Sachverhalt: Der vom Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und
Wohnungsfragen am 20.11.2007 zur Aufstellung beschlossene Bebauungsplan Nr. 252
und zur Änderung beschlossene Bebauungsplan Nr. 220 wurde entsprechend § 3 Abs.
1 BauGB am 13.12.2007 der interessierten Öffentlichkeit im Rahmen einer
Informationsveranstaltung dargelegt. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit der
Einsichtnahme, Erörterung und Äußerung vom 04.12. bis 18.12.2007 beim
Stadtplanungsamt. Außerdem wurden die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange in der Zeit vom 20.02. bis 17.03.2008 gemäß § 4 (1) BauGB
(Scoping) zum Bebauungsplan-Entwurf gehört. Folgende Beiträge bzw. Stellungnahmen gingen bei der
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB und bei der Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
ein: Beteiligung der Öffentlichkeit § 3
Abs. 1 BauGB Nr. 1.: Antragsteller:
Anregungen: Im Stadtgebiet Regensburg existieren weitere freie Flächen
auf denen eine gewerbliche und industrielle Nutzung möglich ist. z.B. der
Bereich südlich der Straubinger Straße bis zu den Südzuckerklärteichen.
Ebenfalls entstehen z.B. durch die Aufgabe der Firma Südzucker weitere
Industriebrachen. Diese Flächen sollten eher entwickelt und bebaut werden als
die Flächen an der Rathenau- / Burgweintinger Straße. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Für die in der Anregung genannten Flächen sind vor
Einleitung von Bauleitplanverfahren noch umfangreiche städtebauliche
Überlegungen und Voruntersuchungen durchzuführen. Ebenso befinden sich weite
Teile der Flächen nicht in städtischem Besitz, was neben anderen vorliegenden
Rahmenbedingung (z.B. vorhandene Altlasten) eine zeitnahe Realisierung
erschwert. Aufgrund des bestehenden Nachfrage- und Ansiedlungsdrucks, gerade
auch im Bereich des produzierenden Gewerbes, muss die Stadt Regensburg zeitnah
Baurecht schaffen, um die Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu
gewährleisten. In den letzten Jahren wurden im Hinblick darauf im gewerblich
industriellen Entwicklungsbereich Burgweinting-Ost große Teilflächen von der
Stadt erworben. Diese sollen nun auch gemäß den Beschlüssen des Stadtrates
entwickelt und vermarktet werden. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird nicht entsprochen. Nr. 2.: Antragsteller:
Anregungen: Durch ständig parkende Lkw und Pkw der Zulieferfirmen bzw.
Mitarbeiter der Betriebe in der Leibniz- bzw. Rathenaustraße, sowie durch
Fremdparker in diesen Straßen kommt es zu erheblichen Verkehrsbehinderungen. Es sollten deshalb Parkverbotszonen ausgewiesen und
kostenpflichtige Lkw-Stellplätze, vor allem für die Fremdparker, hergestellt
werden. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Die Situation in den angesprochenen Bereichen ist der
Stadtverwaltung bekannt. Zur Entschärfung der Situation wurden zwischenzeitlich
neue Halteverbotsschilder aufgestellt und wechselseitige Parkverbotszonen
eingerichtet. Für den Betrieb eines kostenpflichtigen LKW-Stellplatzes
fand sich, trotz mehrmaliger Versuche, kein privater Investor, da dass
unternehmerische Risiko offensichtlich zu groß ist. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird bzw. wurde bereits entsprochen. Nr. 3.: Antragsteller:
Anregungen: 1.
Die
maximale Gebäudehöhe sollte auf 12m festgesetzt werden, da die Flächen an der
Rathenaustraße ca. 2m höher liegen als die anderen Bereiche. 2.
Zusätzlich
sollte geprüft werden, ob ein Wall an den Baugrundstücken Rathenau-/
Burgweintinger Straße aus Gründen des Landschaftsbildes sinnvoll erscheint. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: 1.
Auf
Grund ihrer Größe würde eine Höhenbeschränkung auf der gesamten Baufläche eine
zu starke Einschränkung für zukünftige Betriebsansiedlungen, insbesondere im
Industriegebiet, bedeuten und eventuell sogar unmöglich machen. Dieser Bereich soll aber in Art und
Maß der zulässigen Nutzung zum Stadtteil Harting hin abgestuft werden. Hierzu sind folgende Festsetzungen
beabsichtigt: §
Industriegebiet
mit Gebäudehöhen von bis zu 20 m bzw. bis 15 m zur Rathenaustraße. §
Gewerbegebiet
mit Gebäudehöhen von max. 12 m in Richtung Harting. §
Festlegung
von maximal zulässigen Emissionskontingenten zur Sicherstellung der Einhaltung
der erforderlichen Immissionsrichtwerte. Aus städtebaulicher Sicht wird die Zulässigkeit von höheren
Gebäuden an der Rathenaustraße für vertretbar gehalten. 2. Im
Entwurf zum Bebauungsplan ist an der östlichen Grundstücksgrenze des
Gewerbegebietes ein ca. 40m breiter Grünstreifen vorgesehen, der mit Obstbäumen
bepflanzt werden soll um eine landschaftliche Einbindung des Gewerbegebietes zu
erreichen. Ein Wall ist aus Lärmschutzgründen an dieser Stelle nicht
erforderlich und deshalb auch nicht geplant. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird teilweise entsprochen Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange § 4 BauGB. Nr. 1.: Dienststelle: Amt für Landwirtschaft und Forsten Im Gewerbepark A 10 93059 Regensburg Anregungen: Aus landwirtschaftlicher Sicht werden gegen den o.g.
