Sachverhalt: Der vom Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und
Wohnungsfragen am 20.10.1992 (Stadtrat am 26.11.1992) bzw. am 15.01.2008 zur
Aufstellung beschlossene Bebauungsplan Nr. 241 wurde entsprechend § 3 Abs.
1 BauGB am 20.02.2008 der interessierten Öffentlichkeit im Rahmen einer
Informationsveranstaltung dargelegt. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit der
Einsichtnahme, Erörterung und Äußerung vom 11.02.2008 bis 29.02.2008 beim
Stadtplanungsamt. Außerdem wurden die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange in der Zeit vom 28.01.2008 bis 29.02.2008 gemäß § 4 (1)
BauGB (Scoping) zum Bebauungsplan-Entwurf gehört. Folgende Beiträge bzw. Stellungnahmen gingen bei der
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB und bei der Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
ein: Beteiligung der Öffentlichkeit § 3
Abs. 1 BauGB Nr.
6.1.2 Auslegungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 241 Ortenburger
Straße Nr. 1.: Antragsteller:
Schreiben vom: 13.02.2008 Anregungen: Als direkter Anwohner zur bisherigen Kleingartenanlage
(Grundstück 247/16) habe ich noch zwei Anmerkungen: 1. Parkplatzsituation Durch die Videothek in der Donaustaufer Straße 70 kommt es
jeweils am Vorabend zu Feiertagen und Sonntagen (Videoverleih) bzw. am Tag
darauf (Rückgabe der Videos) zu Parkplatzknappheit. Bitte überdenken Sie die
östlich an der Pappenheimerstraße geplanten Parkplätze parallel zur Fahrbahn,
da diese eine Zufahrt zu den Parkplätzen westlich des Gebäudes Donaustaufer
Str. 70 verhindern würden. 2. Die geplante Anlieferzone für den Obi-Baumarkt über die
Pappenheimerstraße gibt mir zu denken: Wird es hier ein Modell wie bei der
Anlieferzone für das Alex-Center geben, bei dem die nächtliche Belieferung
wirksam verhindert wird? Wie ich bereits Ihren Kollegen vom Liegenschaftsamt
mitgeteilt habe, besteht von meiner Seite Interesse am Erwerb eines Streifens
des Grundstücks, auf dem künftig der Obi-Baumarkt entstehen soll. Auf der nächsten Seite habe ich verschiedene Möglichkeiten
eingezeichnet: Mein primäres Interesse zielt auf den mit A gekennzeichneten
Streifen (Fortsetzung der Grundstückslinie der weiter westlich gelegenen
Grundstücke), es kann aber auch eine Kombination der Teilstücke A+B, A+C, oder
A+B+C in Frage kommen. Hier würde ich mich gerne mit Ihnen zu gegebener Zeit bei
entsprechender Detailplanung dieses Bereiches abstimmen. Bitte informieren Sie
mich, ob Sie mein Anliegen zur Erweiterung meines Grundstückes bei der Planung
berücksichtigen können. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: 1. Die geplanten Parkplätze östlich der Fahrbahn der
Pappenheimerstraße wurden in der Überarbeitung des Bebauungsplanvorentwurfes
nicht mehr vorgesehen. Die bereits bestehenden Parkplätze senkrecht zur
Fahrbahn auf dem Grundstück Donaustauferstraße 70 bleiben im Bestand erhalten. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird entsprochen. 2. Eine nächtliche Anlieferung für den geplanten Baumarkt ist
gemäß dem Verkehrsgutachten von Prof. Kurzak vom 02.07.2008 nicht vorgesehen
(Schwerverkehr nachts 0%). Die zum Zukauf geplante Fläche wurde im Rahmen der
Entwurfsplanung als Grünfläche vorgesehen. Bezüglich des Kauf-Interesses wurde
der Eigentümer (Kath. Waisenhausstiftung, Bruderhausstiftung- vertreten durch
die Stadtverwaltung) informiert. Über einen evtl. Ankauf der genannten Flächen
wird voraussichtlich nach Abschluss des Verfahrens mit den Eigentümern
verhandelt. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird entsprochen. Nr. 2.: Antragsteller:
Schreiben vom: 14.02.2008 Anregungen: Wie bereits in unserem Schreiben vom 05.09.2005 ausgeführt,
haben wir weiterhin großes Interesse daran, bei einer Bebauung der ehemaligen
Kleingartenanlage Walhalla unser Grundstück in Richtung Süden zu erweitern.
Sollte es sich bei den weiteren Planungen als möglich erweisen, die
Grundstücksgrenzen der Flurstücke 247/1 und 247/2 geradlinig zu verlängern,
wären wir am Kauf des in der Anlage eingezeichneten Flächenstücks sehr
interessiert. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Siehe unter Nr. 1; Über einen Ankauf der genannten Flächen
wird voraussichtlich nach Abschluss des Verfahrens mit den Eigentümern
verhandelt. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird entsprochen Nr. 3.: Antragsteller:
Schreiben vom: 25.02.2008 Anregungen: Meine größte Sorge gilt dem Feinstaub. Wenn man bedenkt,
50.000 Fahrzeuge auf der Nordgaustraße und 50.000 auf der Frankenstraße
täglich. Dazu kommen die An- und Abfahrer vom DEZ, REAL, NORMA, NETTO,
ALEX-Center, neuerdings Scheubeck - Parkhaus, Milchwerk und jetzt auch noch
OBI? Gewerbegebiet hin – Gewerbegebiet her! Wo liegt die Grenze? Wie viel Luftverschmutzung verträgt der Mensch um nicht
daran Schaden zu erleiden? (siehe die angrenzenden Wohngebiete, bzw. Schule
Werner-von-Siemens-Gymnasium, Arbeiterwohlfahrt-Altenheim). Je nach Windrichtung bekommt man vom KFC, vom Milchwerk oder
aus der Verbrennungsanlage vom Dreifaltigkeitsberg oder der benachbarten
Schreinerei sein „Fett weg“. Unser Grundstück ist seit ca. 100 Jahren in Familienbesitz.
Wir haben bisher sehr gerne hier gewohnt. Aber allmählich bekommt man das
Gefühl, es wird einem der letzte Sauerstoff genommen. Es ist traurig genug, wenn man sich als Hausfrau Gedanken
macht „soll man die Fenster zum Lüften öffnen“. Ganz davon abgesehen ist es auch nicht ungefährlich, wenn
die Schulkinder noch zusätzlichen Verkehr verkraften müssen – von der
Nordgaustraße Bushaltestelle zur Schule – LKW-Zulieferung zu OBI; von der
Frankenstraße/Ortenburgerstraße Richtung Schule reges Kommen und Gehen der
Schüler von und zu KFC. Vielleicht lässt es sich einrichten, zumindest eine
Parkanlage mit einzuplanen (etwas Sauerstoffzufuhr). Ggf. auch eine
Dachbegrünung von OBI. Im Rahmen des Weltkulturerbes sollte m. E. ein so
wichtiger Verkehrsknotenpunkt von Regensburg etwas ansprechend gestaltet werden. Ich hoffe, ich konnte Ihnen meine Bedenken verständlich
machen und bitte Sie um eine wohlwollende Überprüfung Ihrer Planung. Ich denke
das Wohlergehen der Anwohner ist bestimmt auch in Ihrem Interesse. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Im Rahmen der Planungen für die Ansiedlung eines Bau- und
Gartenmarktes an der Frankenstraße wurde eine Verkehrsuntersuchung von Prof.
