Sachverhalt: 1.
Bestandsdarstellung Das ca. 2,9
ha große Planungsgebiet wird im Norden und Osten durch die vierspurigen Straßen
Kirchmeierstraße und Dr.-Gessler-Straße und im Westen und Süden durch die
Autobahn A93 und die Autobahnzufahrt Regensburg – Königswiesen begrenzt. Das Gebiet
ist geprägt von nicht störender Gewerbe- und Dienstleistungsnutzung ( u.a.
Schnellimbiß, Spielhalle), ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäuden und
vereinzelten Wohngebäuden. Die tatsächlich im Gebiet ausgeübten Nutzungen
entsprechen weitgehend der Gebietskulisse GE gemäß BauNVO. 2.
Planungsrechtliche Situation Das
Planungsgebiet ist im rechtsgültigen Flächennutzungsplan vom 31.01.1983 i.d.F.
vom 17.07.2006 als Gewerbegebiet dargestellt. Nach Süden schließt das
Sondergebiet großflächige Einzelhandelsbetriebe (BPlan Nr. 63b), nach Osten der
Königswiesener Park und nach Norden das Gewerbegebiet entlang der
Kirchmeierstraße an. Das Gebiet
liegt im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB. 3.
Anlass In der
Vergangenheit gab es wiederholt Überlegungen und Planungen, in einem
Teilbereich des Planungsumgriffs Einzelhandelsnutzungen anzusiedeln. Aktuell
liegt ein Bauvorbescheidsantrag zur Errichtung eines Lebensmitteldiscounters
und eines Textilfachmarktes vor. 4.
Erforderlichkeit der Bauleitplanung Um die
weitere Entwicklung dieses Gebietes städtebaulich zu ordnen und übergeordnete
stadtentwicklungsplanerische Zielsetzungen zu sichern, ist die Aufstellung
eines Bebauungsplans notwendig. Dabei geht es in erster Linie darum, Nutzungen
zu ermöglichen, die den bereits vorhandenen planerischen Zielsetzungen, z. B.
aus dem Stadtentwicklungsplan oder dem Einzelhandelsrahmenkonzept, entsprechen.
Da sich der
Regelungsbedarf im Wesentlichen auf die Art der Nutzung beschränkt, ist die
Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes nach § 30 (3) BauGB ausreichend. Im Übrigen
richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im einfachen Bebauungsplan nach § 34
BauGB. 5.
Planungsziele und Begründung Sicherung
und Weiterentwicklung der gewerblichen Nutzung Für die
Stadt Regensburg ist die Sicherung von Standorten für die Ansiedlung von
Gewerbebetrieben eine Daueraufgabe. Dies gilt insbesondere für solche Gebiete,
bei denen keine gravierenden Beeinträchtigungen von angrenzenden Wohngebieten
zu erwarten sind. Um die Ansiedlung von nicht störenden Gewerbebetrieben, vor
allem aus dem Handwerk, Großhandel oder dem Dienstleistungsbereich, zu
ermöglichen, ist auch die Sicherung von kleineren Standorten notwendig, da es
bereits vereinzelt zu Flächenengpässen für diese Betriebe kommt. Sicherung
der Nahversorgung: Der
Sicherung von Nahversorgungszentren in den Stadtquartieren kommt eine hohe
Bedeutung zu. So verfolgt die Stadt Regensburg für die Sortimente des
kurzfristigen Bedarfs das Ziel, in fußläufiger Entfernung zu den Wohngebieten
ein ausreichendes Angebot mit Gütern der Grundversorgung zu gewährleisten. In der
Umgebung des geplanten Vorhabens im Südwesten sind das Nahversorgungszentrum an
der Dr.-Gessler-Straße (Königswiesen-Nord), die Ladengruppe in der Prüfeninger
Schlossstraße sowie das KÖWE-Zentrum als Fachmarktzentrum mit einem in der
Zwischenzeit relativ umfangreichen Angebot an Waren der Grundversorgung
vorhanden. Diese Standortbereiche sind auch im Einzelhandelsrahmenkonzept
ausgewiesen. Die
Ansiedlung eines oder mehrerer weiterer Einzelhandelsbetriebe der
Grundversorgung außerhalb dieser Standortbereiche würde die Funktionsfähigkeit
der vorhandenen Standorte gefährden und damit den städtischen Zielsetzungen
widersprechen. Der
Standort am Defreggerweg liegt außerdem weder am Rand eines Wohngebietes noch
wäre er fußläufig gut an Wohngebiete angebunden. Für die zentrenrelevanten
Einzelhandelssortimente wird eine Konzentration auf wenige Standorte im
Stadtgebiet angestrebt, die ebenfalls im Einzelhandelsrahmenkonzept definiert
sind. Diese Strategie muss zwingend unterstützt werden durch eine restriktive
Behandlung von Ansiedlungswünschen einzelner Einzelhandelsbetriebe außerhalb
dieser Standorte. Das
Einzelhandelsrahmenkonzept enthält daher folgende Maßgaben für
Gewerbegebiete:
Als zentrenrelevant werden
folgende Sortimente bezeichnet (wobei die ersten vier Branchen bzw.
