Sachverhalt: Der
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen hat am
07.11.2006 die Einleitung des Verfahrens zur 37. Änderung des
Flächennutzungsplanes einschließlich seiner Bestandteile (Landschaftsplan und
Ver- und Entsorgungsplan) zusammen mit der Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr.109 zur Änderung einschließlich der Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr.105
beschlossen. Gemäß § 3
Abs. 1 BauGB wurden am 12.12.2006 der interessierten Öffentlichkeit im Rahmen
einer Informationsveranstaltung die Ziele und Zwecke der
Flächennutzungsplanänderung vorgestellt. Darüber hinaus bestand vom 05.12.2006
bis 20.12.2006 die Möglichkeit der Einsichtnahme, Erörterung und Äußerung beim
Stadtplanungsamt. Außerdem
wurden in der Zeit vom14.12.2006
bis12.01.2007 die Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (Scoping) zum Änderungsentwurf
gehört. Während der
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit zur Änderung des
Flächennutzungsplanes wurden keine Anregungen vorgebracht. Bei der
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 1 BauGB (Scoping) gingen die nachfolgend aufgeführten Beiträge bzw.
Stellungnahmen ein. Nr. 1.: Antragsteller: Amt für Umwelt, Natur- und Verbraucherschutz, Abt. 31.2 Schreiben vom 22.12.2006 Anregungen: Altlasten Das Änderungsgebiet der 37. FNP-Änderung im Bereich nördlich
der Bauwarenstraße ist bzgl. altlastenfachlicher Belange in zwei Teilbereiche
zu gliedern A) im Westen das Gebiet zwischen Von-Seeckt-Straße, Sachsenstraße,
Schwabenstraße und Bajuwarenstraße und B) das Gelände der ehemaligen
Rafflerkaserne östlich der Von-Seeckt-Straße zwischen Alemannen-, Landshuter-
und Bajuwarenstraße. Zu A) Für die Teilfläche westlich der Von-Seeckt-Straße
sind keine Altlastenverdachtsflächen bekannt. Zu B) Das ehemalige (Raffler-)Kasernengelände ist im Altlastenkataster
erfasst (Kataster nach Art. 3 BayBodSchG) (Lfu-Kataster-Nr. 3620083, interne
Kurzbezeichnung M 739). Ehemalige Rafflerkaserne Nach Aufgabe der militärischen Nutzung in den 90er Jahren
wurde ein Teilbereich - zur nördlich anschließenden Alemannenstraße orientiert
- von der Stadtbau für den öffentlich geförderten Wohnungsbau übernommen, ein
Teilbereich - mit Orientierung zur Bajuwarenstraße hin -von der Telekom.
Entlang der Landshuter Straße im Osten entstand das staatliche Ämterzentrum. Im Rahmen dieser Umnutzung und der damit einhergehenden
umfangreichen Baumaßnahmen (Abbruch ehemaliger Kasernenbauten, Neubebauung,
Sanierung bestehender Gebäude) wurden eine Reihe von Altlasten-Gutachten
erstellt. Darüberhinaus liegen noch ingenieurgeologische Gutachten
vor, welche für die Versickerung von Niederschlagswasser im Rahmen von
Wasserrechtsverfahren erstellt worden sind. Ergebnisse aus den Altlastenuntersuchungen: Im Rahmen mehrstufiger
Altlastenuntersuchungen, die im Zuge der Stadtbau-Neubaumaßnahmen durchgeführt worden sind, waren auf dem
ehemaligen Kasernengelände Schadstoffbelastungen durch BTX und MKW im Boden
(bzw. Bodenluft) und im Grundwasser festgestellt worden. Sanierungsbedürftige
Untergrundverunreinigungen waren im Bereich der früheren Tankstelle vorhanden.
Desweiteren waren lokale MKW- und BTX-Verunreinigungen im Bereich des
ehemaligen Betriebsstofflagers und des Waschplatzes angetroffen worden. Der Schaden im Bereich der Tankstelle wurde seinerzeit durch
mehrtägige Bodenluftabsaugung und Bodenaushub saniert. Für den Bau einer
Tiefgarage wurde hier und auch im Bereich des früheren Waschplatzes Boden in
großem Umfang abgetragen. Die gesamten Maßnahmen sind
altlastenfachgutachterlich überwacht und ordnungsgemäß dokumentiert worden.
