Sachverhalt: Anlagen: 2
Lagepläne Die in der
nachfolgenden Tabelle unter Nummer 1 aufgeführte und auf den
beiliegendem Lageplan schraffiert dargestellte Straße bzw. Straßenteilfläche
steht im Rahmen der innerstädtischen Verkehrserschließung einem beschränkten
öffentlichen Verkehr zur Verfügung. Dieser
beschränkt sich auf den Fußgängerverkehr und den Anlieger- /Liefer- / Verkehr
mit Kfz bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht (ausgenommen von der
Verkehrsbeschränkung sind Müll-Kfz). Die in der
nachfolgenden Tabelle unter Nummer 2 aufgeführte und auf den
beiliegendem Lageplan schraffiert dargestellte Straße bzw. Straßenteilfläche
steht im Rahmen der innerstädtischen Verkehrserschließung einem beschränkten
öffentlichen Verkehr zur Verfügung. Dieser
beschränkt sich auf den Fußgängerverkehr und den Anlieger- /Liefer- / Verkehr
mit Sattelzug bis 40 t zulässiges Gesamtgewicht (ausgenommen von der
Verkehrsbeschränkung sind Müll-Kfz). Entsprechend
ihrer Verkehrsbedeutung sind die Straßen bzw. Straßenteilflächen zum
Eigentümerweg nach Art. 53 Nr. 3 BayStrWG zu widmen. Die
Eigentümergemeinschaften sind Eigentümer der Straßengrundstücke und haben die
Widmung beantragt. Die Widmungsvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 BayStrWG sind
somit erfüllt. Mit der
Widmung zu Eigentümerwegen erhalten die genannte Verkehrsfläche ihren
öffentlichen Charakter und stehen der Allgemeinheit unwiderruflich zur
Benutzung im Rahmen ihrer Verkehrsbedeutung zur Verfügung. Erst durch ein
förmliches Einziehungsverfahren kann der öffentliche Charakter dieser Straße wieder
aufgehoben werden. Die
Straßenbaulast für die nachfolgend aufgeführten Verkehrsflächen trägen die
Grundstückseigentümer gemäß Art. 55 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG.
Der
Ausschuss beschließt: Die im
Bericht der Verwaltung unter Nr. 1 bis 2 genannten und auf den beiliegenden
Lageplänen (Anlage 1 bis 2) schraffiert dargestellten Straßen bzw.
Straßenteilflächen werden zu Eigentümerwegen gemäß Art. 53 Nr. 3 BayStrWG
gewidmet. Die
Straßenbaulast tragen die Grundstückseigentümer.
Anlagen:
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