Sachverhalt: 1. Anlass: Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und
Wohnungsfragen hat am 17.09.2008 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 92 für
das Gebiet im Bereich der Dechbettener- und Von-Brettreich-Straße beschlossen. Mit diesem Bebauungsplan werden u.a. folgende Planungsziele
angestrebt: - Städtebauliche Neuordnung der bestehenden
Nutzungsstrukturen - Entflechtung von Gewerbe und Wohnen zur Lösung bestehender
Nutzungskonflikte - Optimierung der inneren und äußeren Erschließungssituation 2. Notwendigkeit der Veränderungssperre: Im künftigen Planungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 92
liegen mehrere Grundstücke, für die aktuell Planungsüberlegungen bestehen. Im August 2008 hat die Stadt Regensburg die Rahmenplanung
für den städtebaulichen Entwicklungsbereichs „Innere Westen“ beauftragt.
Hierbei soll der Planungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 92 im Zusammenhang mit
den angrenzenden Arealen untersucht werden. Die Ergebnisse bilden die Grundlage für das weitere
Bebauungsplanverfahren und werden dort konkretisiert. Bis zu deren Vorliegen
würden durch die Realisierung der geplanten Vorhaben in einem zentralen
Untersuchungsbereich unveränderliche Zwangspunkte entstehen, die den
beabsichtigten Planungszielen entgegenstehen könnten. 3. Voraussetzung für die Veränderungssperre: Durch den Aufstellungsbeschluss vom 17.09.2008 sind die
Voraussetzungen für die Anordnung einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB
gegeben. 4. Ziel und Zweck der Veränderungssperre: Die Veränderungssperre dient der Sicherung der planerischen
Ziele. Damit können Grundstücksveränderungen und Vorhaben zurückgestellt
werden, die der künftigen Planung zuwiderlaufen und ihre Verwirklichung erschweren
oder verhindern würden. Stadtplanungsamt 17.09.2008 Entwurf Satzung zum Erlass einer Veränderungssperre
der Stadt Regensburg im Bereich des künftigen Bebauungsplanes Dechbettener Straße/Von-Brettreich-Straße
(Nr.92) vom ...................... § 1 Zu
sichernde Planung Der Stadtrat hat am .....................
beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet den Bebauungsplan Nr. 92
aufzustellen. Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird diese
Veränderungssperre erlassen. § 2 Räumlicher
Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich dieser
Veränderungssperre ergibt sich aus dem in der Anlage beigefügtem Lageplan des
Stadtplanungsamtes vom 17.09.2008, M. 1:2000 der einen wesentlichen Bestandteil
dieser Satzung darstellt. § 3 Rechtswirkung
der Veränderungssperre (1) In
dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen 1.
Vorhaben im Sinn des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht
beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind: Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder
Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und Aufschüttungen und
Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen und Ablagerungen
einschließlich Lagerstätten. 2.
Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und
bauliche Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs-, oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. (2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht
entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen
werden. (3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der
Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die
Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren
Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden
dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten
Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. §
4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
der Veränderungssperre Die Veränderungssperre tritt am Tag
ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Regensburg in Kraft. Sie tritt nach
Ablauf von zwei Jahren, vom Tag nach der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft.
Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung
eines Baugesuchs nach § 15 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die
Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer kraft, sobald und soweit der
Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtverbindlich wird. Hinweis: Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über
die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene
Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 und des § 18 Abs. 3
über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer
Geltendmachung wird hingewiesen. Der Stadtrat
beschließt: Die Stadt Regensburg erlässt eine Satzung über eine
Veränderungssperre für den künftigen Planungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 92
„Dechbettener Straße/Von Brettreich-Straße“, laut beigefügtem Entwurf vom
17.09.2008, der wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist.
Anlagen: 1 Übersichtsplan
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