Sachverhalt: 1.
Ausgangssituation,
Anlass Die Immo Bauteam GmbH der Unternehmensgruppe Peter Trepnau
beabsichtigt auf dem Grundstück Flur - Nr. 218/2, Gemarkung Sallern nördlich
der Hunsrückstraße eine Reihenhausbebauung zu entwickeln. Aus diesem Grund
wurde eine Vorprüfung dieses Vorhabens durchgeführt. Ergebnis dieser Vorprüfung
ist, dass eine Bebauung dieser Fläche in Betracht gezogen werden kann. Zur
Realisierung der Wohnbebauung sind jedoch zuerst die planungsrechtlichen
Voraussetzungen zu schaffen. 2.
Bestandssituation Das ca. 3850 m² große Planungsgebiet liegt am
Sallerner Berg am nördlichen Endpunkt der Hunsrückstraße (siehe Anlage 1). Im
Süden und im Westen grenzt es unmittelbar an die bestehende Wohnbebauung an.
Den nördlichen Rand dieses Nordhanges bilden die öffentlichen Grünflächen des
Aberdeenparks. Derzeit liegen die Gründstücke als Grünflächen ohne
landwirtschaftliche Nutzung brach. 3.
Planungsrechtliche
Situation/ Planungsziele ·
Planungsrecht Die betreffenden Grundstücke liegen derzeit im Außenbereich
gemäß § 35 BauGB. Das Planungsgebiet ist im derzeitig gültigen
Flächennutzungsplan der Stadt Regensburg als Grünfläche mit der Zweckbestimmung
Parkanlage ausgewiesen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wird für den
betreffenden Bereich gleichzeitig die Änderung des Flächennutzungsplanes von
derzeit Grünfläche in Wohnbaufläche erforderlich (siehe Anlage: 40. Änderung
des FNP). Die Hunsrückstraße mit den am Nordrand anschließenden,
geplanten Stellplätzen liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen
Bebauungsplanes Nr. 29 I / III, „beiderseits der Hunsrückstraße“ (siehe Anlage
3). Zur Neuregelung der Erschließungs- und Zufahrtssituation zur geplanten
Tiefgarage sind Änderungen im Bereich der bisher festgesetzten Stellplätze
notwendig. Aus diesem Grund werden diese Verkehrsflächen in den Umgriff des neu
aufzustellenden Bebauungsplanes einbezogen (siehe Anlage 3). ·
Planungsziele Gemäß den Zielsetzungen des Regensburg-Planes 2005 ist die
Verdichtung im Innenbereich bzw. am Ortsrand einer städtebaulichen Entwicklung
im überwiegend landschaftlich geprägten Außenbereich vorzuziehen. Die Bebauung
dieses ca. 90 m langen und ca. 40-53 m breiten Grundstücksstreifens nördlich
der Hunsrückstraße stellt eine Arrondierung der bereits vorhandenen Bebauung
dar und bildet gleichzeitig den Abschluss zu den umgebenden, öffentlichen
Grünflächen am Sallerner Berg. Mit der baulichen Entwicklung dieser letzten,
größeren privaten Grundstücksfläche in diesem Bereich wird ein Beitrag zur
Deckung des steigenden Bedarfes an Wohnraum im Stadtgebiet geleistet. 4. Städtebauliches Konzept Im Hinblick auf die vorhandenen Einfamilienhausbebauung auf
den nordwestlich gelegenen Nachbargrundstücken sind in dem geplanten
Neubauquartier 19 Reihenhäuser vorgesehen (siehe Anlage 2). Die geplante Bebauung folgt mit ihrer Höhenentwicklung dem
natürlichen Gelände, das zum Park hin nach Norden abfällt (siehe Anlage 2). Die
Ausrichtung der Reihen- und Doppelhäuser ist in Ost-/West-Richtung angelegt,
wodurch eine weitgehend freie Sichtbeziehung nach Norden ermöglicht wird. 5. Erschließung Die Erschließung der Baugrundstücke und damit die
Zufahrtsmöglichkeit zur Hunsrückstraße soll durch den Zuerwerb einer Teilfläche
aus dem städtischen Grundstück Fl. Nr. 200/23 Gemarkung Sallern gesichert
werden. Die notwendigen Stellplätze für die Wohnanlage sind in einer Tiefgarage
vorgesehen. Die einzelnen Reihenhäuser sind über Fußwege erreichbar. Dieses
Wegesystem ist mit den Fußwegen des Aberdeenparks verbunden. Die geplante Bebauung folgt mit der Höhenstaffelung dem
natürlichen Geländeverlauf. Zur abwassertechnischen Erschließung wird deshalb
eine private Hebeanlage mit Anschluss an den bestehenden Kanal in der
Hunsrückstraße installiert. Weitere Maßnahmen zur öffentlichen Erschließung des
Baugebietes sind nicht erforderlich. 6. Grünordnung/ Umweltprüfung / Eingriffsregelung Bei der Gestaltung der Freiflächen innerhalb des
