Sachverhalt: Der vom Ausschuss für Stadtplanung,
Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen am 07.11.2006 zur Aufstellung beschlossene
Bebauungsplan Nr. 109, nördlich der Bajuwarenstraße zwischen Von-Seeckt-Straße
und Schwabenstraße zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 105 sowie Teilaufhebung
des Bebauungsplanes Nr. 105, südlich der Bajuwarenstraße (RVB-Gelände) wurde
entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB am 12.12.2006 der interessierten Öffentlichkeit
im Rahmen einer Informationsveranstaltung dargelegt. Darüber hinaus bestand die
Möglichkeit der Einsichtnahme, Erörterung und Äußerung vom 05.12. bis
20.12.2006 beim Stadtplanungsamt. Außerdem wurden die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 14.12.2006 bis 12.01.2007 gem. § 4
(1) BauGB (Scoping) zum Bebauungsplan-Entwurf gehört. Folgende Stellungnahmen gingen bei
der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4
Abs. 1 BauGB (Scoping) ein. Nr. 1.: Antragsteller: Amt für Umwelt, Natur- und
Verbraucherschutz Naturschutzfachliche Stellungnahme
vom 16.01.2007 Anregungen: 1.
Aus
dem Bereich Bajuwarenstraße 4 wurden einige Ersatzpflanzungen als ausgeführt
gemeldet. Diese Bäume sind entsprechend zu kennzeichnen und vorrangig zu
erhalten. Bei einer Entfernung sind sie erneut auszugleichen. Als
Ersatzpflanzungen fallen sie unabhängig von Art, Alter oder Stammumfang unter
die Baumschutzverordnung. Die Baumbestandsliste ist zu ergänzen, die Anzahl der
zu pflanzenden Bäume wird sich aller Voraussicht nach erhöhen. 2.
Es
sollte versucht werden, die Großbäume entlang der Bajuwarenstraße bzw. an der
Kreuzung zur Von-Seeckt-Straße weitestgehend zu erhalten. Die neuen Stellplätze
müssen dann auf den Bestand abgestimmt werden. Diese Maßnahme würde dem
gesetzlich gebotenen Vermeidungs- und Minimierungsgebot entsprechend. 3.
Neue
Stellplätze sind nach den Regelungen der Stellplatzsatzung zu begrünen. 4.
Zumindest
die einsehbaren Dachflächen sind u.a. aus kleinklimatischen Gründen oder
in Hinblick auf Feinstaubbelastungen im
Stadtgebiet dauerhaft extensiv zu begründen (§ 5 Satzung). 5.
Zum
Schutz aller vorhandener und
verbleibender Gehölze gelten die Bestimmungen der DIN 18920 sowie der
RAS-LP4 (§ 7 Satzung). 6.
Die
Pflanzliste ist bezüglich der Bäume im Straßenbegleitgrün mit dem Gartenamt der
Stadt abzustimmen. 7.
Mit
den Ergebnissen des Umweltberichtes besteht bis auf die aufgeführten
Anmerkungen und Ergänzungswünsche von naturschutzfachlicher Seite
Einverständnis. 8.
Die
dort genannten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind in eventuellen
städtebaulichen Verträgen oder im nachfolgenden Genehmigungsverfahren
verbindlich festzusetzen. 9.
Ausgleichsmaßnahmen
und –pflanzungen sind mit Priorität bei Rechtskraft des Bebauungsplanes, und
soweit das erst im Bauverlauf möglich ist, mit Fertigstellung der jeweiligen
Hochbaumaßnahme zu realisieren. Stellungnahme der Verwaltung und
Beschlussvorschlag: 1. Bei den genannten
Ersatzpflanzungen handelt es sich nach Angaben des Umweltamtes um eine Eiche an
der nordöstlichen Grundstücksgrenze (Pflanzung 2004). Dieser Baum bleibt
erhalten, sodass kein zusätzlicher Ersatz notwendig wird. In der
Baumbestandsliste ist darauf hingewiesen. Beschlussvorschlag:
Kenntnisnahme 2. Die Festsetzungen zur Gestaltung der Zone
zwischen Baulinie und Bajuwarenstraße sind im Zusammenhang mit dem nordöstlich
angrenzenden Bebauungsplan Nr. 59 „Bajuwarenstraße“ zu sehen. Es soll mit einer
gemeinsamen Bauflucht und einer Anordnung von Stellplätzen in diesem Bereich
ein gestalterischer Zusammenhang über die von Seeckt-Str. hinweg erreicht
werden. Bei den entlang der bestehenden
Einfriedung im nordöstlichen Grundstückseck vorhandenen Bäumen handelt es sich
um Wildlinge (Acer platanoides) mit Stammumfängen zwischen 40 und 50 cm, häufig
mehrstämmig. Ein Erhalt dieser Gehölzgruppe ist in Abwägung mit dem o.a. städtebaulichen
Anforderungen nicht sinnvoll. Durch die Zurücknahme der Baulinie
entlang der Bajuwarenstraße gegenüber dem Bestand entsteht zum einen die
gemeinsame Bauflucht mit der im Bebauungsplan Nr. 59 vorgesehenen Baulinie, zum
anderen wird eine Vorzone für oberirdische Stellplätze in ausreichender Zahl
geschaffen, die eine Ansiedlung von gewerblicher Nutzung mit Kunden- und
Besucherverkehr erst ermöglicht. Die zwischen Gebäudebestand und
Bajuwarenstraße vorhandenen Acer saccharinum (häufig mehrstämmig) liegen
teilweise in der neu anzuordnenden Fahrgasse zwischen den Stellplätzen. Ein
Erhalt der Bäume würde die Stellplatzanzahl deutlich reduzieren, da sich
aufgrund des unregelmäßigen Abstands, und der oberflächennahen Wurzeln keine
Stellplätze realisieren lassen. Beschlussvorschlag:
Kenntnisnahme 3. Die
Stellplatzsatzung der Stadt Regensburg sieht die Pflanzung eines Baums mind.