Grundwasseruntersuchungen, die im Nachgang zur Bodensanierung durchgeführt
wurden, erbrachten für die Pegel im Schadenszentrum der ehem. Tankstelle sowie
im Grundwasserabstrom keine Auffälligkeiten. Altlastenuntersuchungen auf dem Telekom-Gelände
hatten lediglich kleinräumige Bodenbelastungen durch
Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) ergeben. Grundwasseruntersuchungen erbrachten
auch hier keinen Hinweis auf einen umweltrelevanten Schadstoffeintrag am
ehemaligen Kasernenstandort ins Grundwasser. Allerdings wies ein Zustrompegel
innerhalb des Kasernenstandortes erhöhte MKW-Gehalte nach aktueller fachlicher
Bewertungsgrundlage (>Stufe 1-Wert LfW-Merkblatt 3.8/1) auf. Kontaminiertes Erdreich im Untergrund der Kasernenbauten
wurde im Zuge des Rückbaus dieser ordnungsgemäß entsorgt. Einem Wiedereinbau
belasteten Bauschutts der Belastungskategorie LAGA Z 2 wurde seinerzeit
angesichts der geplanten Nutzung als Gewerbefläche zugestimmt. Das Grundstück gilt als nutzungsbezogen saniert. Auf dem Kasernengelände ist –in bisher nicht bebauten bzw.
von Neu- oder Umbaumaßnahmen betroffenen Bereichen – mit kleinräumigen
Schadstoffbelastungen im Boden zu rechnen, welche zumindest abfallrechtlich
relevant sind. Bodenkontaminationen größeren Ausmaßes mit nachteiligen
Auswirkungen auf das Grundwasser sind nicht vorhanden. Erforderliche Maßnahmen Dem
FNP-Änderungs-Entwurf steht aus altlastenfachlicher Sicht nichts
entgegen. Weitere Untersuchungen/Maßnahmen sind gegenwärtig nicht erforderlich.
Erst wenn Bauänderungen erfolgen, welche mit Erdarbeiten einhergehen
(insbesondere unbebaute Teilfläche der Telekom) sind altlasten- bzw.
abfallfachliche Belange zu berücksichtigen, welche im Rahmen der
Baurechtsverfahren sicherzustellen sind (altlastenfachgutachterliche
Überwachung der Erdarbeiten, abfallrechtliche Deklarationsanalyse von
anfallendem Erdaushub, abfallrechtskonforme Entsorgung schadstoffbelasteten
Materials). Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Auf die beschriebene Altlastensituation und die hierzu
erforderlichen Maßnahmen ist in der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung
hingewiesen. Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme Nr. 2.: Antragsteller: Amt für Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz, Abt. 31.1 Schreiben vom 19.12.2006 Anregungen: Lärmschutz Nach § 50 BlmSchG (Planung) sind „Bei raumbedeutsamen
Planungen und Maßnahmen (sind) die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen
Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen … auf die
ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige
schutzbedürftige Gebiete … so weit wie möglich vermieden werden.“ Dieser Trennungsgrundsatz zwischen unverträglichen Nutzungen
wird mit der vorliegenden Planung nicht erfüllt. Die als Gewerbegebietsflächen
auf dem Gelände der ehemaligen Rafflerkaserne vorgesehenen Flächen würden im
Norden und Osten direkt an geplante Wohnbauflächen angrenzen. Aus Sicht des Immissionsschutzes ist die Zwischenschaltung
einer Mischgebietsnutzung zwischen Gewerbe- und Wohnbauflächen notwendig. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Die als Gewerbegebiet dargestellte Teilfläche auf dem
Gelände der ehemaligen Rafflerkaserne liegt im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 59, „Bajuwarenstraße“ vom 22.06.1998. In diesem
