Sachverhalt: Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen
hat am 20.10.1992 bzw. am 15.01.2008 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für
den o.g. Bereich beschlossen. Die bei der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Beiträge
sowie die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
(§ 4 BauGB) wurden dem Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt
und Wohnungsfragen am 17.09.2008 zur Entscheidung vorgelegt. Der Ausschuss für
Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen beschloss daraufhin, den
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 241, Ortenburgerstraße, in der Fassung vom 17.09.2008
einschließlich seiner Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
auszulegen. Dies erfolgte in der Zeit vom 07.10.2008 bis 07.11.2008. Zur
Umsetzung des Bebauungsplanes und Sicherung der Erschließung des
Bebauungsplangebietes wurde mit dem Investor/Investorin für den Baumarkt ein
Erschließungsvertrag abgeschlossen (s. a. Stadtratsbeschluss vom 30.10.2008,
VO/08/3759/20). Nachfolgend sind die während der öffentlichen Auslegung
eingegangenen Anregungen zusammengestellt und mit den Stellungnahmen und
Beschlussvorschlägen der Verwaltung für den Stadtrat versehen: Anregungen aus der Öffentlichen
Auslegung Nr.
11.1.1 § 3 Abs. 2 BauGB Gegenstand: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 241, Ortenburgerstraße ___________________________________________________________________ Nr.
1.: Antragsteller: Schreiben vom 07.11.2008:
Anregungen: Im Bezug auf den Bebauungsplan Nr. 241 wollen wir einwenden,
dass im nördlichen Bereich des Zufahrtskreisels an der Ortenburgerstraße eine
Errichtung einer Schallschutzwand im Anschluss an das westlich geplante
Vorhaben für die nördliche Wohnbebauung von großem Vorteil wäre. Wir bitten Sie, dies in Ihre Planungen einzubeziehen. Stellungnahme der Verwaltung: Das o. gen. westlich geplante Vorhaben befindet sich
außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes in einem Bereich der nach §
34 BauGB zu beurteilen ist. Die Einhaltung der entsprechenden Richtwerte ist
üblicherweise im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auf eigenem Grundstück
nachzuweisen. Nach Vorliegen eines entsprechenden Gutachtens können ggf.
weitere Maßnahmen mit den städtischen Dienststellen abgestimmt werden. Eine
Lärmschutzwand quer zur Fuß- bzw. Radwegverbindung nach Norden nördlich des
geplanten Kreisels wird aus städtebaulicher Sicht kritisch beurteilt und nicht
befürwortet. Im Bebauungsplangebiet werden die entsprechenden Richtwerte zu der
nördlichen Wohnbebauung durch die geplanten Lärmschutzmaßnahmen eingehalten. Beschlussvorschlag der Verwaltung: Der Anregung wird nicht entsprochen. Nr.
2.: Antragsteller: Schreiben vom 15.10.2008 (E-Mail): Kabel Deutschland Vertrieb und
Service GmbH + Co. KG Bahnhofstraße 22, 92670
Windischeschenbach Anregungen: Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen
unseres Unternehmens, deren Lage aus den beiliegenden Bestandsplänen
ersichtlich ist. Wir weisen darauf hin, dass unsere Anlagen bei der
Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene
Überdeckungen nicht verringert werden dürfen. Sollte eine Umverlegung unserer
Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, benötigen wir mindestens drei
Monate vor Baubeginn Ihren Auftrag, um eine Planung und Bauvorbereitung zu
veranlassen sowie die notwendigen Arbeiten durchführen zu können. Ihre
Unterlagen werden wir an unser Projektmanagement Neugeschäft Fax: 09112524-509,
E-Mail: Nuernberg.PMN@Kabeldeutschland.de weiterleiten. Nach eingehender
Prüfung, ob eigene Maßnahmen der Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH
und Co. KG zur Änderung bzw. Erweiterung des Telekommunikationsnetzes nötig
sind, werden wir Sie gesondert informieren. Stellungnahme der Verwaltung: Die Stellungnahme von Kabel Deutschland wurde von der
Verwaltung bereits am 16.10.2008 an die zuständigen Planungsbüros mit der Bitte
um entsprechende Berücksichtigung bei den jeweiligen Planungen weitergeleitet. Beschlussvorschlag der Verwaltung: Der Anregung wird entsprochen. Nr.
