Sachverhalt Die vom Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und
Wohnungsfragen am 07.11.2006 beschlossene 35. Änderung des
Flächennutzungsplanes wurde entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB am 25.04.2007
der interessierten Öffentlichkeit im Rahmen einer Informationsveranstaltung
dargelegt. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit der Einsichtnahme, Erörterung
und Äußerung vom 17.04. bis 04.05.2007 beim Stadtplanungsamt. Außerdem wurden
die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 20.02.
bis 17.03.2008 gemäß § 4 (1) BauGB (Scoping) zum Entwurf der 35. Änderung des
Flächennutzungsplanes gehört. Folgende Beiträge bzw. Stellungnahmen gingen bei der
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB und bei der Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
ein: Beteiligung der Öffentlichkeit § 3
Abs. 1 BauGB Nr. 1.: Antragsteller:
Anregungen: Das dargestellte GE und GI Gebiet an der Rathenaustraße –
Burgweintinger Straße sollte ganz bzw. zumindest zur Hälfte reduziert werde.
Bei einer späteren Realisierung sollte berücksichtigt werden, dass eine Zufahrt
nur von der Rathenaustraße aus erfolgt. Mit der Anregung soll erreicht werden,
den dörflichen Charakter des Stadtteils Harting zu erhalten und ebenso eine
mögliche zukünftige Wohnbauerweiterung nicht zu verhindern. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Aufgrund des bestehenden Nachfrage- und Ansiedlungsdrucks,
gerade auch im Bereich des produzierenden Gewerbes, muss die Stadt Regensburg
zeitnah Baurecht schaffen, um die Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu
gewährleisten. In den letzten Jahren wurden im Hinblick darauf im
gewerblich-industriellen Entwicklungsbereich Burgweinting-Ost große Teilflächen
von der Stadt erworben. Diese sollen nun gemäß den Beschlüssen des Stadtrates
entwickelt und vermarktet werden. Wie bereits in der Informationsveranstaltung am 25.04.2007 ausgeführt,
soll dieser Bereich in der Art und dem Maß der zulässigen Nutzung zum Stadtteil
Harting hin abgestuft werden. Hierzu sind im Bebauungsplanentwurf folgende Festsetzungen
beabsichtigt: Gebietsausweisung Industriegebiet zur Rathenaustraße hin;
Gewerbegebietsausweisung zum Stadtteil Harting hin. Höhenstaffelung von 20m an der Rathenaustraße auf 15m und
12m im Gewerbegebiet. Aus städtebaulicher Sicht wird die Zulässigkeit von höheren
Gebäuden an der Rathenaustraße für vertretbar gehalten. Mit entsprechenden grünordnerischen Festsetzungen auf den
privaten und öffentlichen Grünflächen, soll ein harmonischer Übergang zur
freien Landschaft hergestellt werden. Die Erschließung der Bauflächen kann bei einem einzelnen
Bauvorhaben ausschließlich von der Rathenaustraße aus erfolgen. Sollte die
Baufläche parzelliert werden, wird wohl eine zusätzliche Erschließung im
GE-Gebiet notwendig. Probleme mit Durchgangsverkehr nach Harting sind aber auch
dann nicht zu erwarten. Der Zielverkehr dieser Betriebe, wird hauptsächlich
Richtung Autobahn bzw. zur Max-Plank Straße hin stattfinden. Außerdem soll für Fahrzeuge über 12 t gemäß dem am
06.11.2007 vom Stadtrat beschlossenen LKW-Führungskonzept die Durchfahrt durch
Harting zukünftig nicht mehr erlaubt sein. Eine Erweiterung der Wohnbauflächen von Harting in Richtung
Rathenau- und Burgweintinger Straße ist weder im Flächennutzungsplan noch im
Regensburg Plan 2005 vorgesehen. Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird nicht entsprochen. Nr. 2.: Antragsteller:
Anregungen: Aufgrund des großen Unmutes bei den Hartinger Bürgern
möchten wir hiermit folgende Anregungen zum Flächennutzungsplan fristgemäß
mitteilen: Der Abstand zu den Gewerbe- und Industrieeinheiten muss auf
mindestens 500 Meter begrenzt sein, da ansonsten folgende Probleme auftreten
werden: 1.
Die
Gewerbeeinheit wird bis auf ca. 150 Meter an den Friedhof aufschließen.
2.
Die
Lebensqualität wird erheblich reduziert. 3.
Wertminderung
der bestehenden Grundstücke und Immobilien. 4.
Der
Durchgangsverkehr wird weiter erhöht. 5.
Das
Landschaftsbild wird gestört. 6.
