Vorlage - VO/08/3449/20  

 
 
Betreff: Modifizierung der "Allgemeinen Richtlinien für die Bewilligung, Auszahlung und Kontrolle von Zuwendungen der Stadt Regensburg an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Personen oder Institutionen" (Allgemeine Zuwendungsrichtlinien)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Wirtschafts- und Finanzreferent Daminger
Federführend:Stadtkämmerei   
Beratungsfolge:
Verwaltungs- und Finanzausschuss Vorberatung
17.07.2008 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Verwaltungs- und Finanzausschusses      
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
24.07.2008 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

                                                                                                            

 

 

Sachverhalt: 

 

Die „Allgemeinen Richtlinien für die Bewilligung, Auszahlung und Kontrolle von Zuwendungen der Stadt Regensburg an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Personen oder Institutionen“ wurden vom Stadtrat in seiner Sitzung am 23.03.1994 beschlossen. Änderungen dieser Richtlinien erfolgten mit Beschluss des Stadtrates vom 20.07.1995 hinsichtlich des Buchstaben E (Bewilligungsbescheid), der neu gefasst wurde, sowie mit Beschluss des Stadtrates vom 19.7.2001 hinsichtlich der Anpassung an den Euro.

 

Mittlerweile hat sich bei der Anwendung der Richtlinien jedoch herausgestellt, dass zur Erleichterung der Förderpraxis folgende Passagen der Änderung bedürfen bzw. neu geregelt werden sollten. Die Notwendigkeit einer Modifizierung ergab auch die 2007 stattgefundene Überprüfung der freiwilligen Leistungen im Kulturbereich durch das Rechnungsprüfungsamt.

Die nun vorgenommenen Änderungen dienen der Klarstellung und haben keine Auswirkung auf die Fördermodalitäten.

 

Folgende Änderungen sollten zur Klarstellung erfolgen:

 

a)  In den Richtlinien sollte explizit geregelt werden, dass Investitionskosten nicht zu den laufenden Bewirtschaftungskosten zählen und somit nicht als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden können. Abgedeckt werden können nur Abschreibungsbeträge aus den getätigten Investitionen. Da Abschreibungen die Kostenänderung (Wertverzehr) der Wirtschaftsgüter darstellen, zählen sie zu den laufenden Bewirtschaftungskosten und sind deshalb zuwendungsfähig.

     Buchstabe A Ziffer 7 sollte deshalb wie folgt neu aufgenommen werden:

 

     „Wird eine Zuwendung zu den laufenden Betriebskosten gewährt, können bei getätigten Investitionen nur die Abschreibungssätze nach der „AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter“ des Bundesministeriums der Finanzen als zuwendungsfähig anerkannt werden, nicht jedoch die Investitionsausgaben. Abweichungen der Abschreibungssätze von der AfA-Tabelle bedürfen der gesonderten Begründung.“

 

 

b)  Da die Handhabung von Verfügungsfonds (z.B. der kulturelle Verfügungsfonds)  in den Zuwendungsrichtlinien nicht ausdrücklich geregelt ist, sollte Buchstabe C Ziffer 4 mit folgendem Wortlaut neu aufgenommen werden:

 

     „Über die Verteilung von Verfügungsfonds entscheidet das zuständige Fachreferat bzw. der jeweilige Fachausschuss. Die Betragsgrenzen werden bei den jeweiligen Verfügungsfonds ausgewiesen.

     Die Abwicklung der Zuwendungen aus den Verfügungsfonds wie Bewilligung, Auszahlung und Prüfung der Verwendungsnachweise obliegt ausschließlich dem Fachreferat.

 

 

c)  Desweiteren sollte die Rücklagenbildung (s. Buchstabe D Ziffer 1) aus Gleichbehandlungsgründen an die „Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen an die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und an soziale Initiativen“ angepasst werden.

     Buchstabe D Ziffer 1 wäre somit wie folgt zu ergänzen:

 

     „Rücklagen sind in der Bilanz auszuweisen und dürfen jährlich zusammen nicht höher sein als 10 Prozent der Gesamtausgaben. Eine Überschreitung des Rücklagenbetrages und/oder eine Änderung des Auflösungszeitraumes bedarf der Zustimmung des Fachreferates.“

 

 

d)  Bei Buchstabe D Ziffer 4 wird die Verzinsung an den aktuellen rechtlichen Stand angeglichen. Der Basiszinssatz beträgt derzeit 3,62 %.

     In der Praxis ist dies bei den Bewilligungsbedingungen, die Teil des Bewilligungsbescheides sind, bereits erfolgt.

 

     Buchstabe D Ziffer 4 wird deshalb wie folgt geändert und ergänzt.

 

     „Der zurückzuzahlende Betrag ......... mit 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Maßgeblich ist der Zinssatz zum Zeitpunkt der Vorlage des Verwendungsnachweises.“

 

 

e)  In Anlehnung an die staatlichen Förderrichtlinien sollte Buchstabe D Ziffer 5 mit folgendem Wortlaut neu aufgenommen werden:

 

     „Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben gewährt werden, die noch nicht begonnen worden sind oder eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilt worden ist. Nachfinanzierungen sind ausgeschlossen.“

 

 

f)   Die Zuständigkeiten bei der Prüfung der Verwendungsnachweise (Vorprüfung Fachreferat, Prüfung Wirtschafts- und Finanzreferat) sollten noch deutlicher abgegrenzt werden. Buchstabe G Ziffer 1 sollte deshalb nach Absatz 1 wie folgt ergänzt werden:

 

     „Das Fachreferat ist für die Vorprüfung des Verwendungsnachweises in sachlicher und in rechnerischer Hinsicht zuständig. Die Vorprüfung umfasst sowohl die Feststellung des Ergebnisses mittels Formblatt als auch das Aufzeigen und Abklären von Lösungsvorschlägen“.

 

 

g)  Der Begriff „Finanzreferat“ bzw. „Finanzreferent“ ist durch die Bezeichnung „Wirtschafts- und Finanzreferat“ bzw. „Wirtschafts- und Finanzreferent“ zu ersetzen.

 

 

 

Die o.a. Änderungen treten rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft.

 

Der Verwaltungs- und Finanzausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

Der Verwaltungs- und Finanzausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

Die „Allgemeinen Richtlinien für die Bewilligung, Auszahlung und Kontrolle von Zuwendungen der Stadt Regensburg an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Personen oder Institutionen“ (Allgemeine Zuwendungsrichtlinien) vom 30.04.1994 werden nach Maßgabe der Berichtvorlage modifiziert.

Der Entwurf (Anlage) ist wesentlicher Bestandteil des Beschlusses.