Sachverhalt: Anlagen: 5
Lagepläne Die in der
nachfolgenden Tabelle unter Nummer 1 bis 5 aufgeführten und auf den
beiliegenden Lageplänen schraffiert dargestellten Verkehrsflächen dienen dem
Fußgänger- und Radverkehr. Entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung sind diese Flächen
zu beschränkt-öffentlichen Wegen nach Art. 53 Nr. 2 BayStrWG zu widmen. Die Stadt
Regensburg ist Eigentümerin der Straßengrundstücke. Die Widmungsvoraussetzungen
des Art. 6 Abs. 3 BayStrWG sind somit erfüllt. Mit der
Widmung zum beschränkt-öffentlichen Weg erhalten die genannten Verkehrsflächen
ihren öffentlichen Charakter und stehen der Allgemeinheit unwiderruflich zur
Benutzung im Rahmen ihrer Verkehrsbedeutung zur Verfügung. Erst durch ein
förmliches Einziehungsverfahren kann der öffentliche Charakter dieser Wege
wieder aufgehoben werden. Die
Straßenbaulast für die nachfolgend aufgeführten Verkehrsflächen trägt die Stadt
Regensburg gemäß Art. 54a Abs. 1 BayStrWG.
Der
Ausschuss beschließt: Die im
Bericht der Verwaltung unter Nr. 1 bis 5 genannten und auf den beiliegenden
Lageplänen (Anlage 1 bis 5) schraffiert dargestellten Verkehrsflächen werden zu
beschränkt-öffentlichen Wegen gemäß Art. 53 Nr. 2 BayStrWG gewidmet. Die
Straßenbaulast trägt die Stadt Regensburg.
Anlagen: |
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