Die
Wohnbauentwicklung wird eingeschränkt. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Der eingangs geforderte Abstand auf 500m entspräche einer
Reduzierung der Baufläche bis zur Rathenaustraße. Im rechtsgültigen FNP beträgt
der Abstand der Gewerbeflächen zu den Wohnbauflächen 400m. 1. Die Entfernung beträgt im Änderungsentwurf ca. 180m bis
zum Friedhof. Allerdings sollte bei der Betrachtung die Entfernung zur
nächstgelegen Wohnbebauung berücksichtigt werden. Diese beträgt ca. 240m. 2. Mit unzulässigen Lärmbelästigungen ist nicht zu rechnen.
Auf Grundlage von durchgeführten schalltechnischen Untersuchungen erfolgt die
Festlegung von maximal zulässigen Emissionskontingenten. Damit kann sichergestellt werden, dass die
Orientierungswerte nach DIN 18005 bzw. die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm in
Harting eingehalten werden. 3. Aus der Anregung ist nicht ersichtlich, für welche
Grundstücke und Immobilien eine Wertminderung erwartet wird. Nachdem durch die
unter Nr. 2 genannten Maßnahmen eine Beeinträchtigung ausgeschlossen werden
kann, liegt auch keine konkrete Wertminderung vor. 4. Die Erschließung der Bauflächen kann bei einem einzelnen
Bauvorhaben ausschließlich von der Rathenaustraße aus erfolgen. Sollte die
Baufläche parzelliert werden, wird wohl eine zusätzliche Erschließung im
GE-Gebiet notwendig. Probleme mit Durchgangsverkehr nach Harting sind aber auch
dann nicht zu erwarten. Der Zielverkehr dieser Betriebe, wird hauptsächlich
Richtung Autobahn bzw. zur Max-Plank Straße hin stattfinden. Außerdem soll für Fahrzeuge über 12 t gemäß dem am
06.11.2007 vom Stadtrat beschlossenen LKW-Führungskonzept die Durchfahrt durch
Harting zukünftig nicht mehr erlaubt sein. 5. Wie bereits in der Informationsveranstaltung am
25.04.2007 ausgeführt soll dieser Bereich in der Art und dem Maß der zulässigen
Nutzung zum Stadtteil Harting hin abgestuft werden. Hierzu sind im Bebauungsplanentwurf folgende Festsetzungen
beabsichtigt: Gebietsausweisung Industriegebiet zur Rathenaustraße;
Gewerbegebietsausweisung zum Stadtteil Harting Höhenstaffelung von 20m an der Rathenaustraße auf 15m und
12m im Gewerbegebiet. Aus städtebaulicher Sicht wird die Zulässigkeit von höheren
Gebäuden an der Rathenaustraße für vertretbar gehalten. Mit entsprechenden grünordnerischen Festsetzungen auf den
privaten und öffentlichen Grünflächen kann ein harmonischer Übergang zur freien
Landschaft hergestellt werden. 6. Diese Möglichkeit besteht. Allerdings ist in diesem
Bereich von Harting keine Erweiterung der Wohnbauflächen vorgesehen. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird nicht entsprochen Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange § 4 BauGB Nr. 1.: Dienststelle: Amt für Landwirtschaft und Forsten Regensburg Im Gewerbepark A 10 93059 Regensburg Anregungen: Aus landwirtschaftlicher Sicht
unserer Fachbehörde werden gegen den o.g. Bebauungsplan keine Einwendungen
erhoben, nachdem überörtliche Belange der Landwirtschaft nicht wesentlich beeinträchtigt
werden. Es sollten in den
Flächennutzungsplan folgende Hinweise aufgenommen werden: Den
Landwirten wird das Recht auf ordnungsgemäße und ortsübliche Bewirtschaftung
ihrer Flächen zugesichert. Die Anlieger im Baugebiet müssen mit folgenden
zeitlichen Einschränkungen rechnen: ·
Geruchsimmissionen
beim Ausbringen von Stallmist und Gülle sowie beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln
·
Staubimmissionen
bei Mähdrusch, beim Ausbringen bestimmter Handelsdünger und bei der
Bodenbearbeitung bei trockener Witterung ·
Lärmimmissionen
beim Einsatz landwirtschaftlicher Maschinen auf den Nutzflächen und durch den
Fuhrwerksverkehr. Bei der Bepflanzung sind die
gesetzlichen Grenzabstände einzuhalten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass
landwirtschaftliche Nutzflächen nicht erheblich beeinträchtigt werden (z. B.
Schattenwirkung, Laubfall, Wurzeln. Aus unserer fachlichen Sicht muss
sichergestellt werden, dass die vorhandenen Zufahrten zur Leibnitzstraße
erhalten beleiben. Dabei ist es erforderlich, durch geeignete Maßnahmen den Verkehr
mit landwirtschaftlichen Maschinen und Arbeitsgeräten durch parkende Autos(vgl.
MarieCurie-Straße) nicht zu behindern. Es muss sichergestellt werden, dass
die Zufahrt zu den landwirtschaftlichen Grundstücken auch mit größeren
landwirtschaftlichen Maschinen (Mähdrescher und Zuckerrübenvollernter) ungehindert
möglich ist. Kurzzeitige Behinderungen während der Baudurchführung sind mit den
betroffenen Landwirten abzustimmen. Der schadlose Abfluss von Grund- und
Oberflächenwasser muss auch während und nach der Bauzeit erhalten bleiben. Bei
den Erdarbeiten ist auf eine Schonung des Oberbodens durch Separaten Abtrag und
wieder Auffühlung landwirtschaftlicher Nutzflächen zu achten. Die Auffüllung
soll bodenschonend erfolgen. Noch nicht von der Baumaßnahme betroffenen Grundstücke
sollen weiterhin den Landwirten auf Pachtbasis zur Verfügung gestellt werden. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Die Dienststelle hat im Rahmen der Beteilung zur Aufstellung
des Bebauungsplan Nr. 252 keine Einwendungen vorgebracht. Die bei der Änderung
des Flächennutzungsplanes vorgebrachten Hinweise beziehen sich aber vom Inhalt
her auf den o.g. Bebauungsplan und werden deshalb dort berücksichtigt. Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme Nr. 2.: Dienststelle: Autobahndirektion Südbayern, Dienststelle Regensburg Alemannenstraße 9 93053 Regensburg Anregungen: 1.
Da
konkrete Ausbauabsichten(6-streifiger Ausbau der BAB A 3) bestehen sind die
Grenzen der Bauverbotszone gemäß § 9 Abs. 1 FStG (40 m- Bereich) hinsichtlich
der Planung von Hochbauten und baulichen Anlagen dringend zu beachten. 2.
Freizuhalten
ist dieser Bereich auch von, nach anderen Gesetzen oder Vorschriften zwingend
erforderlichen oder vorgeschriebenen Lager- oder Parkplätzen, oder ähnlichen
Einrichtungen (z.8. Lagerplätze, die für den Betriebsablauf eines
Gewerbebetriebes unbedingt erforderlich sind), sowie Zufahrten bzw.
Erschließungsstraßen. 3.
Abgrabungen
bzw. Aufschüttungen größeren Umfangs und Versorgungsleitungen sind ebenfalls
nicht zulässig. 4.
Für
den Bereich der Bauverbotszone dürfen keine Festsetzungen getroffen werden, die
den Ausbau der Autobahn erschweren oder verhindern können. 5.
In
der Baubeschränkungszone nach § 9 Abs. 2 FStrG bedarf die Errichtung von
baulichen Anlagen der fernstraßenrechtlichen Zustimmung gemäß § 9 Abs. 3 FStrG
durch die Autobahndirektion Südbayern, Dienststelle Regensburg. 6.
Vorsorglich
weisen wir darauf hin, dass dem im Bebauungsplan Nr. 252 nachrichtlich
eingetragenen Anschluss der Hafenstange an die Anschlussstelle Burgweinting-
Ost nicht zugestimmt werden kann. 7.
Wir
weisen darauf hin, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplanes von
Lärmimmissionen infolge des Autobahnverkehrs betroffen ist. 8.
Sind
für das Planungsgebiet Lärmschutzmaßnahmen erforderlich, so können
diesbezüglich keinerlei Ersatzansprüche oder sonstige Forderungen gegenüber
der Bundesrepublik, dem Freistaat Bayern oder deren Bediensteten geltend
gemacht werden. 9.
Bei
der Ansiedlung ist zu beachten, dass keine Rauch-, Staub- oder Dampfemissionen
in dem Planungsgebiet entstehen dürfen, die den Verkehr auf der Autobahn
beeinträchtigen könnten 10.
Die
Entwässerungsverhältnisse der Autobahn dürfen nicht beeinträchtigt werden. Der
Abfluss des Autobahnoberflächenwassers darf nicht behindert werden und muss
dauerhaft in den Autobahngrund eingeleitet werden. 11.
Gemäß
§ 9 Abs. 2 und Abs. 6 FStrG und § 33 Abs. 1 Satz 3 StVO darf keine Werbeanlage
errichtet werden, die auf die Autobahn ausgerichtet ist und durch einen
unerwünschten Ablenkungseffekt die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf
der Autobahn beeinträchtigen könnte. Geplante Werbeanlagen sind der
Dienststelle Regensburg zur Abstimmung bzw. Genehmigung vorzulegen. Dies gilt
insbesondere für Werbepylone Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Die bei der Änderung des Flächennutzungsplanes vorgebrachten
Anregungen beziehen sich vom Inhalt her auf den Entwurf zum Bebauungsplan Nr.
252 und wurden deshalb in der Satzung als Festsetzung bzw. als Hinweis
aufgenommen. Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme Nr. 3.: Dienststelle: Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle
Regensburg Adolf-Schmetzer-Straße 1 93055 Regensburg Anregungen: Im Bereich der Flächennutzungsplanänderung liegen nach
unserem gegenwärtigen Kenntnisstand zahlreiche Bodendenkmäler, die im
Wesentlichen durch Luftbildbefunde, z.T. auch durch Lesefunde erschlossen
werden. Davon ist eines (FstNr. 7038/0205) im Süden entlang der Burgweintinger
bzw. Rathenaustraße bereits 2004/05 archäologisch untersucht und das Gelände
für eine geplante Bebauung freigegeben worden. Besonders im Bereich der nach
Osten anschließenden Gewerbeflächen sind fast flächendeckend im Luftbild
Siedlungsstrukturen bzw. auch Kreisgräben sichtbar, die auf mögliche
Gräberfelder hindeuten. Für den Bereich der beiden östlichen Baufelder für
Gewerbe, die im Bebauungsplan ausgewiesen sind, liegen keine aussagekräftigen
Luftbilder vor. Allerdings sind unmittelbar benachbart weitere Fundstellen im
Luftbild bekannt, die von der Flächennutzungsplansänderung umfasst werden. Sie
deuten auch darauf hin, dass sich archäologische Befunde auch weiter nach
Westen ausdehnen könnten. Insgesamt lässt sich die bodendenkmalpflegerische
Situation in dem nun vorliegenden Bebauungsareal so bewerten, dass im gesamten
Areal mit Bodenfunden in unterschiedlicher Dichte gerechnet werden muss. Eine
genauere Aussage ist erst nach weiterer Prospektion (Sondagen, geoelektrische-
bzw. geomagnetische Messungen) möglich. Die aufgeführten Bodendenkmäler sind unberührt zu erhalten
(vgl. Art. 3 Abs. 2 BayVerf, Art. 141 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BayVerf, Art. 3
Abs. 2 DSchG, Art. 1 ff. des Europäischen Übereinkommens zum Schutz des
archäologischen Erbes [sog. "Charta von La Valletta" = geltendes
Bundesrecht ]. Nach der bundesgesetzlichen und bayerischen Rechtslage sowie
der aktuellen oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entsprechend, hat
die Gemeinde vorrangig alles zu tun, um eine Beeinträchtigung, Veränderung
resp. Zerstörung der Bau- und Bodendenkmale im Planungsgebiet aktiv zu
verhindern. Das kommunale Selbstverwaltungsrecht (vgl. Art. 28 Abs. 2 GG, Art.
11 Abs. 2 Bay Verf.) ist hier durch die vorhandenen natürlichen und rechtlichen
Gegebenheiten ("Vorbelastungen") eingeschränkt (vgl. bereits BayVG
München, Urteil vom 14. September 2000, Az. M 29 K 00.838). "Es ist
einerseits ortsbedingt möglich, dass die gemeindliche Planungshoheit an
natürlichen Baugrenzen wie Seeufern oder Hanglagen, andererseits aber auch an
bestehenden rechtlichen Grenzen, wie etwa Naturschutzgebieten enden kann.
Einschränkungen des kommunalen Selbstverwaltungsrechts sind bis in diesen
Kernbereich hinzunehmen, insbesondere wenn nicht jegliche Art der
Bauleitplanung ausgeschlossen bleibt ( ... BayVerfGH, NuR 86, 167). Dies wird
regelmäßig anzunehmen sein, wenn zumindest im Innenbereich (§§ 30,34 BauGB)
eine weitere Ortsentwicklung möglich bleibt." (Vgl. BayVG München,
a.a.O.). Die Bau- und Bodendenkmäler im Planungsgebiet müssen sowohl
vom Vorhabensträger als auch von der planenden Gemeinde bereits im Verfahren
der Bebauungsplanaufstellung "als eine rechtliche Gegebenheit angesehen
werden, d.h., dass die dort vorgesehene Bebauung von vornherein unter dem
Vorbehalt vorheriger Sicherung" der Bau- und Bodendenkmäler stand resp.