Bebauungsplan keine Einwendungen erhoben, nachdem überörtliche Belange der
Landwirtschaft nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Es sollten in den Flächennutzungsplan folgende Hinweise
aufgenommen werden: Den Landwirten wird das Recht auf ordnungsgemäße und
ortsübliche Bewirtschaftung ihrer Flächen zugesichert. Die Anlieger im
Baugebiet müssen mit folgenden zeitlichen Einschränkungen rechnen: ·Geruchsimmissionen beim Ausbringen von Stallmist und Gülle
sowie beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ·Staubimmissionen bei Mähdrusch, beim Ausbringen bestimmter
Handelsdünger und bei der Bodenbearbeitung bei trockener Witterung ·Lärmimmissionen beim Einsatz landwirtschaftlicher Maschinen
auf den Nutzflächen und durch den Fuhrwerksverkehr. Bei der Bepflanzung sind die gesetzlichen Grenzabstände
einzuhalten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass landwirtschaftliche Nutzflächen
nicht erheblich beeinträchtigt werden (z. B. Schattenwirkung, Laubfall,
Wurzeln. Aus unserer fachlichen Sicht muss sichergestellt werden,
dass die vorhandenen Zufahrten zur Leibnitzstraße erhalten bleiben. Dabei ist
es erforderlich, durch geeignete Maßnahmen den Verkehr mit landwirtschaftlichen
Maschinen und Arbeitsgeräten durch parkende Autos(vgl. Marie-Curie-Straße)
nicht zu behindern. Es muss sichergestellt werden, dass die Zufahrt zu den
landwirtschaftlichen Grundstücken auch mit größeren landwirtschaftlichen
Maschinen (Mähdrescher und Zuckerrübenvollernter) ungehindert möglich ist.
Kurzzeitige Behinderungen während der Baudurchführung sind mit den betroffenen
Landwirten abzustimmen. Der schadlose Abfluss von Grund- und Oberflächenwasser muss
auch während und nach der Bauzeit erhalten bleiben. Bei den Erdarbeiten ist auf eine Schonung des Oberbodens
durch Separaten Abtrag und wieder Auffühlung landwirtschaftlicher Nutzflächen
zu achten. Die Auffüllung soll bodenschonend erfolgen. Noch nicht von der Baumaßnahme betroffenen Grundstücke
sollen weiterhin den Landwirten auf Pachtbasis zur Verfügung gestellt werden. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Die Dienststelle hat im Rahmen der Beteilung zur Aufstellung
des Bebauungsplanes Nr. 252 keine Anregungen vorgebracht. Die bei der Änderung
des Flächennutzungsplanes vorgebrachten Hinweise beziehen sich aber vom Inhalt her
auf den Bebauungsplan und werden deshalb hier behandelt. Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme Nr. 2.: Dienststelle: Autobahndirektion Südbayern Dienststelle Regensburg Alemannenstraße 9 93053 Regensburg Anregungen: 1.
Da
konkrete Ausbauabsichten(6-streifiger Ausbau der BAB A 3) bestehen sind die
Grenzen der Bauverbotszone gemäß § 9 Abs. 1 FStG (40 m- Bereich) hinsichtlich
der Planung von Hochbauten und baulichen Anlagen dringend zu beachten. 2.
Freizuhalten
ist dieser Bereich auch von, nach anderen Gesetzen oder Vorschriften zwingend
erforderlichen oder vorgeschriebenen Lager- oder Parkplätzen, oder ähnlichen
Einrichtungen (z.B. Lagerplätze, die für den Betriebsablauf eines
Gewerbebetriebes unbedingt erforderlich sind), sowie Zufahrten bzw.
Erschließungsstraßen. 3.
Abgrabungen
bzw. Aufschüttungen größeren Umfangs und Versorgungsleitungen sind ebenfalls
nicht zulässig. 4.
Für
den Bereich der Bauverbotszone dürfen keine Festsetzungen getroffen werden, die
den Ausbau der Autobahn erschweren oder verhindern können. 5.
In
der Baubeschränkungszone nach § 9 Abs. 2 FStrG bedarf die Errichtung von
baulichen Anlagen der fernstraßenrechtlichen Zustimmung gemäß § 9 Abs. 3 FStrG
durch die Autobahndirektion Südbayern, Dienststelle Regensburg. 6.
Vorsorglich
weisen wir darauf hin, dass dem im Bebauungsplan Nr. 252 nachrichtlich
eingetragenen Anschluss der Hafenspange an die Anschlussstelle Burgweinting-
Ost nicht zugestimmt werden kann. 7.