Branchengruppen in erster Linie für eine wohnstandortnahe Grundversorgung
ausschlaggebend sind): ·
Nahrungs-
und Genussmittel, Reformwaren ·
Papier-
und Schreibwaren ·
Pharmazeutika,
Drogerie- und Parfümeriewaren ·
Blumen ·
Bekleidung,
Textilien ·
Schuhe,
Lederwaren ·
Hausrat,
Glas, Porzellan, Keramik ·
Spielwaren ·
Sportartikel ·
Geschenkartikel,
Kunstgewerbe, Sammlerbedarf ·
Bücher,
Musikalien und Tonträger ·
Uhren,
Schmuck, Fotowaren ·
Optische
und feinmechanische Erzeugnisse ·
Elektrokleingeräte Zu den nicht zentrenrelevanten
Warengruppen zählen vor allem: ·
Pflanzen,
Gartenbedarf ·
Möbel
und Einrichtungsgegenstände ·
Teppiche,
Bodenbeläge, Heimtextilien ·
Farben,
Tapeten, Heimwerkerbedarf ·
Kraftfahrzeuge,
Zweiräder und Zubehör ·
Computer ·
Elektrogroßgeräte ·
Beleuchtungskörper,
Elektroinstallationsbedarf ·
Werkzeuge,
Maschinen und -zubehör, Eisenwaren ·
Campingartikel ·
Baustoffe,
Bauelemente, Sanitärartikel ·
Herde,
Öfen 6.
Verfahren: Vereinfachtes
Verfahren nach § 13 BauGB Bei dem im
Lageplan dargestellten Gebiet handelt es sich um einen im Zusammenhang bebauten
Ortsteil nach § 34 BauGB, für den im
Sinne des § 13 BauGB das vereinfachte Verfahren angewendet werden kann: Der
Bebauungsplan soll lediglich Festsetzungen nach § 9(2a) BauGB zur Erhaltung
zentraler Versorgungsbereiche enthalten und bestimmte Arten der baulichen
Nutzungen zulassen bzw. ausschließen. Die
weiteren, maßgeblichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des §13 BauGB sind
gegeben, weil durch den Bebauungsplan keine Vorhaben zugelassen werden sollen,
die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
unterliegen und weil keine Beeinträchtigung der in § 1(6) Nr. 7b BauGB
genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder
Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes) zu
erwarten ist. Im
vereinfachten Verfahren wird von der
Umweltprüfung nach §2(4) BauGB, von dem Umweltbericht nach §2a BauGB und der
zusammenfassenden Erklärung nach § 10(4) BauGB abgesehen. Außerdem
wird entsprechend den Bestimmungen des § 13(2) BauGB von der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3(1) BauGB und von der frühzeitigen
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4(1)
BauGB abgesehen. Damit wird
eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens erreicht. Die Einbindung der
Öffentlichkeit ist im Hinblick auf den beabsichtigten Regelungsinhalt durch die
später erfolgende öffentliche Auslegung gemäß § 3(2)BauGB in ausreichendem
Umfang gewährleistet. 7.
Sicherung der Ziele des Bebauungsplanes Es ist
beabsichtigt, den mit Datum vom 18.07.2007, eingegangen beim Bauordnungsamt am
09.10.2007, eingereichten Vorbescheidsantrag (Neubau eine SB-Marktes mit einer
Verkaufsfläche von 800 m² sowie eines Fachmarktes mit einer
Bruttogeschossfläche von 700 m²) entsprechend § 15 BauGB zurückzustellen. Damit wird
die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens für einen Zeitraum von
zwölf Monaten ausgesetzt. Der
Ausschuss beschließt:
Der Bebauungsplan ist im
vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufzustellen.
Anlagen: Lageplan M 1:2000
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