steht (vgl. BayVG München, a.a.O.). Betreibt die Gemeinde in Kenntnis eines durch natürliche und
rechtliche Gegebenheiten eingeschränkten Selbstverwaltungsrechtes die
Bauleitplanung für dieses Gebietes weiter, so ist es sachgerecht, sie
jedenfalls im Rahmen der Kostenverteilung als Verursacherin der Grabungen durch
diese Bauleitplanung anzusehen mit der Folge, dass auch Ansprüche auf weitere,
auch nur teilweise Kostenerstattung ausscheiden müssen. (Vgl. BayVG München,
a.a.O.). Die Überplanung des bekannten und für die bayerische Geschichte nicht
hoch genug einzuschätzenden Denkmals wäre nur in dem einzig denkbaren Fall
überhaupt zulässig, wenn die Gewerbegebiete. erstens nur in der vorgelegten
Planungsversion, zweitens nur im Planungsgebiet möglich und drittens jegliche
anderweitige gemeindliche Planung definitiv ausgeschlossen wäre. Ein dennoch
aufgestellter Bebauungsplan wäre daher wegen Verstoßes gegen geltendes Recht
nichtig. Die schutzlose Preisgabe des kulturellen Erbes
"Bodendenkmal" würde den besonderen verfassungsmäßigen Schutz der
Denkmäler der bayerischen Kunst und Geschichte missachten. Die Zerstörung von
Bodendenkmälern ohne vorherige fachkundige Grabung ist im Ergebnis ausnahmslos
unzulässig, diejenige nach vorheriger fachkundiger Grabung im Ausnahmefall
hingegeben nur zulässig als milderes Mittel im Vergleich zur Versagung.
Nachdem die Denkmalfachbehörde kein Interesse an der Zerstörung von
Bodendenkmälern und damit an Ausgrabungen haben kann, liegt es, unbeschadet von
personellen, sächlichen oder finanziellen Beteiligungen des Bayerischen
Landesamts für Denkmalpflege oder von öffentlichen Zuwendungen, vorrangig im
Interesse der Planenden und der Investoren, die geforderte fachkundige
Rettungsgrabung durchführen zu lassen. Die hierfür erforderlichen Kosten hat
derjenige zu tragen, der seine Interessen zum Schaden des archäologischen
Erbes Bayerns verfolgt. Die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde weist
hierauf im Erlaubnisbescheid hin und sieht die im Sinne von Art. 7 BayDSchG
erforderlichen Auflagen und Nebenbestimmungen vor (Art. 36 BayVwVfG). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies nun in seinem
Urteil vom 4. Juni 2003, Az. 26 B 00.3584, die Berufung gegen ein Urteil des
BayVG München vom 14. September 2000, Az. M 29 K 00.838, zurück. Nach diesem
Urteil, das dem Tenor und der Begründung der aktuellen Rechtsprechung aus dem
Jahre 2003 in anderen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland entspricht
(vgl. u.a. BayVGH, Urteil vom 4. Juni 2003, n. v.; OVG Koblenz, Urteil vom 5.
Februar 2003, DVBI 2003,811-816), ist dann, wenn jemand in Kenntnis des
Vorhandenseins von Bodendenkmälern die Planung für eine Fläche, in der
Bodendenkmäler vermutet werden, betreibt, dieser als Veranlasser der Grabungen
anzusehen mit der Folge, dass Ansprüche auf auch nur teilweise Kostentragung
durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege nicht bestehen. Es bestehen
ferner auch keine Ansprüche auf Bezuschussung, staatlichen Personaleinsatz,
Erstattung oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Letztlich hat der Vorhabensplanende als Veranlasser die
fachkundigen (Rettungs-) Grabungen sowie die erforderlichen wissenschaftlichen
Vor-, Begleit- und Nacharbeiten entsprechend dem (verbindlichen Bundes-) Gesetz
zu dem Europäischen Übereinkommen vom 16. Januar 1992 zum Schutz des
archäologischen Erbes (sog. "Charta von La Valletta", BGBl2002 II,
2709 ff.) durchführen zu lassen, die jeweiligen Kosten in den jeweiligen
Vorhabenshaushalt einzustellen und zu tragen. Folgende Nebenbestimmungen wären bei zulässiger Überplanung
der Bodendenkmäler für eventuelle Einzelvorhaben festzusetzen: Der Antragsteller hat vor Beginn der Erdarbeiten eine
sachgerechte archäologische Sondierung im Einvernehmen und unter der
fachlichen Aufsicht des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege (BLfD) im
Bereich der geplanten Baufläche durchzuführen. Nach Ergebnis der Sondierungen hat der Antragsteller eine
sachgerechte archäologische Ausgrabung im Einvernehmen und unter der
fachlichen Aufsicht des BLfD zur Sicherung und Dokumentation aller von der
geplanten Maßnahme betroffenen Bodendenkmäler durchzuführen nach den
