Vorlage - VO/08/3497/61  

 
 
Betreff: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 20, Galgenberg-Ost
- Entscheidung/ Beiträge Öffentlichkeit § 13 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB
- Entscheidung/ Behörden und Träger öffentl. Belange § 4 Abs. 2 BauGB
- Entscheidung/ öffentl. Auslegung § 3 Abs. 2 BauGB
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Stadtplanungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen Entscheidung
15.07.2008 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

                                                                                                            

 

 

Sachverhalt: 

 

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen hat am 16.10.2007 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 20; Galgenberg-Ost im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB beschlossen. Entsprechend § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB konnte sich die Öffentlichkeit zu den allgemeinen Zielen und Zwecken und wesentlichen Auswirkungen der Planung vom 06.11.2007 bis 20.11.2007 unterrichten und während dieser Frist äußern. Außerdem wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 16.05.2008 bis 16.06.2008 gem. § 4 (2) BauGB zum Bebauungsplan-Entwurf gehört.

 

Bei der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit i.S. von § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 20, Galgenberg-Ost sind keine Beiträge eingegangen.

 

Folgende Stellungnahmen gingen bei der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB ein:

 

 

Nr.  1.:

 

Antragsteller:

Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH + Co. KG, Bahnhofstraße 22,

92670 Windischeschenbach

 

Schreiben vom: 20. Mai 2008

 

Anregungen:

Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Wir weisen darauf hin, dass unsere Anlagen bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen. Sollte eine Umverlegung unserer Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, benötigen wir mindestens drei Monate vor Baubeginn Ihren Auftrag, um eine Planung und Bauvorbereitung zu veranlassen sowie die notwendigen Arbeiten durchführen zu können.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die Telekommunikationsleitungen können verbleiben, und werden beim Umbau der Mozartstrasse geschützt bzw. gesichert. Sollte eine Umverlegung notwendig werden, wird diese rechtzeitig angekündigt. Die Kostenübernahme durch den Investor wird im städtebaulichen Vertrag geregelt.

 

Beschlussvorschlag: Der Anregung wird entsprochen.

 

 

Nr.  2.:

 

Antragsteller:

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Adolf·Schmetzer-Straße 1, 93055 Regensburg

 

Schreiben vom: 02.06.2008

 

Anregungen:

Die archäologische Denkmalpflege macht darauf aufmerksam, dass aufgrund der Nähe zu mehreren Fundstellen - römisches Gräberfeld im Bereich der Galgenbergbrücke sowie verschiedene römische Streufunde aus der Umgebung des Baugebietes - bei der Verwirklichung des Vorhabens archäologische Fundstellen zutage kommen könnten. Auf die neuzeitlichen Bierkeller wurde bereits seitens Amt 45.2 in mehreren Schreiben hingewiesen. Außerdem ist nicht auszuschließen, dass weitere, bislang unbekannte Bebauungs- und Nutzungsspuren des Mittelalters bzw. der frühen Neuzeit auf dem Gelände liegen, die ebenfalls unter gesetzlichem Schutz nach Art. 7 DSchG stehen.

 

Den Planungen kann nur unter der Auflage zugestimmt werden, dass die archäologische Befundsituation auf Kosten des Bauträgers im Vorgriff auf die Bebauung untersucht werden muss. Ein denkmalrechtliches Erlaubnisverfahren ist für alle Erdarbeiten einzuleiten.

Es ist den Bauträgem anzuraten, die notwendigen archäologischen Sondierungen rechtzeitig vor dem geplanten Baubeginn durchführen zu lassen, damit durch eine möglicherweise notwendig werdende archäologische Ausgrabung keine zeitliche Verzögerung des Bauvorhabens eintritt.

 

Im Falle, dass Bodendenkmäler auftauchen, muss ausreichend Zeit für deren Dokumentation eingeräumt werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

 

Die archäologische Befundsituation wird auf Kosten des Investors im Vorgriff auf die Bebauung untersucht. Die Kostenübernahme durch den Investor wird im städtebaulichen Vertrag geregelt.

 

Vom Investor wird angestrebt, die notwendigen archäologischen Sondierungen rechtzeitig vor dem geplanten Baubeginn durchführen zu lassen, damit durch eine möglicherweise notwendig werdende archäologische Ausgrabung keine zeitliche Verzögerung des Bauvorhabens eintritt.

