Vorlage - VO/08/3494/61  

 
 
Betreff: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 252 "Erweiterung Gewerbe- und Industriegebiet
Burgweinting Ost" und Änderung des Bebauungsplanes Nr. 220
- Entscheidung/ Beiträge Öffentlichkeit § 3 Abs. 1 BauGB
- Entscheidung/Behörden und Träger öffentlicher Belange § 4 BauGB
- Entscheidung/öffentl. Auslegung § 3 Abs. 2 BauGB
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Stadtplanungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen Entscheidung
15.07.2008 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

                                                                                                             

 

 

Sachverhalt: 

 

Der vom Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen am 20.11.2007 zur Aufstellung beschlossene Bebauungsplan Nr. 252 und zur Änderung beschlossene Bebauungsplan Nr. 220 wurde entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB am 13.12.2007 der interessierten Öffentlichkeit im Rahmen einer Informationsveranstaltung dargelegt. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit der Einsichtnahme, Erörterung und Äußerung vom 04.12. bis 18.12.2007 beim Stadtplanungsamt. Außerdem wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 20.02. bis 17.03.2008 gemäß § 4 (1) BauGB (Scoping) zum Bebauungsplan-Entwurf gehört.

 

Folgende Beiträge bzw. Stellungnahmen gingen bei der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB und bei der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ein:

 


 

Beteiligung der Öffentlichkeit § 3 Abs. 1 BauGB

 

 

Nr.  1.:

 

Antragsteller:

Frau Fillenberg, Moosgrabenweg 3, Harting

 

Anregungen:

Im Stadtgebiet Regensburg existieren weitere freie Flächen auf denen eine gewerbliche und industrielle Nutzung möglich ist. z.B. der Bereich südlich der Straubinger Straße bis zu den Südzuckerklärteichen. Ebenfalls entstehen z.B. durch die Aufgabe der Firma Südzucker weitere Industriebrachen. Diese Flächen sollten eher entwickelt und bebaut werden als die Flächen an der Rathenau- / Burgweintinger Straße.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Für die in der Anregung genannten Flächen sind vor Einleitung von Bauleitplanverfahren noch umfangreiche städtebauliche Überlegungen und Voruntersuchungen durchzuführen. Ebenso befinden sich weite Teile der Flächen nicht in städtischem Besitz, was neben anderen vorliegenden Rahmenbedingung (z.B. vorhandene Altlasten) eine zeitnahe Realisierung erschwert. Aufgrund des bestehenden Nachfrage- und Ansiedlungsdrucks, gerade auch im Bereich des produzierenden Gewerbes, muss die Stadt Regensburg zeitnah Baurecht schaffen, um die Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu gewährleisten. In den letzten Jahren wurden im Hinblick darauf im gewerblich industriellen Entwicklungsbereich Burgweinting-Ost große Teilflächen von der Stadt erworben. Diese sollen nun auch gemäß den Beschlüssen des Stadtrates entwickelt und vermarktet werden.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Anregung wird nicht entsprochen.

 

 

Nr.  2.:

 

Antragsteller:

Herr Rabenhofer, Neutraublinger Straße 4, Harting

Herr Scholz, An der Ebenbreiten 7, Harting

 

Anregungen:

Durch ständig parkende Lkw und Pkw der Zulieferfirmen bzw. Mitarbeiter der Betriebe in der Leibniz- bzw. Rathenaustraße, sowie durch Fremdparker in diesen Straßen kommt es zu erheblichen Verkehrsbehinderungen.

Es sollten deshalb Parkverbotszonen ausgewiesen und kostenpflichtige Lkw-Stellplätze, vor allem für die Fremdparker, hergestellt werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die Situation in den angesprochenen Bereichen ist der Stadtverwaltung bekannt. Zur Entschärfung der Situation wurden zwischenzeitlich neue Halteverbotsschilder aufgestellt und wechselseitige Parkverbotszonen eingerichtet.

Für den Betrieb eines kostenpflichtigen LKW-Stellplatzes fand sich, trotz mehrmaliger Versuche, kein privater Investor, da dass unternehmerische Risiko offensichtlich zu groß ist.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Anregung wird bzw. wurde bereits entsprochen.

 

 

Nr.  3.:

 

Antragsteller:

Herr Röhrl, CSU Ortsverband, Harting

 

 

Anregungen:

1.        Die maximale Gebäudehöhe sollte auf 12m festgesetzt werden, da die Flächen an der Rathenaustraße ca. 2m höher liegen als die anderen Bereiche.

2.        Zusätzlich sollte geprüft werden, ob ein Wall an den Baugrundstücken Rathenau-/ Burgweintinger Straße aus Gründen des Landschaftsbildes sinnvoll erscheint.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

1.        Auf Grund ihrer Größe würde eine Höhenbeschränkung auf der gesamten Baufläche eine zu starke Einschränkung für zukünftige Betriebsansiedlungen, insbesondere im Industriegebiet, bedeuten und eventuell sogar unmöglich machen.

Dieser Bereich soll aber in Art und Maß der zulässigen Nutzung zum Stadtteil Harting hin abgestuft werden.

Hierzu sind folgende Festsetzungen beabsichtigt:

§       Industriegebiet mit Gebäudehöhen von bis zu 20 m bzw. bis 15 m zur Rathenaustraße.

§       Gewerbegebiet mit Gebäudehöhen von max. 12 m in Richtung Harting.

§       Festlegung von maximal zulässigen Emissionskontingenten zur Sicherstellung der Einhaltung der erforderlichen Immissionsrichtwerte.

Aus städtebaulicher Sicht wird die Zulässigkeit von höheren Gebäuden an der Rathenaustraße für vertretbar gehalten.

2.    Im Entwurf zum Bebauungsplan ist an der östlichen Grundstücksgrenze des Gewerbegebietes ein ca. 40m breiter Grünstreifen vorgesehen, der mit Obstbäumen bepflanzt werden soll um eine landschaftliche Einbindung des Gewerbegebietes zu erreichen. Ein Wall ist aus Lärmschutzgründen an dieser Stelle nicht erforderlich und deshalb auch nicht geplant.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Anregung wird teilweise entsprochen

 

 


 

Beteiligung der Träger öffentlicher Belange § 4 BauGB.

 

 

Nr.  1.:

 

Dienststelle:

Amt für Landwirtschaft und Forsten

Im Gewerbepark A 10

93059 Regensburg

 

Anregungen:

Aus landwirtschaftlicher Sicht werden gegen den o.g. Bebauungsplan keine Einwendungen erhoben, nachdem überörtliche Belange der Landwirtschaft nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Es sollten in den Flächennutzungsplan folgende Hinweise aufgenommen werden:

Den Landwirten wird das Recht auf ordnungsgemäße und ortsübliche Bewirtschaftung ihrer Flächen zugesichert. Die Anlieger im Baugebiet müssen mit folgenden zeitlichen Einschränkungen rechnen:

·Geruchsimmissionen beim Ausbringen von Stallmist und Gülle sowie beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln

·Staubimmissionen bei Mähdrusch, beim Ausbringen bestimmter Handelsdünger und bei der Bodenbearbeitung bei trockener Witterung

·Lärmimmissionen beim Einsatz landwirtschaftlicher Maschinen auf den Nutzflächen und durch den Fuhrwerksverkehr.

Bei der Bepflanzung sind die gesetzlichen Grenzabstände einzuhalten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass landwirtschaftliche Nutzflächen nicht erheblich beeinträchtigt werden (z. B. Schattenwirkung, Laubfall, Wurzeln.

Aus unserer fachlichen Sicht muss sichergestellt werden, dass die vorhandenen Zufahrten zur Leibnitzstraße erhalten bleiben. Dabei ist es erforderlich, durch geeignete Maßnahmen den Verkehr mit landwirtschaftlichen Maschinen und Arbeitsgeräten durch parkende Autos(vgl. Marie-Curie-Straße) nicht zu behindern.

Es muss sichergestellt werden, dass die Zufahrt zu den landwirtschaftlichen Grundstücken auch mit größeren landwirtschaftlichen Maschinen (Mähdrescher und Zuckerrübenvollernter) ungehindert möglich ist. Kurzzeitige Behinderungen während der Baudurchführung sind mit den betroffenen Landwirten abzustimmen.

Der schadlose Abfluss von Grund- und Oberflächenwasser muss auch während und nach der Bauzeit erhalten bleiben.

Bei den Erdarbeiten ist auf eine Schonung des Oberbodens durch Separaten Abtrag und wieder Auffühlung landwirtschaftlicher Nutzflächen zu achten. Die Auffüllung soll bodenschonend erfolgen.

Noch nicht von der Baumaßnahme betroffenen Grundstücke sollen weiterhin den Landwirten auf Pachtbasis zur Verfügung gestellt werden.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die Dienststelle hat im Rahmen der Beteilung zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 252 keine Anregungen vorgebracht. Die bei der Änderung des Flächennutzungsplanes vorgebrachten Hinweise beziehen sich aber vom Inhalt her auf den Bebauungsplan und werden deshalb hier behandelt.

 

Beschlussvorschlag:

 

Kenntnisnahme

 

 

Nr.  2.:

 

Dienststelle:

Autobahndirektion Südbayern Dienststelle Regensburg

Alemannenstraße 9

 

93053 Regensburg

 

Anregungen:

1.        Da konkrete Ausbauabsichten(6-streifiger Ausbau der BAB A 3) bestehen sind die Grenzen der Bauverbotszone gemäß § 9 Abs. 1 FStG (40 m- Be­reich) hinsichtlich der Planung von Hochbauten und baulichen Anlagen dringend zu beachten.

2.        Freizuhalten ist dieser Bereich auch von, nach anderen Gesetzen oder Vorschriften zwingend erforderlichen oder vorgeschriebenen Lager- oder Parkplätzen, oder ähnlichen Einrichtungen (z.B. Lagerplätze, die für den Betriebsablauf eines Gewerbebetriebes unbedingt erforderlich sind), sowie Zufahrten bzw. Erschließungsstraßen.

3.        Abgrabungen bzw. Aufschüttungen größeren Umfangs und Versorgungsleitungen sind ebenfalls nicht zulässig.

4.        Für den Bereich der Bauverbotszone dürfen keine Festsetzungen getroffen werden, die den Ausbau der Autobahn erschweren oder verhindern können.

5.        In der Baubeschränkungszone nach § 9 Abs. 2 FStrG bedarf die Errichtung von baulichen Anlagen der fernstraßenrechtlichen Zustimmung gemäß § 9 Abs. 3 FStrG durch die Autobahndirektion Südbayern, Dienststelle Regensburg.

6.        Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass dem im Bebauungsplan Nr. 252 nachrichtlich eingetragenen Anschluss der Hafenspange an die Anschlussstelle Burgweinting- Ost nicht zugestimmt werden kann.

7.        Wir weisen darauf hin, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplanes von Lärmimmissionen infolge des Autobahnverkehrs betroffen ist.

8.        Sind für das Planungsgebiet Lärmschutzmaßnahmen erforderlich, so können diesbezüglich keinerlei Ersatzansprüche oder sonstige Forderungen gegenüber der Bundesrepublik, dem Freistaat Bayern oder deren Bediensteten geltend gemacht werden.

9.        Bei der Ansiedlung ist zu beachten, dass keine Rauch-, Staub- oder Dampfemissionen in dem Planungsgebiet entstehen dürfen, die den Verkehr auf der Autobahn beeinträchtigen könnten.

10.    Die Entwässerungsverhältnisse der Autobahn dürfen nicht beeinträchtigt werden. Der Abfluss des Autobahnoberflächenwassers darf nicht behindert werden und muss dauerhaft in den Autobahngrund eingeleitet werden.

11.    Gemäß § 9 Abs. 2 und Abs. 6 FStrG und § 33 Abs. 1 Satz 3 StVO darf keine Werbeanlage errichtet werden, die auf die Autobahn ausgerichtet ist und durch einen unerwünschten Ablenkungseffekt die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Autobahn beeinträchtigen könnte. Geplante Werbeanlagen sind der Dienststelle Regensburg zur Abstimmung bzw. Genehmigung vorzulegen. Dies gilt insbesondere für Werbepylone.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die Anregungen 1 - 5 und 7 – 11 wurden soweit erforderlich in der Planzeichnung, als Festsetzung in der Satzung bzw. als Hinweis berücksichtigt.

 

Die unter Nr. 6 genannte Ablehnung des Anschlusses der geplanten Hafenspange an die Anschlussstelle Burgweinting-Ost ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens und deshalb im Rahmen eines gesonderten Planfeststellungsverfahrens zu betrachten.

 

Beschlussvorschlag:

 

Den Anregungen wird entsprochen.

 

Nr.  3.:

 

Dienststelle:

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege Dienststelle Regensburg

Adolf-Schmetzer-Straße 1

 

93055 Regensburg

 

Anregungen:

Im Bereich der Flächennutzungsplanänderung liegen nach unserem gegenwärtigen Kenntnis­stand zahlreiche Bodendenkmäler, die im Wesentlichen durch Luftbildbefunde, z.T. auch durch Lesefunde erschlossen werden. Davon ist eines (FstNr. 7038/0205) im Süden entlang der Burg­weintinger bzw. Rathenaustraße bereits 2004/05 archäologisch untersucht und das Gelände für eine geplante Bebauung freigegeben worden. Besonders im Bereich der nach Osten anschließen­den Gewerbeflächen sind fast flächendeckend im Luftbild Siedlungsstrukturen bzw. auch Kreis­gräben sichtbar, die auf mögliche Gräberfelder hindeuten. Für den Bereich der beiden östlichen Baufelder für Gewerbe, die im Bebauungsplan ausgewiesen sind, liegen keine aussagekräftigen Luftbilder vor. Allerdings sind unmittelbar benachbart weitere Fundstellen im Luftbild bekannt, die von der Flächennutzungsplansänderung umfasst werden. Sie deuten auch darauf hin, dass sich archäologische Befunde auch weiter nach Westen ausdehnen könnten. Insgesamt lässt sich die bodendenkmalpflegerische Situation in dem nun vorliegenden Bebauungsareal so bewerten, dass im gesamten Areal mit Bodenfunden in unterschiedlicher Dichte gerechnet werden muss. Eine genauere Aussage ist erst nach weiterer Prospektion (Sondagen, geoelektrische- bzw. geo­magnetische Messungen) möglich.

Die aufgeführten Bodendenkmäler sind unberührt zu erhalten (vgl. Art. 3 Abs. 2 BayVerf, Art. 141 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BayVerf, Art. 3 Abs. 2 DSchG, Art. 1 ff. des Europäischen Überein­kommens zum Schutz des archäologischen Erbes [sog. "Charta von La Valletta" = geltendes Bundesrecht ].

