Vorlage - VO/07/2703/61  

 
 
Betreff: 37. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich nördlich der Bajuwarenstraße
- Entscheidung/Beiträge Öffentlichkeit § 3 Abs. 1 BauGB
- Entscheidung/Behörden und Träger öffentl. Belange § 4 Abs. 1 BauGB (Scoping)
- Entscheidung/öffentl. Auslegung § 3 Abs. 2 BauGB
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Stadtplanungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen
16.10.2007 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

                                                                                                            

 

 

Sachverhalt: 

 

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen hat am 07.11.2006 die Einleitung des Verfahrens zur 37. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich seiner Bestandteile (Landschaftsplan und Ver- und Entsorgungsplan) zusammen mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.109 zur Änderung einschließlich der Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr.105 beschlossen.

Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurden am 12.12.2006 der interessierten Öffentlichkeit im Rahmen einer Informationsveranstaltung die Ziele und Zwecke der Flächennutzungsplanänderung vorgestellt. Darüber hinaus bestand vom 05.12.2006 bis 20.12.2006 die Möglichkeit der Einsichtnahme, Erörterung und Äußerung beim Stadtplanungsamt.

Außerdem wurden in der Zeit vom14.12.2006  bis12.01.2007  die Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (Scoping) zum Änderungsentwurf gehört.

 

Während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit zur Änderung des Flächennutzungsplanes wurden keine Anregungen vorgebracht.

Bei der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (Scoping) gingen die nachfolgend aufgeführten Beiträge bzw. Stellungnahmen ein.


 

 

Nr.  1.:

 

Antragsteller:

Amt für Umwelt, Natur- und Verbraucherschutz, Abt. 31.2

Schreiben vom 22.12.2006

 

Anregungen:

 

Altlasten

 

Das Änderungsgebiet der 37. FNP-Änderung im Bereich nördlich der Bauwarenstraße ist bzgl. altlastenfachlicher Belange in zwei Teilbereiche zu gliedern A) im Westen das Gebiet zwischen Von-Seeckt-Straße, Sachsenstraße, Schwabenstraße und Bajuwarenstraße und B) das Gelände der ehemaligen Rafflerkaserne östlich der Von-Seeckt-Straße zwischen Alemannen-, Landshuter- und Bajuwarenstraße.

 

Zu A) Für die Teilfläche westlich der Von-Seeckt-Straße sind keine Altlastenverdachtsflächen bekannt.

 

Zu B) Das ehemalige (Raffler-)Kasernengelände ist im Altlastenkataster erfasst (Kataster nach Art. 3 BayBodSchG) (Lfu-Kataster-Nr. 3620083, interne Kurzbezeichnung M 739).

 

 

Ehemalige Rafflerkaserne

 

Nach Aufgabe der militärischen Nutzung in den 90er Jahren wurde ein Teilbereich - zur nördlich anschließenden Alemannenstraße orientiert - von der Stadtbau für den öffentlich geförderten Wohnungsbau übernommen, ein Teilbereich - mit Orientierung zur Bajuwarenstraße hin -von der Telekom. Entlang der Landshuter Straße im Osten entstand das staatliche Ämterzentrum.

 

Im Rahmen dieser Umnutzung und der damit einhergehenden umfangreichen Baumaßnahmen (Abbruch ehemaliger Kasernenbauten, Neubebauung, Sanierung bestehender Gebäude) wurden eine Reihe von Altlasten-Gutachten erstellt.

 

 

Darüberhinaus liegen noch ingenieurgeologische Gutachten vor, welche für die Versickerung von Niederschlagswasser im Rahmen von Wasserrechtsverfahren erstellt worden sind.

 

Ergebnisse aus den Altlastenuntersuchungen:

 

Im Rahmen mehrstufiger Altlastenuntersuchungen, die im Zuge der Stadtbau-Neubau­maßnahmen  durchgeführt worden sind, waren auf dem ehemaligen Kasernengelände Schadstoffbelastungen durch BTX und MKW im Boden (bzw. Bodenluft) und im Grundwasser festgestellt worden. Sanierungsbedürftige Untergrundverunreinigungen waren im Bereich der früheren Tankstelle vorhanden. Desweiteren waren lokale MKW- und BTX-Verunreinigungen im Bereich des ehemaligen Betriebsstofflagers und des Waschplatzes angetroffen worden.