Grabungsrichtlinien und dem Leistungsverzeichnis des BLfD. Der Antragsteller hat alle Kosten der Sondierungen und der
Ausgrabungen zu tragen. Mit den Erdarbeiten für die geplante Maßnahme darf erst
begonnen werden, wenn die vorhandenen Bodendenkmäler sachgerecht freigelegt,
dokumentiert und geborgen wurden. Die Untere Denkmalschutzbehörde behält sich ausdrücklich
vor, weitere Bestimmungen nachträglich aufzunehmen, zu ändern oder zu ergänzen
sowie den Bescheid jederzeit zu widerrufen. Wir bitten das Vorstehende in den Erläuterungsbericht
aufzunehmen und weisen gleichzeitig darauf hin, dass derartige Untersuchungen
einen größeren Umfang annehmen können, die eine längere Planungsphase
erfordern. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme ist nötig, um Organisationsfragen
zu klären. Nur so lassen sich Verzögerungen und Probleme bei der Abwicklung der
Maßname vermeiden. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege stimmt der
Planung nur unter diesen V oraussetzungen zu. Für Rückfragen stehen wir gerne
zur Verfügung. Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält einen Abdruck dieses
Schreibens mit der Bitte um Kenntnisnahme und gegebenenfalls entsprechende
Veranlassung. Zur Vervollständigung unserer Akten und zur weiteren Planung
benötigen wir einen Abdruck der Beschlüsse Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Die vorgebrachten Anregungen beziehen sich vom Inhalt her
auf den Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 252 und wurden deshalb in der Begründung
zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes als Hinweis für die verbindliche
Bauleitplanung aufgenommen. Im Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 252 wurden sie
ebenfalls in der Satzung als Festsetzung bzw. als Hinweis berücksichtigt. Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird entsprochen. Nr. 4.: Dienststelle: Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH Siemensstraße 9 93055 Regensburg Anregungen: Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände. Wir machen jedoch darauf aufmerksam, dass aus
wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch
die Deutsche Telekom AG nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten
Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher folgendes sicherzustellen, dass
für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte,
unendgeldliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich
ist, dass auf Privatwegen (Eigentümerwegen) ein Leitungsrecht zugunsten der
Deutschen Telekom AG als zu belastende Fläche festzusetzen entsprechend § 9 (1)
Ziffer 21 BauGB eingeräumt wird, dass eine rechtzeitige Abstimmung der Lage und
der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung
der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den
Erschließungsträger erfolgt, so wie dies ausdrücklich im
Telekommunikationsgesetz § 68 Abs. 3 beschrieben steht. Zur Abstimmung der Bauweise und für die rechtzeitige
Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen sowie zur Koordinierung
mit Straßenbau- bzw. Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger ist es
dringend erforderlich, dass Sie sich rechtzeitig vor der Ausschreibung mit dem
zuständigen Ressort Produktion Technische Infrastruktur Regensburg,
Bajuwarenstr.. 4, 93053 Regensburg, Tel.(0941) 707-6620 in Verbindung setzen. Diese Stellungnahme gilt sinngemäß auch für die Änderung des
Flächennutzungsplanes. Wir bitten Sie, künftig Vorgänge zu Bauleitplanungen an
folgende Anschrift zu senden: DT Netzproduktion GmbH TI NL Süd PTI12 Bajuwarenstraße 4
93053 Regensburg Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Die bei der Änderung des Flächennutzungsplanes vorgebrachten
Anregungen beziehen sich vom Inhalt her auf den Entwurf zum Bebauungsplan Nr.
252. Eine Berücksichtigung im Änderungsverfahren ist nicht veranlasst. Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme Nr. 5.: Dienststelle: E.ON Netz GmbH, Betriebszentrum Bamberg Luitpoldstraße 51 96052 Bamberg Anregungen: Der westliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 252
"Erweiterung Gewerbe- und Industriegebiet Burgweinting Ost" wird
durch unsere 110kV-Freileitung Altheim - Regensburg, Ltg.-Nr. 0 2, überspannt.
Die Baubeschränkungszone (Zone mit Beschränkung der Bauhöhe ) beträgt 22,50 m
beiderseits der Leitungsachse. Die eingetragene Leitungsachse in dem uns
vorgelegten Bebauungsplan stimmt mit unseren Unterlagen überein. Grundsätzlich bitten wir bei Ausweisung von Wohn- und
Gewerbeflächen in unmittelbarer Nähe von Hochspannungsleitungen folgende
Hinweise und Auflagen zu beachten: ·Bauvorhaben, die innerhalb der 110-kV-Baubeschränkungszone
liegen oder unmittelbar daran angrenzen, dürfen nur in Abstimmung mit der E.ON
Netz GmbH errichtet werden. ·Bei der Errichtung von Bauwerken im Mastbereich sind die
Hinweise und Auflagen des beiliegenden Merkblattes "Errichtung von Gebäuden
im Nahbereich von Hochspannungsmasten" unbedingt zu beachten. Die Zufahrt
für anfallende Instandhaltungsarbeiten muss per Lastkraftwagen (bis 7,5 to)
jeder Zeit möglich sein. ·Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass bei ungünstigen
Witterungsverhältnissen Eisbrocken und Schneematschklumpen von den
Leiterseilen abfallen können. Unter den Leiterseilen muss unter Umständen auch
mit Vogelkot gerechnet werden. Wir bitten hier um Beachtung, gerade im Bereich
evtl. geplanter Parkflächen im Maststandortbereich. Für witterungs- und
naturbedingten Schäden hierdurch kann keine Haftung übernommen werden. ·Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass an unseren Hochspannungsfreileitungen
sich durch die Wirkung des elektrischen Feldes bei bestimmten
Witterungsverhältnissen, insbesondere bei Regen, Nebel oder Raureif Geräusche
entstehen können. ·Geländeveränderungen im Bereich der Maste können deren
Standsicherheit gefährden. Sie sind deshalb nur nach Zustimmung der E.ON Netz
GmbH, Betriebszentrum Bamberg, Service Leitungen, zulässig. ·Mast-Erdungsanlagen (Erdbänder) dürfen weder beschädigt noch
selbständig entfernt werden. Eine notwendige Verlegung kann nur im Einvernehmen
mit der E.ON Netz GmbH, Betriebszentrum Bamberg, Service Leitungen,
durchgeführt werden. Die Kosten für eine evtl. notwendige Anpassung der
Masterdungsanlage sind vom Veranlasser zu tragen. ·Im Bereich der Leitung darf ohne Zustimmung der E.ON Netz
GmbH, Betriebszentrum Bamberg, Service Leitungen, weder Erdaushub gelagert,
noch dürfen sonstige Maßnahmen durchgeführt werden, die das bestehende
Erdniveau erhöhen. ·Anpflanzungen innerhalb der Baubeschränkungszone der 110-kVLeitung
sind mit der E.ON Netz GmbH abzustimmen. Gegen Anpflanzungen mit niedrig
wachsenden Gehölzen haben wir keine Einwände. ·Auf die erhöhte Gefahr bei Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen
wird ausdrücklich hingewiesen. Das Sicherheitsmerkblatt und das Merkheft für
Baufachleute enthalten entsprechende Hinweise, die dem bauausführenden
Personal zur Kenntnis zu geben und auch bei späteren Instandhaltungsarbeiten
einzuhalten sind. Wir bitten Sie, den vorgenannten Sachverhalt, der für die
weitere Planung und Entwicklung des Gewerbegebietes wichtig ist, unbedingt zu
beachten und soweit erforderlich in den Bebauungsplan und dessen Festsetzungen
sowie in die Begründung einzuarbeiten. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Die bei der Änderung des Flächennutzungsplanes vorgebrachten
Anregungen beziehen sich vom Inhalt her auf den Entwurf zum Bebauungsplan Nr.
252 und wurden deshalb in der Satzung als Festsetzung bzw. als Hinweis
aufgenommen. Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme Nr. 6.: Dienststelle: Stadt Neutraubling Postfach 1361 93068 Neutraubling Anregungen: Die Belange der Stadt Neutraubling werden durch die geringe
Entfernung von 500 - 600 m zur Gärtnersiedlung erheblich berührt. Der
Stadtrat hält es für unbedingt erforderlich, dass für das westlich gelegene GIGrundstück
(35. Änderung F-Plan und Bebauungsplan Nr. 252) nur schall- und geruchsarme
Industriebetriebe zugelassen werden. Vor
Ansiedlung dieser Betriebe ist dies durch schalltechnische Untersuchungen und
Untersuchungen der Geruchimmissionen nachzuweisen und dadurch auszuschließen,
dass die Bewohner der ca. 500 - 600 m entfernt gelegenen Gärtnersiedlung
Beeinträchtigungen ausgesetzt werden. Gegen die Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 220 werden keine Bedenken vorgebracht. Es
wird angeregt, dass die Stadt Regensburg im Rahmen des
Bebauungsplanaufstellungs- verfahrens die Auswirkungen der Planung auf das
Abflussverhalten des Aubachs untersuchen lässt. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Die bei der Änderung des Flächennutzungsplanes vorgebrachten
Anregungen beziehen sich vom Inhalt her auf den Entwurf zum Bebauungsplan Nr.