Nach der bundesgesetzlichen und bayerischen Rechtslage sowie der aktuellen oberverwaltungs­gerichtlichen Rechtsprechung entsprechend, hat die Gemeinde vorrangig alles zu tun, um eine Beeinträchtigung, Veränderung resp. Zerstörung der Bau- und Bodendenkmale im Planungsge­biet aktiv zu verhindern. Das kommunale Selbstverwaltungsrecht (vgl. Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 Bay Verf.) ist hier durch die vorhandenen natürlichen und rechtlichen Gegebenheiten ("Vorbelastungen") eingeschränkt (vgl. bereits BayVG München, Urteil vom 14. September 2000, Az. M 29 K 00.838). "Es ist einerseits ortsbedingt möglich, dass die gemeindliche Pla­nungshoheit an natürlichen Baugrenzen wie Seeufern oder Hanglagen, andererseits aber auch an bestehenden rechtlichen Grenzen, wie etwa Naturschutzgebieten enden kann. Einschränkungen des kommunalen Selbstverwaltungsrechts sind bis in diesen Kernbereich hinzunehmen, insbe­sondere wenn nicht jegliche Art der Bauleitplanung ausgeschlossen bleibt ( ... BayVerfGH, NuR 86, 167). Dies wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn zumindest im Innenbereich (§§ 30,34 BauGB) eine weitere Ortsentwicklung möglich bleibt." (Vgl. BayVG München, a.a.O.).

Die Bau- und Bodendenkmäler im Planungsgebiet müssen sowohl vom Vorhabensträger als auch von der planenden Gemeinde bereits im Verfahren der Bebauungsplanaufstellung "als eine recht­liche Gegebenheit angesehen werden, d.h., dass die dort vorgesehene Bebauung von vornherein unter dem Vorbehalt vorheriger Sicherung" der Bau- und Bodendenkmäler stand resp. steht (vgl. BayVG München, a.a.O.).

Betreibt die Gemeinde in Kenntnis eines durch natürliche und rechtliche Gegebenheiten einge­schränkten Selbstverwaltungsrechtes die Bauleitplanung für dieses Gebietes weiter, so ist es sachgerecht, sie jedenfalls im Rahmen der Kostenverteilung als Verursacherin der Grabungen durch diese Bauleitplanung anzusehen mit der Folge, dass auch Ansprüche auf weitere, auch nur teilweise Kostenerstattung ausscheiden müssen. (Vgl. BayVG München, a.a.O.). Die Überpla­nung des bekannten und für die bayerische Geschichte nicht hoch genug einzuschätzenden Denkmals wäre nur in dem einzig denkbaren Fall überhaupt zulässig, wenn die Gewerbegebiete. erstens nur in der vorgelegten Planungsversion, zweitens nur im Planungsgebiet möglich und drittens jegliche anderweitige gemeindliche Planung definitiv ausgeschlossen wäre. Ein dennoch aufgestellter Bebauungsplan wäre daher wegen Verstoßes gegen geltendes Recht nichtig.

Die schutzlose Preisgabe des kulturellen Erbes "Bodendenkmal" würde den besonderen verfas­sungsmäßigen Schutz der Denkmäler der bayerischen Kunst und Geschichte missachten. Die Zerstörung von Bodendenkmälern ohne vorherige fachkundige Grabung ist im Ergebnis aus­nahmslos unzulässig, diejenige nach vorheriger fachkundiger Grabung im Ausnahmefall hinge­geben nur zulässig als milderes Mittel im Vergleich zur Versagung. Nachdem die Denkmalfach­behörde kein Interesse an der Zerstörung von Bodendenkmälern und damit an Ausgrabungen haben kann, liegt es, unbeschadet von personellen, sächlichen oder finanziellen Beteiligungen des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege oder von öffentlichen Zuwendungen, vorrangig im Interesse der Planenden und der Investoren, die geforderte fachkundige Rettungsgrabung durchführen zu lassen. Die hierfür erforderlichen Kosten hat derjenige zu tragen, der seine Inte­ressen zum Schaden des archäologischen Erbes Bayerns verfolgt. Die zuständige Untere Denk­malschutzbehörde weist hierauf im Erlaubnisbescheid hin und sieht die im Sinne von Art. 7 BayDSchG erforderlichen Auflagen und Nebenbestimmungen vor (Art. 36 BayVwVfG).

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies nun in seinem Urteil vom 4. Juni 2003, Az. 26 B 00.3584, die Berufung gegen ein Urteil des BayVG München vom 14. September 2000, Az. M 29 K 00.838, zurück. Nach diesem Urteil, das dem Tenor und der Begründung der aktuellen Rechtsprechung aus dem Jahre 2003 in anderen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland entspricht (vgl. u.a. BayVGH, Urteil vom 4. Juni 2003, n. v.; OVG Koblenz, Urteil vom 5. Feb­ruar 2003, DVBI 2003,811-816), ist dann, wenn jemand in Kenntnis des Vorhandenseins von Bodendenkmälern die Planung für eine Fläche, in der Bodendenkmäler vermutet werden, be­treibt, dieser als Veranlasser der Grabungen anzusehen mit der Folge, dass Ansprüche auf auch nur teilweise Kostentragung durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege nicht bestehen. Es bestehen ferner auch keine Ansprüche auf Bezuschussung, staatlichen Personaleinsatz, Erstat­tung oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag.

Letztlich hat der Vorhabensplanende als Veranlasser die fachkundigen (Rettungs-) Grabungen sowie die erforderlichen wissenschaftlichen Vor-, Begleit- und Nacharbeiten entsprechend dem (verbindlichen Bundes-) Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 16. Januar 1992 zum Schutz des archäologischen Erbes (sog. "Charta von La Valletta", BGBl2002 II, 2709 ff.) durchführen zu lassen, die jeweiligen Kosten in den jeweiligen Vorhabenshaushalt einzustellen und zu tragen.

Folgende Nebenbestimmungen wären bei zulässiger Überplanung der Bodendenkmäler für even­tuelle Einzelvorhaben festzusetzen:

Der Antragsteller hat vor Beginn der Erdarbeiten eine sachgerechte archäologische Sondie­rung im Einvernehmen und unter der fachlichen Aufsicht des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege (BLfD) im Bereich der geplanten Baufläche durchzuführen.

Nach Ergebnis der Sondierungen hat der Antragsteller eine sachgerechte archäologische Aus­grabung im Einvernehmen und unter der fachlichen Aufsicht des BLfD zur Sicherung und Dokumentation aller von der geplanten Maßnahme betroffenen Bodendenkmäler durchzufüh­ren nach den Grabungsrichtlinien und dem Leistungsverzeichnis des BLfD.

Der Antragsteller hat alle Kosten der Sondierungen und der Ausgrabungen zu tragen.

Mit den Erdarbeiten für die geplante Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn die vor­handenen Bodendenkmäler sachgerecht freigelegt, dokumentiert und geborgen wurden.

Die Untere Denkmalschutzbehörde behält sich ausdrücklich vor, weitere Bestimmungen nachträglich aufzunehmen, zu ändern oder zu ergänzen sowie den Bescheid jederzeit zu wi­derrufen.

Wir bitten das Vorstehende in den Erläuterungsbericht aufzunehmen und weisen gleichzeitig darauf hin, dass derartige Untersuchungen einen größeren Umfang annehmen können, die eine längere Planungsphase erfordern. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme ist nötig, um Organisations­fragen zu klären. Nur so lassen sich Verzögerungen und Probleme bei der Abwicklung der Maß­name vermeiden.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege stimmt der Planung nur unter diesen Vorausset­zungen zu. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält einen Abdruck dieses Schreibens mit der Bitte um Kenntnisnahme und gegebenenfalls entsprechende Veranlassung. Zur Vervollständigung unserer Akten und zur weiteren Planung benötigen wir einen Abdruck der Beschlüsse

 

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die in der Anregung formulierten Forderungen wurden als Hinweise in die Satzung aufgenommen und in der Begründung zum Bebauungsplan berücksichtigt.

Zur frühzeitigen Überwindung der dargestellten Problematik werden schon seit April 2005 durch das Amt für Archiv und Denkmalpflege archäologische Sondage- und Rettungsgrabungen durchgeführt. Zur Finanzierung dieser Maßnahmen sind Haushalt der Stadt Regensburg in den Jahren 2008 bis 2011 insgesamt ca. 700.000,00 € eingeplant.

 

Beschlussvorschlag:

 

Den Anregungen wird entsprochen.

 

 

Nr.  4.:

 

Dienststelle:

Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH

Siemensstraße 9

 

93055 Regensburg

 

 

Anregungen:

Gegen die Planung haben wir keine Einwände.

Wir machen jedoch darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Deutsche Telekom AG nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher folgendes sicherzustellen, dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unendgeldliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist, dass auf Privatwegen (Eigentümerwegen) ein Leitungsrecht zugunsten der Deutschen Telekom AG als zu belastende Fläche festzusetzen entsprechend § 9 (1) Ziffer 21 BauGB eingeräumt wird, dass eine rechtzeitige Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt, so wie dies ausdrücklich im Telekommunikationsgesetz § 68 Abs. 3 beschrieben steht.

Zur Abstimmung der Bauweise und für die rechtzeitige Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen sowie zur Koordinierung mit Straßenbau- bzw. Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger ist es dringend erforderlich, dass Sie sich rechtzeitig vor der Ausschreibung mit dem zuständigen Ressort Produktion Technische Infrastruktur Regensburg, Bajuwarenstraße 4, 93053 Regensburg, Tel.(0941) 707-6620 in Verbindung setzen.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die vorgebrachten Anregungen werden bei der weiteren Bauausführung berücksichtigt.

Privatwege (Eigentümerwege) sind innerhalb des Bebauungsplangebietes nicht vorgesehen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Kenntnisnahme

 

Nr.  5.:

 

Dienststelle:

E.ON Netz GmbH Betriebszentrum Bamberg Service Leistungen

Luitpoldstraße 51

 

96052 Regensburg

 

Anregungen:

der westliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 252 "Erweiterung Gewerbe- und Industriegebiet Burgweinting Ost" wird durch unsere 110­kV-Freileitung Altheim - Regensburg, Ltg.-Nr. 0 2, überspannt. Die Baube­schränkungszone (Zone mit Beschränkung der Bauhöhe ) beträgt 22,50 m beiderseits der Leitungsachse. Die eingetragene Leitungsachse in dem uns vorgelegten Bebauungsplan stimmt mit unseren Unterlagen überein.

