Sachverhalt: Anlagen: 1 Lageplan Die in der nachfolgenden Tabelle unter Nummer 1 aufgeführte
und auf den beiliegendem Lageplan schraffiert dargestellte Straße bzw.
Straßenteilfläche steht im Rahmen der innerstädtischen Verkehrserschließung
allen Verkehrsarten zur Benutzung offen. Entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung ist die Straße bzw.
Straßenteilfläche als Ortsstraße nach Art. 46 Nr. 2 BayStrWG zu widmen. Die Stadt Regensburg ist Eigentümerin des
Straßengrundstücks. Die Widmungsvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 BayStrWG sind
somit erfüllt. Mit der Widmung zur Ortstraße erhält die genannte
Verkehrsfläche ihren öffentlichen Charakter und steht der Allgemeinheit
unwiderruflich zur Benutzung im Rahmen ihrer Verkehrsbedeutung zur Verfügung.
Erst durch ein förmliches Einziehungsverfahren kann der öffentliche Charakter
dieser Straße wieder aufgehoben werden. Die Straßenbaulast für die nachfolgend aufgeführte
Verkehrsfläche trägt die Stadt Regensburg gemäß Art. 47 Abs. 1 BayStrWG.
Der
Ausschuss beschließt: Die im
Bericht der Verwaltung unter Nr. 1 genannte und auf den beiliegendem Lageplan (Anlage 1)
schraffiert dargestellte Straße bzw. Straßenteilfläche wird zur Ortsstraße
gemäß Art. 46 Nr. 2 BayStrWG gewidmet. Die
Straßenbaulast trägt die Stadt Regensburg.
Anlagen:
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