Sachverhalt: Die Empfehlungen des Bayerischen
Landkreistags und des Bayerischen Städtetags vom 12.03.1991 gingen bei den
Pauschalen für den Unterhalt für die Pflegekinder vom Regelsatzsystem des BSHG
mit einer entsprechenden Anpassung auf ein mittleres Einkommensniveau und mit
einem Zurechnungsbetrag für bestimmte Leistungen aus. Diese Ableitung aus dem
Sozialhilferecht wurde 2005 beendet, weil sie nicht als sachgerechter Bezug
gesehen wurde. Die Berechnung der Pflegepauschalen wurde auf den Regelbetrag
für die Unterhaltsberechnung umgestellt. Mit der Unterhaltsreform wurde der
bisher bekannte Regelbetrag mit Wirkung zum 1. Januar 2008 abgeschafft und
durch den Mindestunterhalt ersetzt (§ 1612 a BGB). Die neue Vorschrift regelt
den Mindestunterhalt als denjenigen Barbetrag, auf den das minderjährige Kind
grundsätzlich Anspruch hat und den der Unterhaltspflichtige grundsätzlich zu
leisten verpflichtet ist. Anknüpfungspunkt ist nicht mehr die RegelbetragsVO,
sondern das Steuerrecht, nämlich die Höhe des einkommensteuerrechtlichen
sächlichen Existenzminimums des Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz
1 EStG. Der Mindestunterhalt richtet sich nun nach dem doppelten
Kinderfreibetrag. Es bietet sich an, diese neue Größe auch für die Berechnung
der Pflegepauschale zu verwenden. Pflegeeltern werden damit fiktiv den
Unterhalt beziehenden Eltern gleichgestellt. Die Stadt Regensburg orientiert sich bei der
Ausgestaltung ihrer Richtlinien zum Pflegekinderdienst traditionell an den
Empfehlungen des Bayerischen Städtetages bzw. an den Gemeinsamen Empfehlungen
des Bayerischen Landkreistages und des Bayerischen Städtetages. Der
Sozialausschuss des Bayerischen Städtetages hat in seiner Sitzung am 04.02.2009
den vorgelegten Entwurf von „Empfehlungen des Bayerischen Landkreistages und
des Bayerischen Städtetages für die Vollzeitpflege nach dem SGB VIII“
beschlossen. ·
Die
Richtlinien der Stadt Regensburg folgen grundsätzlich den o.g. Empfehlungen,
insofern die Anknüpfung an das Steuerrecht erfolgt. ·
Der
Einzelempfehlung der kommunalen Spitzenverbände, wonach Pflegeverhältnisse bei
Verwandten mit denen bei Nichtverwandten gleich behandelt werden sollen, wird
hinsichtlich der Verwandtenpflegen bei Großeltern nicht unterstützt. Nach
Auffassung des Amtes für Jugend und Familie sind Großeltern gegenüber ihren
Enkelkindern sowohl moralisch als auch dem Grunde nach rechtlich zur Gewährung
von Unterhalt verpflichtet, so dass dies durch eine angemessene sachgerechte
Absenkung des Pflegegeldes Berücksichtigung finden muss. Entsprechend sehen die
Richtlinien der Stadt Regensburg vor, dass bei der sog. Großelternpflege nur
der 1-fache Regelbetrag der jeweiligen Altersstufe und der Erziehungsbeitrag
berechnet wird. ·
Die
in den Gemeinsamen Empfehlungen vorgesehene Bewertung des erzieherischen
Bedarfs aller Pflegestellenunterbringungen anhand eines Punktesystems musste
aus arbeitsökonomischer Sicht höchst problematisch erscheinen. Stattdessen soll
lediglich bei Sonderpflegestellen mit deutlich erhöhtem Betreuungs- und Versorgungsbedarf
bzw. mit besonderem Entwicklungs- und Eingliederungsbedarf eine zeitlich
befristete Anhebung des monatlichen Pauschalbetrages erfolgen. ·
Schließlich
konnte den Empfehlungen nicht gefolgt werden, insofern sie eine Vielzahl von
Detailregelungen treffen wollen, deren Ermittlungsgrundlagen vielfach wenig
fundiert scheinen. Es soll umgekehrt – gerade auch aus personalwirtschaftlichen
Gründen – weiterhin der Regensburger Weg beschritten werden, möglichst
bedarfsgerechte Pauschalregelungen zu treffen. Die
Stadt Regensburg legt ihren Schwerpunkt im Pflegekinderdienst auch weiterhin
auf die Begleitung und Betreuung von Pflegefamilien und vermeidet möglichst
unnötigen Verwaltungsaufwand. Der
Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt: Die
Richtlinien zum Pflegekinderwesen nach dem SGB VIII laut anhängendem Entwurf
vom 15.02.2009 werden beschlossen.
Anlagen: Entwurf der Richtlinien zum Pflegekinderwesen nach dem SGB VIII vom 15.02.2009
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