Bebauungsplan ist dieses noch unbebaute Grundstück bereits als eingeschränktes
Gewerbegebiet festgesetzt. Die übrigen Flächen des Änderungsbereiches werden
ebenfalls vollständig vom Bebauungsplan Nr. 59 überlagert. Dieser Bereich des
Bebauungsplanes Nr. 59 ist mit der Unterbringung eines staatlichen
Ämterzentrums und der Errichtung einer Geschosswohnungsanlage abschließend
realisiert. Die dort getroffenen Festsetzungen für eine Gemeinbedarfsfläche
Verwaltung sowie für ein allgemeines Wohngebiet werden auf die Ebene des
Flächenutzungsplanes übertragen. Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich der
ehemaligen Rafflerkaserne erfolgt deshalb lediglich eine Aktualisierung
entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 59. Das noch unbebaute
Grundstück ist im Bebauungsplan als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt,
in dem Gewerbebetriebe, die das Wohnen wesentlich stören, Einzelhandelsbetriebe
und Lagerplätze ausgeschlossen sind. Der Trennungsgrundsatz zwischen
unverträglichen Nutzungen (Wohnen neben Gewerbe) wurde mit diesen Festsetzungen
in ausreichendem Maße berücksichtigt. Beschlussvorschlag: Der Anregung zur Darstellung
eines Mischgebietes wird nicht entsprochen. Nr. 3.: Antragsteller: Amt für Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz, Abt. 31.2 Schreiben vom 16.01.2007 Anregungen: Ausgleich: Die Ausgleichsflächenanteile (Flächen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Natur und Landschaft) sind bereits auf Ebene der
vorbereitenden Bauleitplanung festzulegen und darzustellen. Umweltbericht: Der Umweltbericht für den Flächennutzungsplan bezieht sich
ausschließlich auf das Telekom-Gelände und deckt nicht den gesamten Bereich ab.
Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Ausgleich: An der nordöstlichen Grundstücksgrenze hat sich im nicht
unterbauten Bereich ein ca. 30-40-Jahre alter Gehölzsaum aus heimischen
Gehölzen mit einer Unterpflanzung aus Sträuchern entwickelt, der ein wichtiges
Abstandsgrün zur angrenzenden Wohnbebauung darstellt und zu erhalten und zu
schützen ist. Aus diesem Grund wurde dieser Bereich im parallel aufgestellten
Bebauungsplan als Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur
und Landschaft festgesetzt. In der Begründung wird unter Pkt. 6, Hinweise für
verbindliche Verfahren darauf hingewiesen. Umweltbericht: Die Änderungen im Bereich der Flächen des rechtskräftigen
Bebauungsplanes Nr. 59 stellen lediglich eine Fortschreibung und Anpassung des
Flächennutzungsplanes an die auf der Ebene des Bebauungsplanes Nr. 59 bereits
realisierten Nutzungen dar. Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes werden die
Grundzüge der Planung, die bereits mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.
59 berücksichtigt und festgesetzt wurden nicht berührt. Im Sinne des § 13 Abs. 3 BauGB zur Anwendung eines
vereinfachten Verfahrens wird deshalb von der Erstellung eines Umweltberichtes
für den Änderungsbereich, der vom Bebauungsplan Nr. 59 überlagert ist,
abgesehen. Für den südwestlichen Teilbereich der Gemeinbedarfsfläche,
für den parallel die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 109 zur Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 105 für das Grundstück Fl. Nr. 2662/133 (Telekom)
durchgeführt wird, erfolgt eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des
Baugesetzbuches, welche die voraussichtlichen Umweltauswirkungen ermittelt und
