Sachverhalt: 1. Anlass: Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und
Wohnungsfragen hat am 15.04.2008 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 69 für
das Gebiet im Bereich des Defreggerwegs beschlossen. Mit diesem Bebauungsplan werden u. a. folgende Planungsziele
angestrebt: - Städtebauliche
Ordnung der bestehenden Nutzungsstrukturen sowie Weiterentwicklung der
gewerblichen Nutzung; - Sicherung der übergeordneten stadtentwicklungsplanerischen
Zielsetzungen (Konzentration der zentrenrelevanten Einzelhandelssortimente auf
wenige Standorte gemäß Einzelhandelsrahmenkonzept); - Ansiedlung von nicht störenden
Gewerbebetrieben und nicht zentrenrelevantem Einzelhandel unterhalb der Großflächigkeit
(d. h. bis zu 1200 m² Geschossfläche). 2. Notwendigkeit der Veränderungssperre: Im künftigen Planungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 69
liegen Grundstücke, für die aktuell Planungsüberlegungen bestehen (Antrag auf
Erteilung eines Vorbescheids zur Errichtung eines Lebensmitteldiscounters und
eines Fachmarktes). Durch das beantragte Vorhaben würden die mit dem
Bebauungsplan angestrebten Planungsziele verhindert werden. Um die weitere Entwicklung dieses Gebietes städtebaulich zu
ordnen und übergeordnete stadtentwicklungsplanerische Zielsetzungen zu sichern,
hat der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen in
seiner Sitzung am 15.04.2008 die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen
und daraufhin die Verwaltung die Entscheidung für den beim Bauordnungsamt
eingereichten Antrag auf Vorbescheid um 12 Monate bis zum 15.04.2009
ausgesetzt. Der entsprechende Bebauungsplanentwurf mit Satzung und
Begründung wurde zwischenzeitlich von der Verwaltung erarbeitet und mit den
städtischen Dienststellen abgestimmt. Als nächster Verfahrensschritt ist die
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB vorgesehen. Nachdem das
Bebauungsplanverfahren bisher noch nicht abgeschlossen werden konnte bzw. mit
dem Abschluss der Planungen bzw. der Rechtskraft des Bebauungsplanes bis zum
15.04.2009 nicht gerechnet werden kann, wird zur weiteren Sicherung der
Planungsziele der Erlass einer Veränderungssperre für erforderlich erachtet. Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von 2 Jahren außer
Kraft (auf die Zwei-Jahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten
Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum
anzurechnen). Damit verlängert sich die Frist für die Sicherung der
Planung um ca. 1 Jahr und das Bebauungsplanverfahren kann in diesem Zeitrahmen
zum Abschluss gebracht werden. 3. Voraussetzung für die Veränderungssperre: Durch den Aufstellungsbeschluss vom 15.04.2008 sind die
Voraussetzungen für die Anordnung einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB
gegeben. 4. Ziel und Zweck der Veränderungssperre: Die Veränderungssperre dient der Sicherung der planerischen
Ziele. Damit können Grundstücksveränderungen und Vorhaben unterbunden werden,
die der künftigen Planung zuwiderlaufen und ihre Verwirklichung erschweren oder
verhindern würden. Stadtplanungsamt 17.02.2009 Entwurf Satzung zum Erlass einer Veränderungssperre
der Stadt Regensburg im Bereich des künftigen Bebauungsplanes Defreggerweg (Nr.69) vom ...................... § 1 Zu
sichernde Planung Der Ausschuss für Stadtplanung,
Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen hat am 15.04.2008 beschlossen, für das in §
2 bezeichnete Gebiet den Bebauungsplan Nr.69 aufzustellen. Zur Sicherung der
Planung für dieses Gebiet wird diese Veränderungssperre erlassen. § 2 Räumlicher
Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich dieser
Veränderungssperre ergibt sich aus dem in der Anlage beigefügten Lageplan des
Stadtplanungsamtes vom 17.02.2009, M. 1:2000, der einen wesentlichen
Bestandteil dieser Satzung darstellt. § 3 Rechtswirkung
der Veränderungssperre (1) In
dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen 1.
Vorhaben im Sinn des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht
beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind: Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder
Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und Aufschüttungen und
Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen und Ablagerungen
einschließlich Lagerstätten, 2. erhebliche
oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen
Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs-, oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. (2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht
entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen
werden. (3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre
baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach
Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor
dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie
Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung
werden von der Veränderungssperre nicht berührt. §
4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
der Veränderungssperre Die Veränderungssperre tritt am Tag
ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Regensburg in Kraft. Sie tritt nach
Ablauf von zwei Jahren, vom Tag nach der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft.
Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung
eines Baugesuchs nach § 15 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die
Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der
Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird. Hinweis: Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über
die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene
Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 und des § 18 Abs. 3
über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer
Geltendmachung wird hingewiesen. Der
Ausschuss empfiehlt / der Stadtrat beschließt: Die Stadt Regensburg erlässt eine Satzung über eine
Veränderungssperre für den künftigen Planungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 69
„Defreggerweg“, laut beigefügtem Entwurf vom 17.02.2009, der wesentlicher
Bestandteil dieses Beschlusses ist.
Anlagen: 1 Plan
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