Sachverhalt: 1.
Ausgangssituation,
Anlass Der Bebauungsplan Nr. 149 an der Ligastraße befindet sich in
einem allgemeinen Wohngebiet. Die Bebauung entlang der Ligastraße ist vor 1939
erfolgt. Bei der seinerzeit erfolgten Grundstückseinteilung war die Anordnung
von Garagen bzw. Stellplätzen auf den bebauten Grundstücken nur bedingt
vorgesehen. Um den veränderten Bedingungen der Nachkriegszeit gerecht zu werden
und ein entsprechendes Parkplatzangebot für die dortigen Bewohner zu sichern
sowie um auszuschließen, dass das Grundstück einem anderen Nutzungszweck
zugeführt wird, wurde dieser Bebauungsplan vom Stadtrat der Stadt Regensburg am
16.12.1976 als Satzung beschlossen und mit der Bekanntmachung im Amtsblatt am
07.03.1977 rechtskräftig. Der Bebauungsplan Nr. 149 setzt für
die Grundstücke Fl. Nr. 106/12 und Fl. Nr. 106/14 ein Sondergebiet Garagen für
das dortige allgemeine Wohngebiet und eine Versorgungsfläche (Trafostation)
fest. Diese Nutzung wurde auch realisiert
und jahrelang ausgeübt. Die Garagen sind derzeit jedoch nicht mehr vermietet. Einige
Grundstückseigentümer an der Ligastraße haben zwischenzeitlich auf ihren
Grundstücken eigene Garagen bzw. Carports errichtet. Das Grundstück soll verkauft werden
und der neue Eigentümer will auf dem Grundstück eine zweigeschossige
Wohnbebauung errichten, die sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen
soll und nach § 34 BauGB beurteilt werden kann. 2.
Ziel
und Zweck, Erforderlichkeit der Aufhebung Der bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 149
angestrebte Nutzungszweck ist heute nicht mehr zutreffend. Die Garagen sind
leer stehend und es wurden bereits mehrere Garagen oder Stellplätze auf den
Grundstücken in der Umgebungsbebauung errichtet bzw. deren Errichtung ist
möglich. Lediglich für das Gebäude Ligastraße 45 und 45 a ist noch ein
notwendiger zweiter Stellplatz in der Garagenanlage Ligastraße 19 nachgewiesen,
der im Zuge dieses Aufhebungsverfahrens abgelöst bzw. dinglich gesichert werden
soll. Eine Befreiung gem. § 31 BauGB für die beabsichtigte
Nachnutzung scheidet aus, da die hierfür erforderlichen Befreiungstatbestände
nicht gegeben sind (von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gemäß § 31 Abs. 2
BauGB kann nur befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt
werden usw.). Der einzige Grundzug der Planung für den Bebauungsplan Nr. 149
ist die Festlegung der Art der baulichen Nutzung als „Sondergebiet Garagen“ für
das umgebende Wohngebiet. Eine Befreiung ist daher bauplanungsrechtlich nicht
möglich. Aus stadtplanerischer Sicht ist die beabsichtigte Nutzung
erwünscht. Die Nutzung fügt sich in die Umgebungsbebauung ein und stellt eine
Stadtreparatur dar, da der bisherige Garagenhof städtebaulich nicht überzeugt
und eher einen Missstand darstellt. Es besteht deshalb keine inhaltliche Notwendigkeit mehr die
bisherige, durch Satzung geregelte, Nutzung durch Garagen aufrecht zu erhalten.
Insbesondere können bei Bedarf auch auf den einzelnen Grundstücken weitere
entsprechende Stellplätze errichtet werden. Auch die REWAG als Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 116/14
benötigt keine weitere Sicherung dieser Fläche und befürwortet die Aufhebung
des Bebauungsplans. Der Bebauungsplan kann als funktionslos gesehen werden. Für die Realisierung dieser Wohnbebauung ist deshalb die
Einleitung eines Bebauungsplan - Aufhebungsverfahrens planungsrechtlich
geboten. Das Verfahren wird im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB durchgeführt. 3.
Weiteres
Vorgehen Nach Einleitung des Aufhebungsverfahrens für den o. g.
Bebauungsplan Nr. 149 wird als nächster Verfahrensschritt die Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB (öffentliche Auslegung) durchgeführt. Von
der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bzw.
der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, weil hier ein
Bebauungsplan aufgehoben werden soll, der sich als planungsrechtliche Insellage
in einem Gebiet nach § 34 BauGB befindet und der sich aus der vorhandenen
Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich
ändert (§ 13 Abs. 1 BauGB). Der aufzuhebende Bebauungsplan Nr. 149 wird
folglich mit der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt und
die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wird
parallel durchgeführt. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht
erforderlich, da dieser bereits für das Gebiet ein Wohngebiet darstellt. Künftige Vorhaben in dem Bereich werden nach § 34 BauGB
(Innenbereich) beurteilt; Sie müssen sich nach Art und Maß der baulichen
Nutzung, der Bauweise und der überbauten Grundstücksfläche in die Eigenart der
näheren Umgebung einfügen. Der
Ausschuss beschließt: 1. Für das Gebiet an der
Ligastraße 19 ist der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 149 im Sinne des §
30 BauGB aufzuheben. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes
ergibt sich aus beiliegendem Lageplan (M. 1 : 1000), der
Bestandteil dieses Beschlusses ist. 2. Von der frühzeitigen Unterrichtung und
der Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1) 3. Es ist ortsüblich d. h. im Amtsblatt der
Stadt Regensburg bekannt zu machen, dass die Aufhebung des Bebauungsplans im
vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung durchgeführt
werden soll. Ferner ist bekannt zu machen, dass sich die Öffentlichkeit
innerhalb eines Monats zur Planung äußern kann (öffentliche Auslegung gem. § 3
Abs. 2 BauGB). Außerdem soll in der örtlichen Presse auf die
Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen werden.
Anlagen: 1 Satzungsentwurf 1 Lageplan/Bebauungsplan Nr. 149 vom 07.03.1977 1 Begründung
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