Sachverhalt: Das Familienförderungsprogramm „Wohnen in der Stadt“ besteht
seit dem 1.8.1986. Bis zum 31.12.2007 wurden 339 Familien mit einem
Gesamtaufwand von rund 6,7 Mio. € bezuschusst. Im Zuge der Föderalismusreform ging die Zuständigkeit für
die staatliche Wohnungsbauförderung vom Bund auf die Länder über. Daher beschloss der Freistaat Bayern zum 1.5.2007 das
Bayerische Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG), die vorher gültigen
Bundesbestimmungen traten außer Kraft. Mit Wirkung ab 1.1.2008 wurden der geänderten Rechtslage
angepasste Wohnungsbauförderungsbestimmungen (WFB) erlassen. Da die städtischen Förderrichtlinien bisher auf das
Wohnraumförderungsgesetz des Bundes Bezug nahmen und sich auch in den WFB
einige Änderungen ergaben, ist eine Anpassung unumgänglich. Die Abweichungen sind in der beiliegenden Neufassung
farblich gekennzeichnet. Über rein redaktionelle Änderungen hinaus werden folgende
Neuregelungen vorgeschlagen: Zu Ziffer 2: Die Ergänzung dient der Klarstellung und entspricht der
langjährigen Förderpraxis nach den WFB. Zu Ziffer 4.6: Die Umformulierung bezieht sich auf Alleinerziehende mit 3
oder mehr Kindern, die auch bisher schon vereinzelt bei der Förderung
berücksichtigt wurden. Zu Ziffer 5: Die Unterteilung in Fördergruppen (und damit
unterschiedliche Förderbeträge) je nach Einkommenshöhe wurde in den WFB
aufgegeben, insofern verliert die bisherige Formulierung den Bezug. Zu Ziffer 6.2: In den WFB wurde in der Vergangenheit mehrfach zwischen
Beschränkungen der Wohnfläche oder des Rauminhalts gewechselt; die Verwendung
des Oberbegriffs „Größenbeschränkung“ baut künftigen Änderungen vor. Zu Ziffer 6.3: Die Regelungen entsprechen den Vollzugshinweisen der WFB zum
Gebrauchterwerb, die allerdings keine klare Größenbeschränkung vorgeben
(„vertretbare Abweichungen zugestehen“). Löschung der Ziffer 8.7: Die bisherige Unterteilung der Größenbeschränkungen bei
verschiedenen Fördergruppen ist in der Neufassung der WFB weggefallen; die
Einschränkung in Ziffer 8.7 ist daher entbehrlich. Zu Ziffer 9.1: Die Förderbeträge wurden bei der zum 1.1.2003 beschlossenen
prozentualen Kürzung der bis dahin geltenden Höchstbeträge jeweils auf volle
Hundert Euro gerundet. Die Rundung auf 500 €-Schritte erleichtert in der Praxis
die Bemessung der Bankdarlehen und hat bei der Höhe der monatlichen Belastung
nur sehr geringe Auswirkung. Die Systematik, dass die Förderhöhe von Gruppe 1
bis Gruppe 3 nach unten gestaffelt ist und die Beträge für Altbauten jeweils
die Hälfte der für Neubau möglichen Förderung ergeben, bleibt weiterhin
erhalten. Zu Ziffer 9.2: Die gerichtlichen und außergerichtlichen Insolvenzverfahren
bei geförderten Objekten entwickelten sich bayernweit von 460 Fällen im Jahr
2003 auf 2.044 Fälle im Jahr 2006; Hauptursachen für die
Zahlungsschwierigkeiten der Antragsteller sind Arbeitslosigkeit und
Ehescheidung. Vor diesem Hintergrund wurden die Bewilligungsstellen
angehalten, bei der Bemessung der staatlichen Fördermittel den Antragstellern
künftig deutlich höhere Beträge über die absoluten Mindestbeträge für den
Lebensunterhalt hinaus zuzugestehen. Diese Mindestbeträge belaufen sich derzeit
auf 1.300 € für eine dreiköpfige Familie und einen Zuschlag von 200 € für jedes
weitere Haushaltsmitglied; sie müssen jedem Haushalt vom laufenden
Nettoeinkommen nach Abzug der Finanzierungsbelastung aus dem Objekt für den
Lebensunterhalt verbleiben. Zwar ist in den letzten Jahren kein Haushalt, dem ein
städtischer Baukostenzuschuss bewilligt wurde, in Insolvenz geraten, dennoch
erscheint es durchaus notwendig, den antragstellenden Familien einen größeren
finanziellen Spielraum einzuräumen. Die Erhöhung des möglichen
Überschreitungsbetrages von 100 € auf 200 € trägt dem Rechnung. Andererseits entfällt mit der Neufassung der WFB die
Staffelung der Förderbeträge nach verschiedenen Einkommensgruppen, die
Förderbeträge wurden von bisher max. 50.000 € auf max. 30 % der Gesamtkosten
angehoben. Damit kann die Erhöhungsmöglichkeit des Baukostenzuschusses nach der
bisherigen Ziffer 9.3 der Förderrichtlinien um 20 % entfallen. Zu Ziffer 12 f): Die Regelung entspricht den WFB und soll die Förderung der
Überlassung von Immobilien im Vorgriff der Erbfolge vermeiden. Um die finanziellen Auswirkungen dieser Änderung beurteilen
zu können, wurden alle in Frage kommenden Förderfälle der letzten fünf
Kalenderjahre anhand der Neuregelung fiktiv umgerechnet; daraus ergaben sich
Mehrausgaben von insgesamt 46.100 €, durchschnittlich also deutlich unter
10.000 € pro Jahr. Im Hinblick darauf, dass in den letzten Jahren die für das
Programm bereitgestellten Haushaltsansätze durch die tatsächlichen bewilligten
Beträge jeweils deutlich unterschritten wurden, halten wir die Neuregelung für
gerechtfertigt. Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und
Wohnungsfragen empfiehlt / der Verwaltungs- und Finanzausschuss empfiehlt / der
Stadtrat beschließt:
Anlagen: Satzungstext
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