Vorlage - VO/08/3575/51  

 
 
Betreff: Dritte Satzung zur Änderung der Jugendamtssatzung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Bürgermeister Wolbergs
Federführend:Amt für Jugend und Familie   
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Vorberatung
23.07.2008 
Öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
24.07.2008 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

                                                                                                            

 

 

Sachverhalt:

 

Am 1. Januar 2007 trat das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 in Kraft. Gleichzeitig trat mit Ablauf des 31.12.2006 das Bayerische Kinder- und Jugendhilfegesetz (BayKJHG) vom 18. Juni 1993 (GVBl S. 392), zuletzt geändert durch Art. 30 des Gesetzes vom 26. Juli (GVBl S. 287), außer Kraft.

Damit wurde das bisherige bayerisches Ausführungsgesetz BayKJHG zum Sozialgesetzbuch (SGB). Achtes Buch (VIII): Kinder- und Jugendhilfe – kurz: SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) – in das neue AGSG integriert und im Wesentlichen wortidentisch als „Teil 7: Vorschriften für den Bereich des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – und für weitere Regelungen des Kinder- und Jugendhilferechts“ (Art. 12 bis 66 AGSG) durch den Landesgesetzgeber erlassen.

 

Am 1. August 2006 trat die Neuregelung der deutschen Rechtschreibung in ihrer überarbeiteten Form endgültig in Kraft.

 

 

Das Inkrafttreten des AGSG vom 8. Dezember 2006 - geändert durch Gesetze vom 9. Mai 2007 (GVBl S. 325) und vom 14. September 2007 (GVBl S. 634) – und die sog. Rechtschreibreform machen eine redaktionelle Anpassung der Satzung für das Jugendamt zur Wahrnehmung der Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe in der Stadt Regensburg (Jugendamtssatzung) erforderlich. Die Änderungen sind im Einzelnen dem nachfolgenden Entwurf der Dritten Satzung zur Änderung der Jugendamtssatzung zu entnehmen.


 

Amt für Jugend und Familie

51 Ti – 162/08

04.07.2008

 

 

 

E n t w u r f

 

Dritte Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt zur Wahrnehmung der Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe in der Stadt Regensburg (Jugendamtssatzung)

 

vom 24. Juli 2008

 

 

Die Stadt Regensburg erlässt auf Grund des Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) folgende Satzung:

 

 

§ 1

 

Die Satzung für das Jugendamt zur Wahrnehmung der Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe in der Stadt Regensburg (Jugendamtssatzung) vom 09. Mai 1996 i.d.F. vom 28. Juli 2005 wird wie folgt geändert:

 

1.    Die Eröffnungsklausel erhält die Fassung:

       „ ... des Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) ... “

 

2.    § 1 Abs. 2 Nr. 1 erhält die Fassung:

       „ ... und dem Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) zugewiesenen ... “

 

3.    § 1 Abs. 2 Nr. 1 b) erhält die Fassung:

       „ ... die Aufgaben nach §§ 22, 22a i.V.m. §§ 24 bis ... “

 

4.    § 3 Abs. 2 Nr. 1 erhält die Fassung:

       „ ... oder die Vorsitzende (Art. 17 Abs. 3 Satz 3 AGSG),“

 

5.    § 3 Abs. 2 Nr. 4 a) erhält die Fassung:

       „ ... gemäß Art. 18 Abs. 2 Satz 4 AGSG,“

 

6.    § 3 Abs. 3 Nr. 1 erhält die Fassung:

       „ ... im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 AGSG,“

 

7.    § 3 Abs. 3 Nr. 4 erhält die Fassung:

       „ ... der zuständigen Arbeitsagentur,“

 

8.    § 3 Abs. 3 Nr. 5 erhält die Fassung:

       „5. eine Fachkraft, die in der Beratung im Sinne ... “

 

9.    § 3 Abs. 3 Nr. 9 erhält die Fassung:

       „ ... nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 9 AGSG, und zwar ... “

 

10.  § 4 Abs. 1 Satz 2 erhält die Fassung:

       „ ... in offener Abstimmung (Art. 17 Abs. 2 Satz 3 AGSG).“

 

11.  § 4 Abs. 2 Satz 4 erhält die Fassung:

       „ ... von Frauen und Männern hingewirkt werden (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 AGSG).“

 

12.  § 4 Abs. 4 erhält die Fassung:

       „ ... des Jugendhilfeausschusses (Art. 19 Abs. AGSG und ihre Stellvertreter ... “

 

13.  § 5 Abs. 1 wird wie folgt orthographisch redigiert:

       „ ... und der vom Stadtrat gefassten ... “

 

14.  § 5 Abs. 4 Nr. 7 erhält die Fassung:

       „ ... in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 Nr. 1 AGSG; ... “

 

15.  § 6 Abs. 4 erhält die Fassung:

       „ ... und Aufträge nicht gebunden (Art. 20 Satz 2 AGSG).“

 

16.  § 9 Abs. 1 erhält die Fassung:

       „ ... und Richter (Art. 21 Abs. 3 AGSG).“

 

17.  § 10 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt orthographisch redigiert:

       „ ... dieser Beschlussfassung hat der Jugendhilfeausschuss ... “

 

18.  § 10 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt orthographisch redigiert:

       „Der Jugendhilfeausschuss bedient sich dabei ... “

 

 

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am ersten Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

Die Stadt Regensburg erlässt eine Satzung zur Änderung der Jugendamtssatzung laut beigefügtem Entwurf vom 04.07.2008, der wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist.

Anlage: