Vorlage - VO/08/3652/61  

 
 
Betreff: 9. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich zwischen Donaustaufer Straße, der Nordgaustraße, der Frankenstraße und der Ortenburgerstraße
- Aufhebung des Einleitungsbeschlusses § 2 Abs. 1 BauGB
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Stadtplanungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen Entscheidung
17.09.2008 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

                                                                                                             

 

 

Sachverhalt: 

 

1.       Sachstand / Anlass

          Der Stadtrat hat bereits am 26.11.1992 für das Gebiet zwischen der Donaustaufer Straße, der Nordgaustraße, der Frankenstraße, der Further Straße und der Ortenburgerstraße beschlossen, die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes einzuleiten und den Bebauungsplan Nr. 241, Ortenburgerstraße, aufzustellen, sowie die entsprechende Bürgerbeteiligung durchzuführen. Mit dem Einleitungsbeschluss vom 26.11.1992 sollte künftig im Flächennutzungsplan ein Gewerbe-, Misch- und Wohngebiet dargestellt werden.

          Aufgrund der bisher fehlenden konkreten Investoren sowie der erst 2006/2007 geschaffenen Auslagerungsflächen für die Kleingartenanlage ruhten beide Verfahren bis zum Januar 2008.

          Mit Beschluss vom 15.01.2008 wurde, aufgrund der mittlerweile erfolgten Auslagerung mehrerer Betriebe und der bereits erfolgten Neubebauungen in diesem Bereich (Tankstelle, Schnellrestaurant), eine Reduzierung des bisher vorgesehenen Geltungsbereiches für die Flächennutzungsplanänderung von ca. 6,5 ha auf den Bereich der ehemaligen Kleingartenanlage und das nördlich angrenzende bebaute Gebiet (ca. 2,8 ha) beschlossen.

          Mit dieser Planung sollte die Ansiedlung eines Baumarktes entlang der wichtigen Hauptverkehrsstraßen Franken- und Nordgaustraße ermöglicht und zur Entflechtung der konkurrierenden Nutzungen Wohnen und Gewerbe die Ausweisung eines Mischgebietes als Schutzstreifen zur Wohnbebauung an der Ortenburgerstraße vorgesehen werden. Die Änderung des Flächennutzungsplanes von einem GE in ein Sondergebiet SO-HB (Sondergebiet großflächiger Handelsbetrieb) sollte durchgeführt werden, weil ein Baumarkt mit der geplanten Größenordnung (ca. 10 000 m² Verkaufsfläche) nur in einem Sondergebiet zulässig ist.

 

          Mit der letzten Änderung des Baugesetzbuches vom 21.12.2006 wurde unter anderem der neue § 13 a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung eingeführt, der die Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte beinhaltet und unter bestimmten Voraussetzungen ein beschleunigtes Verfahren ermöglicht, wobei der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst wird.

 

2.       Rechtliche Situation, Weiteres Vorgehen

 

Die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes sollte parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 241, Ortenburger Straße, durchgeführt werden, um die Ansiedlung eines Baumarktes usw. auf den Flächen der ehemaligen Kleingartenanlage Walhalla zu ermöglichen.

          Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 241, Ortenburgerstraße, wurde unter anderem die Anwendbarkeit dieses § 13 a für das o. g. Planungsgebiet geprüft (Größe der Grundfläche weniger als 20.000 m²; keine Begründung von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen) und eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (AVE) durchgeführt (gem. Nr. 18.8 der Anlage 1 zum UVPG für den Bau eines Vorhabens der in den Nummern 18.1 bis 18.7 genannten Art, für den in sonstigen Gebieten eine Bebauungsplan aufgestellt wird). Diese allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat die Aufgabe überschlägig die möglichen Auswirkungen auf die Umwelt zu prüfen und festzustellen, inwieweit erhebliche Auswirkungen auf die Umweltgüter zu erwarten sind. Diese AVE-Studie hat ergeben, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen der Umweltgüter zu erwarten sind und die Voraussetzungen für eine umweltverträgliche Umsetzung gegeben sind.

 

Damit ist die Anwendung des § 13 a BauGB möglich und das Bebauungsplanverfahren kann im beschleunigten Verfahren weitergeführt werden. Im beschleunigten Verfahren kann ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist, wenn die städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt wird (§ 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Der Flächennutzungsplan soll nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens im Wege der Berichtigung angepasst werden, das förmliche Änderungsverfahren entfällt.

 

 

Der Ausschuss empfiehlt

 

Der Ausschuss empfiehlt

 

1.       Der Beschluss des Stadtrates vom 26.11.1992 zur Einleitung des Verfahrens für die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich seiner Bestandteile (Ver-  und Entsorgungsplan; AMBL. Nr. 49 – 48. Jahrgang vom 07.12.1992) sowie der Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen vom 15.01.2008, diese Änderung in Anlehnung an den vorgenannten Beschluss in der aktualisierten Form fortzuführen (AMBL. Nr. 7 – 64 Jahrgang vom 11.02.2008), wird aufgehoben.

          Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus beiliegendem Lageplan (M. 1 : 5000), der Bestandteil dieses Beschlusses ist.

 

2.          Die Verwaltung wird beauftragt die Aufhebung des Einleitungsbeschlusses zur 9. FNP Änderung nach § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich, d.h. im Amtsblatt der Stadt Regensburg, bekannt zu machen.

 

 

Anlagen: 2

 

Anlagen: 1 Plan M 1-10000 Aufhebung-Einleitung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 9. FNP - Änderung - Plan M 1-10000 Aufhebung-Einleitung 17-09-2008 (1302 KB)