Vorlage - VO/09/4149/54  

 
 
Betreff: Jahresabschluss des Alten- und Pflegeheimes Bürgerstift
St. Michael für das Wirtschaftsjahr 2006;
Feststellung des Jahresabschlusses 2006 gemäß Artikel 102
Absatz 3 GO
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Bürgermeister Wolbergs
Federführend:Stiftungsverwaltung   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales und allgemeine Stiftungsangelegenheiten Vorberatung
24.03.2009 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschussses für Soziales und allgemeine Stiftungsangelegenheiten ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
24.03.2009 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

                                                                                                            

 

 

Sachverhalt: 

 

 

Aufgrund der Ergebnisse der örtlichen Prüfung hat der Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Sitzung am 26.11.2008 dem Stadtrat empfohlen, den Jahresabschluss 2006 des Alten- und Pflegeheimes Bürgerstift St. Michael wie folgt festzustellen:

 

Bilanzsumme                                                                                                  8.989.118,54 EUR

Jahresfehlbetrag                                                                                                191.116,55 EUR

 

Der Jahresabschluss 2006 des Alten- und Pflegeheimes Bürgerstift St. Michael wurde am 25.07.2007 vom Ausschuss für Soziales und allgemeine Stiftungsangelegenheiten vorberaten und am 26.07.2007 vom Stadtrat beschlossen.

 

Die vom Rechnungsprüfungsausschuss zur Feststellung empfohlene Bilanzsumme und der Jahresfehlbetrag stimmen mit den Werten des Jahresabschlusses 2006 überein.

 

 

Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

Der Jahresabschluss des Alten- und Pflegeheimes Bürgerstift St. Michael für das Wirtschaftsjahr 2006 wird mit dem im Sachverhalt festgestellten Jahresergebnis gemäß Artikel 102 Absatz 3 GO festgestellt.