II. Wuchsordnung für je 5 Stellplätze vor. Bei den vorgesehenen 108 STP ergibt
das 22 Bäume. Die vorgesehenen Pflanzbindung sieht im Parkplatzbereich 28 Bäume
I. Wuchsordnung (Acer platanoides) in Pflanzquartieren von 12,5 qm Fläche
vor(s. §8(4) des Satzungsentwurfs). Da als Straßenbegleitgrün entlang der
Bajuwarenstraße bereits Acer platanoides gepflanzt wurden, ist es sinnvoll,
diese Baumart auch weiterhin zu verwenden. Beschlussvorschlag:
Kenntnisnahme 4. In die Satzung
wird folgende Festsetzung aufgenommen: „Flachdächer und flach geneigte Dächer
bis 10° von Gebäuden mit bis zu drei Vollgeschossen sind ab einer Fläche von
100 qm zu begrünen sofern dem technische Gründe nicht entgegen stehen. Dabei
ist eine durchwurzelbare Substratstärke von mind. 10 cm vorzusehen.“ Beschlussvorschlag:
Kenntnisnahme 5. Die Vorlage eines
qualifizierten Freiflächengestaltungsplans sowie der Schutz der Gehölze nach
der DIN 18920 sowie der RAS-LP4 sind in den Hinweisen zur Satzungen unter Punkt
4 bzw. 14 enthalten. Beschlussvorschlag:
Kenntnisnahme 6. Die
Baumpflanzungen im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen sind im
Bebauungsplan als Hinweis eingetragen. Die endgültige Entscheidung zu diesen
Pflanzungen erfolgt in Abstimmung mit dem Stadtgartenamt im Zusammenhang mit
dem Straßenausbau. Beschlussvorschlag:
Kenntnisnahme 7. -- 8. Die im
Umweltbericht genannten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen (Zurücknahme der
bisher möglichen Tiefgaragenkanten, Erhalt von wertvollem, vitalen Baumbestand,
ausreichende Substratüberdeckung der unterbauten Flächen in begrünten Bereichen,
Begrünung und Bepflanzung der Freiflächen usw.) sind durch Festsetzung im
Bebauungsplan gesichert. Der zusätzliche Abschluss von städtebaulichen
Verträgen ist deshalb nicht erforderlich. Beschlussvorschlag:
Kenntnisnahme 9. Ausgleichsmaßnahmen
im Sinne der naturschutzrechtlichem Eingriffsregelung sind nicht erforderlich
(siehe Umweltbericht). Notwendige Ersatzpflanzungen für die Beseitigung von
Bäumen werden im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren geregelt. Die
Ersatzpflanzungen sind im Bebauungsplan festgesetzt. Beschlussvorschlag:
Kenntnisnahme Nr.