Wir
weisen darauf hin, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplanes von
Lärmimmissionen infolge des Autobahnverkehrs betroffen ist. 8.
Sind
für das Planungsgebiet Lärmschutzmaßnahmen erforderlich, so können
diesbezüglich keinerlei Ersatzansprüche oder sonstige Forderungen gegenüber der
Bundesrepublik, dem Freistaat Bayern oder deren Bediensteten geltend gemacht
werden. 9.
Bei
der Ansiedlung ist zu beachten, dass keine Rauch-, Staub- oder Dampfemissionen
in dem Planungsgebiet entstehen dürfen, die den Verkehr auf der Autobahn
beeinträchtigen könnten. 10.
Die
Entwässerungsverhältnisse der Autobahn dürfen nicht beeinträchtigt werden. Der
Abfluss des Autobahnoberflächenwassers darf nicht behindert werden und muss
dauerhaft in den Autobahngrund eingeleitet werden. 11.
Gemäß
§ 9 Abs. 2 und Abs. 6 FStrG und § 33 Abs. 1 Satz 3 StVO darf keine Werbeanlage
errichtet werden, die auf die Autobahn ausgerichtet ist und durch einen
unerwünschten Ablenkungseffekt die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf
der Autobahn beeinträchtigen könnte. Geplante Werbeanlagen sind der
Dienststelle Regensburg zur Abstimmung bzw. Genehmigung vorzulegen. Dies gilt
insbesondere für Werbepylone. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Die Anregungen 1 - 5 und 7 – 11 wurden soweit erforderlich
in der Planzeichnung, als Festsetzung in der Satzung bzw. als Hinweis
berücksichtigt. Die unter Nr. 6 genannte Ablehnung des Anschlusses der
geplanten Hafenspange an die Anschlussstelle Burgweinting-Ost ist nicht
Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens und deshalb im Rahmen eines gesonderten
Planfeststellungsverfahrens zu betrachten. Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird entsprochen. Nr. 3.: Dienststelle: Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege Dienststelle
Regensburg Adolf-Schmetzer-Straße 1 93055 Regensburg Anregungen: Im Bereich der Flächennutzungsplanänderung liegen nach
unserem gegenwärtigen Kenntnisstand zahlreiche Bodendenkmäler, die im
Wesentlichen durch Luftbildbefunde, z.T. auch durch Lesefunde erschlossen
werden. Davon ist eines (FstNr. 7038/0205) im Süden entlang der Burgweintinger
bzw. Rathenaustraße bereits 2004/05 archäologisch untersucht und das Gelände
für eine geplante Bebauung freigegeben worden. Besonders im Bereich der nach
Osten anschließenden Gewerbeflächen sind fast flächendeckend im Luftbild
Siedlungsstrukturen bzw. auch Kreisgräben sichtbar, die auf mögliche
Gräberfelder hindeuten. Für den Bereich der beiden östlichen Baufelder für
Gewerbe, die im Bebauungsplan ausgewiesen sind, liegen keine aussagekräftigen
Luftbilder vor. Allerdings sind unmittelbar benachbart weitere Fundstellen im
Luftbild bekannt, die von der Flächennutzungsplansänderung umfasst werden. Sie
deuten auch darauf hin, dass sich archäologische Befunde auch weiter nach
Westen ausdehnen könnten. Insgesamt lässt sich die bodendenkmalpflegerische
Situation in dem nun vorliegenden Bebauungsareal so bewerten, dass im gesamten
Areal mit Bodenfunden in unterschiedlicher Dichte gerechnet werden muss. Eine
genauere Aussage ist erst nach weiterer Prospektion (Sondagen, geoelektrische-
bzw. geomagnetische Messungen) möglich. Die aufgeführten Bodendenkmäler sind unberührt zu erhalten
(vgl. Art. 3 Abs. 2 BayVerf, Art. 141 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BayVerf, Art. 3
Abs. 2 DSchG, Art. 1 ff. des Europäischen Übereinkommens zum Schutz des
archäologischen Erbes [sog. "Charta von La Valletta" = geltendes
Bundesrecht ]. Nach der bundesgesetzlichen und bayerischen Rechtslage sowie
der aktuellen oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entsprechend, hat
die Gemeinde vorrangig alles zu tun, um eine Beeinträchtigung, Veränderung
resp. Zerstörung der Bau- und Bodendenkmale im Planungsgebiet aktiv zu
verhindern. Das kommunale Selbstverwaltungsrecht (vgl. Art. 28 Abs. 2 GG, Art.
11 Abs. 2 Bay Verf.) ist hier durch die vorhandenen natürlichen und rechtlichen
Gegebenheiten ("Vorbelastungen") eingeschränkt (vgl. bereits BayVG
München, Urteil vom 14. September 2000, Az. M 29 K 00.838). "Es ist
einerseits ortsbedingt möglich, dass die gemeindliche Planungshoheit an
natürlichen Baugrenzen wie Seeufern oder Hanglagen, andererseits aber auch an
bestehenden rechtlichen Grenzen, wie etwa Naturschutzgebieten enden kann.
