Sachverhalt: Die
„Allgemeinen Richtlinien für die Bewilligung, Auszahlung und Kontrolle von
Zuwendungen der Stadt Regensburg an außerhalb der Stadtverwaltung stehende
Personen oder Institutionen“ wurden vom Stadtrat in seiner Sitzung am
23.03.1994 beschlossen. Änderungen dieser Richtlinien erfolgten mit Beschluss
des Stadtrates vom 20.07.1995 hinsichtlich des Buchstaben E
(Bewilligungsbescheid), der neu gefasst wurde, sowie mit Beschluss des Stadtrates
vom 19.7.2001 hinsichtlich der Anpassung an den Euro. Mittlerweile
hat sich bei der Anwendung der Richtlinien jedoch herausgestellt, dass zur
Erleichterung der Förderpraxis folgende Passagen der Änderung bedürfen bzw. neu
geregelt werden sollten. Die Notwendigkeit einer Modifizierung ergab auch die
2007 stattgefundene Überprüfung der freiwilligen Leistungen im Kulturbereich
durch das Rechnungsprüfungsamt. Die nun
vorgenommenen Änderungen dienen der Klarstellung und haben keine Auswirkung auf
die Fördermodalitäten. Folgende
Änderungen sollten zur Klarstellung erfolgen: a) In
den Richtlinien sollte explizit geregelt werden, dass Investitionskosten nicht
zu den laufenden Bewirtschaftungskosten zählen und somit nicht als
zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden können. Abgedeckt werden können nur
Abschreibungsbeträge aus den getätigten Investitionen. Da Abschreibungen die
Kostenänderung (Wertverzehr) der Wirtschaftsgüter darstellen, zählen sie zu den
laufenden Bewirtschaftungskosten und sind deshalb zuwendungsfähig. Buchstabe
A Ziffer 7 sollte deshalb wie folgt neu aufgenommen werden: „Wird
eine Zuwendung zu den laufenden Betriebskosten gewährt, können bei getätigten
Investitionen nur die Abschreibungssätze nach der „AfA-Tabelle für die
allgemein verwendbaren Anlagegüter“ des Bundesministeriums der Finanzen als
zuwendungsfähig anerkannt werden, nicht jedoch die Investitionsausgaben.
Abweichungen der Abschreibungssätze von der AfA-Tabelle bedürfen der
gesonderten Begründung.“ b) Da
die Handhabung von Verfügungsfonds (z.B. der kulturelle Verfügungsfonds) in den Zuwendungsrichtlinien nicht
ausdrücklich geregelt ist, sollte Buchstabe C Ziffer 4 mit folgendem
Wortlaut neu aufgenommen werden: „Über
die Verteilung von Verfügungsfonds entscheidet das zuständige Fachreferat bzw.
der jeweilige Fachausschuss. Die Betragsgrenzen werden bei den jeweiligen
Verfügungsfonds ausgewiesen. Die
Abwicklung der Zuwendungen aus den Verfügungsfonds wie Bewilligung, Auszahlung
und Prüfung der Verwendungsnachweise obliegt ausschließlich dem Fachreferat. c) Desweiteren
sollte die Rücklagenbildung (s. Buchstabe D Ziffer 1) aus
Gleichbehandlungsgründen an die „Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen
an die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und an soziale Initiativen“
angepasst werden. Buchstabe
D Ziffer 1 wäre somit wie folgt zu ergänzen: „Rücklagen
sind in der Bilanz auszuweisen und dürfen jährlich zusammen nicht höher sein
als 10 Prozent der Gesamtausgaben. Eine Überschreitung des Rücklagenbetrages
und/oder eine Änderung des Auflösungszeitraumes bedarf der Zustimmung des
Fachreferates.“ d) Bei
Buchstabe D Ziffer 4 wird die Verzinsung an den aktuellen rechtlichen
Stand angeglichen. Der Basiszinssatz beträgt derzeit 3,62 %. In
der Praxis ist dies bei den Bewilligungsbedingungen, die Teil des
Bewilligungsbescheides sind, bereits erfolgt. Buchstabe
D Ziffer 4 wird deshalb wie folgt geändert und ergänzt. „Der
zurückzuzahlende Betrag ......... mit 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz
nach § 247 BGB zu verzinsen. Maßgeblich ist der Zinssatz zum Zeitpunkt der
Vorlage des Verwendungsnachweises.“ e) In
Anlehnung an die staatlichen Förderrichtlinien sollte Buchstabe D Ziffer 5
mit folgendem Wortlaut neu aufgenommen werden: „Zuwendungen
dürfen nur für solche Vorhaben gewährt werden, die noch nicht begonnen worden
sind oder eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilt worden ist.
Nachfinanzierungen sind ausgeschlossen.“ f) Die
Zuständigkeiten bei der Prüfung der Verwendungsnachweise (Vorprüfung
Fachreferat, Prüfung Wirtschafts- und Finanzreferat) sollten noch deutlicher
abgegrenzt werden. Buchstabe G Ziffer 1 sollte deshalb nach Absatz 1 wie
folgt ergänzt werden: „Das
Fachreferat ist für die Vorprüfung des Verwendungsnachweises in sachlicher und
in rechnerischer Hinsicht zuständig. Die Vorprüfung umfasst sowohl die
Feststellung des Ergebnisses mittels Formblatt als auch das Aufzeigen und
Abklären von Lösungsvorschlägen“. g) Der
Begriff „Finanzreferat“ bzw. „Finanzreferent“ ist durch die Bezeichnung
„Wirtschafts- und Finanzreferat“ bzw. „Wirtschafts- und Finanzreferent“ zu
ersetzen. Die o.a.
Änderungen treten rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft. Der
Verwaltungs- und Finanzausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt: Die „Allgemeinen
Richtlinien für die Bewilligung, Auszahlung und Kontrolle von Zuwendungen der
Stadt Regensburg an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Personen oder
Institutionen“ (Allgemeine Zuwendungsrichtlinien) vom 30.04.1994 werden nach
Maßgabe der Berichtvorlage modifiziert. Der Entwurf
(Anlage) ist wesentlicher Bestandteil des Beschlusses. |
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