252 und wurden dort im Rahmen der Erstellung des Umweltbericht überprüft. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurden in diesem
Verfahren durch den Umweltbericht und eine schalltechnische Untersuchung die
genannten Forderungen überprüft. Mit den vorgesehenen Festsetzungen kann eine
Beeinträchtigung der Bewohner der Gärtnersiedlung der Stadt Neutraubling
ausgeschlossen werden. Inwieweit die Ansiedlung eines Betriebes auf Grund von
Geruchimmissionen ausgeschlossen ist, ist der Prüfung im Genehmigungsverfahren
(immissionschutzrechtlich oder baurechtlich) vorbehalten. Eine weitere Berücksichtigung im Änderungsverfahren ist
nicht veranlasst. Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme Nr. 7.: Dienststelle: Wasserwirtschaftsamt Regensburg Landshuter Straße 59 93053 Regensburg Anregungen: 2.5.1 Überschwemmungsgebiete Die Planungsfläche umfasst auch Bereiche des Überschwemmungsgebietes
von Aubach und Donau. Die Überschwemmungsgebiete sind zu erhalten. Ausnahmen
davon regelt § 31 b Wasserhaushaltsgesetz. Wir weisen darauf hin, dass das Überschwemmungsgebiet des
Aubaches instationär berechnet wurde. Jede Änderung der blauen Flächen ist auf
ihre Auswirkungen auf Dritte zu untersuchen. 2.5.2 Gewässer Vorhandene Gewässer im Planungsbereich sind zu erhalten,
soweit keine Planfeststellung/Plangenehmigung für Gewässeränderungen nach § 31
WHG vorliegt. In der Planung sind breite Grünkorridore im Umgriff der
Gräben vorgesehen. Hier lassen sich naturnahe Gewässer mit großzügigen
Pufferstreifen und guter Gehölzbestockung gestalten bzw. entwickeln. 2.5.3 Gewässerkreuzungen Sofern neu geplante Straßen den Aubach kreuzen, ist hierfür
eine Genehmigung nach Art. 59 BayWG zu beantragen. 2.5.4 Altlasten Nach unseren Unterlagen zu urteilen, liegt die
Altlastenverdachtsfläche (Altablagerung) mit der Katasternummer 36200906 in
oder am Rande der Planungsfläche. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Die vorgebrachten Anregungen wurden soweit zutreffend im
Änderungsentwurf und der Begründung berücksichtigt. Sie beziehen sich vom Inhalt her auch auf den Entwurf zum
Bebauungsplan Nr. 252 und wurden deshalb in der Begründung zur 35. Änderung des
Flächennutzungsplanes als Hinweis für die verbindliche Bauleitplanung
aufgenommen. Im Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 252 wurden sie ebenfalls in der
Satzung als Festsetzung bzw. als Hinweis berücksichtigt. Beschlussvorschlag: Die Anregungen werden berücksichtigt bzw. zur Kenntnis
genommen. Nr. .8.: Dienststelle: Bund Naturschutz in Bayer e.V., Kreisgruppe Regensburg Dr. Johann Maier Straße 4 93049 Regensburg Anregungen: Die Bund Naturschutz Kreisgruppe Regensburg begrüßt es
ausdrücklich, dass die Gewässersysteme Au- und Moosgraben bei der zukünftigen
Planung als ökologisch wertvolle Gliederungselemente berücksichtigt werden. Ziel der Bachsystemerhaltung sollte es aber auch sein, die
Gewässer in einen besseren ökologischen Zustand zu bringen. Um diesen erhalten
und ggf. verbessern zu können, sollte vor der Gewerbegebietserweiterung eine
gründliche faunistische und floristische Untersuchung stattfinden. In diesem Zusammenhang sei erinnert an die
Entwicklungsmaßnahme im Jahr 1996 südlich des Planungsgebietes in der
Verbindung Augraben-Moosgraben. Im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen
könnte der Zustand dieser Entwicklungsmaßnahme mit betrachtet werden. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Die vorgebrachten Anregungen beziehen sich vom Inhalt her
auf den Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 252 und wurden deshalb auch dort im
Rahmen des Umweltberichts berücksichtigt. Hier wurde auch die aufgeführte
Verbindung Au- Moosgraben mitbetrachtet. Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird entsprochen. Der
Ausschuss beschließt: 1. Die während der frühzeitigen Beteiligung
der Öffentlichkeit i.S.v. § 3 Abs. 1 BauGB zum Entwurf der 35. Änderung des
Flächennutzungsplanes eingegangenen Beiträge werden gemäß dem Vorschlag der
Verwaltung behandelt. 2. Die Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange werden entsprechend dem Vorschlag der
Verwaltung behandelt. 3. Der Entwurf der 35. Änderung des
Flächennutzungsplanes ist in seiner Fassung vom 15.07.2008 einschließlich
seiner Begründung und den wesentlichen, vorliegenden umweltbezogenen
Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. 4. Die öffentliche Auslegung des Planes ist
ortsüblich im Amtsblatt der Stadt Regensburg bekannt zu machen. Neben der
Bekanntmachung im Amtsblatt soll auch eine Information der Öffentlichkeit über
die örtliche Presse erfolgen.
Anlagen: 1 Entwurf zur 35. Änderung des Flächennutzungsplan 1 Entwurf zur Änderung des Landschaftsplans 1 Entwurf zur Änderung des Ver- und Entsorgungsplans 1 Begründung
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||