Vorlage - VO/08/3234/20  

 
 
Betreff: Anbringen/Aufstellen von Aschenbechern vor Gaststätten
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Wirtschafts- und Finanzreferent Daminger
Federführend:Stadtkämmerei   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen Entscheidung
15.04.2008 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

                                                                                                            

 

 

Sachverhalt: 

 

 

Aufgrund des ab 01.01.2008 geltenden Rauchverbotes in Gaststätten und öffentlichen Gebäuden hat die CSU-Stadtratsfraktion mit Schreiben vom 22.01.2008 den Antrag gestellt, die Verwaltung möge prüfen, ob vor Gaststätten auf öffentlichem Grund fest installierte Aschenbecher möglich seien, nachdem die Polizei Einwände gegen mobile Gegenstände auf öffentlichem Grund habe.

 

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen hat in seiner Sitzung am 13.02.2008 der Verwaltung einen entsprechenden Prüfungsauftrag erteilt.

 

Die Prüfung des Antrags durch die Stadtkämmerei in Abstimmung mit dem Amt für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr, dem Amt für Archiv und Denkmalpflege, dem Stadtplanungsamt, dem Bauordnungsamt und der Polizei hat folgendes Ergebnis gebracht:

 

Nach Art. 14 Abs. 1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) ist jedermann die Benutzung der Straßen und Plätze im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr (Gemeingebrauch) gestattet. Es ist kein Gemeingebrauch, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt.

 

Das Aufstellen von Aschenbechern auf öffentlich gewidmetem Grund bewegt sich nicht im Rahmen des Gemeingebrauchs, da es nicht dem bestimmungsgemäßen Nutzungszweck von öffentlichen Straßen und Plätzen entspricht, solche Gegenstände im öffentlichen Verkehrsraum unterzubringen. Da der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann, ist die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach Art 18 Abs. 1 BayStrWG erforderlich.

 

Aschenbecher im öffentlichen Straßenraum führen nach übereinstimmender Ansicht der Fachstellen u. a. dazu, dass sich regelmäßig Personengruppen an diesen Stellen bilden. Die Folge davon ist, dass z. B in engeren Gassen der Straßenraum für den zulässigen Verkehr deutlich eingeschränkt und die Tauglichkeit der Straße für die Allgemeinheit spürbar in Mitleidenschaft gezogen wird.

 

Auch bringt bereits die Ansammlung von einigen wenigen Personen nach den Erfahrungen der Polizei und des Amtes für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr Gespräche von erhöhter Lautstärke mit sich, was eine nicht unerhebliche Lärmbelästigung in den Abend- und Nachtstunden nach sich ziehen kann. Damit verbunden sind eine Beeinträchtigung der Wohnqualität in der Altstadt sowie vermehrte Beschwerden von Anwohnern wegen Ruhestörungen und Randalen. Einrichtungen zum Rauchen animieren dazu, Getränke unerlaubterweise aus dem Lokal mit nach Außen zu nehmen, wodurch die genannten Effekte noch verstärkt werden. Im Erfahrungsbericht zum Konzept „Wohnverträgliche Nutzung der Altstadt“, welcher dem Stadtplanungsausschuss am 17.04.2007 vorgelegt worden ist, wurden vom Bauordnungsamt die Probleme, die durch den Aufenthalt von Gaststättenbesuchern im Innenstadtbereich hervorgerufen werden, bereits ausführlich geschildert.

 

Unabhängig von einer Sondernutzungserlaubnis bedarf nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Denkmalschutzgesetz der Erlaubnis, wer in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann. Eine entsprechende Regelung enthält auch § 2 der Altstadtschutzsatzung, auf welchen § 2 Abs. 1 der Sondernutzungssatzung verweist. Danach ist der Schutz des Stadtbildes zu berücksichtigen, in dem Anlagen und Einrichtungen den historische Charakter und die architektonische Besonderheit der Bebauung nicht beeinträchtigen dürfen.

 

Wegen der überaus hohen Dichte an Gaststätten im Altstadt-Ensemble und in Anbetracht der bereits vorhandenen Möblierungselemente sollten nach Auffassung des Amtes für Archiv und Denkmalpflege keine weiteren Einrichtungen im Straßenraum zugelassen werden, und zwar unabhängig davon, ob es sich um private oder öffentliche Flächen handelt.

 

Von Seiten des Denkmalschutzes sowie der Stadtplanung wird auch auf weitere negative Folgen hingewiesen, wie z. B. Verschmutzungen von Hauswänden, wenn sich bei starken Regenfällen die Aschenbecher mit Wasser füllen, oder Geruchsbelästigungen von Wohnungsmietern, wenn sich in der Nähe ihrer Fenster Aschenbecher befinden.

 

Aus den genannten Gründen schlägt die Verwaltung vor, weder für das Aufstellen von mobilen oder fest installierten Aschenbechern noch für das Anbringen von Aschenbechern an Hauswänden von Gebäuden, die unmittelbar an öffentliche Straßen und Plätze angrenzen, Erlaubnisse zu erteilen.

 

Entsprechende Anträge liegen bei der Verwaltung derzeit nicht vor.

 

Der Vollständigkeit halber wird noch berichtet, dass Gaststättenbetreiber, die eine Erlaubnis für einen Freisitz erhalten haben, in den Monaten Februar bis November und außerhalb der Sperrzeiten Aschenbecher im Rahmen der Außenbewirtschaftung ihrer Lokale innerhalb der genehmigten Flächen aufstellen dürfen.

 

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis

 

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.