Vorlage - VO/08/3163/62  

 
 
Betreff: Neufassung des Familienförderungsprogramms Wohnen in der Stadt
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:1. Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
2. Wirtschafts- und Finanzreferent Daminger
Federführend:Amt für Städtebauförderung und Vergaben   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen Vorberatung
15.04.2008 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   
Verwaltungs- und Finanzausschuss Anhörung
17.04.2008 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Verwaltungs- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
29.04.2008 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

                                                                                                            

 

 

Sachverhalt: 

 

 

Das Familienförderungsprogramm „Wohnen in der Stadt“ besteht seit dem 1.8.1986.

Bis zum 31.12.2007 wurden 339 Familien mit einem Gesamtaufwand von rund 6,7 Mio. € bezuschusst.

 

Im Zuge der Föderalismusreform ging die Zuständigkeit für die staatliche Wohnungsbauförderung vom Bund auf die Länder über.

 

Daher beschloss der Freistaat Bayern zum 1.5.2007 das Bayerische Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG), die vorher gültigen Bundesbestimmungen traten außer Kraft.

 

Mit Wirkung ab 1.1.2008 wurden der geänderten Rechtslage angepasste Wohnungsbauförderungsbestimmungen (WFB) erlassen.

 

Da die städtischen Förderrichtlinien bisher auf das Wohnraumförderungsgesetz des Bundes Bezug nahmen und sich auch in den WFB einige Änderungen ergaben, ist eine Anpassung unumgänglich.

 

Die Abweichungen sind in der beiliegenden Neufassung farblich gekennzeichnet.

 

Über rein redaktionelle Änderungen hinaus werden folgende Neuregelungen vorgeschlagen:

 

Zu Ziffer 2:

 

Die Ergänzung dient der Klarstellung und entspricht der langjährigen Förderpraxis nach den WFB.

 

Zu Ziffer 4.6:

 

Die Umformulierung bezieht sich auf Alleinerziehende mit 3 oder mehr Kindern, die auch bisher schon vereinzelt bei der Förderung berücksichtigt wurden.

 

Zu Ziffer 5:

Die Unterteilung in Fördergruppen (und damit unterschiedliche Förderbeträge) je nach Einkommenshöhe wurde in den WFB aufgegeben, insofern verliert die bisherige Formulierung den Bezug.

 

Zu Ziffer 6.2:

 

In den WFB wurde in der Vergangenheit mehrfach zwischen Beschränkungen der Wohnfläche oder des Rauminhalts gewechselt; die Verwendung des Oberbegriffs „Größenbeschränkung“ baut künftigen Änderungen vor.

 

Zu Ziffer 6.3:

 

Die Regelungen entsprechen den Vollzugshinweisen der WFB zum Gebrauchterwerb, die allerdings keine klare Größenbeschränkung vorgeben („vertretbare Abweichungen zugestehen“).

 

Löschung der Ziffer 8.7:

 

Die bisherige Unterteilung der Größenbeschränkungen bei verschiedenen Fördergruppen ist in der Neufassung der WFB weggefallen; die Einschränkung in Ziffer 8.7 ist daher entbehrlich.

 

Zu Ziffer 9.1:

 

Die Förderbeträge wurden bei der zum 1.1.2003 beschlossenen prozentualen Kürzung der bis dahin geltenden Höchstbeträge jeweils auf volle Hundert Euro gerundet. Die Rundung auf 500 €-Schritte erleichtert in der Praxis die Bemessung der Bankdarlehen und hat bei der Höhe der monatlichen Belastung nur sehr geringe Auswirkung. Die Systematik, dass die Förderhöhe von Gruppe 1 bis Gruppe 3 nach unten gestaffelt ist und die Beträge für Altbauten jeweils die Hälfte der für Neubau möglichen Förderung ergeben, bleibt weiterhin erhalten.

 

Zu Ziffer 9.2:

 

Die gerichtlichen und außergerichtlichen Insolvenzverfahren bei geförderten Objekten entwickelten sich bayernweit von 460 Fällen im Jahr 2003 auf 2.044 Fälle im Jahr 2006; Hauptursachen für die Zahlungsschwierigkeiten der Antragsteller sind Arbeitslosigkeit und Ehescheidung.

Vor diesem Hintergrund wurden die Bewilligungsstellen angehalten, bei der Bemessung der staatlichen Fördermittel den Antragstellern künftig deutlich höhere Beträge über die absoluten Mindestbeträge für den Lebensunterhalt hinaus zuzugestehen. Diese Mindestbeträge belaufen sich derzeit auf 1.300 € für eine dreiköpfige Familie und einen Zuschlag von 200 € für jedes weitere Haushaltsmitglied; sie müssen jedem Haushalt vom laufenden Nettoeinkommen nach Abzug der Finanzierungsbelastung aus dem Objekt für den Lebensunterhalt verbleiben.

Zwar ist in den letzten Jahren kein Haushalt, dem ein städtischer Baukostenzuschuss bewilligt wurde, in Insolvenz geraten, dennoch erscheint es durchaus notwendig, den antragstellenden Familien einen größeren finanziellen Spielraum einzuräumen. Die Erhöhung des möglichen Überschreitungsbetrages von 100 € auf 200 € trägt dem Rechnung.

Andererseits entfällt mit der Neufassung der WFB die Staffelung der Förderbeträge nach verschiedenen Einkommensgruppen, die Förderbeträge wurden von bisher max. 50.000 € auf max. 30 % der Gesamtkosten angehoben. Damit kann die Erhöhungsmöglichkeit des Baukostenzuschusses nach der bisherigen Ziffer 9.3 der Förderrichtlinien um 20 % entfallen.

 

Zu Ziffer 12 f):

 

Die Regelung entspricht den WFB und soll die Förderung der Überlassung von Immobilien im Vorgriff der Erbfolge vermeiden.

 

 

Um die finanziellen Auswirkungen dieser Änderung beurteilen zu können, wurden alle in Frage kommenden Förderfälle der letzten fünf Kalenderjahre anhand der Neuregelung fiktiv umgerechnet; daraus ergaben sich Mehrausgaben von insgesamt 46.100 €, durchschnittlich also deutlich unter 10.000 € pro Jahr.

Im Hinblick darauf, dass in den letzten Jahren die für das Programm bereitgestellten Haushaltsansätze durch die tatsächlichen bewilligten Beträge jeweils deutlich unterschritten wurden, halten wir die Neuregelung für gerechtfertigt.

 

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen empfiehlt / der Verwaltungs- und Finanzausschuss empfiehlt

 

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen empfiehlt / der Verwaltungs- und Finanzausschuss empfiehlt / der Stadtrat beschließt:

 

  1. Vom Bericht der Verwaltung wird Kenntnis genommen.

 

  1. Das Familienförderungsprogramm „Wohnen in der Stadt“ tritt ab 1.5.2008 in der geänderten Fassung in Kraft.

 

 

Anlagen:

 

Anlagen:

Satzungstext

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Satzungstext Wohnen in der Stadt 2008 (98 KB)