Vorlage - VO/08/3720/SKb  

 
 
Betreff: Umsetzung des Pflegezeitgesetzes (Ergänzung der Richtlinien für die Beurlaubung ohne Dienstbezüge, Sonderurlaub ohne Entgelt, Teilzeitbeschäftigung und Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten sowie Beschäftigten der Stadt Regensburg, Erlass der Richtlinie zur Umsetzung des Pflegezeitgesetzes bei der Stadt Regensburg sowie Ergänzung der Verwaltungsanordnung Dienst- und Arbeitsbefreiungen bei der Stadt Regensburg)
Status:öffentlichVorlage-Art:Personalvorlage
Berichterstatter/in:1. Oberbürgermeister Schaidinger
2. Bereichsleiter Eineder
Federführend:Bereich Steuerung und Koordination b   
Beratungsfolge:
Personalausschuss Entscheidung
15.10.2008 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Personalausschusses ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

                                                                                                             

Sachverhalt:

 

Zum 01.07.2008 trat das Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz) in Kraft, das nur für die Beschäftigten, nicht aber für die Beamtinnen und Beamten gilt. Ziel dieses Gesetzes ist es, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige, nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern.

 

Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) enthält zwei Säulen:

Einerseits ermöglicht es eine bis zu zehntätige Arbeitsbefreiung als sog. kurzzeitige Arbeitsverhinderung. Andererseits ermöglicht es eine vollständige oder teilweise Freistellung für längstens sechs Monate als sog. Pflegezeit. Beides erfolgt gemäß Pflegezeitgesetz ohne Entgeltfortzahlung.

 

Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 des Pflegezeitgesetzes) wird in die Verwaltungs­anordnung Nr. SK 7.8 „Dienst- und Arbeitsbefreiungen bei der Stadt Regensburg“ als neue Nr. 8 aufgenommen. Für Beschäftigte besteht ein Rechtsanspruch auf die Inanspruchnahme der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Aus Gründen der Gleichbehandlung ist es vorgesehen, auch für die Beamtinnen und Beamten einen Anspruch auf Sonderurlaub ohne Dienstbezüge gemäß § 18 der Urlaubsverordnung anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die in § 2 des Pflegezeitgesetzes genannt werden.

 

Die Inanspruchnahme einer bis zu sechsmonatigen Pflegezeit (§ 3 des Pflegezeitgesetzes) wird in einer eigenen Verwaltungsanordnung geregelt, in der lediglich die gesetzlichen Vorgaben umgesetzt werden. Diese Verwaltungsanordnung gilt nur für die Beschäftigten, da für die Beamtinnen und Beamten bereits beamtenrechtliche Bestimmungen bestehen, die entsprechend angewendet werden sollen.

 

Ergänzend wird in der Verwaltungsanordnung Nr. SK 7.7 (Richtlinien für die Beurlaubung ohne Dienstbezüge, Sonderurlaub ohne Entgelt, Teilzeitbeschäftigung und Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten sowie Beschäftigten der Stadt Regensburg) ein neuer Punkt 1.8 eingefügt: „Bezüglich der Inanspruchnahme einer Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz wird auf die Verwaltungsanordnung Nr. SK 7.10 (Richtlinie zur Umsetzung des Pflegezeitgesetzes bei der Stadt Regensburg) verwiesen.“ Im Übrigen bleibt sie unverändert.

 

Gleichzeitig mit der Einarbeitung der Inhalte des Pflegezeitgesetzes erfolgte eine redaktionelle Überarbeitung der Verwaltungsanordnung Nr. SK 7.8 „Dienst- und Arbeitsbefreiungen bei der Stadt Regensburg“.

 

In den beigefügten Entwürfen sind die wesentlichen Änderungen bzw. Ergänzungen grau unterlegt dargestellt, soweit sie in bereits bestehenden Verwaltungsanordnungen vorgenommen wurden. Sie berücksichtigen jeweils die geltenden gesetzlichen Regelungen.

 

Der Personalrat wirkt gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayPVG bei der Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen oder sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten mit. Unter innerdienstlichen sozialen oder persönlichen Angelegenheiten sind alle Sachverhalte zu verstehen, die bei einer Entscheidung im Einzelfall Mitbestimmungstatbestände des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 -14 BayPVG darstellen würden. So unterläge beispielsweise die Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung der Mitbestimmung nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 BayPVG.

Unabhängig von der Mitbestimmung des Personalrates im Einzelfall bedürfen die dargestellten Änderungen daher der Mitwirkung der Personalvertretung. Zuständig ist der Gesamtpersonalrat.

 

Die Mitwirkung des Gesamtpersonalrates wurde eingeleitet.

Der Ausschuss empfiehlt:

Der Ausschuss beschließt:

 

Die „Richtlinien für die Beurlaubung ohne Dienstbezüge, Sonderurlaub ohne Entgelt, Teilzeitbeschäftigung und Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten sowie Beschäftigten der Stadt Regensburg“ werden unter dem Vorbehalt der Mitwirkung der Personalvertretung nach Maßgabe des beiliegenden Entwurfs (Stand September 2008), der wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist, neu gefasst.

 

Die „Richtlinie zur Umsetzung des Pflegezeitgesetzes bei der Stadt Regensburg“ wird unter dem Vorbehalt der Mitwirkung der Personalvertretung nach Maßgabe des beiliegenden Entwurfs (Stand September 2008), der wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist, erlassen.

 

Die Verwaltungsanordnung „Dienst- und Arbeitsbefreiungen bei der Stadt Regensburg“ wird unter dem Vorbehalt der Mitwirkung der Personalvertretung nach Maßgabe des beiliegenden Entwurfs (Stand September 2008), der wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist, neu gefasst.

 

 

II.         In Abdruck an die Personalvertretung mit der Bitte um Mitwirkung nach Art. 76 Abs. 1  Satz 1 Nr. 1 BayPVG.

Anlagen:

 

Anlagen: