Vorlage - VO/08/3495/61  

 
 
Betreff: 35. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich Burgweinting Ost
- Entscheidung/ Beiträge Öffentlichkeit § 3 Abs. 1 BauGB
- Entscheidung/ Behörden und Träger öffentl. Belange § 4 BauGB
- Entscheidung/ öffentl. Auslegung § 3 Abs. 2 BauGB
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Stadtplanungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen Entscheidung
15.07.2008 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

                                                                                                            

 

 

Sachverhalt

 

Die vom Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen am 07.11.2006 beschlossene 35. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB am 25.04.2007 der interessierten Öffentlichkeit im Rahmen einer Informationsveranstaltung dargelegt. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit der Einsichtnahme, Erörterung und Äußerung vom 17.04. bis 04.05.2007 beim Stadtplanungsamt. Außerdem wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 20.02. bis 17.03.2008 gemäß § 4 (1) BauGB (Scoping) zum Entwurf der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes gehört.

 

Folgende Beiträge bzw. Stellungnahmen gingen bei der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB und bei der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ein:

 


 

Beteiligung der Öffentlichkeit § 3 Abs. 1 BauGB

 

 

Nr.  1.:

 

Antragsteller:

Herr Koch, Am Gutshof 10, 93055 Harting

 

Anregungen:

Das dargestellte GE und GI Gebiet an der Rathenaustraße – Burgweintinger Straße sollte ganz bzw. zumindest zur Hälfte reduziert werde. Bei einer späteren Realisierung sollte berücksichtigt werden, dass eine Zufahrt nur von der Rathenaustraße aus erfolgt. Mit der Anregung soll erreicht werden, den dörflichen Charakter des Stadtteils Harting zu erhalten und ebenso eine mögliche zukünftige Wohnbauerweiterung nicht zu verhindern.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Aufgrund des bestehenden Nachfrage- und Ansiedlungsdrucks, gerade auch im Bereich des produzierenden Gewerbes, muss die Stadt Regensburg zeitnah Baurecht schaffen, um die Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu gewährleisten. In den letzten Jahren wurden im Hinblick darauf im gewerblich-industriellen Entwicklungsbereich Burgweinting-Ost große Teilflächen von der Stadt erworben. Diese sollen nun gemäß den Beschlüssen des Stadtrates entwickelt und vermarktet werden.

Wie bereits in der Informationsveranstaltung am 25.04.2007 ausgeführt, soll dieser Bereich in der Art und dem Maß der zulässigen Nutzung zum Stadtteil Harting hin abgestuft werden.

Hierzu sind im Bebauungsplanentwurf folgende Festsetzungen beabsichtigt:

Gebietsausweisung Industriegebiet zur Rathenaustraße hin; Gewerbegebietsausweisung zum Stadtteil Harting hin.

Höhenstaffelung von 20m an der Rathenaustraße auf 15m und 12m im Gewerbegebiet.

Aus städtebaulicher Sicht wird die Zulässigkeit von höheren Gebäuden an der Rathenaustraße für vertretbar gehalten.

Mit entsprechenden grünordnerischen Festsetzungen auf den privaten und öffentlichen Grünflächen, soll ein harmonischer Übergang zur freien Landschaft hergestellt werden.

 

Die Erschließung der Bauflächen kann bei einem einzelnen Bauvorhaben ausschließlich von der Rathenaustraße aus erfolgen. Sollte die Baufläche parzelliert werden, wird wohl eine zusätzliche Erschließung im GE-Gebiet notwendig. Probleme mit Durchgangsverkehr nach Harting sind aber auch dann nicht zu erwarten. Der Zielverkehr dieser Betriebe, wird hauptsächlich Richtung Autobahn bzw. zur Max-Plank Straße hin stattfinden.

Außerdem soll für Fahrzeuge über 12 t gemäß dem am 06.11.2007 vom Stadtrat beschlossenen LKW-Führungskonzept die Durchfahrt durch Harting zukünftig nicht mehr erlaubt sein.

 

Eine Erweiterung der Wohnbauflächen von Harting in Richtung Rathenau- und Burgweintinger Straße ist weder im Flächennutzungsplan noch im Regensburg Plan 2005 vorgesehen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Den Anregungen wird nicht entsprochen.

 

 

Nr.  2.:

 

Antragsteller:

Herr Röhrl, CSU Ortsverband, Harting

weiter 150 Bürgerinnen und Bürger im Rahmen des 1. Mai Festes

 

Anregungen:

Aufgrund des großen Unmutes bei den Hartinger Bürgern möchten wir hiermit folgende Anregungen zum Flächennutzungsplan fristgemäß mitteilen:

Der Abstand zu den Gewerbe- und Industrieeinheiten muss auf mindestens 500 Meter begrenzt sein, da ansonsten folgende Probleme auftreten werden:

 

1.        Die Gewerbeeinheit wird bis auf ca. 150 Meter an den Friedhof

       aufschließen.

 

2.        Die Lebensqualität wird erheblich reduziert.

 

3.        Wertminderung der bestehenden Grundstücke und Immobilien.

 

4.        Der Durchgangsverkehr wird weiter erhöht.

 

5.        Das Landschaftsbild wird gestört.

 

6.        Die Wohnbauentwicklung wird eingeschränkt.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Der eingangs geforderte Abstand auf 500m entspräche einer Reduzierung der Baufläche bis zur Rathenaustraße. Im rechtsgültigen FNP beträgt der Abstand der Gewerbeflächen zu den Wohnbauflächen 400m.

 

1. Die Entfernung beträgt im Änderungsentwurf ca. 180m bis zum Friedhof. Allerdings sollte bei der Betrachtung die Entfernung zur nächstgelegen Wohnbebauung berücksichtigt werden. Diese beträgt ca. 240m.

 

2. Mit unzulässigen Lärmbelästigungen ist nicht zu rechnen. Auf Grundlage von durchgeführten schalltechnischen Untersuchungen erfolgt die Festlegung von maximal zulässigen Emissionskontingenten.

Damit kann sichergestellt werden, dass die Orientierungswerte nach DIN 18005 bzw. die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm in Harting eingehalten werden.

 

3. Aus der Anregung ist nicht ersichtlich, für welche Grundstücke und Immobilien eine Wertminderung erwartet wird. Nachdem durch die unter Nr. 2 genannten Maßnahmen eine Beeinträchtigung ausgeschlossen werden kann, liegt auch keine konkrete Wertminderung vor.

 

4. Die Erschließung der Bauflächen kann bei einem einzelnen Bauvorhaben ausschließlich von der Rathenaustraße aus erfolgen. Sollte die Baufläche parzelliert werden, wird wohl eine zusätzliche Erschließung im GE-Gebiet notwendig. Probleme mit Durchgangsverkehr nach Harting sind aber auch dann nicht zu erwarten. Der Zielverkehr dieser Betriebe, wird hauptsächlich Richtung Autobahn bzw. zur Max-Plank Straße hin stattfinden.

Außerdem soll für Fahrzeuge über 12 t gemäß dem am 06.11.2007 vom Stadtrat beschlossenen LKW-Führungskonzept die Durchfahrt durch Harting zukünftig nicht mehr erlaubt sein.

 

5. Wie bereits in der Informationsveranstaltung am 25.04.2007 ausgeführt soll dieser Bereich in der Art und dem Maß der zulässigen Nutzung zum Stadtteil Harting hin abgestuft werden.

Hierzu sind im Bebauungsplanentwurf folgende Festsetzungen beabsichtigt:

Gebietsausweisung Industriegebiet zur Rathenaustraße; Gewerbegebietsausweisung zum Stadtteil Harting

Höhenstaffelung von 20m an der Rathenaustraße auf 15m und 12m im Gewerbegebiet.

Aus städtebaulicher Sicht wird die Zulässigkeit von höheren Gebäuden an der Rathenaustraße für vertretbar gehalten.

Mit entsprechenden grünordnerischen Festsetzungen auf den privaten und öffentlichen Grünflächen kann ein harmonischer Übergang zur freien Landschaft hergestellt werden.

 

6. Diese Möglichkeit besteht. Allerdings ist in diesem Bereich von Harting keine Erweiterung der Wohnbauflächen vorgesehen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Anregung wird nicht entsprochen

 


 

Beteiligung der Träger öffentlicher Belange § 4 BauGB

 

 

Nr.  1.:

 

Dienststelle:

Amt für Landwirtschaft und Forsten Regensburg

Im Gewerbepark A 10

 

93059 Regensburg

 

 

Anregungen:

Aus landwirtschaftlicher Sicht unserer Fachbehörde werden gegen den o.g. Bebauungsplan keine Einwendungen erhoben, nachdem überörtliche Belange der Landwirtschaft nicht wesentlich be­einträchtigt werden.

Es sollten in den Flächennutzungsplan folgende Hinweise aufgenommen werden:

Den Landwirten wird das Recht auf ordnungsgemäße und ortsübliche Bewirtschaftung ihrer Flächen zugesichert. Die Anlieger im Baugebiet müssen mit folgenden zeitlichen Einschränkungen rechnen:

·        Geruchsimmissionen beim Ausbringen von Stallmist und Gülle sowie beim Einsatz von Pflan­zenschutzmitteln

·         Staubimmissionen bei Mähdrusch, beim Ausbringen bestimmter Handelsdünger und bei der Bodenbearbeitung bei trockener Witterung

·         Lärmimmissionen beim Einsatz landwirtschaftlicher Maschinen auf den Nutzflächen und durch den Fuhrwerksverkehr.

Bei der Bepflanzung sind die gesetzlichen Grenzabstände einzuhalten. Es ist dafür Sorge zu tra­gen, dass landwirtschaftliche Nutzflächen nicht erheblich beeinträchtigt werden (z. B. Schattenwir­kung, Laubfall, Wurzeln.

Aus unserer fachlichen Sicht muss sichergestellt werden, dass die vorhandenen Zufahrten zur Leibnitzstraße erhalten beleiben. Dabei ist es erforderlich, durch geeignete Maßnahmen den Ver­kehr mit landwirtschaftlichen Maschinen und Arbeitsgeräten durch parkende Autos(vgl. Marie­Curie-Straße) nicht zu behindern.

Es muss sichergestellt werden, dass die Zufahrt zu den landwirtschaftlichen Grundstücken auch mit größeren landwirtschaftlichen Maschinen (Mähdrescher und Zuckerrübenvollernter) ungehin­dert möglich ist. Kurzzeitige Behinderungen während der Baudurchführung sind mit den betroffe­nen Landwirten abzustimmen.

Der schadlose Abfluss von Grund- und Oberflächenwasser muss auch während und nach der Bauzeit erhalten bleiben.

Bei den Erdarbeiten ist auf eine Schonung des Oberbodens durch Separaten Abtrag und wieder Auffühlung landwirtschaftlicher Nutzflächen zu achten. Die Auffüllung soll bodenschonend erfol­gen.

Noch nicht von der Baumaßnahme betroffenen Grundstücke sollen weiterhin den Landwirten auf Pachtbasis zur Verfügung gestellt werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die Dienststelle hat im Rahmen der Beteilung zur Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 252 keine Einwendungen vorgebracht. Die bei der Änderung des Flächennutzungsplanes vorgebrachten Hinweise beziehen sich aber vom Inhalt her auf den o.g. Bebauungsplan und werden deshalb dort berücksichtigt.

 

Beschlussvorschlag:

 

Kenntnisnahme

 

 

Nr.  2.:

 

Dienststelle:

Autobahndirektion Südbayern, Dienststelle Regensburg

Alemannenstraße 9

 

93053 Regensburg

 

Anregungen:

1.        Da konkrete Ausbauabsichten(6-streifiger Ausbau der BAB A 3) bestehen sind die Grenzen der Bauverbotszone gemäß § 9 Abs. 1 FStG (40 m- Be­reich) hinsichtlich der Planung von Hochbauten und baulichen Anlagen dringend zu beachten.

2.        Freizuhalten ist dieser Bereich auch von, nach anderen Gesetzen oder Vorschriften zwingend erforderlichen oder vorgeschriebenen Lager- oder Parkplätzen, oder ähnlichen Einrichtungen (z.8. Lagerplätze, die für den Betriebsablauf eines Gewerbebetriebes unbedingt erforderlich sind), sowie Zufahrten bzw. Erschließungsstraßen.

3.        Abgrabungen bzw. Aufschüttungen größeren Umfangs und Versorgungslei­tungen sind ebenfalls nicht zulässig.

4.        Für den Bereich der Bauverbotszone dürfen keine Festsetzungen getroffen werden, die den Ausbau der Autobahn erschweren oder verhindern kön­nen.

5.        In der Baubeschränkungszone nach § 9 Abs. 2 FStrG bedarf die Errichtung von baulichen Anlagen der fernstraßenrechtlichen Zustimmung gemäß § 9 Abs. 3 FStrG durch die Autobahndirektion Südbayern, Dienststelle Re­gensburg.

6.        Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass dem im Bebauungsplan Nr. 252 nachrichtlich eingetragenen Anschluss der Hafenstange an die Anschluss­stelle Burgweinting- Ost nicht zugestimmt werden kann.

7.        Wir weisen darauf hin, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplanes von Lärmimmissionen infolge des Autobahnverkehrs betroffen ist.

8.        Sind für das Planungsgebiet Lärmschutzmaßnahmen erforderlich, so können diesbezüglich keinerlei Ersatzansprüche oder sonstige Forderungen ge­genüber der Bundesrepublik, dem Freistaat Bayern oder deren Bedienste­ten geltend gemacht werden.

9.        Bei der Ansiedlung ist zu beachten, dass keine Rauch-, Staub- oder Dampfemissionen in dem Planungsgebiet entstehen dürfen, die den Ver­kehr auf der Autobahn beeinträchtigen könnten

10.    Die Entwässerungsverhältnisse der Autobahn dürfen nicht beeinträchtigt werden. Der Abfluss des Autobahnoberflächenwassers darf nicht behindert werden und muss dauerhaft in den Autobahngrund eingeleitet werden.

11.    Gemäß § 9 Abs. 2 und Abs. 6 FStrG und § 33 Abs. 1 Satz 3 StVO darf kei­ne Werbeanlage errichtet werden, die auf die Autobahn ausgerichtet ist und durch einen unerwünschten Ablenkungseffekt die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Autobahn beeinträchtigen könnte. Geplante Werbeanlagen sind der Dienststelle Regensburg zur Abstimmung bzw. Genehmigung vorzulegen. Dies gilt insbesondere für Werbepylone

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die bei der Änderung des Flächennutzungsplanes vorgebrachten Anregungen beziehen sich vom Inhalt her auf den Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 252 und wurden deshalb in der Satzung als Festsetzung bzw. als Hinweis aufgenommen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Kenntnisnahme

 

 

Nr.  3.:

 

Dienststelle:

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Regensburg

Adolf-Schmetzer-Straße 1

 

93055 Regensburg

 

Anregungen:

Im Bereich der Flächennutzungsplanänderung liegen nach unserem gegenwärtigen Kenntnis­stand zahlreiche Bodendenkmäler, die im Wesentlichen durch Luftbildbefunde, z.T. auch durch Lesefunde erschlossen werden. Davon ist eines (FstNr. 7038/0205) im Süden entlang der Burg­weintinger bzw. Rathenaustraße bereits 2004/05 archäologisch untersucht und das Gelände für eine geplante Bebauung freigegeben worden. Besonders im Bereich der nach Osten anschließen­den Gewerbeflächen sind fast flächendeckend im Luftbild Siedlungsstrukturen bzw. auch Kreis­gräben sichtbar, die auf mögliche Gräberfelder hindeuten. Für den Bereich der beiden östlichen Baufelder für Gewerbe, die im Bebauungsplan ausgewiesen sind, liegen keine aussagekräftigen Luftbilder vor. Allerdings sind unmittelbar benachbart weitere Fundstellen im Luftbild bekannt, die von der Flächennutzungsplansänderung umfasst werden. Sie deuten auch darauf hin, dass sich archäologische Befunde auch weiter nach Westen ausdehnen könnten. Insgesamt lässt sich die bodendenkmalpflegerische Situation in dem nun vorliegenden Bebauungsareal so bewerten, dass im gesamten Areal mit Bodenfunden in unterschiedlicher Dichte gerechnet werden muss. Eine genauere Aussage ist erst nach weiterer Prospektion (Sondagen, geoelektrische- bzw. geo­magnetische Messungen) möglich.

Die aufgeführten Bodendenkmäler sind unberührt zu erhalten (vgl. Art. 3 Abs. 2 BayVerf, Art. 141 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BayVerf, Art. 3 Abs. 2 DSchG, Art. 1 ff. des Europäischen Überein­kommens zum Schutz des archäologischen Erbes [sog. "Charta von La Valletta" = geltendes Bundesrecht ].

Nach der bundesgesetzlichen und bayerischen Rechtslage sowie der aktuellen oberverwaltungs­gerichtlichen Rechtsprechung entsprechend, hat die Gemeinde vorrangig alles zu tun, um eine Beeinträchtigung, Veränderung resp. Zerstörung der Bau- und Bodendenkmale im Planungsge­biet aktiv zu verhindern. Das kommunale Selbstverwaltungsrecht (vgl. Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 Bay Verf.) ist hier durch die vorhandenen natürlichen und rechtlichen Gegebenheiten ("Vorbelastungen") eingeschränkt (vgl. bereits BayVG München, Urteil vom 14. September 2000, Az. M 29 K 00.838). "Es ist einerseits ortsbedingt möglich, dass die gemeindliche Pla­nungshoheit an natürlichen Baugrenzen wie Seeufern oder Hanglagen, andererseits aber auch an bestehenden rechtlichen Grenzen, wie etwa Naturschutzgebieten enden kann. Einschränkungen des kommunalen Selbstverwaltungsrechts sind bis in diesen Kernbereich hinzunehmen, insbe­sondere wenn nicht jegliche Art der Bauleitplanung ausgeschlossen bleibt ( ... BayVerfGH, NuR 86, 167). Dies wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn zumindest im Innenbereich (§§ 30,34 BauGB) eine weitere Ortsentwicklung möglich bleibt." (Vgl. BayVG München, a.a.O.).

Die Bau- und Bodendenkmäler im Planungsgebiet müssen sowohl vom Vorhabensträger als auch von der planenden Gemeinde bereits im Verfahren der Bebauungsplanaufstellung "als eine recht­liche Gegebenheit angesehen werden, d.h., dass die dort vorgesehene Bebauung von vornherein unter dem Vorbehalt vorheriger Sicherung" der Bau- und Bodendenkmäler stand resp. steht (vgl. BayVG München, a.a.O.).

