Sachverhalt: Anlagen: 2
Lagepläne Die in der
nachfolgenden Tabelle unter Nummer 1 aufgeführte und auf den
beiliegendem Lageplan schraffiert dargestellte Straße bzw. Straßenteilfläche
steht im Rahmen der innerstädtischen Verkehrserschließung einem beschränkten
öffentlichen Verkehr zur Verfügung. Der
öffentliche Verkehr beschränkt sich auf den Fußgängerverkehr. Die in der
nachfolgenden Tabelle unter Nummer 2 aufgeführte und auf den
beiliegendem Lageplan schraffiert dargestellte Straße bzw. Straßenteilfläche
steht im Rahmen der innerstädtischen Verkehrserschließung einem beschränkten
öffentlichen Verkehr zur Verfügung. Der
öffentliche Verkehr beschränkt sich auf den Fußgängerverkehr und den Anlieger-
/ Liefer- /
Verkehr mit Kfz bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht (ausgenommen von der
Verkehrsbeschränkung sind Müll-Kfz). Entsprechend
ihrer Verkehrsbedeutung sind die Straßen bzw. Straßenteilflächen zum
Eigentümerweg nach Art. 53 Nr. 3 BayStrWG zu widmen. Der
Eigentümer der Straßengrundstücke hat zugestimmt und die Widmung beantragt. Die
Widmungsvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 BayStrWG sind somit erfüllt. Mit der
Widmung zu Eigentümerwegen erhalten die genannte Verkehrsfläche ihren
öffentlichen Charakter und stehen der Allgemeinheit unwiderruflich zur
Benutzung im Rahmen ihrer Verkehrsbedeutung zur Verfügung. Erst durch ein
förmliches Einziehungsverfahren kann der öffentliche Charakter dieser Straße
wieder aufgehoben werden. Die
Straßenbaulast für die nachfolgend aufgeführten Verkehrsflächen trägen die
Grundstückseigentümer gemäß Art. 55 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG.
Der
Ausschuss beschließt: Die im
Bericht der Verwaltung unter Nr. 1 bis 2 genannten und auf den beiliegenden
Lageplänen (Anlage 1 bis 2) schraffiert dargestellten Straßen bzw. Straßenteilflächen
werden zu Eigentümerwegen gemäß Art. 53 Nr. 3 BayStrWG gewidmet. Die
Straßenbaulast tragen die Grundstückseigentümer.
Anlagen:
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