Vorlage - VO/08/3192/61  

 
 
Betreff: Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 69 Defreggerweg
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Stadtplanungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen Entscheidung
15.04.2008 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

                                                                                                            

 

 

Sachverhalt: 

 

1. Bestandsdarstellung

 

Das ca. 2,9 ha große Planungsgebiet wird im Norden und Osten durch die vierspurigen Straßen Kirchmeierstraße und Dr.-Gessler-Straße und im Westen und Süden durch die Autobahn A93 und die Autobahnzufahrt Regensburg – Königswiesen begrenzt.

 

Das Gebiet ist geprägt von nicht störender Gewerbe- und Dienstleistungsnutzung ( u.a. Schnellimbiß, Spielhalle), ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäuden und vereinzelten Wohngebäuden. Die tatsächlich im Gebiet ausgeübten Nutzungen entsprechen weitgehend der Gebietskulisse GE gemäß BauNVO.

 

2. Planungsrechtliche Situation

 

Das Planungsgebiet ist im rechtsgültigen Flächennutzungsplan vom 31.01.1983 i.d.F. vom 17.07.2006 als Gewerbegebiet dargestellt. Nach Süden schließt das Sondergebiet großflächige Einzelhandelsbetriebe (BPlan Nr. 63b), nach Osten der Königswiesener Park und nach Norden das Gewerbegebiet entlang der Kirchmeierstraße an.

Das Gebiet liegt im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB.

 

3. Anlass

 

In der Vergangenheit gab es wiederholt Überlegungen und Planungen, in einem Teilbereich des Planungsumgriffs Einzelhandelsnutzungen anzusiedeln.

Aktuell liegt ein Bauvorbescheidsantrag zur Errichtung eines Lebensmitteldiscounters und eines Textilfachmarktes vor.

 

4. Erforderlichkeit der Bauleitplanung

 

Um die weitere Entwicklung dieses Gebietes städtebaulich zu ordnen und übergeordnete stadtentwicklungsplanerische Zielsetzungen zu sichern, ist die Aufstellung eines Bebauungsplans notwendig. Dabei geht es in erster Linie darum, Nutzungen zu ermöglichen, die den bereits vorhandenen planerischen Zielsetzungen, z. B. aus dem Stadtentwicklungsplan oder dem Einzelhandelsrahmenkonzept, entsprechen.

 

Da sich der Regelungsbedarf im Wesentlichen auf die Art der Nutzung beschränkt, ist die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes nach § 30 (3) BauGB ausreichend.

Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im einfachen Bebauungsplan nach § 34 BauGB.

 

5. Planungsziele und Begründung

 

Sicherung und Weiterentwicklung der gewerblichen Nutzung

Für die Stadt Regensburg ist die Sicherung von Standorten für die Ansiedlung von Gewerbebetrieben eine Daueraufgabe. Dies gilt insbesondere für solche Gebiete, bei denen keine gravierenden Beeinträchtigungen von angrenzenden Wohngebieten zu erwarten sind. Um die Ansiedlung von nicht störenden Gewerbebetrieben, vor allem aus dem Handwerk, Großhandel oder dem Dienstleistungsbereich, zu ermöglichen, ist auch die Sicherung von kleineren Standorten notwendig, da es bereits vereinzelt zu Flächenengpässen für diese Betriebe kommt.

 

Sicherung der Nahversorgung:

Der Sicherung von Nahversorgungszentren in den Stadtquartieren kommt eine hohe Bedeutung zu. So verfolgt die Stadt Regensburg für die Sortimente des kurzfristigen Bedarfs das Ziel, in fußläufiger Entfernung zu den Wohngebieten ein ausreichendes Angebot mit Gütern der Grundversorgung zu gewährleisten.

 

In der Umgebung des geplanten Vorhabens im Südwesten sind das Nahversorgungszentrum an der Dr.-Gessler-Straße (Königswiesen-Nord), die Ladengruppe in der Prüfeninger Schlossstraße sowie das KÖWE-Zentrum als Fachmarktzentrum mit einem in der Zwischenzeit relativ umfangreichen Angebot an Waren der Grundversorgung vorhanden. Diese Standortbereiche sind auch im Einzelhandelsrahmenkonzept ausgewiesen.

Die Ansiedlung eines oder mehrerer weiterer Einzelhandelsbetriebe der Grundversorgung außerhalb dieser Standortbereiche würde die Funktionsfähigkeit der vorhandenen Standorte gefährden und damit den städtischen Zielsetzungen widersprechen.

Der Standort am Defreggerweg liegt außerdem weder am Rand eines Wohngebietes noch wäre er fußläufig gut an Wohngebiete angebunden.

 

Für die zentrenrelevanten Einzelhandelssortimente wird eine Konzentration auf wenige Standorte im Stadtgebiet angestrebt, die ebenfalls im Einzelhandelsrahmenkonzept definiert sind. Diese Strategie muss zwingend unterstützt werden durch eine restriktive Behandlung von Ansiedlungswünschen einzelner Einzelhandelsbetriebe außerhalb dieser Standorte.

