Vorlage - VO/09/4096/20  

 
 
Betreff: Erlass einer Satzung zur Änderung der städtischen Kostensatzung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Wirtschafts- und Finanzreferent Daminger
Federführend:Stadtkämmerei   
Beratungsfolge:
Verwaltungs- und Finanzausschuss Vorberatung
19.03.2009 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Verwaltungs- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
24.03.2009 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

                                                                                                            

 

 

Sachverhalt: 

 

Durch das EU – Richtlinien-Umsetzungsgesetz wurden in der Abgabenordnung (AO) auch die Vorschriften zur Vollstreckung geändert. Kernelement ist die Umstellung auf Festgebühren.

 

Die Neufassung des § 339 der Abgabenordnung (AO) sieht nur noch eine pauschalierte Pfändungsgebühr in Höhe von 20 € unabhängig von der Höhe des in Vollstreckung befindlichen Betrages vor. Dies hat u. a. zur Folge, dass die bislang der AO als Anlage beigefügte Gebührentabelle zur Berechnung der am Gesamtbetrag der Außenstände orientierten Pfändungsgebühren ersatzlos entfällt. Somit ist auch der bisher im Regensburger Kostenverzeichnis aufgenommene Verweis auf die entsprechende Anwendung, insbesondere des § 339 Absatz 4 AO, gegenstandslos.

 

Da es nach Auffassung der Fachdienststelle im Ergebnis unbillig wäre, alle Schuldner unabhängig von der Höhe ihrer Außenstände mit einer einheitlichen Pfändungsgebühr zu belegen, schlägt die Verwaltung vor, die bislang der AO als Anlage beigefügte Tabelle im Regensburger Kostenverzeichnis zu übernehmen, da in der Regel die Beitreibung höherer Forderungen auch mit einem erheblich größeren Vollstreckungsaufwand verbunden ist. Diesem Umstand wird mit einer weiteren entsprechenden Anwendung des § 339 Absatz 3 AO mit einer pauschalierten Gebühr in Höhe von 20 € ebenso wenig Rechnung getragen wie der Tatsache, dass gerade dadurch die Schuldner mit hohen Rückständen begünstigt werden, die Masse der Schuldner jedoch mit Außenständen bis zu einer Höhe von 1.500 € schlechter gestellt werden.

 

Mit Wirkung zum 01.08.2008 haben sich die Sätze der Wegstreckenentschädigung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Bayerisches Reisekostengesetz von 0,30 € auf 0,35 € je Kilometer Fahrtstrecke erhöht. Da sich die Kosten für die Stadt Regensburg für den Einsatz von Vollstreckungsbeamten im Außendienst entsprechend erhöhen werden, wird vorgeschlagen, das pauschalierte Wegegeld nach Tarifnummer 932 der Kostensatzung von bislang vier Euro auf künftig sechs Euro anzupassen. Die letzte Anpassung der Pauschale erfolgte zum 01.01.2004.

 

 

Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

Die Stadt Regensburg erlässt eine Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Regensburg (Kostensatzung – RKS) gemäß beiliegenden Entwurf vom 12.02.2009 (Anlage 1), der einen wesentlichen Bestandteil dieses Beschlusses bildet.

Anlagen:

 

Anlagen:

 

Änderungssatzung vom 12.02.2009

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 (95 KB)