Sachverhalt: Anlagen: 4
Lagepläne Die in der
nachfolgenden Tabelle unter Nummer 1 bis 4 aufgeführten und auf den
beiliegenden Lageplänen schraffiert dargestellten Straßen bzw.
Straßenteilflächen stehen im Rahmen der städtischen Verkehrserschließung gemäß
ihrem Antrag einem beschränkten öffentlichen Verkehr zur Verfügung. Dieser
beschränkt sich auf den Fußgängerverkehr und den Anlieger- /Liefer- / Verkehr
mit Kfz bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht (ausgenommen von der
Verkehrsbeschränkung sind Müll-Kfz). Entsprechend
ihrer Verkehrsbedeutung sind die Straßen bzw. Straßenteilflächen zum Eigentümerweg
nach Art. 53 Nr. 3 BayStrWG zu widmen. Der
Eigentümer der Straßengrundstücke hat die Widmung beantragt. Die
Widmungsvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 BayStrWG sind somit erfüllt. Mit der
Widmung zu Eigentümerwegen erhalten die genannte Verkehrsfläche ihren
öffentlichen Charakter und stehen der Allgemeinheit unwiderruflich zur
Benutzung im Rahmen ihrer Verkehrsbedeutung zur Verfügung. Erst durch ein
förmliches Einziehungsverfahren kann der öffentliche Charakter dieser Straße
wieder aufgehoben werden. Die
Straßenbaulast für die nachfolgend aufgeführten Verkehrsflächen trägen die
Grundstückseigentümer gemäß Art. 55 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG.
Der
Ausschuss beschließt: Die im
Bericht der Verwaltung unter Nr. 1 bis 4 genannten und auf den beiliegenden
Lageplänen (Anlage 1 bis 4) schraffiert dargestellten Straßen bzw. Straßenteilflächen
werden zu Eigentümerwegen gemäß Art. 53 Nr. 3 BayStrWG gewidmet. Die
Straßenbaulast tragen die Grundstückseigentümer.
Anlagen:
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