3.: Antragsteller: Schreiben vom 21.10.2008: Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege Adolf-Schmetzer-Straße 1, 93055 Regensburg Anregungen: Dem BP 241 an der Ortenburgerstraße kann aus der Sicht der
Bodendenkmalpflege zugestimmt werden, da unsere Belange nicht berührt werden.
Bereits am 1. – 2. September 2008 fanden im Bereich des Baufeldes
archäologische Sondagen statt, die ein negatives Ergebnis erbrachten. Einer
zukünftigen Bebauung steht daher aus unserer Sicht nichts entgegen. Für dennoch auftauchende Funde gilt die gesetzliche
Meldepflicht archäologischer Fundstücke. Stellungnahme der Verwaltung: Auf die gesetzliche Meldepflicht wurde in den Hinweisen zur
Satzung bereits hingewiesen. Beschlussvorschlag der Verwaltung: Zur Kenntnis. Nr.
4.: Antragsteller: Schreiben vom 22.10.2008: Wasserwirtschaftsamt Regensburg, Landshuter Str. 59 93053 Regensburg Anregungen: Zur Planung haben wir bereits mit Schreiben vom 07.02.2008
Stellung genommen. Die Planung sieht nun Objektschutzmaßnahmen gegen
ausuferndes Hochwasser vor. Eine Änderung des Hochwasserabflussbereiches ist
nicht geplant. Zu beachten ist: -Das Parkdeck ist rechtzeitig vor Hochwasserereignissen,
welche zur Ausuferung führen, zu räumen, um Schaden an abgestellten Fahrzeugen
zu vermeiden. -Nach Erstellung des Hochwasserschutzes für den Abschnitt D
(Reinhausen) liegt die Planungsfläche in einem „überschwemmungsgefährdeten
Gebiet“ nach § 31 c Wasserhaushaltsgesetz, welches nur nach Versagen einer
öffentlichen Hochwasserschutzeinrichtung überschwemmt werden kann. Stellungnahme der Verwaltung: In dem Erschließungsvertrag gem. § 124 BauGB sowie Art. 5
Abs. 9 KAG wurde unter § 9 der Investor darauf hingewiesen, dass das
Baugrundstück im Überschwemmungsgebiet eines 100-jährlichen Hochwassers liegt
und dass das im Untergeschoss des geplanten Gebäudes vorgesehene Parkdeck
aufgrund der offenen Bauweise bei einem 100-jährlichen Hochwasserereignis
überflutet werden kann und damit nicht mehr nutzbar ist. Der Vorhabenträger hat
gemäß diesem Vertrag die jeweiligen Pächter/Mieter des Baumarktgebäudes von
dieser möglichen Einschränkung in Kenntnis zu setzen. Außerdem wurde der Vorhabenträger verpflichtet, die im
Bereich des Parkdecks geplanten Technik- oder sonstigen Betriebsräume und
–anlagen durch geeignete Objektschutzmaßnahmen (Einbau von Abschottungen) vor
dem Hochwasser zu schützen, rechtzeitig die Räumung des Parkdecks zu
veranlassen und die Anlage für die weitere Nutzung zu sperren. Der Vorhabenträger wurde ferner verpflichtet, diese
Forderungen an die jeweiligen Pächter/Mieter des Baumarktgebäudes vertraglich
weiterzugeben. Beschlussvorschlag der Verwaltung: Der Anregung wird entsprochen. Nr.
5.: Antragsteller: Schreiben vom 28.10.2008 Regierung der Oberpfalz 93039 Regensburg Anregungen: Sehr geehrte Damen und Herren, der o. g. Bebauungsplan sieht die Ausweisung eines
Sondergebiets für die Ansiedlung eines Bau- und Gartenmarktes im Bereich der
Donaustaufer Straße, der Nordgaustraße, der Frankenstraße und der
Ortenburgerstraße vor. Die höhere Landesbehörde bei der Regierung der Oberpfalz hat
die Planung im Rahmen eines vereinfachten Raumordnungsverfahrens im Hinblick
auf ihre Raumverträglichkeit überprüft. Im Ergebnis der landesplanerischen
Beurteilung sind die Verkaufsflächen für die Kernsortimente von Baumarkt und
Gartencenter auf 6.500 m² bzw. 2.000 m² sowie die Verkaufsflächen für die
innenstadtrelevanten Randsortimente auf insgesamt 1.500 m² zu beschränken (s.
RS vom 07.07.08). Der vorliegende Bebauungsplanentwurf sieht eine
Verkaufsflächenobergrenze von 10.000 m² für das Sondergebiet vor, davon 7.200 m² für den
Baumarkt und 2.000 m² für das Gartencenter (jeweils Kernsortimente
einschließlich der nicht zentrenrelevanten Randsortimente) sowie 800 m² für die
zentrenrelevanten Randsortimente von Bau- und Gartenmarkt. Damit weichen die Festsetzungen des Bebauungsplans von den
Maßgaben der landesplanerischen Überprüfung ab. Dies kann akzeptiert werden,
sofern die nicht zentrenrelevanten Randsortimente auf 700 m² begrenzt werden,
da die Aufzählung zum Teil innenstadtrelevante Sortimente (z. B. Zweiradhandel,
Elektrohandel, Campingartikel, Zooartikel) mit einschließt (vgl. „Liste zur
Unterscheidung innenstadtrelevanter und nicht innenstadtrelevanter Waren“ nach
Anlage zur Begründung zu LEP B II 1.2.1.2). Stellungnahme der Verwaltung: Die Festsetzungen des Bebauungsplans weichen nicht von den
Maßgaben der landesplanerischen Beurteilung ab, sondern präzisieren diese bzw.
passen diese an die Ziele und Maßgaben des Einzelhandelsrahmenkonzepts der
Stadt Regensburg an. Die Sortimentsliste der Stadt Regensburg klassifiziert
einzelne Sortimente, die von der Landesplanung als innenstadtrelevant
eingestuft werden (z. B. Zweiradhandel, Elektrogroßgeräte, Campingartikel oder
Zooartikel), als nicht zentrenrelevant. Die in der landesplanerischen Maßgabe
als raumverträglich angesehene Verkaufsfläche von 1.500 m² für
innenstadtrelevante Sortimente wurde daher auf 800 m² reduziert, so dass die
als zulässig erachteten Verkaufsflächen lediglich anders aufgeteilt werden. Eine zusätzliche spezifische Regelung der über die
Regensburger Sortimentsliste nicht erfassten, gemäß der landesplanerischen
Definition aber als innenstadtrelevant zu beurteilenden Sortimentsbereiche
erübrigt sich, da in der Praxis bei Bau-/Gartenmärkten diese Sortimentsbereiche
(Fahrräder, Elektrogeräte.etc.) nur marginale Flächenanteile umfassen. Der theoretisch denkbaren Ausweitung der nicht geregelten
Randsortimente auf nennenswerte – und damit landesplanerisch relevante
Größenordnungen (größer als 800 m² Verkaufsfläche) stehen die geplante Widmung
des Sondergebiets und die dementsprechend auf die Nutzung „Bau- und
Gartenmarkt“ beschränkte Baugenehmigung des Projekts entgegen. Beschlussvorschlag der Verwaltung: Der Anregung wird entsprochen. Es wurden keine weiteren Anregungen zum Entwurf des
Bebauungsplanes Nr. 241 vorgebracht. Der
Ausschuss empfiehlt:/Der Stadtrat beschließt: 1. Die bei der öffentlichen Auslegung
vorgebrachten Anregungen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 241,
Ortenburgerstraße, werden gemäß dem Vorschlag der Verwaltung (siehe Bericht),
der insoweit Bestandteil dieses Beschlusses ist, behandelt. 2. Der Bebauungsplan Nr. 241,
Ortenburgerstraße, bestehend aus der Planzeichnung vom 17.09.2008 und dem
Satzungstext vom 17.09.2008 für den Bereich zwischen der Donaustauferstraße,
der Nordgaustraße, der Frankenstraße und der Ortenburgerstraße wird gemäß § 10
BauGB als Satzung zusammen mit der Planbegründung beschlossen. 3 Die Verwaltung wird beauftragt, die
Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 241, Ortenburgerstraße durch die
Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Regensburg herbeizuführen. Anlagen: 1 BP 241 Satzung
1 BP 241 Plan 1 BP 241 Begründung 1
Verkehrsuntersuchung 1 BP 241
Allgemeine Vorprüfung 1 BP 241
spezielle artenschutzrechtl. Prüfung (saP) 1 BP 241 Schallgutachten
(Zusammenfassung) |
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