Sachverhalt: Aufgrund der Ergebnisse der örtlichen Prüfung hat der
Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Sitzung am 16.04.2008 dem Stadtrat
empfohlen, über die Entlastung zu beschließen. Gemäß Artikel 102 Absatz 3 GO kann die Entlastung nach
Durchführung der örtlichen Prüfung des Jahresabschlusses beschlossen werden.
Das Ergebnis der überörtlichen Prüfung ist nicht abzuwarten. Der
Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt: Aufgrund der Ergebnisse der örtlichen Prüfung sowie der
Feststellung des Jahresabschlusses der Regensburger Wohltätigkeitsstiftung für
das Wirtschaftsjahr 2005 wird die Entlastung gemäß Artikel 102 Absatz 3 GO
beschlossen. |
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