Vorlage - VO/09/4021/61  

 
 
Betreff: Bebauungsplan Nr. 69, Defreggerweg
Veränderungssperre für den künftigen Planungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 69, Defreggerweg
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Stadtplanungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen Vorberatung
17.02.2009 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
19.02.2009 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

                                                                                                            

 

 

Sachverhalt: 

 

1. Anlass:

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen hat am 15.04.2008 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 69 für das Gebiet im Bereich des Defreggerwegs beschlossen.

 

Mit diesem Bebauungsplan werden u. a. folgende Planungsziele angestrebt:

 

-    Städtebauliche Ordnung der bestehenden Nutzungsstrukturen sowie Weiterentwicklung der gewerblichen Nutzung;

-   Sicherung der übergeordneten stadtentwicklungsplanerischen Zielsetzungen (Konzentration der zentrenrelevanten Einzelhandelssortimente auf wenige Standorte gemäß Einzelhandelsrahmenkonzept);

-   Ansiedlung von nicht störenden Gewerbebetrieben und nicht zentrenrelevantem Einzelhandel unterhalb der Großflächigkeit (d. h. bis zu 1200 m² Geschossfläche).

 

 

2. Notwendigkeit der Veränderungssperre:

 

Im künftigen Planungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 69 liegen Grundstücke, für die aktuell Planungsüberlegungen bestehen (Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids zur Errichtung eines Lebensmitteldiscounters und eines Fachmarktes).

Durch das beantragte Vorhaben würden die mit dem Bebauungsplan angestrebten Planungsziele verhindert werden.

Um die weitere Entwicklung dieses Gebietes städtebaulich zu ordnen und übergeordnete stadtentwicklungsplanerische Zielsetzungen zu sichern, hat der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen in seiner Sitzung am 15.04.2008 die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen und daraufhin die Verwaltung die Entscheidung für den beim Bauordnungsamt eingereichten Antrag auf Vorbescheid um 12 Monate bis zum 15.04.2009 ausgesetzt.

Der entsprechende Bebauungsplanentwurf mit Satzung und Begründung wurde zwischenzeitlich von der Verwaltung erarbeitet und mit den städtischen Dienststellen abgestimmt. Als nächster Verfahrensschritt ist die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB vorgesehen. Nachdem das Bebauungsplanverfahren bisher noch nicht abgeschlossen werden konnte bzw. mit dem Abschluss der Planungen bzw. der Rechtskraft des Bebauungsplanes bis zum 15.04.2009 nicht gerechnet werden kann, wird zur weiteren Sicherung der Planungsziele der Erlass einer Veränderungssperre für erforderlich erachtet.

Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von 2 Jahren außer Kraft (auf die Zwei-Jahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen).

Damit verlängert sich die Frist für die Sicherung der Planung um ca. 1 Jahr und das Bebauungsplanverfahren kann in diesem Zeitrahmen zum Abschluss gebracht werden.

 

 

3. Voraussetzung für die Veränderungssperre:

 

Durch den Aufstellungsbeschluss vom 15.04.2008 sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB gegeben.

 

 

4. Ziel und Zweck der Veränderungssperre:

 

Die Veränderungssperre dient der Sicherung der planerischen Ziele. Damit können Grundstücksveränderungen und Vorhaben unterbunden werden, die der künftigen Planung zuwiderlaufen und ihre Verwirklichung erschweren oder verhindern würden.

 

 


Stadtplanungsamt                                                                                                       17.02.2009

 

 

Entwurf

 

 

Satzung

zum Erlass einer Veränderungssperre der Stadt Regensburg

 im Bereich des künftigen Bebauungsplanes

Defreggerweg (Nr.69)

 

 

vom ......................

 

 

 

 

 

§ 1     Zu sichernde Planung

 

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen hat am 15.04.2008 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet den Bebauungsplan Nr.69 aufzustellen. Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird diese Veränderungssperre erlassen.

 

 

§ 2     Räumlicher Geltungsbereich

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Veränderungssperre ergibt sich aus dem in der Anlage beigefügten Lageplan des Stadtplanungsamtes vom 17.02.2009, M. 1:2000, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Satzung darstellt.

 

 

§ 3     Rechtswirkung der Veränderungssperre

 

(1)   In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen

 

1. Vorhaben im Sinn des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:

 

     Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen und Ablagerungen einschließlich Lagerstätten,

 

2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs-, oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

 

(2)   Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

 

(3)   Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

§ 4     Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

 

Die Veränderungssperre tritt am Tag ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Regensburg in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag nach der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.

 

Hinweis:

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 und des § 18 Abs. 3 über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

 

 

Der Ausschuss empfiehlt t:

 

Der Ausschuss empfiehlt / der Stadtrat beschließt:

 

Die Stadt Regensburg erlässt eine Satzung über eine Veränderungssperre für den künftigen Planungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 69 „Defreggerweg“, laut beigefügtem Entwurf vom 17.02.2009, der wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist.

 

 

Anlagen:

 

Anlagen:

1 Plan

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 BP 69 Lageplan Veränderungssperre (147 KB)