Einschränkungen des kommunalen Selbstverwaltungsrechts sind bis in diesen
Kernbereich hinzunehmen, insbesondere wenn nicht jegliche Art der
Bauleitplanung ausgeschlossen bleibt ( ... BayVerfGH, NuR 86, 167). Dies wird
regelmäßig anzunehmen sein, wenn zumindest im Innenbereich (§§ 30,34 BauGB)
eine weitere Ortsentwicklung möglich bleibt." (Vgl. BayVG München,
a.a.O.). Die Bau- und Bodendenkmäler im Planungsgebiet müssen sowohl
vom Vorhabensträger als auch von der planenden Gemeinde bereits im Verfahren
der Bebauungsplanaufstellung "als eine rechtliche Gegebenheit angesehen
werden, d.h., dass die dort vorgesehene Bebauung von vornherein unter dem
Vorbehalt vorheriger Sicherung" der Bau- und Bodendenkmäler stand resp.
steht (vgl. BayVG München, a.a.O.). Betreibt die Gemeinde in Kenntnis eines durch natürliche und
rechtliche Gegebenheiten eingeschränkten Selbstverwaltungsrechtes die Bauleitplanung
für dieses Gebietes weiter, so ist es sachgerecht, sie jedenfalls im Rahmen der
Kostenverteilung als Verursacherin der Grabungen durch diese Bauleitplanung
anzusehen mit der Folge, dass auch Ansprüche auf weitere, auch nur teilweise
Kostenerstattung ausscheiden müssen. (Vgl. BayVG München, a.a.O.). Die Überplanung
des bekannten und für die bayerische Geschichte nicht hoch genug
einzuschätzenden Denkmals wäre nur in dem einzig denkbaren Fall überhaupt
zulässig, wenn die Gewerbegebiete. erstens nur in der vorgelegten
Planungsversion, zweitens nur im Planungsgebiet möglich und drittens jegliche
anderweitige gemeindliche Planung definitiv ausgeschlossen wäre. Ein dennoch
aufgestellter Bebauungsplan wäre daher wegen Verstoßes gegen geltendes Recht
nichtig. Die schutzlose Preisgabe des kulturellen Erbes
"Bodendenkmal" würde den besonderen verfassungsmäßigen Schutz der
Denkmäler der bayerischen Kunst und Geschichte missachten. Die Zerstörung von
Bodendenkmälern ohne vorherige fachkundige Grabung ist im Ergebnis ausnahmslos
unzulässig, diejenige nach vorheriger fachkundiger Grabung im Ausnahmefall
hingegeben nur zulässig als milderes Mittel im Vergleich zur Versagung.
Nachdem die Denkmalfachbehörde kein Interesse an der Zerstörung von
Bodendenkmälern und damit an Ausgrabungen haben kann, liegt es, unbeschadet von
personellen, sächlichen oder finanziellen Beteiligungen des Bayerischen
Landesamts für Denkmalpflege oder von öffentlichen Zuwendungen, vorrangig im
Interesse der Planenden und der Investoren, die geforderte fachkundige
Rettungsgrabung durchführen zu lassen. Die hierfür erforderlichen Kosten hat
derjenige zu tragen, der seine Interessen zum Schaden des archäologischen
Erbes Bayerns verfolgt. Die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde weist hierauf
im Erlaubnisbescheid hin und sieht die im Sinne von Art. 7 BayDSchG
erforderlichen Auflagen und Nebenbestimmungen vor (Art. 36 BayVwVfG). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies nun in seinem
Urteil vom 4. Juni 2003, Az. 26 B 00.3584, die Berufung gegen ein Urteil des
BayVG München vom 14. September 2000, Az. M 29 K 00.838, zurück. Nach diesem
Urteil, das dem Tenor und der Begründung der aktuellen Rechtsprechung aus dem
Jahre 2003 in anderen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland entspricht (vgl.
