Sachverhalt: Anlagen: 8
Lagepläne Die in der nachfolgenden Tabelle unter Nummer 1 bis 8
aufgeführten und auf den beiliegenden Lageplänen schraffiert dargestellten
Straßen bzw. Straßenteilflächen stehen im Rahmen der innerstädtischen
Verkehrserschließung einem beschränkten öffentlichen Verkehr zur Verfügung.
Dieser beschränkt sich auf den Fußgängerverkehr und den Anlieger- / Liefer- / Verkehr mit Kfz bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht
(ausgenommen von der Verkehrsbeschränkung sind Müll-Kfz). Entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung sind die Straßen bzw.
Straßenteilflächen zum Eigentümerweg nach Art. 53 Nr. 3 BayStrWG zu widmen. Die Eigentümergemeinschaften sind Eigentümer der
Straßengrundstücke und haben die Widmung beantragt. Die Widmungsvoraussetzungen
des Art. 6 Abs. 3 BayStrWG sind somit erfüllt. Mit der Widmung zu Eigentümerwegen erhalten die genannte
Verkehrsfläche ihren öffentlichen Charakter und stehen der Allgemeinheit
unwiderruflich zur Benutzung im Rahmen ihrer Verkehrsbedeutung zur Verfügung.
Erst durch ein förmliches Einziehungsverfahren kann der öffentliche Charakter
dieser Straße wieder aufgehoben werden. Die Straßenbaulast für die nachfolgend aufgeführten
Verkehrsflächen trägen die Grundstückseigentümer gemäß Art. 55 Abs. 1 Satz 1
BayStrWG.
Der
Ausschuss beschließt: Die im Bericht der Verwaltung unter Nr. 1 bis 8 genannten
und auf den beiliegenden Lageplänen (Anlage 1 bis 8) schraffiert dargestellten
Straßen bzw. Straßenteilflächen werden zu Eigentümerwegen gemäß Art. 53 Nr. 3
BayStrWG gewidmet. Die Straßenbaulast tragen die Grundstückseigentümer.
Anlagen: |
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