Sachverhalt: Am 1.
Januar 2007 trat das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8.
Dezember 2006 in Kraft. Gleichzeitig trat mit Ablauf des 31.12.2006 das
Bayerische Kinder- und Jugendhilfegesetz (BayKJHG) vom 18. Juni 1993 (GVBl S.
392), zuletzt geändert durch Art. 30 des Gesetzes vom 26. Juli (GVBl S. 287),
außer Kraft. Damit
wurde das bisherige bayerisches Ausführungsgesetz BayKJHG zum Sozialgesetzbuch
(SGB). Achtes Buch (VIII): Kinder- und Jugendhilfe – kurz: SGB VIII (Kinder-
und Jugendhilfegesetz) – in das neue AGSG integriert und im Wesentlichen
wortidentisch als „Teil 7: Vorschriften für den Bereich des Achten Buches
Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – und für weitere Regelungen des
Kinder- und Jugendhilferechts“ (Art. 12 bis 66 AGSG) durch den Landesgesetzgeber
erlassen. Am 1.
August 2006 trat die Neuregelung der deutschen Rechtschreibung in ihrer
überarbeiteten Form endgültig in Kraft. Das
Inkrafttreten des AGSG vom 8. Dezember 2006 - geändert durch Gesetze vom 9. Mai
2007 (GVBl S. 325) und vom 14. September 2007 (GVBl S. 634) – und die sog.
Rechtschreibreform machen eine redaktionelle Anpassung der Satzung für das
Jugendamt zur Wahrnehmung der Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe in der Stadt
Regensburg (Jugendamtssatzung) erforderlich. Die Änderungen sind im Einzelnen
dem nachfolgenden Entwurf der Dritten Satzung zur Änderung der
Jugendamtssatzung zu entnehmen.
E n t w u r f Dritte
Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt zur Wahrnehmung der Aufgaben
der öffentlichen Jugendhilfe in der Stadt Regensburg (Jugendamtssatzung) vom 24. Juli 2008 Die
Stadt Regensburg erlässt auf Grund des Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes zur
Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) in Verbindung mit Art. 23 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) folgende
Satzung: § 1 Die Satzung für das Jugendamt zur Wahrnehmung der Aufgaben
der öffentlichen Jugendhilfe in der Stadt Regensburg (Jugendamtssatzung) vom
09. Mai 1996 i.d.F. vom 28. Juli 2005 wird wie folgt geändert: 1. Die
Eröffnungsklausel erhält die Fassung: „ ... des Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes zur
Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) ... “ 2. §
1 Abs. 2 Nr. 1 erhält die Fassung: „ ... und dem Gesetz zur Ausführung der
Sozialgesetze (AGSG) zugewiesenen ... “ 3. §
1 Abs. 2 Nr. 1 b) erhält die Fassung: „ ... die Aufgaben nach §§ 22, 22a i.V.m.
§§ 24 bis ... “ 4. §
3 Abs. 2 Nr. 1 erhält die Fassung: „ ... oder die Vorsitzende (Art. 17 Abs.
3 Satz 3 AGSG),“ 5. §
3 Abs. 2 Nr. 4 a) erhält die Fassung: „ ... gemäß Art. 18 Abs. 2 Satz 4 AGSG,“ 6. §
3 Abs. 3 Nr. 1 erhält die Fassung: „ ... im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Nr. 1
AGSG,“ 7. §
3 Abs. 3 Nr. 4 erhält die Fassung: „ ... der zuständigen Arbeitsagentur,“ 8. §
3 Abs. 3 Nr. 5 erhält die Fassung: „5. eine Fachkraft, die in der Beratung
im Sinne ... “ 9. §
3 Abs. 3 Nr. 9 erhält die Fassung: „ ... nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 9 AGSG, und
zwar ... “ 10. §
4 Abs. 1 Satz 2 erhält die Fassung: „ ... in offener Abstimmung (Art. 17 Abs.
2 Satz 3 AGSG).“ 11. § 4 Abs. 2 Satz 4 erhält die Fassung: „ ... von Frauen und Männern hingewirkt
werden (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 AGSG).“ 12. §
4 Abs. 4 erhält die Fassung: „ ... des Jugendhilfeausschusses (Art. 19
Abs. AGSG und ihre Stellvertreter ... “ 13. §
5 Abs. 1 wird wie folgt orthographisch redigiert: „ ... und der vom Stadtrat gefassten ... “ 14. §
5 Abs. 4 Nr. 7 erhält die Fassung: „ ... in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1
Nr. 1 AGSG; ... “ 15. §
6 Abs. 4 erhält die Fassung: „ ... und Aufträge nicht gebunden (Art.
20 Satz 2 AGSG).“ 16. §
9 Abs. 1 erhält die Fassung: „ ... und Richter (Art. 21 Abs. 3 AGSG).“ 17. §
10 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt orthographisch redigiert: „ ... dieser Beschlussfassung hat der
Jugendhilfeausschuss ... “ 18. §
10 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt orthographisch redigiert: „Der Jugendhilfeausschuss bedient sich
dabei ... “ § 2 Diese Satzung tritt am ersten Tag nach der Bekanntmachung in
Kraft. Der
Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt: Die Stadt
Regensburg erlässt eine Satzung zur Änderung der Jugendamtssatzung laut
beigefügtem Entwurf vom 04.07.2008, der wesentlicher Bestandteil dieses
Beschlusses ist.
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