u.a. BayVGH, Urteil vom 4. Juni 2003, n. v.; OVG Koblenz, Urteil vom 5. Februar
2003, DVBI 2003,811-816), ist dann, wenn jemand in Kenntnis des Vorhandenseins
von Bodendenkmälern die Planung für eine Fläche, in der Bodendenkmäler vermutet
werden, betreibt, dieser als Veranlasser der Grabungen anzusehen mit der
Folge, dass Ansprüche auf auch nur teilweise Kostentragung durch das Bayerische
Landesamt für Denkmalpflege nicht bestehen. Es bestehen ferner auch keine
Ansprüche auf Bezuschussung, staatlichen Personaleinsatz, Erstattung oder aus
Geschäftsführung ohne Auftrag. Letztlich hat der Vorhabensplanende als Veranlasser die
fachkundigen (Rettungs-) Grabungen sowie die erforderlichen wissenschaftlichen
Vor-, Begleit- und Nacharbeiten entsprechend dem (verbindlichen Bundes-) Gesetz
zu dem Europäischen Übereinkommen vom 16. Januar 1992 zum Schutz des
archäologischen Erbes (sog. "Charta von La Valletta", BGBl2002 II,
2709 ff.) durchführen zu lassen, die jeweiligen Kosten in den jeweiligen
Vorhabenshaushalt einzustellen und zu tragen. Folgende Nebenbestimmungen wären bei zulässiger Überplanung
der Bodendenkmäler für eventuelle Einzelvorhaben festzusetzen: Der Antragsteller hat vor Beginn der Erdarbeiten eine
sachgerechte archäologische Sondierung im Einvernehmen und unter der
fachlichen Aufsicht des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege (BLfD) im
Bereich der geplanten Baufläche durchzuführen. Nach Ergebnis der Sondierungen hat der Antragsteller eine
sachgerechte archäologische Ausgrabung im Einvernehmen und unter der
fachlichen Aufsicht des BLfD zur Sicherung und Dokumentation aller von der
geplanten Maßnahme betroffenen Bodendenkmäler durchzuführen nach den
Grabungsrichtlinien und dem Leistungsverzeichnis des BLfD. Der Antragsteller hat alle Kosten der Sondierungen und der
Ausgrabungen zu tragen. Mit den Erdarbeiten für die geplante Maßnahme darf erst
begonnen werden, wenn die vorhandenen Bodendenkmäler sachgerecht freigelegt,
dokumentiert und geborgen wurden. Die Untere Denkmalschutzbehörde behält sich ausdrücklich
vor, weitere Bestimmungen nachträglich aufzunehmen, zu ändern oder zu ergänzen
sowie den Bescheid jederzeit zu widerrufen. Wir bitten das Vorstehende in den Erläuterungsbericht
aufzunehmen und weisen gleichzeitig darauf hin, dass derartige Untersuchungen
einen größeren Umfang annehmen können, die eine längere Planungsphase
erfordern. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme ist nötig, um Organisationsfragen
zu klären. Nur so lassen sich Verzögerungen und Probleme bei der Abwicklung der
Maßname vermeiden. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege stimmt der
Planung nur unter diesen Voraussetzungen zu. Für Rückfragen stehen wir gerne
zur Verfügung. Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält einen Abdruck dieses
Schreibens mit der Bitte um Kenntnisnahme und gegebenenfalls entsprechende
Veranlassung. Zur Vervollständigung unserer Akten und zur weiteren Planung
benötigen wir einen Abdruck der Beschlüsse Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Die in der Anregung formulierten Forderungen wurden als
Hinweise in die Satzung aufgenommen und in der Begründung zum Bebauungsplan
berücksichtigt. Zur frühzeitigen Überwindung der dargestellten Problematik
werden schon seit April 2005 durch das Amt für Archiv und Denkmalpflege
archäologische Sondage- und Rettungsgrabungen durchgeführt. Zur Finanzierung
dieser Maßnahmen sind Haushalt der Stadt Regensburg in den Jahren 2008 bis 2011
insgesamt ca. 700.000,00 € eingeplant. Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird entsprochen. Nr. 4.: Dienststelle: Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH Siemensstraße 9 93055 Regensburg Anregungen: Gegen die Planung haben wir keine Einwände. Wir machen jedoch darauf aufmerksam, dass aus
wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch
die Deutsche Telekom AG nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten
Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher folgendes sicherzustellen, dass
für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine
ungehinderte, unendgeldliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und
Wege möglich ist, dass auf Privatwegen (Eigentümerwegen) ein Leitungsrecht
zugunsten der Deutschen Telekom AG als zu belastende Fläche festzusetzen
entsprechend § 9 (1) Ziffer 21 BauGB eingeräumt wird, dass eine rechtzeitige
Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird
und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau
durch den Erschließungsträger erfolgt, so wie dies ausdrücklich im Telekommunikationsgesetz
§ 68 Abs. 3 beschrieben steht. Zur Abstimmung der Bauweise und für die rechtzeitige
Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen sowie zur Koordinierung
mit Straßenbau- bzw. Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger ist es
dringend erforderlich, dass Sie sich rechtzeitig vor der Ausschreibung mit dem
zuständigen Ressort Produktion Technische Infrastruktur Regensburg,
Bajuwarenstraße 4, 93053 Regensburg, Tel.(0941) 707-6620 in Verbindung setzen. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Die vorgebrachten Anregungen werden bei der weiteren
Bauausführung berücksichtigt. Privatwege (Eigentümerwege) sind innerhalb des
Bebauungsplangebietes nicht vorgesehen. Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme Nr. 5.: Dienststelle: E.ON Netz GmbH Betriebszentrum Bamberg Service Leistungen Luitpoldstraße 51 96052 Regensburg Anregungen: der westliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 252
"Erweiterung Gewerbe- und Industriegebiet Burgweinting Ost" wird
durch unsere 110kV-Freileitung Altheim - Regensburg, Ltg.-Nr. 0 2, überspannt.
