen Trassenverlauf der Richtfunkstrecken bzw. zu den ggfs. eintretenden Störsituationen kann die BNetzA jedoch nicht liefern. Im Rahmen des Frequenzzuteilungsverfahrens für Richtfunkstrecken prüft die BNetzA lediglich das Störverhältnis zu anderen Richtfunkstrecken unter Berücksichtigung topografischer Gegebenheiten, nicht aber die konkreten Trassenverhältnisse (keine Überprüfung der Bebauung und anderer Hindernisse, die den Richtfunkbetrieb beeinträchtigen können).        

Die im Zusammenhang mit der Bauleitplanung bzw. der geplanten Flächennutzung erforderlichen Informationen können deshalb nur die Richtfunkbetreiber liefern. Außerdem ist die BNetzA von den Richtfunkbetreibern nicht ermächtigt, Auskünfte zum Trassenverlauf sowie zu technischen Parametern der Richtfunkstrecken zu erteilen. Aus Gründen des Datenschutzes können diese Angaben nur direkt bei den Richtfunkbetreibern eingeholt werden.

 

-    Auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Angaben habe ich eine Üerprüfung des angefragten Gebiets durchgeführt und bin dabei davon ausgegangen, dass sich die Planungsfläche innerhalb eines Planquadrats mit folgenden geografischen Koordinaten (NW- und SO-Wert) befindet.      

Bereich der Stadt Regensburg, Schwabenstraße           
12° 07° 03° 0 / 48° 59° 57° N; 12° 07° 33° 0 / 48° 59° 53° N       

In diesem Koordinatenbereich sind zz. 8 Punkt-zu-Punkt-Richtfunkstrecken in Betrieb 

In Regensburg sind außerdem noch Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunkanlagen geplant bzw. in Betrieb. Da beim Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk die Anbindung der Terminals innerhalb zellularer Strukturen in der Fläche erfolgt, kann nur durch den jeweiligen Richtfunkbetrreiber die Auskunft erteilt werden, ob auch der Bereich der Leitungstrasse betroffen ist. Im Altmarkkreis Salzwedel sind keine Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunkanlagen in Betrieb.      

Bei den Untersuchungen wurden Richtfunkstrecken militärischer Anwender nicht berücksichtigt.

 

-    Anliegend übersende ich Ihnen Übersichten zu den für Sie als Ansprechpartner in Frage kommenden Richtfunkbetreibern (2 Anlagen). Zum vorsorglichen Ausschließen von Richtfunkstörungen durch neue Bauten schlage ich Ihnen vor, sich mit den Betreibern in Verbindung zu setzen, um ihre Einbeziehung in die weiteren Planungen zu gewährleisten.

 

-    Da der Richtfunk gegenwärtig eine technisch und wirtschaftlich sehr gefragte Kommunikationslösung darstellt, sind Informationen über den aktuellen Richtfunkbelegungszustand für ein bestimmtes Gebiet ggf. in kürzester Zeit nicht mehr zutreffend. Ich möchte deshalb ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Ihnen hiermit erteilte Auskunft nur für das Datum meiner Mitteilung gilt.

 

-    Da die von Ihnen angefragte Standortplanung ggf. auch in der Nähe liegende Messeinrichtungen des Prüf- und Messdienstes der BNetzA beeinflusst, habe ich Ihre Anfrage zur ergänzenden Prüfung weitergeleitet an die  
Bundesnetzagentur, Referat 511 (511-25), Canisiusstraße 21, 55122 Main.      

Durch das Referat 511 wird noch untersucht, ob die notwendigen Schutzabstände zu den vorhandenen funktechnischen Messeinrichtungen der BNetzA eingehalten werden. Sollten hier noch besondere Festlegungen zu berücksichtigen sein, werden Sie darüber in einem gesonderten Schreiben in Kenntnis gesetzt.

 

Zu der von Ihnen übersandten 37. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich nördlich der Bajuwarenstraße teile ich Ihnen mit, dass Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke unter einer Bauhöhe von ca. 20 m allgemein nicht sehr wahrscheinlich sind. Den mir zur Verfügung gestellten Unterlagen kann ich nicht entnehmen, dass diese Höhe bei der geplanten Raumnutzung überschritten werden soll oder dass sich das vorhandene Höhenprofil wesentlich ändert. Auf entsprechende Untersuchungen zum vorsorglichen Ausschließen von Richtfunkstörungen durch neue Bauwerke kann daher im vorliegenden Fall verzichtet werden.

 

Weiterhin möchte ich noch auf folgenden Sachverhalt aufmerksam machen. Das Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22.06.2004 sieht für die Verlegung öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien (unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen) ein unentgeltliches Wegerecht (§ 68 ff TKG) vor. Kenntnisse von Bebauungsplänen könnten daher für die Betreiber dieser Telekommunikationslinien von Interesse sein, um eigene Planungen durchzuführen. Aus der Sicht der Kommunen könnte diese frühzeitige Beteiligung hinsichtlich der Erstellung der Infrastruktur von Vorteil sein. Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien erfüllen im Sinne des Art. 87 f GG einen Versorgungsauftrag des Bundes und nehmen somit „öffentliche Belange“ wahr. Meines Erachtens müssen jedoch nicht alle Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien beteiligt werden. Ich empfehle jedoch, die in Regensburg bereits tätigen Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien sowie die Betreiber, die die Absicht zur Errichtung solcher Linien bekundet haben, zu beteiligen.

 

Ich hoffe, dass ich Ihrem Anliegen entsprochen habe und meine Miteilung für Sie von Nutzen ist. Sollten Ihrerseits noch Fragen offen sein, so steht Ihnen zu deren Klärung die BNetzA, Referat 226 (Richtfunk) unter der o.a. Telefonnummer gern zur Verfügung.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die im Bereich Regensburg bekannten Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien (Telekom, Eon Netz GmbH, Kabel Deutschland, R-Kom GmbH) wurden über die Planungen informiert.

Die von der Bundesnetzagentur genannten Richtfunkbetreiber (E-ON Netz GmbH, T-Com, Vodafone, E-Plus) wurden ebenfalls über die Planung informiert. Von deren Seite bestehen keine Einwände gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes bzw. die parallel durchgeführte Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 109.

Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme

 

 

Der Ausschuss beschließt:

 

Der Ausschuss beschließt:

 

1.       Während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit i.S. von § 3 Abs. 1 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 109 sowie der Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 105 (RVB-Gelände) sind keine Beiträge eingegangenen, daher entfällt eine Entscheidung hierzu.

 

 

2.       Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (Scoping) werden entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung (siehe Bericht) behandelt.

 

3.       Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 109 mit Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 105 ist in seiner Fassung vom 16.10.2007 einschließlich seiner Begründung und den wesentlichen, vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB ist gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

 

4.       Die öffentliche Auslegung des Planes ist ortsüblich im Amtsblatt der Stadt Regensburg bekannt zu machen. Neben der Bekanntmachung im Amtsblatt soll auch eine Information der Öffentlichkeit über die örtliche Presse erfolgen.

 

 

Anlagen:

 

Anlagen:

 

Bebauungsplan Nr. 109                                          - Entwurf

Begründung zum BP mit Umweltbericht              - Entwurf

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 1 BP 109 Satzungstext (640 KB)    
Anlage 2 2 2 BP 109 Planzeichnung (966 KB)    
Anlage 3 3 3 BP 109 Begründung (857 KB)