Vorlage - VO/08/3105/65  

 
 
Betreff: Vollzug des BayStrWG; Widmung von Verkehrsflächen zu Eigentümerwegen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Tiefbauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen Entscheidung
27.02.2008 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

                                                                                                            

 

 

Sachverhalt: 

 

Anlagen:          2 Lagepläne

 

Die in der nachfolgenden Tabelle unter Nummer 1 aufgeführte und auf den beiliegendem Lageplan schraffiert dargestellte Straße bzw. Straßenteilfläche steht im Rahmen der innerstädtischen Verkehrserschließung einem beschränkten öffentlichen Verkehr zur Verfügung.

Der öffentliche Verkehr beschränkt sich auf den Fußgängerverkehr.

 

Die in der nachfolgenden Tabelle unter Nummer 2 aufgeführte und auf den beiliegendem Lageplan schraffiert dargestellte Straße bzw. Straßenteilfläche steht im Rahmen der innerstädtischen Verkehrserschließung einem beschränkten öffentlichen Verkehr zur Verfügung.

Der öffentliche Verkehr beschränkt sich auf den Fußgängerverkehr und den Anlieger- /

Liefer- / Verkehr mit Kfz bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht (ausgenommen von der Verkehrsbeschränkung sind Müll-Kfz).

 

Entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung sind die Straßen bzw. Straßenteilflächen zum Eigentümerweg nach Art. 53 Nr. 3 BayStrWG zu widmen.

 

Der Eigentümer der Straßengrundstücke hat zugestimmt und die Widmung beantragt. Die Widmungsvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 BayStrWG sind somit erfüllt.

 

Mit der Widmung zu Eigentümerwegen erhalten die genannte Verkehrsfläche ihren öffentlichen Charakter und stehen der Allgemeinheit unwiderruflich zur Benutzung im Rahmen ihrer Verkehrsbedeutung zur Verfügung. Erst durch ein förmliches Einziehungsverfahren kann der öffentliche Charakter dieser Straße wieder aufgehoben werden.

 

Die Straßenbaulast für die nachfolgend aufgeführten Verkehrsflächen trägen die Grundstückseigentümer gemäß Art. 55 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG.

 

Nr.

Name

Anfangspunkt

Endpunkt

Länge/km

1

Weg mit der Fl.Nr. 368/3, Gem. Großprüfening

Anlage 1

Südgrenze des Grundstücks mit der Fl.Nr. 368/2, Gem. Großprüfening

Dreizehn Meter nördlich der Südgrenze des Grundstücks mit der Fl.Nr. 368, Gem. Großprüfening

0,021

2

Weg mit der Fl.Nr. 98/58, Gem. Dechbetten und der Fl.Nr. 368/2, Gem. Großprüfening

Anlage 2

An der Klosterbreite

Nordgrenze des Grundstücks mit der Fl.Nr. 368/3, Gem. Großprüfening

0,051

 

Der Ausschuss beschließt:

 

Der Ausschuss beschließt:

 

 

Die im Bericht der Verwaltung unter Nr. 1 bis 2 genannten und auf den beiliegenden Lageplänen (Anlage 1 bis 2) schraffiert dargestellten Straßen bzw. Straßenteilflächen werden zu Eigentümerwegen gemäß Art. 53 Nr. 3 BayStrWG gewidmet.

 

Die Straßenbaulast tragen die Grundstückseigentümer.

 

 

 


 

Anlagen:

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Fl.Nr. 98-58 Dechbetten u. 368-2 Großprüfening (15 KB)    
Anlage 2 2 Fl.Nr. 368-3 (13 KB)