Die Baubeschränkungszone (Zone mit Beschränkung der Bauhöhe ) beträgt 22,50 m
beiderseits der Leitungsachse. Die eingetragene Leitungsachse in dem uns
vorgelegten Bebauungsplan stimmt mit unseren Unterlagen überein. Grundsätzlich bitten wir bei Ausweisung von Wohn- und
Gewerbeflächen in unmittelbarer Nähe von Hochspannungsleitungen folgende
Hinweise und Auflagen zu beachten: ·Bauvorhaben, die innerhalb der 110-kV-Baubeschränkungszone
liegen oder unmittelbar daran angrenzen, dürfen nur in Abstimmung mit der E.ON
Netz GmbH errichtet werden. ·Bei der Errichtung von Bauwerken im Mastbereich sind die
Hinweise und Auflagen des beiliegenden Merkblattes "Errichtung von Gebäuden
im Nahbereich von Hochspannungsmasten" unbedingt zu beachten. Die Zufahrt
für anfallende Instandhaltungsarbeiten muss per Lastkraftwagen (bis 7,5 to)
jeder Zeit möglich sein. ·Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass bei ungünstigen
Witterungsverhältnissen Eisbrocken und Schneematschklumpen von den
Leiterseilen abfallen können. Unter den Leiterseilen muss unter Umständen auch
mit Vogelkot gerechnet werden. Wir bitten hier um Beachtung, gerade im Bereich
evtl. geplanter Parkflächen im Maststandortbereich. Für witterungs- und
naturbedingten Schäden hierdurch kann keine Haftung übernommen werden. ·Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass an unseren Hochspannungsfreileitungen
sich durch die Wirkung des elektrischen Feldes bei bestimmten
Witterungsverhältnissen, insbesondere bei Regen, Nebel oder Raureif Geräusche
entstehen können. ·Geländeveränderungen im Bereich der Maste können deren
Standsicherheit gefährden. Sie sind deshalb nur nach Zustimmung der E.ON Netz
GmbH, Betriebszentrum Bamberg, Service Leitungen, zulässig. ·Mast-Erdungsanlagen (Erdbänder) dürfen weder beschädigt noch
selbständig entfernt werden. Eine notwendige Verlegung kann nur im Einvernehmen
mit der E.ON Netz GmbH, Betriebszentrum Bamberg, Service Leitungen,
durchgeführt werden. Die Kosten für eine evtl. notwendige Anpassung der
Masterdungsanlage sind vom Veranlasser zu tragen. ·Im Bereich der Leitung darf ohne Zustimmung der E.ON Netz
GmbH, Betriebszentrum Bamberg, Service Leitungen, weder Erdaushub gelagert,
noch dürfen sonstige Maßnahmen durchgeführt werden, die das bestehende
Erdniveau erhöhen. ·Anpflanzungen innerhalb der Baubeschränkungszone der 110-kVLeitung
sind mit der E.ON Netz GmbH abzustimmen. Gegen Anpflanzungen mit niedrig
wachsenden Gehölzen haben wir keine Einwände. ·Auf die erhöhte Gefahr bei Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen
wird ausdrücklich hingewiesen. Das Sicherheitsmerkblatt und das Merkheft für
Baufachleute enthalten entsprechende Hinweise, die dem bauausführenden Personal
zur Kenntnis zu geben und auch bei späteren Instandhaltungsarbeiten einzuhalten
sind. Wir bitten Sie, den vorgenannten Sachverhalt, der für die
weitere Planung und Entwicklung des Gewerbegebietes wichtig ist, unbedingt zu
beachten und soweit erforderlich in den Bebauungsplan und dessen Festsetzungen
sowie in die Begründung einzuarbeiten. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Die Anregungen wurden bei der Planung soweit notwendig
berücksichtigt und im Plan eingetragen, festgesetzt bzw. als Hinweis
übernommen. Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird entsprochen. Nr. 6.: Dienststelle: Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH + Co. KG Bahnhofstraße 22 92670 Windischeschenbach Anregungen: Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen
unseres Unternehmens, deren Lage aus den beiliegenden Bestandsplänen
ersichtlich ist. Wir weisen darauf hin, dass unsere Anlagen bei der
Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene
Überdeckungen nicht verringert werden dürfen. Sollte eine Umverlegung unserer
Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, benötigen wir mindestens drei
Monate vor Baubeginn Ihren Auftrag, um eine Planung und Bauvorbereitung zu
veranlassen sowie die notwendigen Arbeiten durchführen zu können. Ihre
Unterlagen werden wir an unser Projektmanagement Neugeschäft Tel.: 09112524-506
weiterleiten. Nach eingehender Prüfung, ob eigene Maßnahmen der Kabel
Deutschland Vertrieb und Service GmbH und Co KG zur Änderung bzw. Erweiterung
des Telekommunikationsnetzes nötig sind, werden wir Sie gesondert informieren. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Die zuständigen Fachstellen wurden über die bestehenden
Leitungstrasse informiert. Bei der weiteren Planung und Bauausführung findet eine
Berücksichtigung statt. Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme Nr. 7.: Dienststelle: REWAG Netz GmbH Greflingerstraße 22 93055 Regensburg Anregungen: Die Versorgung mit Strom, Erdgas und Wasser ist gesichert.
Dazu werden zwei öffentliche Bedarfsflächen mit je ca. 25 m2 zum
Errichten von Trafostationen benötigt. Wir beantragen, diese, wie in der Anlage
dargestellt, auszuweisen. Für die Anspeisung der künftigen Gewerbe- bzw.
Industriekunden ist ein Mittelspannungskabelnetz sowie ein Mitteldruckgas- und
Wasserrohrnetz vorgesehen. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Die Anregung wurde in der Planzeichnung sowie bei den
Festsetzungen berücksichtigt. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird entsprochen. Nr. 8.: Dienststelle: Stadt Neutraubling Postfach 1361 93068 Neutraubling Anregungen: Die Belange der Stadt Neutraubling
werden durch die geringe Entfernung von 500 - 600 m zur Gärtnersiedlung
erheblich berührt. Der
Stadtrat hält es für unbedingt erforderlich, dass für das westlich gelegene GIGrundstück
(35. Änderung F-Plan und Bebauungsplan Nr. 252) nur schall- und geruchsarme
Industriebetriebe zugelassen werden. Vor
Ansiedlung dieser Betriebe ist dies durch schalltechnische Untersuchungen und
Untersuchungen der Geruchimmissionen nachzuweisen und dadurch auszuschließen,
dass die Bewohner der ca. 500 - 600 m entfernt gelegenen Gärtnersiedlung
Beeinträchtigungen ausgesetzt werden. Gegen die Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 220 werden keine Bedenken vorgebracht. Es wird angeregt, dass die Stadt Regensburg im Rahmen des
Bebauungsplanaufstellungsverfahrens die Auswirkungen der Planung auf das
Abflussverhalten des Aubachs untersuchen lässt. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurden durch den
Umweltbericht und eine schalltechnische Untersuchung die genannten Forderungen
überprüft. Mit den vorgesehenen Festsetzungen kann eine Beeinträchtigung der
Bewohner der Gärtnersiedlung der Stadt Neutraubling ausgeschlossen werden. Inwieweit die Ansiedlung eines Betriebes auf Grund von
Geruchimmissionen ausgeschlossen ist, ist der Prüfung im Genehmigungsverfahren
(immissionschutzrechtlich oder baurechtlich) vorbehalten. Zum Punkt Abflussverhalten des Aubachs wird auf die
Stellungnahme der Verwaltung zu Nr. 9 (Wasserwirtschaftsamt Regensburg)
verwiesen. Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird teilweise entsprochen. Nr. 9.: Dienststelle: Wasserwirtschaftsamt Regensburg Landshuter Straße 59 93053 Regensburg Anregungen: Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist zu beachten: 1. Überschwemmungsgebiete
Die Planungsfläche umfasst auch
Bereiche des Überschwemmungsgebietes von Aubach und Donau. Die Überschwemmungsgebiete sind entsprechend
§ 31 b Wasserhaushaltsgesetz zu erhalten. Sofern blaue Flächen in bereits
rechtskräftigen Bebauungsplänen liegen und eine Beseitigung der blauen Fläche
geplant ist, ist zu beachten, dass das Überschwemmungsgebiet des Aubaches
unter Ansatz eines instationären Abflusses ermittelt wurde. Jede Änderung bzw.
Beseitigung einer Rückhaltefläche (blaue Fläche) kann hier zu einer
wesentlichen Erhöhung der Hochwassergefahr für Dritte führen und ist deshalb
auf ihre Auswirkung auf Dritte zu untersuchen. Das Ergebnis ist dem
Wasserwirtschaftsamt nachvollziehbar darzulegen. Allgemein ist zu beachten, dass
Bauflächen hochwasserfrei zu errichten sind. Maßgebend ist dabei ein
100-jährlicher Hochwasserabfluss. 2. Gewässer
Die im Planungsbereich vorhandenen Gewässer
sind zu erhalten, soweit keine Planfeststellung/Plangenehmigung für
Gewässeränderungen nach § 31 WHG vorliegt. Die in der Planung vorgesehenen
breiten Grünkorridore im Umgriff von Au- und Moosgraben beurteilen wir sehr
positiv. Hier lassen sich naturnahe Gewässer mit großzügigen Pufferstreifen
und guter Gehölzbestockung gestalten bzw. entwickeln. Im Rahmen der Ausführungsplanung
sollte das Wasserwirtschaftsamt beigezogen werden (Herr Seilbeck, Nebenstelle
309). 3. Gewässerkreuzungen
Bei der den Aubach kreuzenden
Straßenplanung ist eine Genehmigung nach Art. 59 BayWG zu beantragen.
Hochwasserabfluss und Überschwemmungsbereich des Aubaches sind zu beachten. 4. Grundwasser
Für den Bereich des Baugebietes
liegen uns keine konkreten Grundwasserbeobachtungen vor. Wir gehen davon aus,
dass zeitweise hohe Grundwasserstände auftreten. Wir empfehlen beim Bau von
Unterkellerungen notwendige Vorkehrungen gegen Wassereinbrüche bzw.