Betreibt die Gemeinde in Kenntnis eines durch natürliche und rechtliche Gegebenheiten einge­schränkten Selbstverwaltungsrechtes die Bauleitplanung für dieses Gebietes weiter, so ist es sachgerecht, sie jedenfalls im Rahmen der Kostenverteilung als Verursacherin der Grabungen durch diese Bauleitplanung anzusehen mit der Folge, dass auch Ansprüche auf weitere, auch nur teilweise Kostenerstattung ausscheiden müssen. (Vgl. BayVG München, a.a.O.). Die Überpla­nung des bekannten und für die bayerische Geschichte nicht hoch genug einzuschätzenden Denkmals wäre nur in dem einzig denkbaren Fall überhaupt zulässig, wenn die Gewerbegebiete. erstens nur in der vorgelegten Planungsversion, zweitens nur im Planungsgebiet möglich und drittens jegliche anderweitige gemeindliche Planung definitiv ausgeschlossen wäre. Ein dennoch aufgestellter Bebauungsplan wäre daher wegen Verstoßes gegen geltendes Recht nichtig.

Die schutzlose Preisgabe des kulturellen Erbes "Bodendenkmal" würde den besonderen verfas­sungsmäßigen Schutz der Denkmäler der bayerischen Kunst und Geschichte missachten. Die Zerstörung von Bodendenkmälern ohne vorherige fachkundige Grabung ist im Ergebnis aus­nahmslos unzulässig, diejenige nach vorheriger fachkundiger Grabung im Ausnahmefall hinge­geben nur zulässig als milderes Mittel im Vergleich zur Versagung. Nachdem die Denkmalfach­behörde kein Interesse an der Zerstörung von Bodendenkmälern und damit an Ausgrabungen haben kann, liegt es, unbeschadet von personellen, sächlichen oder finanziellen Beteiligungen des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege oder von öffentlichen Zuwendungen, vorrangig im Interesse der Planenden und der Investoren, die geforderte fachkundige Rettungsgrabung durchführen zu lassen. Die hierfür erforderlichen Kosten hat derjenige zu tragen, der seine Inte­ressen zum Schaden des archäologischen Erbes Bayerns verfolgt. Die zuständige Untere Denk­malschutzbehörde weist hierauf im Erlaubnisbescheid hin und sieht die im Sinne von Art. 7 BayDSchG erforderlichen Auflagen und Nebenbestimmungen vor (Art. 36 BayVwVfG).

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies nun in seinem Urteil vom 4. Juni 2003, Az. 26 B 00.3584, die Berufung gegen ein Urteil des BayVG München vom 14. September 2000, Az. M 29 K 00.838, zurück. Nach diesem Urteil, das dem Tenor und der Begründung der aktuellen Rechtsprechung aus dem Jahre 2003 in anderen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland entspricht (vgl. u.a. BayVGH, Urteil vom 4. Juni 2003, n. v.; OVG Koblenz, Urteil vom 5. Feb­ruar 2003, DVBI 2003,811-816), ist dann, wenn jemand in Kenntnis des Vorhandenseins von Bodendenkmälern die Planung für eine Fläche, in der Bodendenkmäler vermutet werden, be­treibt, dieser als Veranlasser der Grabungen anzusehen mit der Folge, dass Ansprüche auf auch nur teilweise Kostentragung durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege nicht bestehen. Es bestehen ferner auch keine Ansprüche auf Bezuschussung, staatlichen Personaleinsatz, Erstat­tung oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag.

Letztlich hat der Vorhabensplanende als Veranlasser die fachkundigen (Rettungs-) Grabungen sowie die erforderlichen wissenschaftlichen Vor-, Begleit- und Nacharbeiten entsprechend dem (verbindlichen Bundes-) Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 16. Januar 1992 zum Schutz des archäologischen Erbes (sog. "Charta von La Valletta", BGBl2002 II, 2709 ff.) durchführen zu lassen, die jeweiligen Kosten in den jeweiligen Vorhabenshaushalt einzustellen und zu tragen.

Folgende Nebenbestimmungen wären bei zulässiger Überplanung der Bodendenkmäler für even­tuelle Einzelvorhaben festzusetzen:

Der Antragsteller hat vor Beginn der Erdarbeiten eine sachgerechte archäologische Sondie­rung im Einvernehmen und unter der fachlichen Aufsicht des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege (BLfD) im Bereich der geplanten Baufläche durchzuführen.

Nach Ergebnis der Sondierungen hat der Antragsteller eine sachgerechte archäologische Aus­grabung im Einvernehmen und unter der fachlichen Aufsicht des BLfD zur Sicherung und Dokumentation aller von der geplanten Maßnahme betroffenen Bodendenkmäler durchzufüh­ren nach den Grabungsrichtlinien und dem Leistungsverzeichnis des BLfD.

Der Antragsteller hat alle Kosten der Sondierungen und der Ausgrabungen zu tragen.

Mit den Erdarbeiten für die geplante Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn die vor­handenen Bodendenkmäler sachgerecht freigelegt, dokumentiert und geborgen wurden.

