Sachverhalt: Aufgrund
des ab 01.01.2008 geltenden Rauchverbotes in Gaststätten und öffentlichen Gebäuden
hat die CSU-Stadtratsfraktion mit Schreiben vom 22.01.2008 den Antrag gestellt,
die Verwaltung möge prüfen, ob vor Gaststätten auf öffentlichem Grund fest
installierte Aschenbecher möglich seien, nachdem die Polizei Einwände gegen
mobile Gegenstände auf öffentlichem Grund habe. Der
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen hat in seiner
Sitzung am 13.02.2008 der Verwaltung einen entsprechenden Prüfungsauftrag
erteilt. Die Prüfung
des Antrags durch die Stadtkämmerei in Abstimmung mit dem Amt für öffentliche
Ordnung und Straßenverkehr, dem Amt für Archiv und Denkmalpflege, dem
Stadtplanungsamt, dem Bauordnungsamt und der Polizei hat folgendes Ergebnis
gebracht: Nach Art.
14 Abs. 1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) ist jedermann die
Benutzung der Straßen und Plätze im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr
(Gemeingebrauch) gestattet. Es ist kein Gemeingebrauch, wenn jemand die Straße
nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt. Das
Aufstellen von Aschenbechern auf öffentlich gewidmetem Grund bewegt sich nicht
im Rahmen des Gemeingebrauchs, da es nicht dem bestimmungsgemäßen Nutzungszweck
von öffentlichen Straßen und Plätzen entspricht, solche Gegenstände im
öffentlichen Verkehrsraum unterzubringen. Da der Gemeingebrauch beeinträchtigt
werden kann, ist die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach Art 18 Abs. 1
BayStrWG erforderlich. Aschenbecher
im öffentlichen Straßenraum führen nach übereinstimmender Ansicht der
Fachstellen u. a. dazu, dass sich regelmäßig Personengruppen an diesen Stellen
bilden. Die Folge davon ist, dass z. B in engeren Gassen der Straßenraum für
den zulässigen Verkehr deutlich eingeschränkt und die Tauglichkeit der Straße
für die Allgemeinheit spürbar in Mitleidenschaft gezogen wird. Auch bringt
bereits die Ansammlung von einigen wenigen Personen nach den Erfahrungen der
Polizei und des Amtes für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr Gespräche von
erhöhter Lautstärke mit sich, was eine nicht unerhebliche Lärmbelästigung in den
Abend- und Nachtstunden nach sich ziehen kann. Damit verbunden sind eine
Beeinträchtigung der Wohnqualität in der Altstadt sowie vermehrte Beschwerden
von Anwohnern wegen Ruhestörungen und Randalen. Einrichtungen zum Rauchen
animieren dazu, Getränke unerlaubterweise aus dem Lokal mit nach Außen zu
nehmen, wodurch die genannten Effekte noch verstärkt werden. Im
Erfahrungsbericht zum Konzept „Wohnverträgliche Nutzung der Altstadt“, welcher
dem Stadtplanungsausschuss am 17.04.2007 vorgelegt worden ist, wurden vom
Bauordnungsamt die Probleme, die durch den Aufenthalt von Gaststättenbesuchern
im Innenstadtbereich hervorgerufen werden, bereits ausführlich geschildert. Unabhängig
von einer Sondernutzungserlaubnis bedarf nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2
Denkmalschutzgesetz der Erlaubnis, wer in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen
errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf Bestand oder
Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann. Eine entsprechende
Regelung enthält auch § 2 der Altstadtschutzsatzung, auf welchen § 2 Abs. 1 der
Sondernutzungssatzung verweist. Danach ist der Schutz des Stadtbildes zu
berücksichtigen, in dem Anlagen und Einrichtungen den historische Charakter und
die architektonische Besonderheit der Bebauung nicht beeinträchtigen dürfen. Wegen der
überaus hohen Dichte an Gaststätten im Altstadt-Ensemble und in Anbetracht der
bereits vorhandenen Möblierungselemente sollten nach Auffassung des Amtes für
Archiv und Denkmalpflege keine weiteren Einrichtungen im Straßenraum zugelassen
werden, und zwar unabhängig davon, ob es sich um private oder öffentliche
Flächen handelt. Von Seiten
des Denkmalschutzes sowie der Stadtplanung wird auch auf weitere negative
Folgen hingewiesen, wie z. B. Verschmutzungen von Hauswänden, wenn sich bei starken
Regenfällen die Aschenbecher mit Wasser füllen, oder Geruchsbelästigungen von
Wohnungsmietern, wenn sich in der Nähe ihrer Fenster Aschenbecher befinden. Aus den
genannten Gründen schlägt die Verwaltung vor, weder für das Aufstellen von
mobilen oder fest installierten Aschenbechern noch für das Anbringen von
Aschenbechern an Hauswänden von Gebäuden, die unmittelbar an öffentliche
Straßen und Plätze angrenzen, Erlaubnisse zu erteilen. Entsprechende
Anträge liegen bei der Verwaltung derzeit nicht vor. Der
Vollständigkeit halber wird noch berichtet, dass Gaststättenbetreiber, die eine
Erlaubnis für einen Freisitz erhalten haben, in den Monaten Februar bis
November und außerhalb der Sperrzeiten Aschenbecher im Rahmen der Außenbewirtschaftung
ihrer Lokale innerhalb der genehmigten Flächen aufstellen dürfen. Der
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen nimmt den
Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
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