Grundsätzlich bitten wir bei Ausweisung von Wohn- und Gewerbe­flächen in unmittelbarer Nähe von Hochspannungsleitungen folgende Hinweise und Auflagen zu beachten:

·Bauvorhaben, die innerhalb der 110-kV-Baubeschränkungszone liegen oder unmittelbar daran angrenzen, dürfen nur in Abstimmung mit der E.ON Netz GmbH errichtet werden.

·Bei der Errichtung von Bauwerken im Mastbereich sind die Hinwei­se und Auflagen des beiliegenden Merkblattes "Errichtung von Ge­bäuden im Nahbereich von Hochspannungsmasten" unbedingt zu beachten. Die Zufahrt für anfallende Instandhaltungsarbeiten muss per Lastkraftwagen (bis 7,5 to) jeder Zeit möglich sein.

·Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass bei ungünstigen Witte­rungsverhältnissen Eisbrocken und Schneematschklumpen von den Leiterseilen abfallen können. Unter den Leiterseilen muss unter Um­ständen auch mit Vogelkot gerechnet werden. Wir bitten hier um Beachtung, gerade im Bereich evtl. geplanter Parkflächen im Maststandortbereich. Für witterungs- und naturbedingten Schäden hierdurch kann keine Haftung übernommen werden.

·Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass an unseren Hochspan­nungsfreileitungen sich durch die Wirkung des elektrischen Feldes bei bestimmten Witterungsverhältnissen, insbesondere bei Regen, Nebel oder Raureif Geräusche entstehen können.

·Geländeveränderungen im Bereich der Maste können deren Standsicherheit gefährden. Sie sind deshalb nur nach Zustimmung der E.ON Netz GmbH, Betriebszentrum Bamberg, Service Leitungen, zulässig.

·Mast-Erdungsanlagen (Erdbänder) dürfen weder beschädigt noch selbständig entfernt werden. Eine notwendige Verlegung kann nur im Einvernehmen mit der E.ON Netz GmbH, Betriebszentrum Bam­berg, Service Leitungen, durchgeführt werden. Die Kosten für eine evtl. notwendige Anpassung der Masterdungsanlage sind vom Veranlasser zu tragen.

·Im Bereich der Leitung darf ohne Zustimmung der E.ON Netz GmbH, Betriebszentrum Bamberg, Service Leitungen, weder Erd­aushub gelagert, noch dürfen sonstige Maßnahmen durchgeführt werden, die das bestehende Erdniveau erhöhen.

·Anpflanzungen innerhalb der Baubeschränkungszone der 110-kV­Leitung sind mit der E.ON Netz GmbH abzustimmen. Gegen An­pflanzungen mit niedrig wachsenden Gehölzen haben wir keine Einwände.

·Auf die erhöhte Gefahr bei Arbeiten in der Nähe von Hochspan­nungsleitungen wird ausdrücklich hingewiesen. Das Sicherheits­merkblatt und das Merkheft für Baufachleute enthalten entsprechen­de Hinweise, die dem bauausführenden Personal zur Kenntnis zu geben und auch bei späteren Instandhaltungsarbeiten einzuhalten sind.

Wir bitten Sie, den vorgenannten Sachverhalt, der für die weitere Planung und Entwicklung des Gewerbegebietes wichtig ist, unbedingt zu beachten und soweit erforderlich in den Bebauungsplan und dessen Festsetzungen sowie in die Begründung einzuarbeiten.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die Anregungen wurden bei der Planung soweit notwendig berücksichtigt und im Plan eingetragen, festgesetzt bzw. als Hinweis übernommen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Den Anregungen wird entsprochen.

 

Nr.  6.:

 

Dienststelle:

Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH + Co. KG

Bahnhofstraße 22

 

92670 Windischeschenbach

 

Anregungen:

Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens, deren Lage aus den beiliegenden Bestandsplänen ersichtlich ist. Wir weisen darauf hin, dass unsere Anlagen bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen. Sollte eine Umverlegung unserer Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, benötigen wir mindestens drei Monate vor Baubeginn Ihren Auftrag, um eine Planung und Bauvorbereitung zu veranlassen sowie die notwendigen Arbeiten durchführen zu können. Ihre Unterlagen werden wir an unser Projektmanagement Neugeschäft Tel.: 09112524-506 weiterleiten. Nach eingehender Prüfung, ob eigene Maßnahmen der Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH und Co KG zur Änderung bzw. Erweiterung des Telekommunikationsnetzes nötig sind, werden wir Sie gesondert informieren.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die zuständigen Fachstellen wurden über die bestehenden Leitungstrasse informiert. Bei der weiteren Planung und Bauausführung findet eine Berücksichtigung statt.

 

Beschlussvorschlag:

 

Kenntnisnahme

 

Nr.  7.:

 

Dienststelle:

REWAG Netz GmbH

Greflingerstraße 22

 

93055 Regensburg

 

Anregungen:

Die Versorgung mit Strom, Erdgas und Wasser ist gesichert. Dazu werden zwei öffentliche Bedarfs­flächen mit je ca. 25 m2 zum Errichten von Trafostationen benötigt. Wir beantragen, diese, wie in der Anlage dargestellt, auszuweisen.