beschreibt. Die Ergebnisse der Umweltprüfung zum Bebauungsplan Nr. 109 sind in
den Umweltbericht, zur Änderung des Flächennutzungsplanes integriert. Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme. Da der Flächennutzungsplan
die geplante Bodennutzung nur in den Grundzügen darstellt, wird von einer
differenzierten Darstellung der Ausgleichsflächen abgesehen. Nr. 4.: Antragsteller: Landratsamt Regensburg, Postfach 12 03 29, 93025 Regensburg Schreiben vom 28.12.2006 Anregungen: Gegen die geplante Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 109
sowie 37. Änderung des Flächennutzungsplanes nördlich der Bajuwarenstraße
bestehen von Seiten des Gesundheitsamtes keine Bedenken. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: -- Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme Nr. 5.: Antragsteller: Regierung der Oberpfalz, Gewerbeaufsichtsamt, Postfach
110242, 93015 Regensburg Schreiben vom 27.12.2006 Anregungen: Bei der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 109 bzw. bei
der 37. Änderung des Flächennutzungsplanes werden die Belange des Amtes nicht
berührt. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: -- Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme Nr. 6.: Antragsteller: Bundesnetzagentur, Fehrbelliner Platz 3, 10707 Berlin Schreiben vom 19.12.2006 Anregungen: Richtfunkstrecken im Bereich der Stadt Regensburg,
Schwabenstraße Ihr Schreiben bezieht sich auf das Verfahren der Bauleit-
oder Flächennutzungsplanung bzw. auf das Genehmigungsverfahren nach dem
BlmSchG. Die von Ihnen hiermit veranlasste Beteiligung der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) steht
auch im Zusammenhang mit der Problemstellung, ob durch die Planungen der
Betrieb von Richtfunkstrecken beeinflusst wird. Dazu, wie auch zu dem
angefragten Bebauungsplan Nr. 109 für den Bereich der Stadt Regensburg,
Schwabenstraße, teile ich Ihnen folgendes mit: - Die BNetzA teilt gemäß § 55 des
Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22.06.2004 die Frequenzen für das
Betreiben von Richtfunkanlagen zu. Selbst betreibt sie keine Richtfunkstrecken.
Die BNetzA kann aber in Planungs- und Genehmigungsverfahren im Rahmen des
Baurechts bzw. zum Schutz vor Immissionen einen Beitrag zur Störungsvorsorge
leisten, indem sie Namen und Anschriften der für das Baugebiet in Frage
kommenden Richtfunkbetreiber identifiziert und diese den anfragenden Stellen
mitteilt. Somit werden die regionalen Planungsträger in die Lage versetzt, die
evtl. betroffenen Richtfunkbetreiber frühzeitig über die vorgesehenen
Baumaßnahmen bzw. Flächennutzungen zu informieren. - Angaben zum geografischen Trassenverlauf der
Richtfunkstrecken bzw. zu den ggfs. eintretenden Störsituationen kann die
BNetzA jedoch nicht liefern. Im Rahmen des Frequenzzuteilungsverfahrens für
Richtfunkstrecken prüft die BNetzA lediglich das Störverhältnis zu anderen
Richtfunkstrecken unter Berücksichtigung topografischer Gegebenheiten, nicht
aber die konkreten Trassenverhältnisse (keine Überprüfung der Bebauung und
anderer Hindernisse, die den Richtfunkbetrieb beeinträchtigen können). - Auf der Grundlage der von Ihnen
übermittelten Angaben habe ich eine Üerprüfung des angefragten Gebiets
durchgeführt und bin dabei davon ausgegangen, dass sich die Planungsfläche
innerhalb eines Planquadrats mit folgenden geografischen Koordinaten (NW- und
SO-Wert) befindet.
- Anliegend übersende ich Ihnen Übersichten zu
den für Sie als Ansprechpartner in Frage kommenden Richtfunkbetreibern (2
Anlagen). Zum vorsorglichen Ausschließen von Richtfunkstörungen durch neue
Bauten schlage ich Ihnen vor, sich mit den Betreibern in Verbindung zu setzen,
um ihre Einbeziehung in die weiteren Planungen zu gewährleisten. - Da der Richtfunk gegenwärtig eine technisch
und wirtschaftlich sehr gefragte Kommunikationslösung darstellt, sind
Informationen über den aktuellen Richtfunkbelegungszustand für ein bestimmtes
Gebiet ggf. in kürzester Zeit nicht mehr zutreffend. Ich möchte deshalb
ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Ihnen hiermit erteilte Auskunft nur für
das Datum meiner Mitteilung gilt. - Da die von Ihnen angefragte Standortplanung
ggf. auch in der Nähe liegende Messeinrichtungen des Prüf- und Messdienstes der
BNetzA beeinflusst, habe ich Ihre Anfrage zur ergänzenden Prüfung
weitergeleitet an die Zu der von Ihnen übersandten 37. Änderung des
Flächennutzungsplanes für den Bereich nördlich der Bajuwarenstraße teile ich
Ihnen mit, dass Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke unter
einer Bauhöhe von ca. 20 m allgemein nicht sehr wahrscheinlich sind. Den
mir zur Verfügung gestellten Unterlagen kann ich nicht entnehmen, dass diese
Höhe bei der geplanten Raumnutzung überschritten werden soll oder dass sich das
vorhandene Höhenprofil wesentlich ändert. Auf entsprechende Untersuchungen zum
vorsorglichen Ausschließen von Richtfunkstörungen durch neue Bauwerke kann
daher im vorliegenden Fall verzichtet werden. Weiterhin möchte ich noch auf folgenden Sachverhalt aufmerksam
machen. Das Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22.06.2004 sieht für die
Verlegung öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien (unter- oder
oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen) ein unentgeltliches
Wegerecht (§ 68 ff TKG) vor. Kenntnisse von Bebauungsplänen könnten daher für
die Betreiber dieser Telekommunikationslinien von Interesse sein, um eigene
Planungen durchzuführen. Aus der Sicht der Kommunen könnte diese frühzeitige
Beteiligung hinsichtlich der Erstellung der Infrastruktur von Vorteil sein. Die
Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien erfüllen im Sinne des Art. 87 f
GG einen Versorgungsauftrag des Bundes und nehmen somit „öffentliche Belange“
wahr. Meines Erachtens müssen jedoch nicht alle Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien
beteiligt werden. Ich empfehle jedoch, die in Regensburg bereits tätigen
Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien sowie die Betreiber, die die
Absicht zur Errichtung solcher Linien bekundet haben, zu beteiligen. Ich hoffe, dass ich Ihrem Anliegen entsprochen habe und
meine Miteilung für Sie von Nutzen ist. Sollten Ihrerseits noch Fragen offen
sein, so steht Ihnen zu deren Klärung die BNetzA, Referat 226 (Richtfunk) unter
der o.a. Telefonnummer gern zur Verfügung. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Die im Bereich Regensburg bekannten Betreiber öffentlicher
Telekommunikationslinien (Telekom, Eon Netz GmbH, Kabel Deutschland, R-Kom
GmbH) wurden über die Planungen informiert. Die von der Bundesnetzagentur genannten Richtfunkbetreiber
(E-ON Netz GmbH, T-Com, Vodafone, E-Plus) wurden ebenfalls über die Planung
informiert. Von deren Seite bestehen keine Einwände gegen die Änderung des
Flächennutzungsplanes bzw. die parallel durchgeführte Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr. 109. Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme Der
Ausschuss beschließt: 1. Während der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit i.S. von § 3 Abs. 1 BauGB zum Entwurf der 37. Änderung des
Flächennutzungsplanes im Bereich nördlich der Bajuwarenstraße sind keine
Beiträge eingegangenen, daher entfällt die Entscheidung darüber. 2. Die Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (Scoping) werden
entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung (siehe Bericht) behandelt. 3. Der Entwurf der 37. Änderung des
Flächennutzungsplanes vom 07.11.2006 ist zusammen mit seinen Bestandteilen
(Landschaftsplan und Ver- und Entsorgungsplan) in der Fassung vom 16.10.2007
einschließlich der Begründung und den wesentlichen, vorliegenden
umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 2 BauGB ist gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2
BauGB durchzuführen. 4. Die öffentliche Auslegung der 37.
Änderung des Flächennutzungsplanes ist ortsüblich im Amtsblatt der Stadt
Regensburg bekannt zu machen. Neben der Bekanntmachung im Amtsblatt soll auch
eine Information der Bürger über die örtliche Presse erfolgen.
Anlagen:
37. Änderung des Flächennutzungsplanes - Entwurf Begründung zur FNP-Änderung - Entwurf
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