Dr. Ing. Harald Kurzak durchgeführt. Die Verkehrsbelastung (Istzustand 2008)
beträgt für die Nordgaustraße 36.000 Kfz/24 Std. , für die Frankenstraße 35.000
Kfz/24 Std. und für die Donaustaufer Straße im westl. Teilbereich 4.600 Kfz.
/24 Std. und im östl. Teilbereich 5.100 Kfz/24 Std. Die Verkehrsbelastung Prognose 2020 mit Bau- und Gartenmarkt
(mit Sallerner Regenbrücke) beträgt für die Nordgaustraße 42.000 Kfz/24 Std.,
für die Frankenstraße 30.000 Kfz/24 Std. und für die Donaustaufer Straße im
westl. Bereich 4.800 Kfz/24 Std. und im östl. Bereich 6.400 Kfz/24 Std. Das
bedeutet, dass es nach Fertigstellung der Sallerner Regenbrücke und der
Osttangente zu einer deutlichen Entlastung der Frankenstraße kommen wird
(Abnahme um rd. 10.000 Kfz/Tag). Die Zusatzbelastung auf der Nordgaustraße in
Höhe Frankenstraße wird infolge der Osttangente nur bei 500 Kfz/Tag liegen, so
dass die heutige Problemkreuzung Nordgaustraße / Frankenstraße / Walhallaallee
insgesamt entlastet wird. Die Entlastung der Kreuzung ist wesentlich stärker
als die Zusatzbelastung durch den geplanten Bau- und Gartenmarkt. Somit ist
auch langfristig keine Verschlechterung der bestehenden Situation zu erwarten. Zum Thema Feinstaub: Im Zusammenhang mit dem Ausbau der Nordgaustraße wurde ein
Lufthygienegutachten für den Ausbau der Nordgaustraße vom TÜV – Süd,
Niederlassung München, erstellt. Zur Beurteilung der lufthygienischen Situation
sind die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr relevanten Grenzwerte aus der
22. BImSchV maßgeblich und diese betragen für Benzol 5 µg/m³, für
Stickstoffdioxid (NO²) 40 µg/m³ und für Feinstaub (PM10) 40 µg/m³. Für das Teilstück von der Walhalla Allee bis zur
Donaustaufer Straße lagen hierbei die untersuchten Werte für Benzol (1 µg/m³),
Stickstoffdioxid (24 µg/m³) und Feinstaub (23 µg/m³) alle unter dem zulässigen
Bereich. Eine Überschreitung von Grenzwerten durch die oben beschriebene
Verkehrsentwicklung aufgrund des Bau- und Gartenmarktes ist nicht zu erwarten. Zum Thema Schulkinder usw.: Der zusätzliche Lieferverkehr für einen Baumarkt beträgt lt.
Verkehrsgutachten ca. 23 LKW`s /Tag. Dieser Verkehr kann durch die vorhandenen
Straßen und den Ausbau der Pappenheimer Straße aufgenommen werden. Die Ortenburgerstraße weist heute eine Gesamtbelastung von
700 Kfz/Tag auf, der LKW – Anteil liegt bei unter 1 %. Die Prognosebelastung
2020 mit Bau- und Gartenmarkt beträgt ca. 4250 PKW – Bewegungen/Tag. Für die Errichtung des geplanten Baumarktes ist der Ausbau
der Zufahrtsstraße von der Frankenstraße auf eine Fahrbahnbreite von 9 m und
die Errichtung von zwei fahrbahnbegleitenden Gehwegen angedacht. Im Bereich des
Minikreisels ist eine Fußwegverbindung nach Norden zur Ortenburgerstraße mit
ca. 3,00 m Breite geplant. Diese Wegeverbindung zwischen dem
Werner-von-Siemens-Gymnasium und dem Schnellrestaurant KFC sowie die Errichtung
der beiden Fahrbahnbegleitenden Gehwege wird auch in Zukunft eine gefahrlose
Abwicklung des Fußgängerverkehrs ermöglichen. Zum Thema Grün: Im Rahmen der Errichtung des neuen Bau- und Gartenmarktes
wird nicht die gesamte Fläche des Planungsgebiets überbaut, so dass zur
bestehenden Wohn- bzw. Mischgebietsnutzung eine Grundstücksfläche von ca. 5000
m² für eine weitere Mischgebietsnutzung
zur Verfügung steht. In diesem Bereich ist eine GRZ von 0,3 festgesetzt, so
dass sich die überbaubare Grundstücksfläche an der bestehenden Bebauung
orientiert und größere Grünflächen (mind. 70 %) frei bleiben müssen. An der Grenze zu dieser Nutzung ist ferner auf dem geplanten
Baumarktgelände eine doppelreihige dichte Baumpflanzung (Hochstämme) mit
Unterpflanzung aus Büschen (Ligustrum ovalium) als Ausgleich vorgesehen. Außerdem wird in der Satzung zum Bebauungsplan die
Dachbegrünung von Flachdächern festgesetzt. Für den Bereich des Hauptgebäudes
des künftigen Baumarktes ist eine extensive Flachdachbegrünung eingeplant. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird überwiegend entsprochen. Nr. 4.: Antragsteller:
Schreiben vom: 26.02.2008 Anregungen: 1. Dieses monströse Bauvorhaben passt nicht in das Stadtbild.
Wir haben bereits mehrere große Objekte im Stadtteil Norden (z.B.
Donaueinkaufszentrum, Alexcenter). 2. Die Feinstaubbelastung steigt erheblich, da man uns im
Stadtteil Norden eine große mit Bäumen und Sträuchern bepflanzte Fläche nimmt. 3. Es wird eine erhebliche Belästigung durch Lärm und Gestank
auftreten. 4. Das Verkehrsaufkommen in der Donaustaufer Straße wird das
normale Maß bei weitem überschreiten. 5. Eine Nutzung meines Gartens ist nur noch bedingt möglich,
wegen des dauernden Lärms und der Abgase die aus der geplanten Tiefgarage und
durch die Einfahrt an meiner südlichen Grundstücksgrenze entstehen wird. 6. Ein Verkauf meines Grundstücks ist damit aussichtslos, weil
niemand so ein eingebautes Grundstück erwerben will. 7. Der Wert meines Grundstücks wird herabgesetzt, da heißt der
Quadratmeterpreis beim Verkauf sinkt gewaltig. Sollte es trotz meines Widerspruchs zu diesem Bauvorhaben
kommen stelle ich folgende Bedingungen: 1. Die geplante Einfahrt südlich meines Grundstückes und die
damit anfallenden Kosten (Straßenbaukosten, Kanalkosten, Bürgersteig) usw.
trägt der neue Besitzer. 2. Die damit anfallenden Reinigungskosten und Kosten für den
Winterdienst trägt ebenfalls der neue Besitzer. 3. Eine Errichtung einer mindestens 2 Meter hohen Mauer an
meiner westlichen Grundstücksgrenze, wobei mir auch da keine Kosten entstehen
dürfen, 4. Dass die bereits bestehende Schallschutzmauer erhalten
werden muss und bei Verlagerung mit mir abgesprochen werden muss. 5. Eine einmalige Ausgleichszahlung (Höhe kann verhandelt
werden) wegen der Wertminderung meines Grundstückes. 6. Dass die Bebauung an meiner westlichen Grundstücksgrenze
erst in einem Abstand von mindestens 15 Metern stattfindet. 7. Dass die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage mit einer
Schrankenanlage versehen wird und die 1 Stunde nach Geschäftsschluss
geschlossen werden muss. Die Bedingungen 1-7 müssen in schriftlicher Form von dem
neuen Besitzer und der Stadt Regensburg bestätigt werden und haben solange
Gültigkeit wie das Anwesen Ortenburgerstraße 5 in privatem Besitz ist. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Zu den befürchteten Auswirkungen des Vorhabens Pkt. 1 bis
Pkt. 7 Zu den vom Antragsteller vorgebrachten Hinweisen und
Befürchtungen bezüglich möglicher negativer Auswirkungen auf sein Grundstück durch
das geplante Vorhaben sind folgende, grundsätzlichen Voraussetzungen im
Zusammenhang mit der Schaffung des künftigen Baurechtes zu nennen. Das Bebauungsplangebiet ist im Flächennutzungsplan der Stadt
Regensburg in der Fassung vom 31.01.1983 als Gewerbegebiet dargestellt. Die
bisher bestehende Kleingartenanlage war demzufolge nicht als der endgültige
Bebauungszustand zu betrachten. Darüber hinaus liegt das Planungsgebiet in
einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 BauGB wonach bereits Baurecht
in gewissem Umfang besteht. Aufgrund dieser Voraussetzungen war in jedem Fall mit einer
Bebauung der Kleingartenflächen zu rechnen. Diese Gewerbeflächen liegen im
innerstädtischen Bereich an den bedeutenden Verkehrsachsen Nordgaustraße und
Frankenstraße. Das städtebauliche Konzept für die künftige Neubebauung ist
dadurch gekennzeichnet, dass die Hauptbaumassen eindeutig hin zu diesen
Verkehrsachsen orientiert sind. Im Kreuzungsbereich Nordgaustraße/
Frankenstraße ist als stadtbildprägende Bebauung das Donaueinkaufszentrum mit
dem gegenüberliegendem Möbelhaus zu sehen. Für die Beurteilung der
Größenordnung der Baumasse und der Höhenentwicklung kann somit nicht die im
Norden anschließenden, kleinteiligen Bebauung herangezogen werden. Das künftige
Baurecht auf den Flächen der ehemaligen Kleingartenanlage ermöglicht deshalb
eine Ergänzung der bereits vorhandenen, stadtbildprägenden Baustruktur im
Bereich des Donaueinkaufszentrums. Unabhängig davon darf für die bestehende Wohnnutzung keine
unzumutbare Situation entstehen. Aus diesem Grund wurden entsprechende
Verkehrs- und Lärmuntersuchungen durchgeführt. Als Ergebnis dieser
Untersuchungen ist festzustellen, dass die Planung dahingehend optimiert wurde
bzw. geeignete Maßnahmen (Lärmschutz) berücksichtigt wurden, damit künftig
keine unzumutbaren Wohnverhältnisse für die benachbarte Wohnbebauung entstehen. Das vom
Antragsteller angesprochene Thema Feinstaub ist vorrangig ein überregionales
Problem. Bei der Feststellung von Feinstaub ist eine hohe Hintergrundbelastung
(Ferntransport, Verwitterung, Pollen, Saharastaub, Staubverwehungen von
Feldern, usw.) zu berücksichtigen. Nach den Messungen an der Messstation -
Regensburg Schwanenplatz- liegen die Werte der Hintergrundbelastung bei 60 %.
Den verbleibenden Anteil verursachen Industrie, Gewerbe, Verkehr und private
Haushalte. Laut Luftreinhalteplan der Stadt Regensburg beträgt der Anteil des
Verkehrs ca. 5%. Inversionswetterlagen haben einen enormen Einfluss auf die
Feinstaubkonzentration. Vergleicht man die Feinstaubwerte von mehreren
Messstationen über einen gewissen Zeitraum, dann zeigen die Feinstaubkurven
einen ähnlichen Verlauf mit unterschiedlich hohen Werten. In den Städten sind
die Werte höher. Der Kurvenverlauf mit Höhen und Tiefen ist aber nahezu
identisch. Mit der
befürchteten erheblichen Feinstauberhöhung im Zusammenhang mit der Realisierung
der Bebauung auf der Fläche der ehemaligen Kleingartenanlage ist deshalb nicht
zu rechnen. Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme. Zu den vom Antragsteller vorgebrachten Bedingungen unter
Pkt. 1 bis Pkt. 7 wird seitens der Verwaltung wie folgt Stellung genommen: 1. und 2. Die geplante Zufahrt entlang der Grenze der
Antragsteller wird als private Zufahrt ausschließlich durch den Investor zu
finanzieren und zu unterhalten sein. Sämtliche darüber hinaus anfallenden
Erschließungskosten werden im Rahmen eines Erschließungsvertrages mit dem
Investor geregelt. Der Antragstellerin entstehen keine Kosten. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird entsprochen. 3. Im Zusammenhang mit der Planung für den Bau- und Gartenmarkt wurde ein
schalltechnisches Gutachten durch die Fa. Müller BBM erstellt. Die hierbei
vorgeschlagenen aktiven Schallschutzmaßnahmen werden im Zuge einer
Baugenehmigung abschließend festgelegt, die Kosten liegen beim Investor (die
Investorin). Eine Wand mit einer Höhe von mind. 2 m im westlichen Bereich
ist hierfür nicht erforderlich. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird nicht entsprochen. 4. Aufgrund des schalltechnischen Gutachtens vom 02.07.2008
ist die Verlängerung der bestehenden Lärmschutzwand südlich von Fl. Nr. 243/11
in Richtung Osten erforderlich. Die Höhe der Schallschutzwand bleibt gleich.
Dies wurde im Vorfeld mit der Antragstellerin besprochen. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird entsprochen. 5. Diese Forderung betrifft nicht den in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplan (kein planungsrechtlicher Belang). Eine
Wertminderung ist ferner durch das bereits bestehende Baurecht für eine
gewerbliche Nutzung auf dem Planungsgrundstück nicht anzunehmen. Die Belastung
durch Verkehr, Lärm usw. durch den geplanten Bau- und Gartenmarkt wurden in
verschiedenen Gutachten untersucht und die entsprechenden Grenzwerte sind
eingehalten. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird nicht entsprochen. 6. Hier ist vermutlich die östliche Grundstücksgrenze
gemeint, da der Baumarkt an der Ostseite des Wohngrundstücks der
Antragstellerin errichtet werden soll. Die geforderte Mindestentfernung von 15
m ist eingehalten. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird entsprochen. 7. Nach den bisherigen Abstimmungsgesprächen mit dem
Investor und dem Betreiber wird eine Absperrung des Parkdecks mit einer
Schranke nach Verkaufsschluss vorgesehen werden. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird entsprochen. Nr. 5.: Antragsteller:
Schreiben vom: 28.02.2008 Anregungen: Hiermit erhebe ich Widerspruch gegen das geplante
Bauvorhaben Kleingartenanlage Walhalla. Insbesondere über die geplante Zubringerstraße. Die
Ortenburger Straße ist auch die Schulstraße für die Schüler zum Gymnasium. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Zur eventuellen Gefährdung von Schulkindern in der
Ortenburger Straße siehe oben unter Punkt 3. Durch die Anlage von 2 straßenbegleitenden
Gehwegen und einer geeigneten Gehwegverbindung zur Ortenburgerstraße, ohne
Durchfahrtsmöglichkeit für PKW, wird ausreichend auf die Schulkinder Rücksicht
genommen. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird entsprochen. Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB Nr.
3.2.2 Anregungen aus der Informationsveranstaltung am
20.02.2008 Gegenstand:
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 241, Ortenburgerstraße Bereich zwischen der
Donaustaufer Straße, der Nordgaustraße, der Frankenstraße, der Further Straße
und der Ortenburgerstraße ___________________________________________________________________ Nr. 1 .:
Anregung: Bei der Vorstellung des Projektes wurde von einer Abstufung
der GRZ im nördlichen Bereich von 0,8 auf 0,6 gesprochen. Kann diese GRZ gegebenenfalls
noch reduziert werden? Auf jeden Fall sollte keine höhere Dichte mehr
angestrebt werden. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Die geplante GRZ beträgt für den Bereich des Baumarktes max.
0,8 und für den Bereich des Mischgebietes max. 0,4. Die Obergrenze des Maßes
der baulichen Nutzung bei sonstigen Sondergebieten liegt gemäß § 17 BauNVO bei
0,8. Die Obergrenze für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung für ein
MI liegt bei 0,6. Dieser Maximalwert wird hier deutlich unterschritten und
orientiert sich an der vorhandenen nördlichen Bebauung. Höhere Werte sind für
dieses Areal nicht geplant. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird entsprochen. Nr. 2 :
Anregung: Die Ortenburger Straße ist eine stark frequentierte wichtige
Fußwegeverbindung zwischen der Donaustaufer Straße und der Frankenstraße. Der zu erwartende Verkehr für den Baumarkt wird als Gefährdung
für die Bewohner des Altenheimes an der Brennesstraße / Donaustaufer Straße und
die Schüler des Werner – von – Siemens – Gymnasium gesehen (Besucher des
Kentucky Fried Chicken). Im Bereich der Zufahrt Pappenheimer Straße gibt es derzeit
schon erhebliche Verkehrsprobleme zwischen den Anliegern und den Besuchern der
Videothek, vor allem am Wochenende und in den Abendstunden (durch
Videothek-Besucher wird alles zugeparkt). Durch die geplante LKW - Erschließung
von Norden wird sich dieses Problem verschärfen. Reichen die geplanten Stellplätze für einen Baumarkt dieser
Größe aus? Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Im Rahmen der Entwurfsausarbeitung für den Bebauungsplan
wurde die Verkehrssituation durch ein Verkehrsgutachten überprüft (siehe
Anlage, Verkehrsuntersuchung vom 30.06.2008). Die geplanten 323 Stellplätze
sind gemäß Stellplatzsatzung der Stadt Regensburg ausreichend und liegen im
Bereich der für einen Baumarkt üblichen Anzahl im Verhältnis zur Verkaufsfläche
(üblicherweise werden aus Betreibersicht immer mehr Stellplätze geplant, als
gem. Stellplatzsatzung erforderlich wären). Baumarktkunden benötigen in der
Regel eine unmittelbare PKW- Erschließung und es ist nicht zu erwarten, dass
diese Kunden in umgebenden Straßen zu parken versuchen. Die Verkehrsuntersuchung hat ferner ergeben, dass durch die
Aufteilung des zu- und abfließenden Verkehrs auf 2 bis (3) Richtungen die
Zusatzbelastung im Hauptstraßennetz gering und ohne weitere Maßnahmen auch im
abendlichen Berufsverkehr abwickelbar ist. Im Normalfall fahren alle Kunden über die Zufahrt zur
Frankenstraße (verlängerte Ortenburgerstraße) zu und wieder aus. Am Freitag
und/oder Samstag kann es bei hohem Verkehrsaufkommen möglich sein, dass zur
Erleichterung des Abflusses am Nachmittag die Schranke zur LKW-Anbindung
Pappenheimer Straße für abfließende PKW geöffnet wird. Im Lärmgutachten und im
Verkehrsgutachten wurde im ungünstigsten Fall unterstellt, dass ein Viertel der
PKW über diese „Notausfahrt“ über die Pappenheimer Straße und Donaustaufer
Straße zur Nordgaustraße ausfahren. Damit würde die Belastung der Pappenheimer
Straße von 600 Kfz, davon 8 % Lkw auf 1.100 Kfz, davon 4 % Lkw ansteigen. Dies
wurde sowohl im Schallgutachten als auch in dem oben bereits genannten
Verkehrsgutachten geprüft und berücksichtigt. Durch den geplanten Ausbau der
Nordgaustraße (Planfeststellung) wird ferner die Leistungsfähigkeit dieser
Kreuzung Frankenstraße/Nordgaustraße deutlich erhöht. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird entsprochen. Nr. 3:
Anregung: Warum wird hier keine neue Zufahrt von der Frankenstraße her
für den Baumarkt angelegt? Wer muss die Straßenausbaukosten bezahlen? Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Die Frankenstraße ist eine anbaufreie Straße und es kann an
dieser Stelle keine private Grundstückszufahrt geplant werden. Die Zufahrt zur Frankenstraße (verlängerte
Ortenburgerstraße) / Naabstraße ist bereits mit einer Ampelanlage signalisiert
und eine An- und Abfahrt ist in jeder Richtung möglich. Bei einer neuen Zufahrt
zwischen der Ampelanlage Nordgaustraße/Frankenstraße und der Ortenburger Straße
wäre ferner nur eine Zu- bzw. Abfahrt mit rechts rein und rechts wieder raus
möglich, was bei der nächsten Ampel durch die zum Teil dann umkehrenden
Fahrzeuge ein Chaos verursachen würde. Außerdem wäre eine weitere Ampelanlage
aufgrund der bestehenden nah beieinander liegenden Knoten nicht möglich. Die erforderlichen Straßenausbaukosten werden im Rahmen eines
Erschließungsvertrages mit dem Investor und der Stadt Regensburg geregelt. Beschlussvorschlag: Zur Kenntnis. Nr. 4 :
Anregung: Wird die bereits bestehende Lärmschutzwand zum
Kentucky-Fried-Chicken wieder abgebaut oder versetzt. Die jetzige
Lärmschutzwand verursacht einen erheblichen Schatten auf meinem Grundstück und
sollte möglichst weiter nach Süden (von meiner Grundstücksgrenze weg) geplant
werden. Wo sind Hecken und Einfriedungen geplant? Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein
Lärmgutachten erstellt. Dieses Gutachten sieht eine Verlängerung der
bestehenden Schallschutzwand südlich von Fl. Nr. 243/11 um 38 m in Richtung
Osten vor. Die Höhe der Schallschutzwand wurde analog der bestehenden
Schallschutzwand mit einer Absoluthöhe von 336,3 m ü. NN. (ca. 3,5 m über dem
natürlichen Gelände) zugrunde gelegt. Die bestehende Wand wird voraussichtlich
beseitigt und wieder neu errichtet. Die gesetzlich erforderliche Abstandsfläche
(Wandhöhe gem. Art. 6 BayBO) wird dabei eingehalten. Der Abstand zur
Grundstücksgrenze beträgt ca. 3,5 m. In diesem Bereich ist ein Gehrecht für die
nördliche Mischgebietsnutzung sowie ggf. die Pflanzung von einzelnen Bäumen
vorgesehen. Weitere Einfriedungen sind hier nicht geplant. Beschlussvorschlag: Zur Kenntnis. Nr. 5 :
Anregung: Die geplante LKW – Zufahrt über die Pappenheimer Straße ist
sehr kritisch zu sehen, da es bereits jetzt durch die LKW vom Milchwerk in der
Donaustaufer Straße Probleme gibt (vor der Ampel stauen sich die Milchwerk -
LKW bereits jetzt). Die Donaustaufer Straße ist hier Tempo 30 Zone und keiner
hält sich dran. Wenn hier mehr LKW-Verkehr kommt wird dieses Thema vor allem im
morgendlichen Berufsverkehr noch verschärft. Wie viele LKW sind hier zu
erwarten? Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Diese Problematik wurde im Rahmen des Verkehrsgutachtens
geprüft. Nach Auskunft des geplanten Betreibers sind ca. 23 LKW / Tag zu
erwarten, die ausschließlich über die Pappenheimer Straße zu- und ausfahren
(samstags keine Anlieferung). Die Zufahrt Pappenheimer Straße weist zur Zeit eine
Gesamtbelastung von 620 Kfz/Tag auf, der LKW-Anteil liegt bei unter 1 %. Die
Donaustaufer Straße ist westlich der Anbindung mit 4600 Kfz/Tag belastet, davon
100 Lkw/Werktag. Östlich der Anbindung zur Nordgaustraße ist die Donaustaufer
Straße mit 5100 Kfz/Tag belastet, davon 130 Lkw/Werktag (2,6 % Lkw-Anteil).
Etwa 40 % des Lkw-Verkehrs ist bedingt durch das Milchwerk nördlich der
Donaustaufer Straße. Die Anbindung Milchwerk hat eine Belastung von 420
Kfz/Tag. Durch bauliche Maßnahmen sowie entsprechende verkehrstechnische
Regelungen wird sichergestellt, dass der Zulieferverkehr für den Baumarkt nicht
die Donaustaufer Straße westlich der Anbindung benutzt. Die Zusatzbelastung im
Hauptstraßennetz durch den Baumarkt ist laut Verkehrsgutachten ohne weiteres auch
im abendlichen Berufsverkehr abwickelbar. Beschlussvorschlag: Zur Kenntnis. Nr. 6 : Antragsteller:
Anregung: Für die geplante Zufahrt zum Baumarkt ist ein Minikreisel an
der Ortenburger Straße angedacht. Wie funktioniert dieser Kreisel bei einem PKW
mit Anhänger? Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Bei einem Minikreisel fährt der normale PKW entlang der
vorgegebenen Fahrbahn, für LKW oder Fahrzeuge mit Hänger ist eine Überfahrung
des Mittelteils problemlos möglich (hier sind keine Hindernisse wie Bäume usw.
im Mittelteil vorhanden). Beschlussvorschlag: Zur Kenntnis. Nr. 7 : Antragsteller:
Anregung: Der Durchgang zwischen der Ortenburger Straße im südlichen
bzw. nördlichen Teilbereich wird derzeit bereits mit Fahrzeugen befahren. (es
ist nur ein Pflock als Absperrung vorhanden). Bei der weiteren Planung sollte
eine Durchfahrbarkeit mit PKW bzw. Klein-LKW vermieden werden. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Diese Problematik wird durch geeignete Maßnahmen bei der
Ausführungsplanung der Straße/Geh- und Radwegverbindung berücksichtigt (ggf.
versetzte Umlaufsperren bzw. umlegbare Wegfahrsperren). Beschlussvorschlag: Der Anregung wird entsprochen. Es wurden keine weiteren Anregungen zum Entwurf des
Bebauungsplans Nr. 241 vorgebracht. Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange § 4 BauGB Nr. 1.: Dienststelle: Wasserwirtschaftsamt Landshuter Str. 59 93053 Regensburg Schreiben vom: 11.02.2008 Anregungen: Aus
wasserwirtschaftlicher Sicht ist zu beachten: 1. Die
Planungsfläche liegt im Überschwemmungsgebiet eines 100-jährigen Hochwassers,
dem eine Abflusskombination von Donau- und Regenhochwasser zugrunde liegt. Das
Überschwemmungsgebiet ist bisher nicht festgesetzt. 2. Wegen der
Lage innerhalb des bebauten Bereiches wird die Planungsfläche nicht als
natürliche Rückhaltefläche im Sinne des § 31 b Abs. 6 WHG beurteilt und deshalb
kein Erhalt als Rückhaltefläche gefordert. 3. Die
Planungsfläche ist mit einem Sicherheitsabstand über den errechneten
Wasserspiegel des 100-jährlichen Hochwassers (HQ 100) zu legen, da Baugebiete
hochwasserfrei zu erstellen sind, bezogen auf das HQ100. 4. Da die
Planungsfläche nach dem Überschwemmungsplan (sog. Blauer Plan) von einem
Teilabfluss des ausgeuferten Regenhochwassers durchflossen wird, ist
nachzuweisen, dass durch die Planung kein Nachteil für Dritte in Form einer
Erhöhung der Hochwassergefahr auftritt. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Der
nördliche Bereich des Planungsgebiets (MI/GE2) wird mit einem
Sicherheitsabstand über den errechneten Wasserspiegel des 100-jährlichen
Hochwassers (auf ca. 334,00 m ü. NN.) gelegt und das Gebiet entsprechend
aufgeschüttet. Der westliche Teilbereich (Schnellrestaurant) liegt bereits auf
dieser Höhe. Im
südlichen Bereich (SO) wird die geplante Verkaufsfläche aufgeständert (EFOK =
335,56 m ü. NN.) errichtet und im Untergeschoss lediglich eine
Parkierungsanlage vorgesehen, die bei einem 100-jährlichen Hochwasserereignis
überflutet werden kann. Nachdem also hier kein ausreichender Hochwasserschutz
vorhanden ist, müssen für die geplanten Technikräume usw. im Bereich des
Parkdecks Objektschutzmaßnahmen durch Einbau von Abschottungen ergriffen
werden. Im Rahmen des städtebaulichen Vertrages sind diesbezüglich
entsprechende Vereinbarungen mit Investor bzw. Nutzer zu treffen. Bezüglich
der Anwendung des § 31 b Abs. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) im vorläufig
gesicherten blauen Bereich wird
folgendes festgestellt: Für das
Bebauungsplangebiet ist die Anwendung des § 13 a BauGB (Bebauungsplan der
Innenentwicklung usw.) einschlägig. Es besteht
bereits Baurecht nach § 34 BauGB auf dem beplanten Grundstück. Das Grundstück
befindet sich im Bebauungszusammenhang. Die derzeit unbebaute Fläche
unterbricht auch nicht den Bebauungszusammenhang, da sie von der umgebenden
Bebauung soweit geprägt wird, dass aus ihr hinreichende Zulässigkeitsmerkmale
für ihre Bebauung entnommen werden können. Die Art und das Maß der baulichen
Nutzung werden nicht nur aus der auf dem Grundstück vorhandenen oder letzten
Bebauung, sondern auch aus der Umgebungsbebauung abgeleitet (MI, GE und
Sondernutzung). Das Maß der baulichen Nutzung wird für den Bereich MI mit einer
GRZ von 0,32 sowie für den Bereich GE/SO mit einer GRZ von 0,64 als mögliche
überbaubare Grundstücksfläche angenommen. Da der § 31
b Abs. 4 Satz 1 und 2 WHG nur auf neu zu schaffendes Baurecht anwendbar ist und
bei dem Vergleich zwischen dem bestehenden Baurecht und dem neu zu schaffenden
Baurecht (MI –GRZ = 0,4 und GE/SO GRZ = 0,8) festzustellen ist, dass sich das
geplante Baurecht bezüglich der überbaubaren Grundstückfläche im Rahmen des
bestehenden Baurechts bewegt, sind die Voraussetzungen des § 31 b Abs. 4 Sätze
1 und 2 WHG nicht zu erfüllen. Gemäß § 31
b Abs. 4 Satz 3 WHG bedürfen die Errichtung und die Erweiterung einer baulichen
Anlage nach den §§ 30, 34 und 35 des Baugesetzbuches in Überschwemmungsgebieten
der Genehmigung durch die zuständige Behörde (Untere Wasserrechtsbehörde).
Diese Genehmigung kann im Rahmen der Baugenehmigung erteilt werden, wenn das
Vorhaben die Wasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt, der
Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, der
bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird und die Erhöhung einer
Fremdgefährdung ausgeschlossen werden kann. Diese Voraussetzungen sind nach
Auskunft der Unteren Wasserrechtsbehörde gegeben. Der Zu- und Abstrombereich
des ausgeuferten Regenhochwassers insbesondere im Bereich südlich bzw. westlich
der Bebauung Ortenburgerstraße 5 sowie im südlichen Bereich des Sondergebiets
zur Frankenstraße wird durch die Beibehaltung der vorhandenen Böschungen bzw.
durch moderates Anböschen (ca. 1:10) entsprechend freigehalten. Ein Nachteil
für Dritte in Form einer Erhöhung der Hochwassergefahr ist somit nicht gegeben.
Die
Zufahrtsmöglichkeit zu dem Planungsgebiet für die Feuerwehr usw. ist auch im
HW-100 Fall über die Nordgaustraße/Pappenheimer Straße gesichert. Nach
Umsetzung der staatlichen Hochwasserschutzmaßnahmen für den Abschnitt D
(Reinhausen) ist die Fläche des Bebauungsplangebietes faktisch und
wasserrechtlich hochwasserfrei. Beschlussvorschlag: Der
Anregung wird durch die Auffüllung des nördlichen Bereiches und die
Aufständerung des geplanten Bau- und Gartenmarktes überwiegend entsprochen. Nr. 2.: Dienststelle: Bayer. Landesamt für Denkmalpflege Adolf-Schmetzer-Str. 19 93055 Regensburg Schreiben vom 07.02.2008 Anregungen: Das o.g. Planungsgebiet liegt im Areal zwischen folgenden
Bodendenkmälern: Fst.Nr.6938/0839 – Archäologische Befunde und Funde im
Bereich des Altortes Weichs (888 erstmals genannt mit Gräbern, die bis ins 7.
Jahrhundert zurückgehen). Fst.Nr.6838/0841 – Archäologische Befunde und Funde im
Bereich des Altortes Reinhausen (1007 erstmals genannt). Es ist daher nicht auszuschließen, dass sich im
Planungsgebiet dort ebenfalls früh- bis hochmittelalterliche
Siedlungsstrukturen befinden. Auch zeigt die Erfahrung mit anderen Bauvorhaben
im Stadtgebiet, dass überall auch mit vorgeschichtlichen Befunden gerechnet
werden muss. Gemäß Art. 7 Abs. 1 DSchG genießt der überplante Bereich deshalb
rechtlichen Schutz, weshalb ein Eingriff in seine Substanz einer
denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis bedarf. Folgende Nebenbestimmungen wären bei zulässiger Überplanung
der Bodendenkmäler für eventuelle Einzelvorhaben festzusetzen: Der Antragsteller hat vor Beginn der Erdarbeiten eine
sachgerechte archäologische Sondierung im Einvernehmen und unter der fachlichen
Aufsicht des Bayer. Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) im Bereich der geplanten
Baufläche durchzuführen. Nach Ergebnis der Sondierungen hat der Antragsteller eine
sachgerechte archäologische Ausgrabung im Einvernehmen und unter der fachlichen
Aufsicht des BLfD zur Sicherung und Dokumentation aller von der geplanten
Maßnahme betroffenen Bodendenkmäler durchzuführen nach den Grabungsrichtlinien
und dem Leistungsverzeichnis des BLfD. Der Antragsteller hat alle Kosten der Sondierungen und der
Ausgrabungen zu tragen. Mit den Erdarbeiten für die geplante Maßnahme darf erst
begonnen werden, wenn die vorhandenen Bodendenkmäler sachgerecht freigelegt,
dokumentiert und geborgen wurden. Die Untere Denkmalschutzbehörde behält sich ausdrücklich
vor, weitere Bestimmungen nachträglich aufzunehmen, zu ändern oder zu ergänzen
sowie den Bescheid jederzeit zu widerrufen. Wir bitten das Vorstehende in den Erläuterungsbericht
aufzunehmen und weisen gleichzeitig darauf hin, dass derartige Untersuchungen
einen größeren Umfang annehmen können, die eine längere Planungsphase
erfordern. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme ist nötig, um Organisationsfragen
zu klären. Nur so lassen sich Verzögerungen und Probleme bei der Abwicklung der
Maßnahme vermeiden. Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält einen Abdruck dieses
Schreibens mit der Bitte um Kenntnisnahme und ggfs. entsprechende Veranlassung. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Die o. gen. Anregungen wurde in die Hinweise zur Satzung im
Entwurf des Bebauungsplanes aufgenommen. Die entsprechenden Sondagen usw.
müssen vor Beginn der Bauarbeiten durchgeführt werden. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird entsprochen. Nr. 3 Dienststelle: Bund Naturschutz in Bayern e.V. Dr.-Johann-Maier-Str. 4 93049 Regensburg Schreiben vom 12.02.2008 Anregungen: Das Angebot eines Baumarktes
im Stadtgebiet ermöglicht Bürgerinnen und Bürgern zukünftig auch ohne
Auto ihren entsprechenden Bedarf zu decken. Der Bund Naturschutz, vertreten
durch die Kreisgruppe Regensburg regt deshalb an, auf der Südseite an der
Frankenstraße einen barrierefreien Zugang für Fahrradfahrer und einen
Fahrradparkplatz einzuplanen. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Im Rahmen der Entwurfsausarbeitung wurde auf der Südseite an
der Frankenstraße eine entsprechende Rampe mit Zugang sowie Fahrradstellplätze
vorgesehen. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird entsprochen. Nr. 4.: Dienststelle: Regierung der Oberpfalz 93039 Regensburg Schreiben vom 13.02.2008 Anregungen: Entsprechend den vorliegenden Unterlagen plant die Stadt
Regensburg den Flächennutzungsplan im Bereich zwischen der Donaustaufer Straße,
der Nordgaustraße, der Frankenstraße und der Ortenburger Straße zu ändern und
für diesen Bereich einen Bebauungsplan aufzustellen, der die Ausweisung eines
Sondergebietes für großflächigen Einzelhandel vorsieht. Damit sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für
die Ansiedlung eines Bau- und Gartenmarktes geschaffen werden. Mit einer
Verkaufsfläche von insgesamt 9.685 m² – davon 6.380 m² für den Baumarkt und
3.305 m² für das Gartencenter – ist das Vorhaben als Einzelhandelsgroßprojekt
gem. § 1 Abs. 3 BauNVO anzusehen. Die Regierung der Oberpfalz – Höhere Landesplanungsbehörde –
wird das Vorhaben im Hinblick auf seine Raumverträglichkeit überprüfen. Diese
landesplanerische Überprüfung kann in Form eines vereinfachten
Raumordnungsverfahrens nach Art. 23 BayLplG parallel zum Bauleitplanverfahren
durchgeführt werden. Dazu ist erforderlich, dass die Stadt Regensburg der
Höheren Landesplanungsbehörde die für das Raumordnungsverfahren erheblichen
Stellungnahmen der beteiligten Behörde übermittelt, damit diese der
landesplanerischen Überprüfung zugrunde gelegt werden können. In diesem Zusammenhang bitten wir um Ergänzung der
Bauleitplanunterlagen um folgende Informationen: 1. Eine Aufstellung zu den geplanten sortimentsbezogenen
Verkaufsflächen, insbesondere zu den Kernsortimenten und den
innenstadtrelevanten Randsortimenten des Bau- und Gartenmarktes; 2. Eine Abschätzung des Einzugsbereiches für das Vorhaben. Des Weiteren bitten wir um Einbeziehung der einschlägigen
Wirtschaftsverbände (Bund der Selbständigen/DGV, Landesverband des Bayer.
Einzelhandels, Handelsverband BAG Bayern e.V.) sowie der im Einzugsbereich des
Vorhaben gelegenen möglichen Mittelzentren und Mittelzentren in das weitere
Verfahren. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Die o. gen. landesplanerische Überprüfung in Form eines
vereinfachten Raumordnungsverfahrens wurde parallel zum Bebauungsplanverfahren
durchgeführt. Das Ergebnis liegt der Verwaltung vor. Die Raumverträglichkeit
ist gegeben. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird entsprochen. Nr. 5.: Dienststelle: REWAG Netz Postfach 11 05 54 93018 Regensburg Anregungen: Die Versorgung mit Gas und Wasser ist gesichert und erfolgt
über die Pappenheimerstraße. Zur Sicherstellung der Stromversorgung ist die
Ausweisung einer öffentlichen Bedarfsfläche zum Bau einer Trafostation
notwendig. Zum Bebauungsplan bestehen keine Einwände. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Die erforderliche Bedarfsfläche für eine Trafostation wurde
in der Überarbeitung des Bebauungsplanentwurfes im nördlichen Bereich
vorgesehen und festgesetzt. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird entsprochen. Nr. 6.: Dienststelle: Regionaler Planungsverband Regensburg Postfach 12 03 29 93025 Regensburg Schreiben vom 29.02.2008 Anregungen: Die vorgesehene Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt
Regensburg und gleichzeitige Aufstellung eines Bebauungsplanes dienen der
bauplanungsrechtlichen Vorbereitung zur Ansiedlung eines Bau- und Gartenmarktes
mit 6.380 m² bzw. 3.305 m² Verkaufsfläche an zentraler Stelle im Stadtnorden
von Regensburg in unmittelbarer Nähe zum Donaueinkaufszentrum. Das Vorhaben ist als Einzelhandelsgroßprojekt gem. § 1 Abs.
3 BauNVO anzusehen. Mit Blick auf den berührten regionalen Teilraum und dessen
spezifische Versorgungssituation wird die Größenordnung des Planvorhabens als
raumverträglich erachtet. Der Standortbereich im Oberzentrum Regensburg besitzt
besondere regionale wie auch überregionale Attraktivität. Es wird daher
angeregt, auf die Aspekte zur Stadtgestalt des geplanten Baukörpers weiterhin
ein besonderes Augenmerk zu richten (vgl. auch Regensburgplan 2005 zu den
Leitprojekten der Stadtgestalt). Mit dem Planvorhaben besteht die städtebauliche
Chance, die beiden Raumkanten entlang der Franken- und Nordgaustraße attraktiv
zu gestalten. Nach den Gesichtspunkten, die der Regionalplanung zugrunde
liegen, werden keine Bedenken gegen das o. g. Planvorhaben erhoben, jedoch wird
aus Gründen der Standortsituation an die besondere Verantwortung des
Oberzentrums für eine qualitätvolle Umsetzung des Planvorhabens in
städtebaulicher Hinsicht appelliert. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Zur Sicherung der qualitätvollen Umsetzung des Bauvorhabens
wurde der Entwurf des Bau- und Gartenmarktes bereits im Gestaltungsbeirat der
Stadt Regensburg beraten. Die städtebauliche Einfügung ist gegeben. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird entsprochen. Nr. 7.: Dienststelle: Amt für Umwelt-, Natur und Verbraucherschutz (Untere
Naturschutzbehörde) Schreiben vom: 03.03.2008 Anregungen: Der
wesentliche Inhalt auf Bebauungsplan-Ebene ist die Schaffung von Baurecht für
einen Baumarkt. Auf Ebene des FNP sollen Gewerbeflächen zu einem Sondergebiet
Großflächiger Handelsbetrieb sowie zu einem Mischgebiet umgewandelt werden. Für den
Umweltbericht und die Bearbeitung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung
gelten als Bearbeitungsstandard und im Hinblick auf den erforderlichen Umfang
und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung die einschlägigen bayerischen
Leitfäden „Der Umweltbericht in der Praxis“ sowie „Bauen im Einklang mit Natur
und Landschaft“. Nach
fachlicher Einschätzung ist zudem eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
(saP) als Bestandteil des Umweltberichteserforderlich. Artenschutzrechtlich
geschützte Vogel-, Kleinsäuger-, Insekten- und Reptilienarten können nicht
ausgeschlossen werden. Das Arten-
und Biotopschutzprogramm der Stadt (ABSP) stellt für den Bereich die nahe Lage
