Sachverhalt: 1. Sachstand / Anlass Der Stadtrat hat bereits am 26.11.1992
für das Gebiet zwischen der Donaustaufer Straße, der Nordgaustraße, der
Frankenstraße, der Further Straße und der Ortenburgerstraße beschlossen, die 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes einzuleiten und den Bebauungsplan Nr. 241,
Ortenburgerstraße, aufzustellen, sowie die entsprechende Bürgerbeteiligung
durchzuführen. Mit dem Einleitungsbeschluss vom 26.11.1992 sollte künftig im
Flächennutzungsplan ein Gewerbe-, Misch- und Wohngebiet dargestellt werden. Aufgrund der bisher fehlenden
konkreten Investoren sowie der erst 2006/2007 geschaffenen Auslagerungsflächen
für die Kleingartenanlage ruhten beide Verfahren bis zum Januar 2008. Mit Beschluss vom 15.01.2008 wurde,
aufgrund der mittlerweile erfolgten Auslagerung mehrerer Betriebe und der
bereits erfolgten Neubebauungen in diesem Bereich (Tankstelle,
Schnellrestaurant), eine Reduzierung des bisher vorgesehenen Geltungsbereiches
für die Flächennutzungsplanänderung von ca. 6,5 ha auf den Bereich der
ehemaligen Kleingartenanlage und das nördlich angrenzende bebaute Gebiet (ca.
2,8 ha) beschlossen. Mit dieser Planung sollte die
Ansiedlung eines Baumarktes entlang der wichtigen Hauptverkehrsstraßen Franken-
und Nordgaustraße ermöglicht und zur Entflechtung der konkurrierenden Nutzungen
Wohnen und Gewerbe die Ausweisung eines Mischgebietes als Schutzstreifen zur
Wohnbebauung an der Ortenburgerstraße vorgesehen werden. Die Änderung des
Flächennutzungsplanes von einem GE in ein Sondergebiet SO-HB (Sondergebiet
großflächiger Handelsbetrieb) sollte durchgeführt werden, weil ein Baumarkt mit
der geplanten Größenordnung (ca. 10 000 m² Verkaufsfläche) nur in einem
Sondergebiet zulässig ist. Mit der letzten Änderung des
Baugesetzbuches vom 21.12.2006 wurde unter anderem der neue § 13 a BauGB für
Bebauungspläne der Innenentwicklung eingeführt, der die Erleichterung von
Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte beinhaltet und unter
bestimmten Voraussetzungen ein beschleunigtes Verfahren ermöglicht, wobei der
Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst wird. 2. Rechtliche Situation, Weiteres
Vorgehen Die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes
sollte parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 241, Ortenburger
Straße, durchgeführt werden, um die Ansiedlung eines Baumarktes usw. auf den
Flächen der ehemaligen Kleingartenanlage Walhalla zu ermöglichen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens
Nr. 241, Ortenburgerstraße, wurde unter anderem die Anwendbarkeit dieses § 13 a
für das o. g. Planungsgebiet geprüft (Größe der Grundfläche weniger als 20.000
m²; keine Begründung von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung
nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht
unterliegen) und eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (AVE) durchgeführt
(gem. Nr. 18.8 der Anlage 1 zum UVPG für den Bau eines Vorhabens der in den
Nummern 18.1 bis 18.7 genannten Art, für den in sonstigen Gebieten eine
Bebauungsplan aufgestellt wird). Diese allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls
hat die Aufgabe überschlägig die möglichen Auswirkungen auf die Umwelt zu
prüfen und festzustellen, inwieweit erhebliche Auswirkungen auf die Umweltgüter
zu erwarten sind. Diese AVE-Studie hat ergeben, dass keine erheblichen
Beeinträchtigungen der Umweltgüter zu erwarten sind und die Voraussetzungen für
eine umweltverträgliche Umsetzung gegeben sind. Damit ist die Anwendung des § 13 a
BauGB möglich und das Bebauungsplanverfahren kann im beschleunigten Verfahren
weitergeführt werden. Im beschleunigten Verfahren kann ein Bebauungsplan, der
von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt
werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist, wenn die
städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt wird (§ 13
a Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Der Flächennutzungsplan soll nach Abschluss des
Bebauungsplanverfahrens im Wege der Berichtigung angepasst werden, das
förmliche Änderungsverfahren entfällt. Der
Ausschuss empfiehlt 1. Der Beschluss des Stadtrates vom
26.11.1992 zur Einleitung des Verfahrens für die 9. Änderung des
Flächennutzungsplanes einschließlich seiner Bestandteile (Ver- und Entsorgungsplan; AMBL. Nr. 49 – 48.
Jahrgang vom 07.12.1992) sowie der Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung,
Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen vom 15.01.2008, diese Änderung in Anlehnung
an den vorgenannten Beschluss in der aktualisierten Form fortzuführen (AMBL.
Nr. 7 – 64 Jahrgang vom 11.02.2008), wird aufgehoben. Der räumliche Geltungsbereich ergibt
sich aus beiliegendem Lageplan (M. 1 : 5000), der Bestandteil
dieses Beschlusses ist. 2. Die Verwaltung wird beauftragt die
Aufhebung des Einleitungsbeschlusses zur 9. FNP Änderung nach § 2 Abs. 1 BauGB
ortsüblich, d.h. im Amtsblatt der Stadt Regensburg, bekannt zu machen.
Anlagen: 1 Plan M 1-10000 Aufhebung-Einleitung
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