 

Der Schaden im Bereich der Tankstelle wurde seinerzeit durch mehrtägige Bodenluftabsaugung und Bodenaushub saniert. Für den Bau einer Tiefgarage wurde hier und auch im Bereich des früheren Waschplatzes Boden in großem Umfang abgetragen. Die gesamten Maßnahmen sind altlastenfachgutachterlich überwacht und ordnungsgemäß dokumentiert worden. Grundwasseruntersuchungen, die im Nachgang zur Bodensanierung durchgeführt wurden, erbrachten für die Pegel im Schadenszentrum der ehem. Tankstelle sowie im Grundwasserabstrom keine Auffälligkeiten.

 

Altlastenuntersuchungen auf dem Telekom-Gelände hatten lediglich kleinräumige Bodenbelastungen durch Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) ergeben. Grundwasseruntersuchungen erbrachten auch hier keinen Hinweis auf einen umweltrelevanten Schadstoffeintrag am ehemaligen Kasernenstandort ins Grundwasser. Allerdings wies ein Zustrompegel innerhalb des Kasernenstandortes erhöhte MKW-Gehalte nach aktueller fachlicher Bewertungsgrundlage (>Stufe 1-Wert LfW-Merkblatt 3.8/1) auf.

Kontaminiertes Erdreich im Untergrund der Kasernenbauten wurde im Zuge des Rückbaus dieser ordnungsgemäß entsorgt. Einem Wiedereinbau belasteten Bauschutts der Belastungskategorie LAGA Z 2 wurde seinerzeit angesichts der geplanten Nutzung als Gewerbefläche zugestimmt.

Das Grundstück gilt als nutzungsbezogen saniert.

 

Auf dem Kasernengelände ist –in bisher nicht bebauten bzw. von Neu- oder Umbaumaßnahmen betroffenen Bereichen – mit kleinräumigen Schadstoffbelastungen im Boden zu rechnen, welche zumindest abfallrechtlich relevant sind. Bodenkontaminationen größeren Ausmaßes mit nachteiligen Auswirkungen auf das Grundwasser sind nicht vorhanden.

 

 

Erforderliche Maßnahmen

 

Dem  FNP-Änderungs-Entwurf steht aus altlastenfachlicher Sicht nichts entgegen. Weitere Untersuchungen/Maßnahmen sind gegenwärtig nicht erforderlich. Erst wenn Bauänderungen erfolgen, welche mit Erdarbeiten einhergehen (insbesondere unbebaute Teilfläche der Telekom) sind altlasten- bzw. abfallfachliche Belange zu berücksichtigen, welche im Rahmen der Baurechtsverfahren sicherzustellen sind (altlastenfachgutachterliche Überwachung der Erdarbeiten, abfallrechtliche Deklarationsanalyse von anfallendem Erdaushub, abfallrechtskonforme Entsorgung schadstoffbelasteten Materials).

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Auf die beschriebene Altlastensituation und die hierzu erforderlichen Maßnahmen ist in der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung hingewiesen.

 

Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme

 

 

 

Nr.  2.:

 

Antragsteller:

Amt für Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz, Abt. 31.1

Schreiben vom 19.12.2006

 

Anregungen:

Lärmschutz

Nach § 50 BlmSchG (Planung) sind „Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen (sind) die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen … auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete … so weit wie möglich vermieden werden.“

Dieser Trennungsgrundsatz zwischen unverträglichen Nutzungen wird mit der vorliegenden Planung nicht erfüllt. Die als Gewerbegebietsflächen auf dem Gelände der ehemaligen Rafflerkaserne vorgesehenen Flächen würden im Norden und Osten direkt an geplante Wohnbauflächen angrenzen.

Aus Sicht des Immissionsschutzes ist die Zwischenschaltung einer Mischgebietsnutzung zwischen Gewerbe- und Wohnbauflächen notwendig.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die als Gewerbegebiet dargestellte Teilfläche auf dem Gelände der ehemaligen Rafflerkaserne liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 59, „Bajuwarenstraße“ vom 22.06.1998. In diesem Bebauungsplan ist dieses noch unbebaute Grundstück bereits als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt. Die übrigen Flächen des Änderungsbereiches werden ebenfalls vollständig vom Bebauungsplan Nr. 59 überlagert. Dieser Bereich des Bebauungsplanes Nr. 59 ist mit der Unterbringung eines staatlichen Ämterzentrums und der Errichtung einer Geschosswohnungsanlage abschließend realisiert. Die dort getroffenen Festsetzungen für eine Gemeinbedarfsfläche Verwaltung sowie für ein allgemeines Wohngebiet werden auf die Ebene des Flächenutzungsplanes übertragen.

Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich der ehemaligen Rafflerkaserne erfolgt deshalb lediglich eine Aktualisierung entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 59. Das noch unbebaute Grundstück ist im Bebauungsplan als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt, in dem Gewerbebetriebe, die das Wohnen wesentlich stören, Einzelhandelsbetriebe und Lagerplätze ausgeschlossen sind. Der Trennungsgrundsatz zwischen unverträglichen Nutzungen (Wohnen neben Gewerbe) wurde mit diesen Festsetzungen in ausreichendem Maße berücksichtigt.

 

Beschlussvorschlag: Der Anregung zur Darstellung eines Mischgebietes wird nicht entsprochen.

 

 

 

Nr.  3.:

 

Antragsteller:

Amt für Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz, Abt. 31.2

Schreiben vom 16.01.2007

 

 

 

Anregungen:

Ausgleich:

Die Ausgleichsflächenanteile (Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft) sind bereits auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung festzulegen und darzustellen.

 

Umweltbericht:

Der Umweltbericht für den Flächennutzungsplan bezieht sich ausschließlich auf das Telekom-Gelände und deckt nicht den gesamten Bereich ab.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Ausgleich:

An der nordöstlichen Grundstücksgrenze hat sich im nicht unterbauten Bereich ein ca. 30-40-Jahre alter Gehölzsaum aus heimischen Gehölzen mit einer Unterpflanzung aus Sträuchern entwickelt, der ein wichtiges Abstandsgrün zur angrenzenden Wohnbebauung darstellt und zu erhalten und zu schützen ist. Aus diesem Grund wurde dieser Bereich im parallel aufgestellten Bebauungsplan als Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt. In der Begründung wird unter Pkt. 6, Hinweise für verbindliche Verfahren darauf hingewiesen.

 

Umweltbericht:

Die Änderungen im Bereich der Flächen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 59 stellen lediglich eine Fortschreibung und Anpassung des Flächennutzungsplanes an die auf der Ebene des Bebauungsplanes Nr. 59 bereits realisierten Nutzungen dar.

Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes werden die Grundzüge der Planung, die bereits mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 59 berücksichtigt und festgesetzt wurden nicht berührt.

Im Sinne des § 13 Abs. 3 BauGB zur Anwendung eines vereinfachten Verfahrens wird deshalb von der Erstellung eines Umweltberichtes für den Änderungsbereich, der vom Bebauungsplan Nr. 59 überlagert ist, abgesehen.

Für den südwestlichen Teilbereich der Gemeinbedarfsfläche, für den parallel die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 109 zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 105 für das Grundstück Fl. Nr. 2662/133 (Telekom) durchgeführt wird, erfolgt eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches, welche die voraussichtlichen Umweltauswirkungen ermittelt und beschreibt. Die Ergebnisse der Umweltprüfung zum Bebauungsplan Nr. 109 sind in den Umweltbericht, zur Änderung des Flächennutzungsplanes integriert.

 

Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme. Da der Flächennutzungsplan die geplante Bodennutzung nur in den Grundzügen darstellt, wird von einer differenzierten Darstellung der Ausgleichsflächen abgesehen.

 

 

 

Nr.  4.:

 

Antragsteller:

Landratsamt Regensburg, Postfach 12 03 29, 93025 Regensburg

Schreiben vom 28.12.2006

 

Anregungen:

Gegen die geplante Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 109 sowie 37. Änderung des Flächennutzungsplanes nördlich der Bajuwarenstraße bestehen von Seiten des Gesundheitsamtes keine Bedenken.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

--

 

Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme

 

 

 

Nr.  5.:

 

Antragsteller:

Regierung der Oberpfalz, Gewerbeaufsichtsamt, Postfach 110242, 93015 Regensburg

Schreiben vom 27.12.2006

 

Anregungen:

Bei der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 109 bzw. bei der 37. Änderung des Flächennutzungsplanes werden die Belange des Amtes nicht berührt.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

--

 

Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme

 

 

 

Nr.  6.:

 

Antragsteller:

Bundesnetzagentur, Fehrbelliner Platz 3, 10707 Berlin

Schreiben vom 19.12.2006

 

Anregungen:

Richtfunkstrecken im Bereich der Stadt Regensburg, Schwabenstraße

 

