Vorlage - VO/07/2853/61  

 
 
Betreff: Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 149, An der Ligastraße
Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 149, An der Ligastraße
- Aufstellungsbeschluss/Aufhebung § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB
- Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung § 13 Abs. 1 und 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2
BauGB zur Aufhebung
- Durchführung der Behördenbeteiligung § 4 BauGB
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Stadtplanungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen Entscheidung
20.11.2007 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

                                                                                                            

 

 

Sachverhalt: 

 

1.        Ausgangssituation, Anlass

 

Der Bebauungsplan Nr. 149 an der Ligastraße befindet sich in einem allgemeinen Wohngebiet. Die Bebauung entlang der Ligastraße ist vor 1939 erfolgt. Bei der seinerzeit erfolgten Grundstückseinteilung war die Anordnung von Garagen bzw. Stellplätzen auf den bebauten Grundstücken nur bedingt vorgesehen. Um den veränderten Bedingungen der Nachkriegszeit gerecht zu werden und ein entsprechendes Parkplatzangebot für die dortigen Bewohner zu sichern sowie um auszuschließen, dass das Grundstück einem anderen Nutzungszweck zugeführt wird, wurde dieser Bebauungsplan vom Stadtrat der Stadt Regensburg am 16.12.1976 als Satzung beschlossen und mit der Bekanntmachung im Amtsblatt am 07.03.1977 rechtskräftig.

 

Der Bebauungsplan Nr. 149 setzt für die Grundstücke Fl. Nr. 106/12 und Fl. Nr. 106/14 ein Sondergebiet Garagen für das dortige allgemeine Wohngebiet und eine Versorgungsfläche (Trafostation) fest.

Diese Nutzung wurde auch realisiert und jahrelang ausgeübt.

Die Garagen sind derzeit jedoch nicht mehr vermietet. Einige Grundstückseigentümer an der Ligastraße haben zwischenzeitlich auf ihren Grundstücken eigene Garagen bzw. Carports errichtet.

Das Grundstück soll verkauft werden und der neue Eigentümer will auf dem Grundstück eine zweigeschossige Wohnbebauung errichten, die sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen soll und nach § 34 BauGB beurteilt werden kann.

 

 

2.      Ziel und Zweck, Erforderlichkeit der Aufhebung

 

Der bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 149 angestrebte Nutzungszweck ist heute nicht mehr zutreffend. Die Garagen sind leer stehend und es wurden bereits mehrere Garagen oder Stellplätze auf den Grundstücken in der Umgebungsbebauung errichtet bzw. deren Errichtung ist möglich. Lediglich für das Gebäude Ligastraße 45 und 45 a ist noch ein notwendiger zweiter Stellplatz in der Garagenanlage Ligastraße 19 nachgewiesen, der im Zuge dieses Aufhebungsverfahrens abgelöst bzw. dinglich gesichert werden soll.

Eine Befreiung gem. § 31 BauGB für die beabsichtigte Nachnutzung scheidet aus, da die hierfür erforderlichen Befreiungstatbestände nicht gegeben sind (von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann nur befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden usw.). Der einzige Grundzug der Planung für den Bebauungsplan Nr. 149 ist die Festlegung der Art der baulichen Nutzung als „Sondergebiet Garagen“ für das umgebende Wohngebiet. Eine Befreiung ist daher bauplanungsrechtlich nicht möglich.

Aus stadtplanerischer Sicht ist die beabsichtigte Nutzung erwünscht. Die Nutzung fügt sich in die Umgebungsbebauung ein und stellt eine Stadtreparatur dar, da der bisherige Garagenhof städtebaulich nicht überzeugt und eher einen Missstand darstellt.

Es besteht deshalb keine inhaltliche Notwendigkeit mehr die bisherige, durch Satzung geregelte, Nutzung durch Garagen aufrecht zu erhalten. Insbesondere können bei Bedarf auch auf den einzelnen Grundstücken weitere entsprechende Stellplätze errichtet werden.

Auch die REWAG als Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 116/14 benötigt keine weitere Sicherung dieser Fläche und befürwortet die Aufhebung des Bebauungsplans.

Der Bebauungsplan kann als funktionslos gesehen werden.

Für die Realisierung dieser Wohnbebauung ist deshalb die Einleitung eines Bebauungsplan - Aufhebungsverfahrens planungsrechtlich geboten.

Das Verfahren wird im vereinfachten Verfahren gem. § 13  BauGB durchgeführt.

 

 

3.      Weiteres Vorgehen

 

Nach Einleitung des Aufhebungsverfahrens für den o. g. Bebauungsplan Nr. 149 wird als nächster Verfahrensschritt die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB (öffentliche Auslegung) durchgeführt. Von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bzw. der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, weil hier ein Bebauungsplan aufgehoben werden soll, der sich als planungsrechtliche Insellage in einem Gebiet nach § 34 BauGB befindet und der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich ändert (§ 13 Abs. 1 BauGB). Der aufzuhebende Bebauungsplan Nr. 149 wird folglich mit der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wird parallel durchgeführt.

Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich, da dieser bereits für das Gebiet ein Wohngebiet darstellt.

Künftige Vorhaben in dem Bereich werden nach § 34 BauGB (Innenbereich) beurteilt; Sie müssen sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbauten Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.

 

Der Ausschuss beschließt:

 

Der Ausschuss beschließt:

 

1.       Für das Gebiet an der Ligastraße 19 ist der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 149 im Sinne des § 30 BauGB aufzuheben. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus beiliegendem Lageplan (M. 1 : 1000), der Bestandteil dieses Beschlusses ist.

 

2.       Von der frühzeitigen Unterrichtung und der Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)

 

3.       Es ist ortsüblich d. h. im Amtsblatt der Stadt Regensburg bekannt zu machen, dass die Aufhebung des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung durchgeführt werden soll. Ferner ist bekannt zu machen, dass sich die Öffentlichkeit innerhalb eines Monats zur Planung äußern kann (öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB). Außerdem soll in der örtlichen Presse auf die Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen werden.

 

Anlagen:

 

Anlagen:

1 Satzungsentwurf

1 Lageplan/Bebauungsplan Nr. 149 vom 07.03.1977

1 Begründung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Satzung-Aufhebung (62 KB)    
Anlage 2 2 Ligastraße_ Lageplan M 1-1000_20-11-2007 (38 KB)    
Anlage 3 3 BP 149_PLAN Rechtskraft (4109 KB)    
Anlage 4 4 Begründung-Aufhebung (107 KB)