an eine geologische Störungszone dar. Das Kontaminationsrisiko des Grundwassers
ist hoch bis sehr hoch. Zum
derzeitigen Planungs- und Verfahrensstand wird aus naturschutzfachlicher Sicht
das Nachfolgende angemerkt und um entsprechende Ergänzungen gebeten. Bebauungsplan-Entwurf: Der Bereich
ist bisher durch eine Kleingartenanlage mit den entsprechenden Strukturen und
Einrichtungen genutzt worden. Für die
Behandlung des Themas Eingriff und Ausgleich ist ein eventuell bestehendes
verbindliches Baurecht abzuziehen. Relevant ist nur die Neuschaffung von
Baurecht. Im
Geltungsbereich sind vor allem randlich zum Teil größere Gehölzbestände
vorhanden. Sie sind mit den Ergebnissen der Planfeststellung zum Ausbau der
Nordgaustraße zu überlagern und entsprechend abzustimmen. Es sollte
versucht werden, vor allem die im Umgriff vorhandenen Großbäume weitestgehend
zu erhalten. Diese Maßnahme würde dem gesetzlich gebotenen Vermeidungs- und
Minimierungsgebot entsprechen. Neue
Stellplätze sind nach den Regelungen der Regensburger Stellplatzsatzung zu
begrünen. Der
weiteren Planung ist ein vollständiger Bestandsplan aller Gehölze und sonstigen
Strukturen zu Grunde zu legen. Zumindest
die einsehbaren Dachflächen sind u. a. aus kleinklimatischen Gründen oder in
Hinblick auf Feinstaubbelastungen im Stadtgebiet dauerhaft extensiv zu
begrünen. Im
Baugenehmigungsverfahren sind qualifizierte Freiflächengestaltungspläne
vorzulegen. Zum Schutz
aller vorhandenen und verbleibenden Gehölze gelten die Bestimmungen der DIN
18920 sowie der RAS-LP4. Die
Pflanzliste für das Bebauungsplangebiet ist bezüglich der Bäume im
Straßenbegleitgrün mit dem Gartenamt der Stadt abzustimmen. Die im noch
zu erarbeitenden Umweltbericht genannten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
sind in eventuellen städtebaulichen Verträgen oder in den nachfolgenden
Genehmigungsverfahren verbindlich festzusetzen. Ausgleichsmaßnahmen
und –pflanzungen sind mit Priorität bei Rechtskraft des Bebauungsplanes, und
soweit das erst im Bauverlauf möglich ist, mit Fertigstellung der jeweiligen
Hochbaumaßnahme zu realisieren. Flächennutzungsplan: Die
Ausgleichsflächenanteile (Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Natur und Landschaft) sind bereits auf Ebene der vorbereitenden
Bauleitplanung festzulegen und darzustellen. Der
Umweltbericht muss sich auch auf den Flächennutzungsplan beziehen. Wir bitten
ggf. im Verfahren um weitere Beteiligung. Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Im Rahmen der Abstimmung des Bebauungsplanentwurfes wurde
eine Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (gemäß Nr. 18.8 der Anlage 1 zum
UVPG für den Bau eines Vorhabens der in den Nummern 18.1 bis 18.7 genannten
Art, für den in sonstigen Gebieten - nicht Außenbereich – ein Bebauungsplan
aufgestellt wird, hier Nr. 18. 6.1 Bau eines großflächigen Handelsbetriebes mit
einer zulässigen Geschossfläche von 5000 m² und mehr) vom Büro Dr. Blasy – Dr.
Overland, Eching am Ammersee, durchgeführt. Als Ergebnis wurde festgestellt,
dass insgesamt keine erheblichen Beeinträchtigungen der Umweltgüter zu erwarten
und die Voraussetzungen für eine umweltverträgliche Umsetzung gegeben sind
(siehe Anlage zur Begründung, Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls). Damit kann das Bebauungsplanverfahren gem. § 13 a BauGB
(Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren weiter geführt
werden. Gemäß § 13 a Abs. 2 Ziffer 4 BauGB gelten in den Fällen des
Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 (weniger als 20.000 m² Grundfläche) Eingriffe, die
aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des
§ 1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder
zulässig. Das trifft hier zu, ein Ausgleich ist nicht erforderlich. Ebenso wurde im Rahmen der Abstimmung des
Bebauungsplanentwurfes eine artenschutzrechtliche Prüfung (saP) vom Büro Dr.
Blasy – Dr. Overland durchgeführt. Als Ergebnis wurde festgestellt, dass der
geplante Bebauungsplan Nr. 241 Ortenburgerstraße insgesamt nur sehr geringe
Eingriffe in Lebensräume von Tier- und Pflanzenarten zur Folge hat (siehe
Anlage saP). Die randlich vorhandenen Gehölzbestände wurden mit den
Ergebnissen der Planfeststellung zum Ausbau der Nordgaustraße abgeglichen und
werden, soweit möglich erhalten. Die gem. Stellplatzsatzung erforderliche Begrünung neuer
Stellplätze sowie die extensive Begrünung von Flachdächern wurde in der Satzung
zum Bebauungsplan festgeschrieben. Ebenso wird in der Satzung auf die Vorlage von
Freiflächengestaltungsplänen sowie den Schutz von vorhandenen und verbleibenden
Gehölzen hingewiesen. Die Pflanzliste zur Bepflanzung von Grünflächen ist mit dem
Gartenamt abgestimmt. Weitergehende Ausgleichsmaßnahmen sind, wie oben bereits
dargestellt, nicht erforderlich. Zum Flächennutzungsplan wird angemerkt, dass aufgrund der
Ergebnisse der o. gen. AVE und der Einhaltung der sonstigen Rahmenbedingungen
des § 13 a BauGB das Bebauungsplanverfahren im beschleunigten Verfahren
weitergeführt werden kann. Dadurch kann der Bebauungsplan gemäß § 13 a Abs. 2 Ziffer 2,
auch wenn er von Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, aufgestellt
werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Davon wird
hier Gebrauch gemacht. Die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets
wird nicht beeinträchtigt. Der Flächennutzungsplan wird im Rahmen der geplanten
Neuaufstellung berichtigt bzw. angepasst. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird entsprochen. Der
Ausschuss beschließt: 1. Die während der frühzeitigen Beteiligung
der Öffentlichkeit i.S.v. § 3 Abs. 1 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr.
241 eingegangenen Beiträge werden gemäß dem Vorschlag der Verwaltung (siehe
Bericht) behandelt. 2. Die Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange werden entsprechend dem Vorschlag der
Verwaltung (siehe Bericht) behandelt. 3. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 241
ist in seiner Fassung vom 17.09.2008 einschließlich seiner Begründung und den
wesentlichen, vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2
BauGB öffentlich auszulegen. 4. Die öffentliche Auslegung des Planes ist
ortsüblich im Amtsblatt der Stadt Regensburg bekannt zu machen. Neben der
Bekanntmachung im Amtsblatt soll auch eine Information der Öffentlichkeit über
die örtliche Presse erfolgen.
Anlagen:
- Satzung - BP 241 Plan M 1:1000 - Begründung - Anlage-1-Verkehrsuntersuchung-vom 30.06.2008t - Anlage-2-Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles vom 01.08.2008 - Anlage-3-artenschutzrechtliche Prüfung - Anlage-4-Schallgutachten-
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