Sachverhalt: Anlagen: 1
Lageplan Die in der
nachfolgenden Tabelle unter Nummer 1 aufgeführte und auf den beiliegendem
Lageplan schraffiert dargestellte Verkehrsfläche dient dem Fußgängerverkehr. Entsprechend
ihrer Verkehrsbedeutung ist die Fläche als beschränkt-öffentlicher Weg nach
Art. 53 Nr. 2 BayStrWG zu widmen. Die Stadt
Regensburg ist Eigentümerin des Straßengrundstücks. Die Widmungsvoraussetzungen
des Art. 6 Abs. 3 BayStrWG sind somit erfüllt. Mit der
Widmung zum beschränkt-öffentlichen Weg erhält die genannte Verkehrsfläche
ihren öffentlichen Charakter und steht der Allgemeinheit unwiderruflich zur
Benutzung im Rahmen ihrer Verkehrsbedeutung zur Verfügung. Erst durch ein
förmliches Einziehungsverfahren kann der öffentliche Charakter dieses Weges
wieder aufgehoben werden. Die
Straßenbaulast für die nachfolgend aufgeführte Verkehrsfläche trägt die Stadt
Regensburg gemäß Art. 54a BayStrWG.
Der
Ausschuss beschließt: Die im
Bericht der Verwaltung unter Nr. 1 genannte und auf den beiliegendem Lageplan (Anlage 1)
schraffiert dargestellte Verkehrsfläche wird zum beschränkt-öffentlichen Fußgängerweg
gemäß Art. 53 Nr. 2 BayStrWG gewidmet. Die
Straßenbaulast trägt die Stadt Regensburg.
Anlagen:
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||