Für die Anspeisung der künftigen Gewerbe- bzw. Industriekunden ist ein Mittelspannungskabelnetz sowie ein Mitteldruckgas- und Wasserrohrnetz vorgesehen.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die Anregung wurde in der Planzeichnung sowie bei den Festsetzungen berücksichtigt.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Anregung wird entsprochen.

 

 

Nr.  8.:

 

Dienststelle:

Stadt Neutraubling

Postfach 1361

 

93068 Neutraubling

 

Anregungen:

Die Belange der Stadt Neutraubling werden durch die geringe Entfernung von 500 - 600 m zur Gärtnersiedlung erheblich berührt.

Der Stadtrat hält es für unbedingt erforderlich, dass für das westlich gelegene GI­Grundstück (35. Änderung F-Plan und Bebauungsplan Nr. 252) nur schall- und geruchsarme Industriebetriebe zugelassen werden.

Vor Ansiedlung dieser Betriebe ist dies durch schalltechnische Untersuchungen und Untersuchungen der Geruchimmissionen nachzuweisen und dadurch auszuschließen, dass die Bewohner der ca. 500 - 600 m entfernt gelegenen Gärtnersiedlung Beeinträchtigungen ausgesetzt werden.

Gegen die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 220 werden keine Bedenken vorgebracht.

Es wird angeregt, dass die Stadt Regensburg im Rahmen des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens die Auswirkungen der Planung auf das Abflussverhalten des Aubachs untersuchen lässt.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurden durch den Umweltbericht und eine schalltechnische Untersuchung die genannten Forderungen überprüft. Mit den vorgesehenen Festsetzungen kann eine Beeinträchtigung der Bewohner der Gärtnersiedlung der Stadt Neutraubling ausgeschlossen werden.

Inwieweit die Ansiedlung eines Betriebes auf Grund von Geruchimmissionen ausgeschlossen ist, ist der Prüfung im Genehmigungsverfahren (immissionschutzrechtlich oder baurechtlich) vorbehalten.

 

Zum Punkt Abflussverhalten des Aubachs wird auf die Stellungnahme der Verwaltung zu Nr. 9 (Wasserwirtschaftsamt Regensburg) verwiesen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Den Anregungen wird teilweise entsprochen.

 

Nr.  9.:

 

Dienststelle:

Wasserwirtschaftsamt Regensburg

Landshuter Straße 59

 

93053 Regensburg

 

Anregungen:

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist zu beachten:

1.    Überschwemmungsgebiete

Die Planungsfläche umfasst auch Bereiche des Überschwemmungsgebietes von Aubach und Donau.

Die Überschwemmungsgebiete sind entsprechend § 31 b Wasserhaushaltsgesetz zu erhalten.

Sofern blaue Flächen in bereits rechtskräftigen Bebauungsplänen liegen und eine Be­seitigung der blauen Fläche geplant ist, ist zu beachten, dass das Überschwemmungs­gebiet des Aubaches unter Ansatz eines instationären Abflusses ermittelt wurde. Jede Änderung bzw. Beseitigung einer Rückhaltefläche (blaue Fläche) kann hier zu einer wesentlichen Erhöhung der Hochwassergefahr für Dritte führen und ist deshalb auf ihre Auswirkung auf Dritte zu untersuchen. Das Ergebnis ist dem Wasserwirtschaftsamt nachvollziehbar darzulegen.

Allgemein ist zu beachten, dass Bauflächen hochwasserfrei zu errichten sind. Maßge­bend ist dabei ein 100-jährlicher Hochwasserabfluss.

2.    Gewässer

Die im Planungsbereich vorhandenen Gewässer sind zu erhalten, soweit keine Plan­feststellung/Plangenehmigung für Gewässeränderungen nach § 31 WHG vorliegt.

Die in der Planung vorgesehenen breiten Grünkorridore im Umgriff von Au- und Moos­graben beurteilen wir sehr positiv. Hier lassen sich naturnahe Gewässer mit großzügi­gen Pufferstreifen und guter Gehölzbestockung gestalten bzw. entwickeln.

Im Rahmen der Ausführungsplanung sollte das Wasserwirtschaftsamt beigezogen wer­den (Herr Seilbeck, Nebenstelle 309).

 

3.    Gewässerkreuzungen

Bei der den Aubach kreuzenden Straßenplanung ist eine Genehmigung nach Art. 59 BayWG zu beantragen. Hochwasserabfluss und Überschwemmungsbereich des Aubaches sind zu beachten.

4.    Grundwasser

Für den Bereich des Baugebietes liegen uns keine konkreten Grundwasserbeobach­tungen vor. Wir gehen davon aus, dass zeitweise hohe Grundwasserstände auftreten. Wir empfehlen beim Bau von Unterkellerungen notwendige Vorkehrungen gegen Was­sereinbrüche bzw. Vernässungen des Mauerwerks zu treffen.

Starkniederschläge

Wir empfehlen allgemein zum Schutz gegen örtliche Starkniederschläge bei Gebäude­öffnungen (wie Eingänge, Kellerlichtschächte) die Unterkante der Öffnung mit einem Sicherheitsabstand über Geländehöhe und Straßen-OK zu legen.