Ihr Schreiben bezieht sich auf das Verfahren der Bauleit- oder Flächennutzungsplanung bzw. auf das Genehmigungsverfahren nach dem BlmSchG. Die von Ihnen hiermit veranlasste Beteiligung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) steht auch im Zusammenhang mit der Problemstellung, ob durch die Planungen der Betrieb von Richtfunkstrecken beeinflusst wird. Dazu, wie auch zu dem angefragten Bebauungsplan Nr. 109 für den Bereich der Stadt Regensburg, Schwabenstraße, teile ich Ihnen folgendes mit:

 

-    Die BNetzA teilt gemäß § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22.06.2004 die Frequenzen für das Betreiben von Richtfunkanlagen zu. Selbst betreibt sie keine Richtfunkstrecken. Die BNetzA kann aber in Planungs- und Genehmigungsverfahren im Rahmen des Baurechts bzw. zum Schutz vor Immissionen einen Beitrag zur Störungsvorsorge leisten, indem sie Namen und Anschriften der für das Baugebiet in Frage kommenden Richtfunkbetreiber identifiziert und diese den anfragenden Stellen mitteilt. Somit werden die regionalen Planungsträger in die Lage versetzt, die evtl. betroffenen Richtfunkbetreiber frühzeitig über die vorgesehenen Baumaßnahmen bzw. Flächennutzungen zu informieren.

 

-    Angaben zum geografischen Trassenverlauf der Richtfunkstrecken bzw. zu den ggfs. eintretenden Störsituationen kann die BNetzA jedoch nicht liefern. Im Rahmen des Frequenzzuteilungsverfahrens für Richtfunkstrecken prüft die BNetzA lediglich das Störverhältnis zu anderen Richtfunkstrecken unter Berücksichtigung topografischer Gegebenheiten, nicht aber die konkreten Trassenverhältnisse (keine Überprüfung der Bebauung und anderer Hindernisse, die den Richtfunkbetrieb beeinträchtigen können).        

Die im Zusammenhang mit der Bauleitplanung bzw. der geplanten Flächennutzung erforderlichen Informationen können deshalb nur die Richtfunkbetreiber liefern. Außerdem ist die BNetzA von den Richtfunkbetreibern nicht ermächtigt, Auskünfte zum Trassenverlauf sowie zu technischen Parametern der Richtfunkstrecken zu erteilen. Aus Gründen des Datenschutzes können diese Angaben nur direkt bei den Richtfunkbetreibern eingeholt werden.

 

-    Auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Angaben habe ich eine Üerprüfung des angefragten Gebiets durchgeführt und bin dabei davon ausgegangen, dass sich die Planungsfläche innerhalb eines Planquadrats mit folgenden geografischen Koordinaten (NW- und SO-Wert) befindet.      

Bereich der Stadt Regensburg, Schwabenstraße           
12° 07° 03° 0 / 48° 59° 57° N; 12° 07° 33° 0 / 48° 59° 53° N       

In diesem Koordinatenbereich sind zz. 8 Punkt-zu-Punkt-Richtfunkstrecken in Betrieb.


In Regensburg sind außerdem noch Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunkanlagen geplant bzw. in Betrieb. Da beim Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk die Anbindung der Terminals innerhalb zellularer Strukturen in der Fläche erfolgt, kann nur durch den jeweiligen Richtfunkbetrreiber die Auskunft erteilt werden, ob auch der Bereich der Leitungstrasse betroffen ist. Im Altmarkkreis Salzwedel sind keine Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunkanlagen in Betrieb.      

Bei den Untersuchungen wurden Richtfunkstrecken militärischer Anwender nicht berücksichtigt.

 

-    Anliegend übersende ich Ihnen Übersichten zu den für Sie als Ansprechpartner in Frage kommenden Richtfunkbetreibern (2 Anlagen). Zum vorsorglichen Ausschließen von Richtfunkstörungen durch neue Bauten schlage ich Ihnen vor, sich mit den Betreibern in Verbindung zu setzen, um ihre Einbeziehung in die weiteren Planungen zu gewährleisten.

 

-    Da der Richtfunk gegenwärtig eine technisch und wirtschaftlich sehr gefragte Kommunikationslösung darstellt, sind Informationen über den aktuellen Richtfunkbelegungszustand für ein bestimmtes Gebiet ggf. in kürzester Zeit nicht mehr zutreffend. Ich möchte deshalb ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Ihnen hiermit erteilte Auskunft nur für das Datum meiner Mitteilung gilt.