Im Falle, dass Bodendenkmäler auftauchen, wird ausreichend Zeit für deren Dokumentation eingeräumt werden.

 

Beschlussvorschlag: Den Anregungen wird entsprochen.

 

 

Nr.  3.:

 

Antragsteller:

REWAG, Greflinger Straße 22, 93055 Regensburg

 

Schreiben vom 09.06.2008

 

Anregungen:

Die öffentliche Versorgung der geplanten Neubauten mit elektrischer Energie, Trinkwasser und Erdgas kann durch Erweiterung, d. h. Ausbau der im Umgriff bestehenden Netze sichergestellt werden, wobei die Realisierung der Erdgaserschließung aus Gründen der Wirtschaftlichkeit vom Anteil der zu versorgenden Einheiten am Gesamtvorhaben und deren benötigter Bereitstellungsleistung abhängig ist. Unsere Netzausbauplanung sieht eine Anbindung der einzelnen Gebäude an ein neu zu verlegendes Niederdruck-Gasrohrnetz vor.

Zur Stromversorgung der Objekte ist die Errichtung eines Niederspannungskabelnetzes geplant, mit Speisung aus einer neu zu errichtenden öffentlichen Transformatorenstation.

Wir beantragen hiermit die Ausweisung einer öffentlichen Bedarfsfläche für eine Transformatoren­station im Nord-Osten des Planungsgebiets. In Abhängigkeit von Anordnung und Zugänglichkeit wird hierfür eine Grundstücksfläche von ca. 25 m2 benötigt.

 

Wir gehen davon aus, dass die in der Mozartstraße bestehenden öffentlichen Versorgungsanlagen erhalten bleiben können. Diese werden zur Erschließung des Bebauungsgebiets herangezogen.

 

Aus Sicht der REWAG Netz GmbH bestehen keine Einwände gegen den vorliegenden Bebauungsplan "Galgenberg-Ost".

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Bei der Netzausbauplanung der Versorger ist zu berücksichtigen, dass für einen Teil des Bebauungsplangebietes die Gasversorgung für nur eine Energiezentrale an der Galgenbergstrasse vorzusehen ist. Der Investor wird sich mit den Versorgern über den Netzausbau bzw. die benötigten Gasanschlüsse direkt verständigen.

Gleiches gilt für Teile des Bebauungsplangebietes die nur einen Stromanschluss in Mittelspannung benötigen werden. Der Investor wird sich auch hier direkt mit den Versorgern um den Ausbau des Netzes bzw. die Sanierung der bestehenden unterirdischen Trafostation verständigen.

 

Die geforderten Bedarfsflächen für die Versorgungseinrichtungen sind im Bebauungsplan vorgesehen.

 

Die in der Mozartstrasse vorhandenen Versorgungsanlagen können dort verbleiben und zur Erschließung des Baugebietes herangezogen werden. Die Kosten für den Umbau und Neuherstellung der Mozartstraße als künftige, öffentliche Erschließungsstraße trägt der Investor. Die Regelungen hierzu erfolgen im städtebaulichen Vertrag.

 

Nach Angaben des Investors wird eine Versorgung des Baugebietes mit regenerativen Energien (Pellet, Solar, Photovoltaik, Erdwärme, etc.) als auch Öl erfolgen.

 

Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme

 

 

Nr.  4.:

 

Antragsteller:

Wasserwirtschaftsamt Regensburg, Landshuter Straße 59, 93053 Regensburg

 

Schreiben vom 21.05.2008

 

Anregungen:

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht weisen wir auf Folgendes hin:

 

1.     Altlasten

        Auftretende Altlasten sind in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt zu erkunden bzw. zu sanieren.

 

2.     Grundwasser

        Für den Bereich des Baugebietes liegen uns keine konkreten Grundwasserbeobachtungen vor. Wir gehen davon aus, dass zeitweise Schichtwasser auftritt. Wir empfehlen beim Bau von Unterkellerungen notwendige Vorkehrungen gegen Wassereinbrüche bzw. Vernässungen des Mauerwerks zu treffen.

