Sachverhalt: Durch das EU – Richtlinien-Umsetzungsgesetz wurden in
der Abgabenordnung (AO) auch die Vorschriften zur Vollstreckung geändert.
Kernelement ist die Umstellung auf Festgebühren. Die Neufassung des § 339 der Abgabenordnung (AO) sieht nur
noch eine pauschalierte Pfändungsgebühr in Höhe von 20 € unabhängig von
der Höhe des in Vollstreckung befindlichen Betrages vor. Dies hat u. a. zur
Folge, dass die bislang der AO als Anlage beigefügte Gebührentabelle zur
Berechnung der am Gesamtbetrag der Außenstände orientierten Pfändungsgebühren
ersatzlos entfällt. Somit ist auch der bisher im Regensburger Kostenverzeichnis
aufgenommene Verweis auf die entsprechende Anwendung, insbesondere des § 339
Absatz 4 AO, gegenstandslos. Da es nach Auffassung der Fachdienststelle im Ergebnis
unbillig wäre, alle Schuldner unabhängig von der Höhe ihrer Außenstände mit
einer einheitlichen Pfändungsgebühr zu belegen, schlägt die Verwaltung vor, die
bislang der AO als Anlage beigefügte Tabelle im Regensburger Kostenverzeichnis zu
übernehmen, da in der Regel die Beitreibung höherer Forderungen auch mit einem
erheblich größeren Vollstreckungsaufwand verbunden ist. Diesem Umstand wird mit
einer weiteren entsprechenden Anwendung des § 339 Absatz 3 AO mit einer
pauschalierten Gebühr in Höhe von 20 € ebenso wenig Rechnung getragen wie
der Tatsache, dass gerade dadurch die Schuldner mit hohen Rückständen begünstigt
werden, die Masse der Schuldner jedoch mit Außenständen bis zu einer Höhe von
1.500 € schlechter gestellt werden. Mit Wirkung zum 01.08.2008 haben
sich die Sätze der Wegstreckenentschädigung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Art.
6 Abs. 6 Satz 1 Bayerisches Reisekostengesetz von 0,30 € auf 0,35 €
je Kilometer Fahrtstrecke erhöht. Da sich die Kosten für die Stadt Regensburg
für den Einsatz von Vollstreckungsbeamten im Außendienst entsprechend erhöhen
werden, wird vorgeschlagen, das pauschalierte Wegegeld nach Tarifnummer 932 der
Kostensatzung von bislang vier Euro auf künftig sechs Euro anzupassen. Die
letzte Anpassung der Pauschale erfolgte zum 01.01.2004. Der Ausschuss
empfiehlt / Der Stadtrat beschließt: Die
Stadt Regensburg erlässt eine Satzung zur Änderung der Satzung über die
Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der
Stadt Regensburg (Kostensatzung – RKS) gemäß beiliegenden Entwurf vom 12.02.2009
(Anlage 1), der einen wesentlichen Bestandteil dieses Beschlusses bildet.
Anlagen:
Änderungssatzung vom 12.02.2009
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