 

-    Da die von Ihnen angefragte Standortplanung ggf. auch in der Nähe liegende Messeinrichtungen des Prüf- und Messdienstes der BNetzA beeinflusst, habe ich Ihre Anfrage zur ergänzenden Prüfung weitergeleitet an die  
Bundesnetzagentur, Referat 511 (511-25), Canisiusstraße 21, 55122 Main.      

Durch das Referat 511 wird noch untersucht, ob die notwendigen Schutzabstände zu den vorhandenen funktechnischen Messeinrichtungen der BNetzA eingehalten werden. Sollten hier noch besondere Festlegungen zu berücksichtigen sein, werden Sie darüber in einem gesonderten Schreiben in Kenntnis gesetzt.

 

Zu der von Ihnen übersandten 37. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich nördlich der Bajuwarenstraße teile ich Ihnen mit, dass Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke unter einer Bauhöhe von ca. 20 m allgemein nicht sehr wahrscheinlich sind. Den mir zur Verfügung gestellten Unterlagen kann ich nicht entnehmen, dass diese Höhe bei der geplanten Raumnutzung überschritten werden soll oder dass sich das vorhandene Höhenprofil wesentlich ändert. Auf entsprechende Untersuchungen zum vorsorglichen Ausschließen von Richtfunkstörungen durch neue Bauwerke kann daher im vorliegenden Fall verzichtet werden.

 

Weiterhin möchte ich noch auf folgenden Sachverhalt aufmerksam machen. Das Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22.06.2004 sieht für die Verlegung öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien (unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen) ein unentgeltliches Wegerecht (§ 68 ff TKG) vor. Kenntnisse von Bebauungsplänen könnten daher für die Betreiber dieser Telekommunikationslinien von Interesse sein, um eigene Planungen durchzuführen. Aus der Sicht der Kommunen könnte diese frühzeitige Beteiligung hinsichtlich der Erstellung der Infrastruktur von Vorteil sein. Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien erfüllen im Sinne des Art. 87 f GG einen Versorgungsauftrag des Bundes und nehmen somit „öffentliche Belange“ wahr. Meines Erachtens müssen jedoch nicht alle Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien beteiligt werden. Ich empfehle jedoch, die in Regensburg bereits tätigen Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien sowie die Betreiber, die die Absicht zur Errichtung solcher Linien bekundet haben, zu beteiligen.

 

Ich hoffe, dass ich Ihrem Anliegen entsprochen habe und meine Miteilung für Sie von Nutzen ist. Sollten Ihrerseits noch Fragen offen sein, so steht Ihnen zu deren Klärung die BNetzA, Referat 226 (Richtfunk) unter der o.a. Telefonnummer gern zur Verfügung.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die im Bereich Regensburg bekannten Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien (Telekom, Eon Netz GmbH, Kabel Deutschland, R-Kom GmbH) wurden über die Planungen informiert.

Die von der Bundesnetzagentur genannten Richtfunkbetreiber (E-ON Netz GmbH, T-Com, Vodafone, E-Plus) wurden ebenfalls über die Planung informiert. Von deren Seite bestehen keine Einwände gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes bzw. die parallel durchgeführte Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 109.

 

Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme

 

 

 

Der Ausschuss beschließt:

 

Der Ausschuss beschließt:

 

 

1.       Während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit i.S. von § 3 Abs. 1 BauGB zum Entwurf der 37. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich nördlich der Bajuwarenstraße sind keine Beiträge eingegangenen, daher entfällt die Entscheidung darüber.

 

2.       Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (Scoping) werden entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung (siehe Bericht) behandelt.

 

3.       Der Entwurf der 37. Änderung des Flächennutzungsplanes vom 07.11.2006 ist zusammen mit seinen Bestandteilen (Landschaftsplan und Ver- und Entsorgungsplan) in der Fassung vom 16.10.2007 einschließlich der Begründung und den wesentlichen, vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB ist gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

 

4.       Die öffentliche Auslegung der 37. Änderung des Flächennutzungsplanes ist ortsüblich im Amtsblatt der Stadt Regensburg bekannt zu machen. Neben der Bekanntmachung im Amtsblatt soll auch eine Information der Bürger über die örtliche Presse erfolgen.

 

 

Anlagen:

 

Anlagen:

 

37. Änderung des Flächennutzungsplanes   - Entwurf

Begründung zur FNP-Änderung                            - Entwurf

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 37. FNP Begründung (2331 KB)    
Anlage 2 2 37. FNP Plan (412 KB)