 

3.     Bei der Versickerung von Niederschlagswasser sind die Niederschlagswasser­freistellungsverordnung (NWFreiV) vom 01.01.2000 und die hierzu eingeführten Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten (TRENGW) in das Grundwasser zu beachten. Für nicht erlaubnisfreie Einleitungen sind Anträge bei der Stadt Regensburg zu stellen.

 

4.     Wir empfehlen allgemein zum Schutz gegen örtliche Starkniederschläge bei Gebäudeöffnungen (wie Kellerlichtschächte, Eingänge) die Unterkante der Öffnung mit einem Sicherheitsabstand über Geländehöhe und Straßenoberkante zu legen.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

1.    Entsprechend der Verpflichtung des Investors im städtebaulichen Vertrag werden auftretende Altlasten in Abstimmung mit dem Umweltamt, Gewerbeaufsichtsamt und dem Wasserwirtschaftsamt erkundet und saniert.

 

2.    Der Grundwasserspiegel liegt ca. 9m unter dem natürlichen Gelände. Die Keller und Tiefgaragen werden nach Angabe des Investors in wasserundurchlässigem Beton ausgeführt.

 

3.    Eine Regenwasserrückhaltung erfolgt in den künstlich angelegten Seen im Baugebiet. Das überschüssige Wasser soll, soweit es die Untergrundverhältnisse zulassen versickert werden.

 

4.    Die Unterkanten von Gebäudeöffnungen werden nach Angaben des Investors auch im Hinblick auf Starkniederschläge mit einem Sicherheitsabstand zu den Gelände- und Strassen OK höher gelegt.

 

Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme

 

 

Nr.  5.:

 

Antragsteller:

Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Siemensstraße 9, 93055 Regensburg

 

Schreiben vom 12.06.2008

 

Anregungen:

Gegen die Planung haben wir keine Einwände.

Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom AG.

Wir machen jedoch darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Deutsche Telekom AG nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher folgendes sicherzustellen.

-    dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist.

 

-    dass auf Privatwegen (Eigentümerwegen) ein Leitungsrecht zugunsten der Deutschen Telekom AG als zu belastende Fläche festzusetzen entsprechend § 9 (1) Ziffer 21 BauGB eingeräumt wird.

 

-    dass eine rechtzeitige Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt, so wie dies ausdrücklich im Telekommunikationsgesetz § 68 Abs. 3 beschrieben steht.

 

Zur Abstimmung der Bauweise und für die rechtzeitige Bereitstellung der Telekommunikationsleistungen sowie zur Koordinierung mit Straßenbau- bzw. Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger ist es dringend erforderlich, dass Sie sich rechtzeitig vor der Ausschreibung mit dem zuständigen Ressort Produktion Technische Infrastruktur Regensburg, Bajuwarenstraße 4, 93053 Regensburg, in Verbindung setzen.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die Telekommunikationsleitungen im Planbereich (Mozartstraße) können verbleiben, und werden beim Straßenumbau geschützt bzw. gesichert.

Für die Versorgung der einzelnen Gebäude wird nach Angabe des Investors generell ein Versorgungsleitungsrecht grundbuchrechtlich gesichert.

Bei einer Umverlegung der bestehenden Leitungen wird die Deutsche Telekom rechtzeitig beteiligt. Ferner wird der Investor die Kosten des Umbaus tragen.

 

Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme

 

 

Der Ausschuss beschließt:

 

Der Ausschuss beschließt:

 

 

          Da während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit i.S. von § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 20, Galgenberg-Ost keine Beiträge eingegangen sind, entfällt die Entscheidung darüber.

 

 

1.       Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB werden entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung (siehe Bericht) behandelt.

 

2.       Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 20, Galgenberg-Ost in seiner Fassung vom 15.07.2008 ist einschließlich seiner Begründung gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

 

3.       Die öffentliche Auslegung des Planes ist ortsüblich im Amtsblatt der Stadt Regensburg bekannt zu machen. Neben der Bekanntmachung im Amtsblatt soll auch eine Information der Öffentlichkeit über die örtliche Presse erfolgen.

 

Anlagen:

 

Anlagen:

 

1 BP 20 Satzungstext

1 BP 20 Planzeichnung

1 BP 20 Begründung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 3 1 BP 20 Satzungstext (278 KB)    
Anlage 2 2 BP 20 Planzeichnung (1492 KB)    
Anlage 4 3 BP 20 Begründung (3233 KB)