5.    Niederschlagswasser

Die gesammelte Einleitung von Niederschlagswasser in das Grundwasser oder ein Fließgewässer (Aubach, Augraben, Moosgraben) bedarf in der Regel einer wasser­rechtlichen Erlaubnis, welche beim Umweltamt der Stadt Regensburg zu beantragen ist.

 

 

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

1.    Nach Umsetzung der sich derzeit im Wasserrechtsverfahren befindlichen staatlichen Hochwasserschutzmassnahme an der Mündung des Aubaches in die Donau (Schöpfwerk mit Sielbauwerk) wird die Bebauungsplanfläche faktisch und wasserrechtlich im Hinblick auf das HW100 der Donau hochwasserfrei. Dabei verschwinden auch die derzeit großen Überschwemmungsflächen südlich der BAB A3 in Richtung Neutraubling/Gärtnersiedlung. Das wasserrechtliche Verfahren wird in Kürze abgeschlossen sein. Anschließend wird mit dem Bau des Schöpfwerkes mit Sielbauwerk begonnen. Mit dem Abschluss der Baumaßnahme und der Funktionstüchtigkeit des Hochwasserschutzes kann bis Anfang 2009 gerechnet werden. Im Hinblick auf das HW 100 am Aubach wird die Bebauungsplanfläche nur im Bereich östlich der Druckerei Niedermayr (zwischen Leibnizstraße und Flutmulde) berührt. Durch die Errichtung der beiden Hochwasserrückhaltebecken in Leoprechting und Burgweinting (Wasserrechtsverfahren 2008/2009, Bau 2009/2010 wird diese Überschwemmungsfläche im Bereich des alten Bebauungsplanes 220 auf relative kleine und flache Restflächen reduziert. Durch die geplante Neuordnung des Moosgraben-/Augrabensystems wird sich die Überschwemmungssituation nicht verändern, denn aufgrund des geringen Einzugsgebietes gibt es beim HW100 Aubach bereits jetzt und damit auch nach der Neuordnung keine Überschwemmungsflächen.

2.    Die angesprochenen Flächen und Grabenbereiche werden entsprechend der Planzeichnung und den Festsetzungen grünordnerisch ausgeführt.

3.    Diese Anregung ist den mit der Planung betrauten Fachstellen bekannt wird berücksichtigt.

4./5.Für den Planungsbereich wurde ein umfassender geotechnischer Bericht erstellt. Die Erkenntnisse wurden bei der Planung berücksichtigt und als Hinweise aufgenommen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Den Anregungen wird entsprochen.

 

 

Nr. 10.:

 

Dienststelle:

Bund Naturschutz Kreisgruppe Regensburg

Dr. Johann-Maier-Straße 4

 

93049 Regensburg

 

Anregungen:

Die Bund Naturschutz Kreisgruppe Regensburg begrüßt es ausdrücklich, dass die Gewässer­systeme Au- und Moosgraben bei der zukünftigen Planung als ökologisch wertvolle Gliede­rungselemente berücksichtigt werden.

Ziel der Bachsystemerhaltung sollte es aber auch sein, die Gewässer in einen besseren öko­logischen Zustand zu bringen. Um diesen erhalten und ggf. verbessern zu können, sollte vor der Gewerbegebietserweiterung eine gründliche faunistische und floristische Untersuchung stattfinden.

In diesem Zusammenhang sei erinnert an die Entwicklungsmaßnahme im Jahr 1996 südlich des Planungsgebietes in der Verbindung Augraben-Moosgraben. Im Rahmen der vorberei­tenden Untersuchungen könnte der Zustand dieser Entwicklungsmaßnahme mit betrachtet werden.

 

 

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die angeregte Untersuchung wurde im Rahmen des Umweltberichts geleistet. Hier wurde auch die aufgeführte Verbindung Au- Moosgraben mit betrachtet.

 

Beschlussvorschlag:

 

Den Anregungen wird entsprochen.

 

Der Ausschuss beschließt:

 

Der Ausschuss beschließt:

 

1.       Die während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit i.S.v. § 3 Abs. 1 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 252 eingegangenen Beiträge werden gemäß dem Vorschlag der Verwaltung behandelt.

 

2.       Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung behandelt.

 

3.       Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 252 ist in seiner Fassung vom 15.07.2008 einschließlich seiner Begründung und den wesentlichen, vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

 

4.       Die öffentliche Auslegung des Planes ist ortsüblich im Amtsblatt der Stadt Regensburg bekannt zu machen. Neben der Bekanntmachung im Amtsblatt soll auch eine Information der Öffentlichkeit über die örtliche Presse erfolgen.

 

Anlagen:

 

Anlagen:

1 Entwurf Bebauungsplan Nr. 252

1 Satzung

1 Begründung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 252_Begründung_07.2008 (632 KB)    
Anlage 2 2 252_Satzung_07.2008 (1239 KB)    
Anlage 3 3 BP 252 A3-Plan (2010 KB)    
Anlage 4 4 BP 252 Anlage zum A3-Plan (70 KB)