2.: Antragsteller: Wasserwirtschaftsamt, Landshuter
Straße 59, 93053 Regensburg Schreiben vom 04.01.2007 Anregungen: Versickerung von
Niederschlagswasser: Soweit es die vorhandenen
Bodenverhältnisse zulassen, sollte gering verschmutztes Niederschlagswasser
möglichst dezentral und breitflächig (oder über Sickermulden) über eine
20 cm dicke bewachsene Oberbodenschicht versickert werden. Bei der Versickerung von
Niederschlagswasser sind die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung
(NWFreiV) vom 01.01.2000 und die hierzu eingeführten Technischen Regeln zum
schadlosen Einleiten (TRENGW) in das Grundwasser zu beachten. Eine
erlaubnisfreie Einleitung ist nach § 2 der NWFreiV z.B. nicht für Dachflächen
in Gewerbe-/Industriegebieten gegeben, ebenfalls nicht für Pkw-Stellflächen,
privaten Hof- und Verkehrsflächen von gewerblich und industriell genutzten
Grundstücken. für nicht erlaubnisfreie Einleitungen sind Anträge bei der Stadt
Regensburg/Umweltamt zu stellen. Stellungnahme der Verwaltung und
Beschlussvorschlag: Aufgrund der nahezu vollständigen
Unterbauung des Grundstücks mit einer Tiefgarage bzw. des vorhandenen zu
schützenden Baumbestand ist eine dauerhaft funktionsfähige oberflächliche
Versickerung von Niederschlagswasser flächenmäßig nicht sicherzustellen. Um
trotzdem das Maß der Retention, Versickerung und direkten Verdunstung zu
erhöhen sind folgende Maßnahmen festgesetzt: 1. Überdeckung und Begrünung von unterbauten
Flächen mit mind. 60 cm Substrat. 2.
Flachdächer und flach geneigte Dächer bis 10° von Gebäuden mit bis zu drei
Vollgeschossen sind ab einer Fläche von 100 qm zu begrünen sofern dem
technische Gründe nicht entgegen stehen. Dabei ist eine durchwurzelbare
Substratstärke von mind. 10 cm vorzusehen. 3. Oberirdischen Parkierungsflächen
sind mit versickerungsfähigem Belag auszuführen Beschlussvorschlag. Kenntnisnahme Nr.
3.: Antragsteller: Landratsamt Regensburg,
Gesundheitsamt, Postfach 120329, 93025 Regensburg Schreiben vom 28.12.2006 Anregungen: Gegen die geplante Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 109 sowie 37. Änderung des Flächennutzungsplanes nördlich
der Bajuwarenstraße bestehen von Seiten des Gesundheitsamtes keine Bedenken. Stellungnahme der Verwaltung und
Beschlussvorschlag: -- Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme Nr.
4.: Antragsteller: Bundesnetzagentur, Fehrbelliner
Platz 3, 10707 Berlin Schreiben vom 19.12.2006 Anregungen: Richtfunkstrecken im Bereich der
Stadt Regensburg, Schwabenstraße Ihr Schreiben bezieht sich auf das
Verfahren der Bauleit- oder Flächennutzungsplanung bzw. auf das
Genehmigungsverfahren nach dem BlmSchG. Die von Ihnen hiermit veranlasste
Beteiligung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen (BNetzA) steht auch im Zusammenhang mit der
Problemstellung, ob durch die Planungen der Betrieb von Richtfunkstrecken
beeinflusst wird. Dazu, wie auch zu dem angefragten Bebauungsplan Nr. 109 für
den Bereich der Stadt Regensburg, Schwabenstraße, teile ich Ihnen folgendes
mit: - Die BNetzA teilt gemäß § 55 des
Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22.06.2004 die Frequenzen für das
Betreiben von Richtfunkanlagen zu. Selbst betreibt sie keine Richtfunkstrecken.
Die BNetzA kann aber in Planungs- und Genehmigungsverfahren im Rahmen des
Baurechts bzw. zum Schutz vor Immissionen einen Beitrag zur Störungsvorsorge
leisten, indem sie Namen und Anschriften der für das Baugebiet in Frage
kommenden Richtfunkbetreiber identifiziert und diese den anfragenden Stellen
mitteilt. Somit werden die regionalen Planungsträger in die Lage versetzt, die
evtl. betroffenen Richtfunkbetreiber frühzeitig über die vorgesehenen
Baumaßnahmen bzw. Flächennutzungen zu informieren. - Angaben zum geografischen Trassenverlauf der
Richtfunkstrecken bzw. zu den ggfs. eintretenden Störsituationen kann die
BNetzA jedoch nicht liefern. Im Rahmen des Frequenzzuteilungsverfahrens für
Richtfunkstrecken prüft die BNetzA lediglich das Störverhältnis zu anderen
Richtfunkstrecken unter Berücksichtigung topografischer Gegebenheiten, nicht
aber die konkreten Trassenverhältnisse (keine Überprüfung der Bebauung und
anderer Hindernisse, die den Richtfunkbetrieb beeinträchtigen können). - Auf der Grundlage der von Ihnen
übermittelten Angaben habe ich eine Üerprüfung des angefragten Gebiets
durchgeführt und bin dabei davon ausgegangen, dass sich die Planungsfläche
innerhalb eines Planquadrats mit folgenden geografischen Koordinaten (NW- und
SO-Wert) befindet. - Anliegend übersende ich Ihnen Übersichten zu
den für Sie als Ansprechpartner in Frage kommenden Richtfunkbetreibern (2
Anlagen). Zum vorsorglichen Ausschließen von Richtfunkstörungen durch neue
Bauten schlage ich Ihnen vor, sich mit den Betreibern in Verbindung zu setzen,
um ihre Einbeziehung in die weiteren Planungen zu gewährleisten. - Da der Richtfunk gegenwärtig eine technisch
und wirtschaftlich sehr gefragte Kommunikationslösung darstellt, sind
Informationen über den aktuellen Richtfunkbelegungszustand für ein bestimmtes
Gebiet ggf. in kürzester Zeit nicht mehr zutreffend. Ich möchte deshalb
ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Ihnen hiermit erteilte Auskunft nur für
das Datum meiner Mitteilung gilt. - Da die von Ihnen angefragte Standortplanung
ggf. auch in der Nähe liegende Messeinrichtungen des Prüf- und Messdienstes der
BNetzA beeinflusst, habe ich Ihre Anfrage zur ergänzenden Prüfung
weitergeleitet an die Zu der von Ihnen übersandten 37.
Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich nördlich der Bajuwarenstraße
teile ich Ihnen mit, dass Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue
Bauwerke unter einer Bauhöhe von ca. 20 m allgemein nicht sehr
wahrscheinlich sind. Den mir zur Verfügung gestellten Unterlagen kann ich nicht
entnehmen, dass diese Höhe bei der geplanten Raumnutzung überschritten werden
soll oder dass sich das vorhandene Höhenprofil wesentlich ändert. Auf
entsprechende Untersuchungen zum vorsorglichen Ausschließen von Richtfunkstörungen
durch neue Bauwerke kann daher im vorliegenden Fall verzichtet werden. Weiterhin möchte ich noch auf
folgenden Sachverhalt aufmerksam machen. Das Telekommunikationsgesetz (TKG) vom
22.06.2004 sieht für die Verlegung öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien
(unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen) ein
unentgeltliches Wegerecht (§ 68 ff TKG) vor. Kenntnisse von Bebauungsplänen
könnten daher für die Betreiber dieser Telekommunikationslinien von Interesse
sein, um eigene Planungen durchzuführen. Aus der Sicht der Kommunen könnte
diese frühzeitige Beteiligung hinsichtlich der Erstellung der Infrastruktur von
Vorteil sein. Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien erfüllen im
Sinne des Art. 87 f GG einen Versorgungsauftrag des Bundes und nehmen somit
„öffentliche Belange“ wahr. Meines Erachtens müssen jedoch nicht alle Betreiber
öffentlicher Telekommunikationslinien beteiligt werden. Ich empfehle jedoch,
die in Regensburg bereits tätigen Betreiber öffentlicher
Telekommunikationslinien sowie die Betreiber, die die Absicht zur Errichtung
solcher Linien bekundet haben, zu beteiligen. Ich hoffe, dass ich Ihrem Anliegen
entsprochen habe und meine Miteilung für Sie von Nutzen ist. Sollten Ihrerseits
noch Fragen offen sein, so steht Ihnen zu deren Klärung die BNetzA, Referat 226
(Richtfunk) unter der o.a. Telefonnummer gern zur Verfügung. Stellungnahme der Verwaltung und
Beschlussvorschlag: Die im Bereich Regensburg bekannten
Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien (Telekom, Eon Netz GmbH, Kabel
Deutschland, R-Kom GmbH) wurden über die Planungen informiert. Die von der Bundesnetzagentur
genannten Richtfunkbetreiber (E-ON Netz GmbH, T-Com, Vodafone, E-Plus) wurden
ebenfalls über die Planung informiert. Von deren Seite bestehen keine Einwände
gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes bzw. die parallel durchgeführte
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 109. Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme Der
Ausschuss beschließt: 1. Während der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit i.S. von § 3 Abs. 1 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr.
109 sowie der Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 105 (RVB-Gelände) sind
keine Beiträge eingegangenen, daher entfällt eine Entscheidung hierzu. 2. Die Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (Scoping) werden
entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung (siehe Bericht) behandelt. 3. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 109
mit Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 105 ist in seiner Fassung vom
16.10.2007 einschließlich seiner Begründung und den wesentlichen, vorliegenden
umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 2 BauGB ist gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2
BauGB durchzuführen. 4. Die öffentliche Auslegung des Planes ist
ortsüblich im Amtsblatt der Stadt Regensburg bekannt zu machen. Neben der
Bekanntmachung im Amtsblatt soll auch eine Information der Öffentlichkeit über
die örtliche Presse erfolgen.
Anlagen:
Bebauungsplan Nr. 109 - Entwurf Begründung zum BP mit Umweltbericht - Entwurf
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