Die Untere Denkmalschutzbehörde behält sich ausdrücklich vor, weitere Bestimmungen nachträglich aufzunehmen, zu ändern oder zu ergänzen sowie den Bescheid jederzeit zu wi­derrufen.

Wir bitten das Vorstehende in den Erläuterungsbericht aufzunehmen und weisen gleichzeitig darauf hin, dass derartige Untersuchungen einen größeren Umfang annehmen können, die eine längere Planungsphase erfordern. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme ist nötig, um Organisations­fragen zu klären. Nur so lassen sich Verzögerungen und Probleme bei der Abwicklung der Maß­name vermeiden.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege stimmt der Planung nur unter diesen V orausset­zungen zu. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält einen Abdruck dieses Schreibens mit der Bitte um Kenntnisnahme und gegebenenfalls entsprechende Veranlassung. Zur Vervollständigung unserer Akten und zur weiteren Planung benötigen wir einen Abdruck der Beschlüsse

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die vorgebrachten Anregungen beziehen sich vom Inhalt her auf den Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 252 und wurden deshalb in der Begründung zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes als Hinweis für die verbindliche Bauleitplanung aufgenommen. Im Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 252 wurden sie ebenfalls in der Satzung als Festsetzung bzw. als Hinweis berücksichtigt.

 

Beschlussvorschlag:

 

Den Anregungen wird entsprochen.

 

 

Nr.  4.:

 

Dienststelle:

Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH

Siemensstraße 9

 

93055 Regensburg

 

Anregungen:

Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände.

Wir machen jedoch darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Deutsche Telekom AG nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher folgendes sicherzustellen, dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unendgeldliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist, dass auf Privatwegen (Eigentümerwegen) ein Leitungsrecht zugunsten der Deutschen Telekom AG als zu belastende Fläche festzusetzen entsprechend § 9 (1) Ziffer 21 BauGB eingeräumt wird, dass eine rechtzeitige Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt, so wie dies ausdrücklich im Telekommunikationsgesetz § 68 Abs. 3 beschrieben steht.

Zur Abstimmung der Bauweise und für die rechtzeitige Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen sowie zur Koordinierung mit Straßenbau- bzw. Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger ist es dringend erforderlich, dass Sie sich rechtzeitig vor der Ausschreibung mit dem zuständigen Ressort Produktion Technische Infrastruktur Regensburg, Bajuwarenstr.. 4, 93053 Regensburg, Tel.(0941) 707-6620 in Verbindung setzen.

Diese Stellungnahme gilt sinngemäß auch für die Änderung des Flächennutzungsplanes.

Wir bitten Sie, künftig Vorgänge zu Bauleitplanungen an folgende Anschrift zu senden:

DT Netzproduktion GmbH TI NL Süd PTI12 Bajuwarenstraße 4 93053 Regensburg

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die bei der Änderung des Flächennutzungsplanes vorgebrachten Anregungen beziehen sich vom Inhalt her auf den Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 252. Eine Berücksichtigung im Änderungsverfahren ist nicht veranlasst.

 

Beschlussvorschlag:

 

Kenntnisnahme

 

 

Nr.  5.:

 

Dienststelle:

E.ON Netz GmbH, Betriebszentrum Bamberg

Luitpoldstraße 51

 

96052 Bamberg

 

Anregungen:

Der westliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 252 "Erweiterung Gewerbe- und Industriegebiet Burgweinting Ost" wird durch unsere 110­kV-Freileitung Altheim - Regensburg, Ltg.-Nr. 0 2, überspannt. Die Baube­schränkungszone (Zone mit Beschränkung der Bauhöhe ) beträgt 22,50 m beiderseits der Leitungsachse. Die eingetragene Leitungsachse in dem uns vorgelegten Bebauungsplan stimmt mit unseren Unterlagen überein.

Grundsätzlich bitten wir bei Ausweisung von Wohn- und Gewerbe­flächen in unmittelbarer Nähe von Hochspannungsleitungen folgende Hinweise und Auflagen zu beachten:

·Bauvorhaben, die innerhalb der 110-kV-Baubeschränkungszone liegen oder unmittelbar daran angrenzen, dürfen nur in Abstimmung mit der E.ON Netz GmbH errichtet werden.

·Bei der Errichtung von Bauwerken im Mastbereich sind die Hinwei­se und Auflagen des beiliegenden Merkblattes "Errichtung von Ge­bäuden im Nahbereich von Hochspannungsmasten" unbedingt zu beachten. Die Zufahrt für anfallende Instandhaltungsarbeiten muss per Lastkraftwagen (bis 7,5 to) jeder Zeit möglich sein.

·Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass bei ungünstigen Witte­rungsverhältnissen Eisbrocken und Schneematschklumpen von den Leiterseilen abfallen können. Unter den Leiterseilen muss unter Um­ständen auch mit Vogelkot gerechnet werden. Wir bitten hier um Beachtung, gerade im Bereich evtl. geplanter Parkflächen im Maststandortbereich. Für witterungs- und naturbedingten Schäden hierdurch kann keine Haftung übernommen werden.

·Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass an unseren Hochspan­nungsfreileitungen sich durch die Wirkung des elektrischen Feldes bei bestimmten Witterungsverhältnissen, insbesondere bei Regen, Nebel oder Raureif Geräusche entstehen können.

·Geländeveränderungen im Bereich der Maste können deren Standsi­cherheit gefährden. Sie sind deshalb nur nach Zustimmung der E.ON Netz GmbH, Betriebszentrum Bamberg, Service Leitungen, zulässig.

·Mast-Erdungsanlagen (Erdbänder) dürfen weder beschädigt noch selbständig entfernt werden. Eine notwendige Verlegung kann nur im Einvernehmen mit der E.ON Netz GmbH, Betriebszentrum Bam­berg, Service Leitungen, durchgeführt werden. Die Kosten für eine evtl. notwendige Anpassung der Masterdungsanlage sind vom Ve­ranlasser zu tragen.

·Im Bereich der Leitung darf ohne Zustimmung der E.ON Netz GmbH, Betriebszentrum Bamberg, Service Leitungen, weder Erd­aushub gelagert, noch dürfen sonstige Maßnahmen durchgeführt werden, die das bestehende Erdniveau erhöhen.

·Anpflanzungen innerhalb der Baubeschränkungszone der 110-kV­Leitung sind mit der E.ON Netz GmbH abzustimmen. Gegen An­pflanzungen mit niedrig wachsenden Gehölzen haben wir keine Einwände.

·Auf die erhöhte Gefahr bei Arbeiten in der Nähe von Hochspan­nungsleitungen wird ausdrücklich hingewiesen. Das Sicherheits­merkblatt und das Merkheft für Baufachleute enthalten entsprechen­de Hinweise, die dem bauausführenden Personal zur Kenntnis zu geben und auch bei späteren Instandhaltungsarbeiten einzuhalten sind.

Wir bitten Sie, den vorgenannten Sachverhalt, der für die weitere Planung und Entwicklung des Gewerbegebietes wichtig ist, unbedingt zu beachten und soweit erforderlich in den Bebauungsplan und dessen Festsetzungen sowie in die Begründung einzuarbeiten.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die bei der Änderung des Flächennutzungsplanes vorgebrachten Anregungen beziehen sich vom Inhalt her auf den Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 252 und wurden deshalb in der Satzung als Festsetzung bzw. als Hinweis aufgenommen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Kenntnisnahme

 

Nr.  6.:

 

Dienststelle:

Stadt Neutraubling

Postfach 1361

 

93068 Neutraubling

 

Anregungen:

Die Belange der Stadt Neutraubling werden durch die geringe Entfernung von 500 - 600 m zur Gärtnersiedlung erheblich berührt.

Der Stadtrat hält es für unbedingt erforderlich, dass für das westlich gelegene GI­Grundstück (35. Änderung F-Plan und Bebauungsplan Nr. 252) nur schall- und geruchsarme Industriebetriebe zugelassen werden.

Vor Ansiedlung dieser Betriebe ist dies durch schalltechnische Untersuchungen und Untersuchungen der Geruchimmissionen nachzuweisen und dadurch auszuschließen, dass die Bewohner der ca. 500 - 600 m entfernt gelegenen Gärtnersiedlung Beeinträchtigungen ausgesetzt werden.

Gegen die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 220 werden keine Bedenken vorgebracht.

                 Es wird angeregt, dass die Stadt Regensburg im Rahmen des Bebauungsplanaufstellungs-

verfahrens die Auswirkungen der Planung auf das Abflussverhalten des Aubachs untersuchen lässt.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die bei der Änderung des Flächennutzungsplanes vorgebrachten Anregungen beziehen sich vom Inhalt her auf den Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 252 und wurden dort im Rahmen der Erstellung des Umweltbericht überprüft.

Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurden in diesem Verfahren durch den Umweltbericht und eine schalltechnische Untersuchung die genannten Forderungen überprüft. Mit den vorgesehenen Festsetzungen kann eine Beeinträchtigung der Bewohner der Gärtnersiedlung der Stadt Neutraubling ausgeschlossen werden.

Inwieweit die Ansiedlung eines Betriebes auf Grund von Geruchimmissionen ausgeschlossen ist, ist der Prüfung im Genehmigungsverfahren (immissionschutzrechtlich oder baurechtlich) vorbehalten.

Eine weitere Berücksichtigung im Änderungsverfahren ist nicht veranlasst.

