Sachverhalt: Anlagen: 1
Lageplan Die in der
nachfolgenden Tabelle unter Nummer 1 aufgeführte und auf den beiliegendem
Lageplan schraffiert dargestellte Straße bzw. Straßenteilfläche steht im Rahmen
der innerstädtischen Verkehrserschließung allen Verkehrsarten zur Benutzung
offen. Entsprechend
ihrer Verkehrsbedeutung ist die Straße bzw. Straßenteilfläche als Ortsstraße
nach Art. 46 Nr. 2 BayStrWG zu widmen. Die Stadt
Regensburg ist Eigentümerin des Straßengrundstücks. Die Widmungsvoraussetzungen
des Art. 6 Abs. 3 BayStrWG sind somit erfüllt. Mit der
Widmung zur Ortstraße erhält die genannte Verkehrsfläche ihren öffentlichen
Charakter und steht der Allgemeinheit unwiderruflich zur Benutzung im Rahmen
ihrer Verkehrsbedeutung zur Verfügung. Erst durch ein förmliches
Einziehungsverfahren kann der öffentliche Charakter dieser Straße wieder
aufgehoben werden. Die
Straßenbaulast für die nachfolgend aufgeführte Verkehrsfläche trägt die Stadt
Regensburg gemäß Art. 47 Abs. 1 BayStrWG.
Der
Ausschuss beschließt: Die im
Bericht der Verwaltung unter Nr. 1 genannte und auf den beiliegendem Lageplan (Anlage 1)
schraffiert dargestellte Straße bzw. Straßenteilfläche wird zur Ortsstraße
gemäß Art. 46 Nr. 2 BayStrWG gewidmet. Die
Straßenbaulast trägt die Stadt Regensburg.
Anlagen:
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