Vorlage - VO/08/3659/61  

 
 
Betreff: Bebauungsplan Nr. 92
Veränderungssperre für den künftigen Planungsbereich Nr. 92, Dechbettener Straße/Von-Brettreich-Straße
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Stadtplanungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen Vorberatung
17.09.2008 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
25.09.2008 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

                                                                                                             

 

 

Sachverhalt: 

 

1. Anlass:

 

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen hat am 17.09.2008 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 92 für das Gebiet im Bereich der Dechbettener- und Von-Brettreich-Straße beschlossen.

 

Mit diesem Bebauungsplan werden u.a. folgende Planungsziele angestrebt:

 

- Städtebauliche Neuordnung der bestehenden Nutzungsstrukturen

- Entflechtung von Gewerbe und Wohnen zur Lösung bestehender Nutzungskonflikte

- Optimierung der inneren und äußeren Erschließungssituation

 

 

2. Notwendigkeit der Veränderungssperre:

 

Im künftigen Planungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 92 liegen mehrere Grundstücke, für die aktuell Planungsüberlegungen bestehen.

 

Im August 2008 hat die Stadt Regensburg die Rahmenplanung für den städtebaulichen Entwicklungsbereichs „Innere Westen“ beauftragt. Hierbei soll der Planungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 92 im Zusammenhang mit den angrenzenden Arealen untersucht werden.

Die Ergebnisse bilden die Grundlage für das weitere Bebauungsplanverfahren und werden dort konkretisiert. Bis zu deren Vorliegen würden durch die Realisierung der geplanten Vorhaben in einem zentralen Untersuchungsbereich unveränderliche Zwangspunkte entstehen, die den beabsichtigten Planungszielen entgegenstehen könnten.

 

 

3. Voraussetzung für die Veränderungssperre:

 

Durch den Aufstellungsbeschluss vom 17.09.2008 sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB gegeben.

 

 

4. Ziel und Zweck der Veränderungssperre:

 

Die Veränderungssperre dient der Sicherung der planerischen Ziele. Damit können Grundstücksveränderungen und Vorhaben zurückgestellt werden, die der künftigen Planung zuwiderlaufen und ihre Verwirklichung erschweren oder verhindern würden.

 

 

 

 


Stadtplanungsamt                                                                                                       17.09.2008

 

 

Entwurf

 

 

Satzung

zum Erlass einer Veränderungssperre der Stadt Regensburg

 im Bereich des künftigen Bebauungsplanes

Dechbettener Straße/Von-Brettreich-Straße (Nr.92)

 

 

vom ......................

 

 

 

 

 

§ 1     Zu sichernde Planung

 

Der Stadtrat hat am ..................... beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet den Bebauungsplan Nr. 92 aufzustellen. Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird diese Veränderungssperre erlassen.

 

 

§ 2     Räumlicher Geltungsbereich

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Veränderungssperre ergibt sich aus dem in der Anlage beigefügtem Lageplan des Stadtplanungsamtes vom 17.09.2008, M. 1:2000 der einen wesentlichen Bestandteil dieser Satzung darstellt.

 

 

§ 3     Rechtswirkung der Veränderungssperre

 

(1)   In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen

 

1. Vorhaben im Sinn des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:

 

     Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen und Ablagerungen einschließlich Lagerstätten.

 

2. Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und bauliche Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs-, oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

 

(2)   Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

 

(3)   Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

§ 4     Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

 

Die Veränderungssperre tritt am Tag ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Regensburg in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag nach der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtverbindlich wird.

 

Hinweis:

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 und des § 18 Abs. 3 über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

 

Der Stadtrat beschließt:

 

Der Stadtrat beschließt:

 

Die Stadt Regensburg erlässt eine Satzung über eine Veränderungssperre für den künftigen Planungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 92 „Dechbettener Straße/Von Brettreich-Straße“, laut beigefügtem Entwurf vom 17.09.2008, der wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist.

 

 

 


 

Anlagen: 1 Übersichtsplan

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 BP 92 Übersichtsplan Veränderungssperre (230 KB)