 

Beschlussvorschlag:

 

Kenntnisnahme

 

 

Nr.  7.:

 

Dienststelle:

Wasserwirtschaftsamt Regensburg

Landshuter Straße 59

 

93053 Regensburg

 

Anregungen:

2.5.1 Überschwemmungsgebiete

Die Planungsfläche umfasst auch Bereiche des Überschwemmungsgebietes von Aubach und Donau. Die Überschwemmungsgebiete sind zu erhalten. Ausnahmen davon regelt § 31 b Wasserhaushaltsgesetz.

Wir weisen darauf hin, dass das Überschwemmungsgebiet des Aubaches instationär berechnet wurde. Jede Änderung der blauen Flächen ist auf ihre Auswirkungen auf Dritte zu untersuchen.

2.5.2 Gewässer

Vorhandene Gewässer im Planungsbereich sind zu erhalten, soweit keine Planfest­stellung/Plangenehmigung für Gewässeränderungen nach § 31 WHG vorliegt.

In der Planung sind breite Grünkorridore im Umgriff der Gräben vorgesehen. Hier lassen sich naturnahe Gewässer mit großzügigen Pufferstreifen und guter Gehölz­bestockung gestalten bzw. entwickeln.

 

2.5.3 Gewässerkreuzungen

Sofern neu geplante Straßen den Aubach kreuzen, ist hierfür eine Genehmigung nach Art. 59 BayWG zu beantragen.

 

2.5.4 Altlasten

Nach unseren Unterlagen zu urteilen, liegt die Altlastenverdachtsfläche (Altablagerung) mit der Katasternummer 36200906 in oder am Rande der Planungsfläche.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die vorgebrachten Anregungen wurden soweit zutreffend im Änderungsentwurf und der Begründung berücksichtigt.

Sie beziehen sich vom Inhalt her auch auf den Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 252 und wurden deshalb in der Begründung zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes als Hinweis für die verbindliche Bauleitplanung aufgenommen. Im Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 252 wurden sie ebenfalls in der Satzung als Festsetzung bzw. als Hinweis berücksichtigt.

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Anregungen werden berücksichtigt bzw. zur Kenntnis genommen.

 

 

Nr. .8.:

 

Dienststelle:

Bund Naturschutz in Bayer e.V., Kreisgruppe Regensburg

Dr. Johann Maier Straße 4

 

93049 Regensburg

 

Anregungen:

Die Bund Naturschutz Kreisgruppe Regensburg begrüßt es ausdrücklich, dass die Gewässer­systeme Au- und Moosgraben bei der zukünftigen Planung als ökologisch wertvolle Gliede­rungselemente berücksichtigt werden.

Ziel der Bachsystemerhaltung sollte es aber auch sein, die Gewässer in einen besseren öko­logischen Zustand zu bringen. Um diesen erhalten und ggf. verbessern zu können, sollte vor der Gewerbegebietserweiterung eine gründliche faunistische und floristische Untersuchung stattfinden.

In diesem Zusammenhang sei erinnert an die Entwicklungsmaßnahme im Jahr 1996 südlich des Planungsgebietes in der Verbindung Augraben-Moosgraben. Im Rahmen der vorberei­tenden Untersuchungen könnte der Zustand dieser Entwicklungsmaßnahme mit betrachtet werden.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die vorgebrachten Anregungen beziehen sich vom Inhalt her auf den Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 252 und wurden deshalb auch dort im Rahmen des Umweltberichts berücksichtigt. Hier wurde auch die aufgeführte Verbindung Au- Moosgraben mitbetrachtet.

 

Beschlussvorschlag:

 

Den Anregungen wird entsprochen.

 

 

 

Der Ausschuss beschließt:

 

Der Ausschuss beschließt:

 

 

1.       Die während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit i.S.v. § 3 Abs. 1 BauGB zum Entwurf der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes eingegangenen Beiträge werden gemäß dem Vorschlag der Verwaltung behandelt.

 

2.       Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung behandelt.

 

3.       Der Entwurf der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes ist in seiner Fassung vom 15.07.2008 einschließlich seiner Begründung und den wesentlichen, vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

 

4.       Die öffentliche Auslegung des Planes ist ortsüblich im Amtsblatt der Stadt Regensburg bekannt zu machen. Neben der Bekanntmachung im Amtsblatt soll auch eine Information der Öffentlichkeit über die örtliche Presse erfolgen.

 

Anlagen:

 

Anlagen:

1 Entwurf zur 35. Änderung des Flächennutzungsplan

1 Entwurf zur Änderung des Landschaftsplans

1 Entwurf zur Änderung des Ver- und Entsorgungsplans

1 Begründung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 35. FNP Änderung Begründung (1284 KB)    
Anlage 2 2 FNP 15-07-2008 (525 KB)    
Anlage 3 3 LP 15-07-2008 (731 KB)    
Anlage 4 4 V+E 15-07-2008 (223 KB)