Vernässungen des Mauerwerks zu treffen. Starkniederschläge Wir empfehlen allgemein zum Schutz
gegen örtliche Starkniederschläge bei Gebäudeöffnungen (wie Eingänge,
Kellerlichtschächte) die Unterkante der Öffnung mit einem Sicherheitsabstand
über Geländehöhe und Straßen-OK zu legen. 5. Niederschlagswasser
Die gesammelte Einleitung von
Niederschlagswasser in das Grundwasser oder ein Fließgewässer (Aubach,
Augraben, Moosgraben) bedarf in der Regel einer wasserrechtlichen Erlaubnis,
welche beim Umweltamt der Stadt Regensburg zu beantragen ist. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: 1. Nach Umsetzung der sich derzeit im
Wasserrechtsverfahren befindlichen staatlichen Hochwasserschutzmassnahme an der
Mündung des Aubaches in die Donau (Schöpfwerk mit Sielbauwerk) wird die
Bebauungsplanfläche faktisch und wasserrechtlich im Hinblick auf das HW100 der
Donau hochwasserfrei. Dabei verschwinden auch die derzeit großen
Überschwemmungsflächen südlich der BAB A3 in Richtung
Neutraubling/Gärtnersiedlung. Das wasserrechtliche Verfahren wird in Kürze
abgeschlossen sein. Anschließend wird mit dem Bau des Schöpfwerkes mit
Sielbauwerk begonnen. Mit dem Abschluss der Baumaßnahme und der
Funktionstüchtigkeit des Hochwasserschutzes kann bis Anfang 2009 gerechnet
werden. Im Hinblick auf das HW 100 am Aubach wird die Bebauungsplanfläche nur
im Bereich östlich der Druckerei Niedermayr (zwischen Leibnizstraße und
Flutmulde) berührt. Durch die Errichtung der beiden Hochwasserrückhaltebecken
in Leoprechting und Burgweinting (Wasserrechtsverfahren 2008/2009, Bau
2009/2010 wird diese Überschwemmungsfläche im Bereich des alten Bebauungsplanes
220 auf relative kleine und flache Restflächen reduziert. Durch die geplante
Neuordnung des Moosgraben-/Augrabensystems wird sich die
Überschwemmungssituation nicht verändern, denn aufgrund des geringen
Einzugsgebietes gibt es beim HW100 Aubach bereits jetzt und damit auch nach der
Neuordnung keine Überschwemmungsflächen. 2. Die angesprochenen Flächen und
Grabenbereiche werden entsprechend der Planzeichnung und den Festsetzungen
grünordnerisch ausgeführt. 3. Diese Anregung ist den mit der Planung
betrauten Fachstellen bekannt wird berücksichtigt. 4./5.Für
den Planungsbereich wurde ein umfassender geotechnischer Bericht erstellt. Die
Erkenntnisse wurden bei der Planung berücksichtigt und als Hinweise
aufgenommen. Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird entsprochen. Nr. 10.: Dienststelle: Bund Naturschutz Kreisgruppe Regensburg Dr. Johann-Maier-Straße 4 93049 Regensburg Anregungen: Die Bund Naturschutz Kreisgruppe Regensburg begrüßt es
ausdrücklich, dass die Gewässersysteme Au- und Moosgraben bei der zukünftigen
Planung als ökologisch wertvolle Gliederungselemente berücksichtigt werden. Ziel der Bachsystemerhaltung sollte es aber auch sein, die
Gewässer in einen besseren ökologischen Zustand zu bringen. Um diesen erhalten
und ggf. verbessern zu können, sollte vor der Gewerbegebietserweiterung eine
gründliche faunistische und floristische Untersuchung stattfinden. In diesem Zusammenhang sei erinnert an die
Entwicklungsmaßnahme im Jahr 1996 südlich des Planungsgebietes in der
Verbindung Augraben-Moosgraben. Im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen
könnte der Zustand dieser Entwicklungsmaßnahme mit betrachtet werden. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Die angeregte Untersuchung wurde im Rahmen des
Umweltberichts geleistet. Hier wurde auch die aufgeführte Verbindung Au- Moosgraben
mit betrachtet. Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird entsprochen. Der
Ausschuss beschließt: 1. Die während der frühzeitigen Beteiligung
der Öffentlichkeit i.S.v. § 3 Abs. 1 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr.
252 eingegangenen Beiträge werden gemäß dem Vorschlag der Verwaltung behandelt. 2. Die Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange werden entsprechend dem Vorschlag der
Verwaltung behandelt. 3. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 252
ist in seiner Fassung vom 15.07.2008 einschließlich seiner Begründung und den
wesentlichen, vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2
BauGB öffentlich auszulegen. 4. Die öffentliche Auslegung des Planes ist
ortsüblich im Amtsblatt der Stadt Regensburg bekannt zu machen. Neben der
Bekanntmachung im Amtsblatt soll auch eine Information der Öffentlichkeit über
die örtliche Presse erfolgen.
Anlagen: 1 Entwurf Bebauungsplan Nr. 252 1 Satzung 1 Begründung
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