Wohnquartiers ist insbesondere die Lage am Rande des Aberdeenparks zu
berücksichtigen. Die geplante Bebauung folgt mit ihrer Höhenentwicklung dem
natürlichen Gelände. Damit kann ein harmonischer Übergang zur öffentlichen
Parkanlage gewährleistet werden. Mit einer abgestimmten Bepflanzung zwischen
öffentlichem und privatem Grün am Parkrand wird der Siedlungsrand gestaltet und
gleichzeitig der Übergang zur Parklandschaft hergestellt. Im Rahmen des Bebauungsplan- und
Flächennutzungsplanänderungsverfahrens ist eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4
BauGB durchzuführen. Neben der Feststellung der Umweltauswirkungen sind die
Eingriffe in die Natur- und Landschaft zu ermitteln und entsprechende
Ausgleichsflächen vorzusehen. 7. Städtebauliche Vergleichswerte Art und Maß der baulichen Nutzung richten sich nach der im
Westen an das Planungsgebiet angrenzenden Wohnbebauung. Die im dort gültigen
Bebauungsplan geltenden Festsetzungen (GRZ 0,4 und GFZ 0,8) werden auf das
Planungsgebiet übernommen. 8. Weiteres Vorgehen Die Planungsleistungen für den Bebauungsplan sowie der
Flächennutzungsplanänderung sollen in einem Planungsvertrag dem Investor
übertragen werden. Weitere Regelungen bleiben einem noch abzuschließenden
städtebaulichen Vertrag vorbehalten. Die
Verantwortung der Stadt für das gesetzlich vorgesehene
Planaufstellungsverfahren
bleibt davon unberührt. Außerdem ergibt sich durch den städtebaulichen vertrag
kein Anspruch auf Schaffung eines bestimmten Baurechts. Der
Ausschuss beschließt: 1. Für das Gebiet nördlich der Hunsrückstraße, angrenzend an den Aberdeenpark ist das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich seiner Bestandteile (Ver- und Entsorgungsplan, Landschaftsplan) gemäß § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 8 BauGB in Verbindung mit § 8 Abs. 3 BauGB (Parallelverfahren) einzuleiten. Der räumliche Geltungsbereich der Änderung ergibt sich aus dem beiliegendem Lageplan vom 14.10.2008 (M. 1 : 1000, siehe Anlage: 40. FNP-Änderung), der Bestandteil dieses Beschlusses ist. Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes soll anstelle der bisherigen Ausweisung als Grünfläche eine Wohnbaufläche dargestellt werden. 2. Gleichzeitig
ist der Bebauungsplan Nr. 29 I/V, nördlich der Hunsrückstraße einschließlich
der teilweisen Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 I/III, Sallerner Berg-Süd
aufzustellen Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 29 I/V einschließlich des Änderungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 29 I/V ergibt sich aus dem beiliegenden Lageplan vom 14.10.2008 (M. 1 : 1000 siehe Anlage 1), der Bestandteil dieses Beschlusses ist. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll ein -Allgemeines Wohngebiet- festgesetzt werden. 3 Die im Bericht dargestellten Planungsziele vom 14.10.2008 sowie der vorliegende Entwurf zur Flächennutzungsplanänderung vom 14.10.2008 und das städtebauliche Konzept vom 14.10.2008 (siehe Anlage 2), die Bestandteile dieses Beschlusses sind, werden beschlossen. 4. Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sind im Rahmen einer öffentlichen Informationsveranstaltung jedermann darzulegen. Die Darlegungsunterlagen sind außerdem eine Woche vor und eine Woche nach der Informationsveranstaltung zur allgemeinen Einsichtnahme bereitzuhalten. Während dieser Frist ist jedermann Gelegenheit zur Erörterung und zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung zu geben. 5. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB zur Änderung des Flächennutzungsplanes sowie zur Aufstellung des Bebauungsplanes ist ortsüblich, d.h. im Amtsblatt der Stadt Regensburg, bekannt zu machen. Außerdem soll in der örtlichen Presse auf die Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen werden.
Anlagen:
1 BP 29 I-V Lageplan 2 BP 29 I-V Konzept, Ansicht, Geländeschnitt 3 BP 29 I-V rechtskräftiger BP 29 I-III 40. FNP Änderung, Lageplan |
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