 

Das Einzelhandelsrahmenkonzept enthält daher folgende Maßgaben für Gewerbegebiete:

  • die Ansiedlung zentrenrelevanter Sortimente sollte völlig unterbunden werden
  • der nicht zentrenrelevante Einzelhandel kann unterhalb der Großflächigkeit, d. h. bis zu 1200 m² Geschossfläche, zugelassen werden.

 

Als zentrenrelevant werden folgende Sortimente bezeichnet (wobei die ersten vier Branchen bzw. Branchengruppen in erster Linie für eine wohnstandortnahe Grundversorgung ausschlaggebend sind):

 

·         Nahrungs- und Genussmittel, Reformwaren

·         Papier- und Schreibwaren

·         Pharmazeutika, Drogerie- und Parfümeriewaren

·         Blumen

 

·         Bekleidung, Textilien

·         Schuhe, Lederwaren

·         Hausrat, Glas, Porzellan, Keramik

·         Spielwaren

·         Sportartikel

·         Geschenkartikel, Kunstgewerbe, Sammlerbedarf

·         Bücher, Musikalien und Tonträger

·         Uhren, Schmuck, Fotowaren

·         Optische und feinmechanische Erzeugnisse

·         Elektrokleingeräte

 

Zu den nicht zentrenrelevanten Warengruppen zählen vor allem:

 

·         Pflanzen, Gartenbedarf

·         Möbel und Einrichtungsgegenstände

·         Teppiche, Bodenbeläge, Heimtextilien

·         Farben, Tapeten, Heimwerkerbedarf

·         Kraftfahrzeuge, Zweiräder und Zubehör

·         Computer

·         Elektrogroßgeräte

·         Beleuchtungskörper, Elektroinstallationsbedarf

·         Werkzeuge, Maschinen und -zubehör, Eisenwaren

·         Campingartikel

·         Baustoffe, Bauelemente, Sanitärartikel

·         Herde, Öfen

 

6. Verfahren:

 

Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB

Bei dem im Lageplan dargestellten Gebiet handelt es sich um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 BauGB, für den  im Sinne des § 13 BauGB das vereinfachte Verfahren angewendet werden kann:

Der Bebauungsplan soll lediglich Festsetzungen nach § 9(2a) BauGB zur Erhaltung zentraler Versorgungsbereiche enthalten und bestimmte Arten der baulichen Nutzungen zulassen bzw. ausschließen.

Die weiteren, maßgeblichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des §13 BauGB sind gegeben, weil durch den Bebauungsplan keine Vorhaben zugelassen werden sollen, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen und weil keine Beeinträchtigung der in § 1(6) Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes) zu erwarten ist.

Im vereinfachten Verfahren  wird von der Umweltprüfung nach §2(4) BauGB, von dem Umweltbericht nach §2a BauGB und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10(4) BauGB abgesehen.

Außerdem wird entsprechend den Bestimmungen des § 13(2) BauGB von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3(1) BauGB und von der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4(1) BauGB abgesehen.

Damit wird eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens erreicht. Die Einbindung der Öffentlichkeit ist im Hinblick auf den beabsichtigten Regelungsinhalt durch die später erfolgende öffentliche Auslegung gemäß § 3(2)BauGB in ausreichendem Umfang gewährleistet.

 

7. Sicherung der Ziele des Bebauungsplanes

 

Es ist beabsichtigt, den mit Datum vom 18.07.2007, eingegangen beim Bauordnungsamt am 09.10.2007, eingereichten Vorbescheidsantrag (Neubau eine SB-Marktes mit einer Verkaufsfläche von 800 m² sowie eines Fachmarktes mit einer Bruttogeschossfläche von 700 m²) entsprechend § 15 BauGB zurückzustellen.

Damit wird die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens für einen Zeitraum von zwölf Monaten ausgesetzt.

 

Der Ausschuss beschließt:

 

Der Ausschuss beschließt:

 

 

  1. Für das Gebiet am Defreggerweg ist der Bebauungsplan Nr. 69 „Defreggerweg“ im Sinne des § 30 BauGB als einfacher Bebauungsplan aufzustellen. Entwickelt aus der Darstellung im Flächennutzungsplan soll ein eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt werden. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 69 ergibt sich aus dem beiliegenden Lageplan vom 15.04.2008 (M 1/2000), der Bestandteil dieses Beschlusses ist.

Der Bebauungsplan ist im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufzustellen.

 

  1. Die im Bericht dargestellten Planungsziele und der beiliegende Bebauungsplanentwurf vom 15.04.2008 werden beschlossen.

 

  1. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3(1) und § 4(1) wird abgesehen (§ 13 (2) Satz 1 Nr. 1)

 

Anlagen:

 

Anlagen:

Lageplan M 1:2000

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 08-04-14_BP 69 Anlage Beschluss (187 KB)