Sachverhalt: Zum 01.07.2008 trat das Gesetz über die Pflegezeit
(Pflegezeitgesetz) in Kraft, das nur für die Beschäftigten, nicht aber für die
Beamtinnen und Beamten gilt. Ziel dieses Gesetzes ist es, Beschäftigten die
Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige, nahe Angehörige in häuslicher
Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege
zu verbessern. Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) enthält zwei Säulen: Einerseits ermöglicht es eine bis zu zehntätige Arbeitsbefreiung
als sog. kurzzeitige Arbeitsverhinderung. Andererseits ermöglicht es eine
vollständige oder teilweise Freistellung für längstens sechs Monate als sog.
Pflegezeit. Beides erfolgt gemäß Pflegezeitgesetz ohne Entgeltfortzahlung. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 des
Pflegezeitgesetzes) wird in die Verwaltungsanordnung Nr. SK 7.8 „Dienst- und
Arbeitsbefreiungen bei der Stadt Regensburg“ als neue Nr. 8 aufgenommen. Für
Beschäftigte besteht ein Rechtsanspruch auf die Inanspruchnahme der kurzzeitigen
Arbeitsverhinderung, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Aus
Gründen der Gleichbehandlung ist es vorgesehen, auch für die Beamtinnen und
Beamten einen Anspruch auf Sonderurlaub ohne Dienstbezüge gemäß § 18 der
Urlaubsverordnung anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die in § 2
des Pflegezeitgesetzes genannt werden. Die Inanspruchnahme einer bis zu sechsmonatigen Pflegezeit
(§ 3 des Pflegezeitgesetzes) wird in einer eigenen Verwaltungsanordnung
geregelt, in der lediglich die gesetzlichen Vorgaben umgesetzt werden. Diese
Verwaltungsanordnung gilt nur für die Beschäftigten, da für die Beamtinnen und
Beamten bereits beamtenrechtliche Bestimmungen bestehen, die entsprechend
angewendet werden sollen. Ergänzend wird in der Verwaltungsanordnung Nr. SK 7.7
(Richtlinien für die Beurlaubung ohne Dienstbezüge, Sonderurlaub ohne Entgelt,
Teilzeitbeschäftigung und Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten sowie
Beschäftigten der Stadt Regensburg) ein neuer Punkt 1.8 eingefügt: „Bezüglich
der Inanspruchnahme einer Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz wird auf die
Verwaltungsanordnung Nr. SK 7.10 (Richtlinie zur Umsetzung des
Pflegezeitgesetzes bei der Stadt Regensburg) verwiesen.“ Im Übrigen bleibt sie
unverändert. Gleichzeitig mit der Einarbeitung der Inhalte des Pflegezeitgesetzes
erfolgte eine redaktionelle Überarbeitung der Verwaltungsanordnung Nr. SK 7.8
„Dienst- und Arbeitsbefreiungen bei der Stadt Regensburg“. In den beigefügten Entwürfen sind die wesentlichen
Änderungen bzw. Ergänzungen grau unterlegt dargestellt, soweit sie in bereits
bestehenden Verwaltungsanordnungen vorgenommen wurden. Sie berücksichtigen
jeweils die geltenden gesetzlichen Regelungen. Der Personalrat wirkt gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BayPVG bei der Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für
die innerdienstlichen oder sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der
Beschäftigten mit. Unter innerdienstlichen sozialen oder persönlichen Angelegenheiten
sind alle Sachverhalte zu verstehen, die bei einer Entscheidung im Einzelfall
Mitbestimmungstatbestände des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 -14 BayPVG
darstellen würden. So unterläge beispielsweise die Ablehnung eines Antrages auf
Teilzeitbeschäftigung der Mitbestimmung nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12
BayPVG. Unabhängig von der Mitbestimmung des Personalrates im
Einzelfall bedürfen die dargestellten Änderungen daher der Mitwirkung der
Personalvertretung. Zuständig ist der Gesamtpersonalrat. Die Mitwirkung des Gesamtpersonalrates wurde eingeleitet. Der
Ausschuss beschließt: Die „Richtlinien für die Beurlaubung ohne Dienstbezüge,
Sonderurlaub ohne Entgelt, Teilzeitbeschäftigung und Altersteilzeit von
Beamtinnen und Beamten sowie Beschäftigten der Stadt Regensburg“ werden unter
dem Vorbehalt der Mitwirkung der Personalvertretung nach Maßgabe des beiliegenden
Entwurfs (Stand September 2008), der wesentlicher Bestandteil dieses
Beschlusses ist, neu gefasst. Die „Richtlinie zur Umsetzung des Pflegezeitgesetzes bei der
Stadt Regensburg“ wird unter dem Vorbehalt der Mitwirkung der
Personalvertretung nach Maßgabe des beiliegenden Entwurfs (Stand September
2008), der wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist, erlassen. Die Verwaltungsanordnung „Dienst- und Arbeitsbefreiungen bei
der Stadt Regensburg“ wird unter dem Vorbehalt der Mitwirkung der Personalvertretung
nach Maßgabe des beiliegenden Entwurfs (Stand September 2008), der wesentlicher
Bestandteil dieses Beschlusses ist, neu gefasst. II. In Abdruck an die Personalvertretung
mit der Bitte um Mitwirkung nach Art. 76 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 BayPVG.
Anlagen: |
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